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LVwG-AV-2437/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2437/001-2023
LVwG-AV-2437/001-2023Landesverwaltungsgericht02.01.2024
Auskunftsrecht; Umweltinformationen; Auskunftsbegehren; Wald; Weg;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 9. August 2023, Zl. ***, mit dem die Mitteilung der Information „ob in der durch Bescheid der BH Lilienfeld vom 31. Juli 2017 auf der Grundlage u.a. des ForstG 1975 entschiedenen Rechtssache Zuwegungen zum Wald bestanden haben, die der Allgemeinheit das Recht verbrieft haben, ihr Recht auf das Aufsuchen von Wald zu Erholungszwecken (§ 33 ForstG 1975) auszuüben bzw. welche Rechtsqualität diese Zuwegungen aufgewiesen haben“ nach dem Umweltinformationsgesetz verweigert wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die begehrte Information mitzuteilen ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 3. August 2023 begehrte die A Rechtsanwälte GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 8 Abs. 1 UIG bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: die belangte Behörde). Darin führte diese aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31. Juli 2017 ein Entfernungsauftrag nach dem ForstG 1975 und dem NÖ JagdG betreffend Waldsperren erlassen worden sei, gegen den Beschwerde an das LVwG Niederösterreich erhoben worden sei. Diese sei mit Erkenntnis vom 9. Mai 2018, LVwG-AV-1163/001-2017, abgewiesen worden.
Aus diesem Erkenntnis ergebe sich, dass im Anlassfall Wege, die den Erholungssuchenden den Zugang zum Wald ermöglichten, woraus sich, insbesondere im Hinblick auf die §§ 33ff ForstG 1975, die Unzulässigkeit der Waldsperre ergeben habe bestanden hätten.
Die Rechtsqualität dieser Wege (Zuwegungen) sei die gegenständlich begehrte Umweltinformation.
Konkret wurde begehrt: „Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wolle als nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes gegenständlich informationspflichtige Stelle mitteilen, ob in der durch Bescheid der BH Lilienfeld vom 31.7.2017 auf der Grundlage u.a. des ForstG 1975 entschiedenen Rechtssache Zuwegungen zum Wald bestanden haben, die der Allgemeinheit das Recht verbrieft haben, ihr Recht auf das Aufsuchen von Wald zu Erholungszwecken (§ 33 ForstG 1975) auszuüben bzw welche Rechtsqualität diese Zuwegungen aufgewiesen haben.“
Darüber hinaus wurde angeregt, diesem Informationsbegehren durch Übermittlung des Bescheides vom 31.7.2017 (möglichst an eine im Schriftsatz angeführte e-mail Adresse) zu entsprechen. Für den Fall, dass die Behörde dem Begehren auf Erteilung von Umweltinformationen nicht entspricht, wurde beantragt mit Bescheid über das Informationsbegehren zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 9. August 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Herausgabe und Mitteilung der Umweltinformationen, ob in der durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31. Juli 2017 auf der Grundlage u.a. des ForstG 1975 entschiedenen Rechtssache Zuwegungen zum Wald bestanden haben, die der Allgemeinheit das Recht verbrieft haben, ihr Recht auf das Aufsuchen von Wald zu Erholungszwecken (§ 33 ForstG 1975) auszuüben bzw. welche Rechtsqualität diese Zuwegungen aufgewiesen haben und die damit begehrte Übermittlung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31. Juli 2017, ***, ab. Begründend führte diese zusammengefasst aus, dass es sich bei der begehrten Information nicht um Umweltinformationen handle, da nicht zu erkennen sei, inwiefern es sich bei der begehrten Auskunft um eine Umweltmaßnahme handle, die sich auf die in den § 2 Z 1 und 2 UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken bzw. wahrscheinlich auswirken könne oder die zu deren Schutz diene. Insbesondere würden sich daraus keine Umweltzustandsdaten bzw. Immissionsdaten zu Boden, natürliche Lebensräume oder Artenvielfalt gewinnen lassen.
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 4. September 2023. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, da die Behörde ein gesetzwidriges Verständnis des Begriffs „Umweltinformation“ zugrunde gelegt habe. Sie würde fälschlicher Weise davon ausgehen, dass es sich bei den gegenständlichen Informationen nicht um Umweltinformationen handle.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
2.2. Umweltinformationsgesetz (UIG)
§ 2.
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
[…]
§ 3.
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
[…]
§ 4.
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
§ 5.
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
§ 6.
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
5. Rechte an geistigem Eigentum;
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen
strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) […]
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die von der beschwerdeführenden Partei begehrte Information über das Bestehen von Zuwegungen, die der Allgemeinheit das Recht verbrieft haben, ihr Recht auf das Aufsuchen von Wald zu Erholungszwecken auszuüben betrifft – im Sinne der Kompetenzverteilung des B-VG – Angelegenheiten des Forstwesens. Diese sind nach Art. 10 B-VG in Gesetzgebung Bundessache. Gemäß § 3 Abs. 1 UIG findet daher auf das gegenständliche Informationsbegehren das Umweltinformationsgesetz (UIG) Anwendung.
Im UIG wurde u.a. die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) umgesetzt, sodass die Bestimmungen des UIG richtlinienkonform auszulegen sind (vgl. VwGH Ra 2015/07/0123).
„Umweltinformationen“ gemäß § 2 Z 1 UIG sind sämtliche Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Umweltinformation vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. VwGH 2006/07/0083). Trotz der weiten Auslegung bezweckt das UIG aber kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl. VwGH Ra 2019/05/0078). Die Bekanntgabe von Umweltinformationen soll die Regel sein und so umfassend wie möglich geschehen. Die Mitteilung hat lediglich dann zu unterbleiben, wenn es sich um keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG handelt oder Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründe nach § 6 UIG vorliegen. Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind jedoch restriktiv zu interpretieren (vgl. VwGH Ra 2015/07/0123).
Beim verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren nach der Rechtsqualität einer Zuwegung zum Wald handelt es sich um eine Umweltinformation iSd § 2 UIG, da sich ein solcher Weg und dessen Benützung auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken kann. Durch einen Weg kann es je nach Ausgestaltung beispielsweise zu einer Verdichtung des Bodens, einer Änderung des Bewuchses oder einer Änderung der Versickerungsfähigkeit bzw. der Abflussverhältnisse kommen. Der Zustand und die Ausgestaltung eines Weges hängt auch von der Intensität der Benützung ab. Die (potentielle) Intensität der Benützung wiederum ergibt sich aus dem Kreis der benützungsberechtigten Personen. Die Rechtsqualität eines Weges hat Einfluss darauf, von welchem Personenkreis und damit wie intensiv der Weg benützt werden darf. Darüber hinaus kann – wie die Beschwerdeführerin vorgebracht hat – nicht nur das Begehen selbst Auswirkungen auf die gesetzlichen Umweltbestandteile haben kann, sondern auch das Verhalten der Ausübungsberechtigten (Unachtsamkeiten durch Erholungssuchende, unerlaubte Abfallentsorgung etc.). Da die belangte Behörde als Verwaltungsbehörde eine informationspflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 Z 1 UIG ist und keine Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 UIG ersichtlich sind, war der Beschwerde daher Folge zu geben.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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