projekte
LVwG-S-2809/001-2023•LVwG N LVwG-S-2809/001-2023
LVwG-S-2809/001-2023Landesverwaltungsgericht27.12.2023
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Haltestellenbereich; Bodenmarkierung; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10.11.2023, Zl. ***, betreffend Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 17. April 2023 um 10:00 Uhr in ***, ***, mit dem Kfz mit dem Kennzeichnet *** im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von 15 Meter vor und nach der Haltestellentafel während der Betriebszeit gehalten.
Hiegegen wandte er bereits in seinem Einspruch ein, dass er das Kfz außerhalb der entsprechenden Bodenmarkierung abgestellt und damit das ihm zur Last gelegte Delikt nicht begangen habe. Dass das Kfz vor der Einfahrt zum Haus Nr. *** angestellt war, wird durch die Meldungsleger bestätigt.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, eine Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in konkretisierter und individualisierter Weise zu enthalten. Dem wird entsprochen, wenn der Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorwirft, dass er in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, dem Verwaltungsgerichtshof wie den Höchstgerichten eine Überprüfung der korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den von der Behörde herangezogenen Tatbestand ermöglicht wird und der Beschuldigte davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (z.B. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144).
Im konkreten Fall gilt der 15-Meter-Bereich, dessen Verletzung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, ausschließlich unter der Voraussetzung, dass sich aus Bodenmarkierungen (über den Haltestellenbereich; vgl. EBRV 859 BlgNR 22. GP 5 in Reaktion auf VwGH 25.1.2002, 99/02/0248) nicht anderes ergibt. Mit Blick darauf, dass vor Ort eine entsprechende Bodenmarkierung bestand, sich der Beschwerdeführer darauf berief und sich diese nicht über die gesamte Länge der Liegenschaft erstreckt, wäre dieser Umstand im Spruch zu berücksichtigen gewesen (vgl. VwGH 27.9.1989, 89/02/0011). Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht daher nicht den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grunderfolg beschieden war.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass für die gegenständliche Übertretung ausschließlich ausschlaggebend ist, ob der durch die Bodenmarkierung gekennzeichnete Bereich freigehalten war, nicht aber, ob das Massenbeförderungsmittel tatsächlich zu fahren konnte oder nicht. Ist dies unter Zugrundelegung der Bodenmarkierung nicht möglich, ist diese erforderlichenfalls zu ändern.
Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400,-- verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG). Im Übrigen ist die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.