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LVwG-S-2403/001-2023•LVwG N LVwG-S-2403/001-2023
LVwG-S-2403/001-2023Landesverwaltungsgericht29.12.2023
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Aufzeichnungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 20. September 2023, ZI. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die Übertretungsnormen neu „§ 26 Abs. 1 AZG, BGBl. 461/1969 idF BGBl. I 53/2018 iVm § 28 Abs. 2 Z 7 AZG, BGBl. 461/1969 idF BGBl. I 58/2022“ und die Strafsanktionsnormen neu „§ 28 Abs. 2 Z 7, BGBl. 461/1969 idF BGBl. I 58/2022 iVm § 28 Abs. 8 AZG, BGBl. 461/1969 idF BGBl. I 58/2022“ lauten.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 780 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) vom 20. September 2023, Zl. ***, wurden über A (im Folgenden: Beschwerdeführer) in zwei Spruchpunkten wegen der Verletzung des § 26 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 Z 7 Arbeitszeitgesetz (AZG) Geldstrafen gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 AZG in der Höhe von je 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 35 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt 60 Euro vorgeschrieben. Von der belangten Behörde wurden folgende Taten als erwiesen angesehen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als Arbeitgeber im Standort ***, ***, Lokal "D", zu verantworten, dass Sie zumindest im Zeitraum von 04.07.2022 bis 28.09.2022 den nachstehend angeführten Arbeitnehmer beschäftigt haben, ohne für diese Arbeitnehmer Arbeitsaufzeichnungen gemäß § 26 Abs 1 AZG geführt haben, obwohl der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat:Hr. C, geb. ***
2. Sie haben es als Arbeitgeber im Standort ***, ***, Lokal "D", zu verantworten, dass Sie zumindest im Zeitraum von 28.07.2022 bis 28.09.2022 den nachstehend angeführten Arbeitnehmer beschäftigt haben, ohne für diese Arbeitnehmer Arbeitsaufzeichnungen gemäß § 26 Abs 1 AZG geführt haben, obwohl der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat:Hr. E, geb. ***“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung weder ein Dienstplan noch Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden sei. Der Tatbestand nach § 28 Abs. 2 Z 7 AZG sei daher als erfüllt anzusehen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst wie folgt vor:
Dem Beschwerdeführer sei keine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden und ihm sei der genaue Akteninhalt nicht bekannt. Seinem Antrag auf Akteneinsicht sei nicht entsprochen worden. Indem im angefochtenen Straferkenntnis auf Urkunden Bezug genommen werde, die dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden seien, werde das Recht auf Parteiengehör verletzt. Wäre dem Beschwerdeführer eine Aktenkopie zugesendet worden, so hätte dieser die Einvernahme der Zeugen C und E zum Nachweis dafür, dass diese im angelasteten Tatzeitraum nicht in seiner Firma tätig gewesen seien, beantragt. Diese Zeugen hätten angegeben, niemals beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen zu sein. Für ihn habe daher keine Verpflichtung bestanden, die Bestimmungen des AZG hinsichtlich dieser beiden Personen einzuhalten. Da dem Beschwerdeführer keine Aktenkopie zugestellt worden sei, seien seine Verteidigungsrechte beschnitten worden. Es sei daher die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge des unvollständigen Ermittlungsverfahrens gegeben bzw. liege eine Verletzung von Formvorschriften vor.
Der Beschwerdeführer begehrte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Dezember 2023 und am 13. Dezember 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Daran nahmen der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführervertreter, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie ein Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung teil. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Vernehmung der Zeugen C, E, F und G. Dem Beschwerdeführervertreter wurde die Möglichkeit einer Aktenabschrift sowie Einsichtnahme in die Verwaltungsakten eingeräumt.
4.1. Der Beschwerdeführer betrieb zumindest von Juli 2022 bis September 2022 das Lokal „D“ am Standort in ***, ***. Am 28. September 2022 fand in diesem Lokal eine Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) statt. Zum Kontrollzeitpunkt waren der Beschwerdeführer und C im Lokal anwesend. Trotz entsprechender Aufforderung wurden den Kontrollorganen betreffend die Arbeitnehmer C und E keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt. Die beiden Arbeitnehmer sind die Stiefsöhne des Beschwerdeführers.
4.2. Der Beschwerdeführer hat es als Arbeitgeber zu verantworten, dass er im Zeitraum von 4. Juli 2022 bis 28. September 2022 Herrn C (geb. ***) im Lokal als Kellner beschäftigte, ohne, dass für diesen Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (Arbeitszeitaufzeichnungen) geführt wurden.
4.3. Der Beschwerdeführer hat es als Arbeitgeber zu verantworten, dass er im Zeitraum von 28. Juli 2022 bis 28. September 2022 Herrn E (geb. ***) im Lokal als Essensauslieferer beschäftigte, ohne, dass für diesen Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (Arbeitszeitaufzeichnungen) geführt wurden.
5.1. Die Feststellung zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als Betreiber bzw. Inhaber des Lokals „D“ mit Sitz in ***, ***, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und ist unstrittig. Die Feststellung zum Beschäftigungszeitraum von C und E stützt sich auf die im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde liegende Dienstnehmerauskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (Auszug aus der Datenanwendung „AJ-WEB). Daraus ergibt sich, dass C jedenfalls im Zeitraum von 4. Juli 2022 bis 28. September 2022 und E jedenfalls im Zeitraum von 28. Juli 2022 bis 28. September 2022 Dienstnehmer des Beschwerdeführers waren.
Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an, dass weder C noch E für ihn tätig gewesen seien. Dem stehen jedoch die Angaben des Beschwerdeführers in der im Parallelverfahren zum ASVG unter LVwG-S-514/001-2023 erhobenen Beschwerde entgegen, worin der Beschwerdeführer nicht weiter bestritt, dass es sich bei den angeführten Personen um seine Arbeitnehmer handelte. Letztlich ergab sich bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insbesondere aufgrund der einvernommenen Zeugen F und E, dass C und E im angeführten Tatzeitraum gegen Entgelt im Lokal des Beschwerdeführers beschäftigt waren. Auch der Beschwerdeführer gab schließlich im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, dass er C und E im genannten Zeitraum als Kellner bzw. Essensauslieferer beschäftigte und damit deren Arbeitgeber war. Während der als Zeuge vernommene C zu Beginn seiner Vernehmung noch angab, erst ab Jänner 2023 im Lokal des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein, änderte er im Laufe der Verhandlung seine Verantwortung dahingehend ab, dass er bereits seit Juli 2022 vom Beschwerdeführer beschäftigt wurde.
5.2. Zu den im Zuge der Verhandlung vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen:
Aus den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Einvernahmen sowie dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen zum Kontrollzeitpunkt den Kontrollorganen nicht vorgelegt wurden. Dies ist unstrittig.
Erst zu Beginn der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate Juli, August, September und Oktober des Jahres 2022 vor. Entgegen seiner Angaben im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle sowie in seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer erstmalig in der Verhandlung aus, dass er Arbeitszeitaufzeichnungen führe. Dem Beschwerdeführer zufolge seien die Arbeitszeitaufzeichnungen im Zuge der durchgeführten Kontrolle nicht verlangt worden bzw. habe er die Kontrolleure aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht verstanden. Der dahingehenden Verantwortung des Beschwerdeführers kann einerseits aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Angaben, andererseits im Hinblick auf die schlüssige und glaubwürdige Aussage des einvernommenen Kontrollorgans der Finanzpolizei, Herrn G, nicht gefolgt werden. Der Zeuge G versicherte im Zuge seiner Einvernahme glaubwürdig, dass er den Beschwerdeführer zur Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen angehalten hatte. Dies erscheint dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar, zumal der Zeuge noch lebhaft in Erinnerung hatte, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen mit der Begründung nicht nachgekommen war, dass nur er und seine Stiefsöhne im Unternehmen beschäftigt seien und das Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen aus diesem Grund nicht notwendig wäre.
Es gehört zum Kernbereich eines Kontrollor3anes des Amtes für Betrugsbekämpfung, Fragen nach den beschäftigten Arbeitnehmern, der tatsächlichen Tätigkeit und dem Stundenausmaß zu stellen und in damit zusammenhängende Dokumente (wie Arbeitszeitaufzeichnungen) Einsicht zu nehmen, wodurch von einem Kontrollorgan diesbezüglich zuverlässige Wahrnehmungen zu erwarten sind. Dass der Zeuge G vorgelegte Arbeitszeitaufzeichnungen „übersehen“ oder gar nicht danach gefragt hätte, ist nicht anzunehmen. Sollten die Arbeitszeitaufzeichnungen – wie vom Beschwerdeführer behauptet – tatsächlich bereits zum Kontrollzeitpunkt vorgelegen haben, so erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese nicht vorwies.
Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ist insbesondere auf die Aussage des Zeugen G sowie die dahingehend glaubwürdige Aussage des Zeugen C zu verweisen. Der Zeuge G gab an, dass er mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch kommunizierte, eine Kommunikation – insbesondere aufgrund der einfachen Fragen – möglich war und der Beschwerdeführer den Eindruck erweckte, dass er die Fragen des Kontrollorgans verstand. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers gaben sowohl der Zeuge G als auch der Zeuge C an, dass während der Kontrolle die Kommunikation in erster Linie zwischen dem Kontrollorgan G und dem Beschwerdeführer stattfand und C im Zuge der Kontrolle lediglich ein paar Mal übersetzte. Es erscheint in diesem Zusammenhang völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer allfällige Übersetzungen durch C aufgrund dessen schlechter Türkisch-Kenntnisse nicht verstanden hätte, da C sowie seine Mutter F übereinstimmend angaben, dass sie zuhause primär Türkisch sprechen und C nach seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit seiner Kindheit Türkisch spricht. Wenn E befragt zu den Türkisch-Kenntnissen von C angibt, dass dieser lediglich gebrochen Türkisch spreche, so erscheint dies in Anbetracht der zuvor erwähnten Aussagen von C sowie F nur wenig glaubwürdig und vermag nicht dessen Angaben in Zweifel zu ziehen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allfällige Übersetzungen durch C verstanden hat, C richtig übersetzt hat und die Angabe des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse kaum etwas verstanden als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, als der Beschwerdeführer schon seit 2007 in Österreich wohnhaft ist.
Abschließend ist auf die im Zuge der Verhandlung aufgetauchten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den weiteren einvernommenen Zeugen hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen zu verweisen:
Während der Beschwerdeführer angab, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen ausschließlich von seinen Söhnen erstellt werden würden, gab C an, dass er diese gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erstellt habe. Im Laufe der Verhandlung änderte C seine Angabe dahingehend, dass er die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst geschrieben habe.
Hinsichtlich des Aufbewahrungsortes der Arbeitszeitaufzeichnungen gab C übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer an, dass diese im Lokal ausgefüllt würden und auf einer Tafel im Küchenbereich ausgehängt wären. Dies steht im Widerspruch zur Aussage von E, wonach sich die Arbeitszeitaufzeichnungen auf einem Arbeitstisch in einem Regal befinden würden.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen C und E im Zuge ihrer Einvernahme in zahlreiche Widersprüchlichkeiten verstrickten. In Anbetracht dessen konnte ihren Angaben kein voller Glaube geschenkt werden und vermochten die einvernommenen Personen nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen bereits zum Kontrollzeitpunkt vorgelegen waren. Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar warum der Beschwerdeführer diese Aufzeichnungen – sollten diese bereits im Kontrollzeitpunkt vorgelegen haben – den Kontrollorganen nicht vorgelegt hätte. Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen aufgrund sprachlicher Barrieren nicht verstand hat, kann aufgrund der oben dargelegten Erwägungen ausgeschlossen werden.
Bei gesamtheitlicher und lebensnaher Betrachtung gelangte das Gericht letztlich zur Annahme, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen zum Kontrollzeitpunkt (noch) nicht existent waren.
Die wesentlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) lauten auszugsweise:
„Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
§ 26. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
[…]
Strafbestimmungen
§ 26. […] (2) Arbeitgeber, die […]
7. keine Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 führen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
[…]
(8) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
7.1. Gemäß § 26 Abs. 1 AZG haben Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, wobei Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten sind. Dem Zweck der Aufzeichnungspflicht werden nur Aufzeichnungen gerecht, welche die Ist-Arbeitszeit nach Kalendertagen und Uhrzeit, einschließlich Beginn und Ende der Ruhepausen (ob unbezahlt oder bezahlt) erfassen. Arbeitgeber, die keine Aufzeichnungen gem. § 26 AZG führen, begehen eine nach § 28 Abs. 2 Z 7 AZG strafbare Verwaltungsübertretung.
7.2. Da der Beschwerdeführer im jeweiligen Tatzeitraum Arbeitgeber des Herrn C und des Herrn E war, wäre er verpflichtet gewesen, hinsichtlich dieser Personen Arbeitszeitaufzeichnungen iSd § 26 Abs. 1 AZG zu führen. Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – hinsichtlich dieser beiden Personen keine Arbeitszeitaufzeichnungen führte, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
7.3. Bei der den Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verwaltungsübertretungen sind ihm daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
7.4. Wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt erachtet, da ihm im behördlichen Verfahren der Akteninhalt nicht bekannt gewesen bzw. ihm im behördlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nunmehr jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatte vom Akteninhalt Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen, sodass ein solcher Mangel mittlerweile geheilt wäre.
8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 AZG ist bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in Höhe von je 72 Euro bis 1.815 Euro vorgesehen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen lediglich zu je 16 Prozent ausgeschöpft.
8.3. Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Norm liegt in der Sicherung der Wahrnehmung der der Arbeitsinspektion überantworteten Aufgaben zum Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der Arbeitszeit. In weiterer Folge dient diese Norm auch dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Norm als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers können nicht als gering angesehen werden.
8.4. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt genau den in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt dar. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann somit nicht als gering angesehen werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen.
8.5. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.900 Euro, hat kein Vermögen und Sorgepflichten für vier Kinder.
8.6. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Der von der belangten Behörde zu Unrecht berücksichtigte Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, weil betreffend den Beschwerdeführer eine bereits zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (Verstoß gegen das Integrationsgesetz) aufscheint. Die bloße relative Unbescholtenheit, dh die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinen Milderungsgrund (siehe dazu VwGH 23.05.1991, Zl 90/19/0584).
8.7. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet aus, weil die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, kam eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) nicht in Betracht.
8.8. Mit der Strafe soll nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 24.11.2008, Zl. 2006/05/0113; 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041). Die verhängte Strafe erweist sich als tat-, täter- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien keinesfalls in Betracht.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 120 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Soweit es sich um Fragen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts handelt, so sind diese in der Regel nicht revisibel (vgl. VwGH 27.5.2015, Zl. Ra 2015/02/0033; VwGH 6.8.2020, Zl. Ra 2020/02/0156).
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