LVwG N LVwG-AV-127/002-2022

LVwG-AV-127/002-2022Landesverwaltungsgericht22.12.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Emissionen; Trockenheit; Standsicherheit; Gebäudehöhe; Belichtung; Planunterlagen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-127/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.127.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 01. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: D GmbH, vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, ***), nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Auflage ersatzlos entfällt und die Baubewilligung in der Fassung der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen erteilt wird.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 (ON 1 des Verwaltungsakts), beim Bürgermeister der Gemeinde *** eingelangt am selben Tag, beantragte die F GmbH die baubehördliche Bewilligung für den Neubau zweier Wohngebäude mit insgesamt zehn Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Bauplatz in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, ***, EZ ***, KG ***. Diesem Ansuchen waren das Bauvorhaben konkretisierende Einreichunterlagen beigeschlossen.

1.2. Das Baugrundstück weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf. Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind für das Baugrundstück eine Bebauungsdichte von 30 %, die geschlossene Bebauungsweise sowie eine Gebäudehöhe von 7,0 Metern festgelegt (vgl. ON 50 des Verwaltungsakts).

Mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 24. April 2019, kundgemacht am 25. April 2019 (ON 51; in der Folge: „Bausperre“), wurde u.a. betreffend das Baugrundstück eine Bausperre erlassen.

§ 2 dieser Verordnung lautet:

„Zielsetzungen:

Der gegenständliche Teilbereich, für welchen die Erlassung einer Bausperre beabsichtigt ist, liegt in zentraler Lage, teilweise innerhalb der „Schutzzone“ bzw. befinden sich mehrere schutzwürdige Einzelobjekte (Ensemblegeschützte Baulichkeiten) gemäß rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde *** in diesem Bereich, in welchen der Einfügung eventueller Neubauten in den umgebenden Baubestand eine hohe Bedeutung zukommt.“

§ 3 dieser Verordnung lautet:

„Zweck der Bausperre bzw. der geplanten Änderung des Bebauungsplanes:

Die oben angeführte Zielsetzung soll durch eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes – vor allem durch eine Neufestlegung von Baufluchtlinien und der detaillierten Überprüfung der Wirkungsweise – in den von der Bausperre betroffenen Bereich erreicht werden.

Bis dahin sind aus den oben angeführten Gründen Bauvorhaben im Geltungsbereich der Bausperre nur dann zulässig, wenn sie im Bereich der geschlossenen Bauweise zu Nachbargrundstücken mit bestehender offenen Bebauung, einen seitlichen Bauwich einhalten oder den Bauwich mit einem Nebengebäude schließen. Ausgenommen davon sind Gebäude, die direkt an Straßenfluchtlinie bzw. an der vorderen Baufluchtlinie bis zu einer davon ausgehenden Baulandtiefe von 12m errichtet werden. Andere Bebauungsvarianten sind zulässig, wenn durch die Beurteilung des Bauvorhabens durch den Gestaltungsbeirat die Einfügung der zukünftigen Bebauung in den Umgebungsbestand gewährleistet werden kann.“

Mit Verordnung des Gemeinderats Gemeinde *** vom 31. März 2021, kundgemacht am 06. April 2021, wurde diese Bausperre für ein Jahr, beginnend mit dem 25. April 2021, verlängert.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer der südöstlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft ***, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***. Sie bewohnen auf dieser ein in offener Bauweise errichtetes Einfamilienhaus.

1.4. Nach Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 (ON 11) erfolgte eine Information der Anrainer gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 (ON 5).

1.5. Mit Schreiben vom 18. und 22. November 2019 (ON 7 und 8) erhoben die beschwerdeführenden Parteien diverse Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

1.6. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03. Februar 2020, Zl. *** (ON 10) wurde die baubehördliche Bewilligung unter Auflagen (siehe Seite 18 dieses Bescheids) erteilt. Die Ausführung des Vorhabens habe entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen.

1.7. Nach Berufung der beschwerdeführenden Parteien und einem ergänzten Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, wies diese die Berufung mit Bescheid vom 03. August 2020 (ON 43) teilweise als unbegründet ab, teilweise als unzulässig zurück, wobei eine Auflage vorgeschrieben wurde.

Nach Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 03. August 2020 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Mai 2021 (ON 53), Zl. LVwGAV-1109/002-2020, aufgehoben. Dies wurde mit dem Fehlen der erforderlichen Beschlussfassung des Bescheids vom 03. August 2020 begründet. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01. Dezember 2021 sprach die belangte Behörde Folgendes aus (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

„1. Der Berufung [der Beschwerdeführer] wird gem. § 66 Abs 4 AVG iVm § 6 Abs 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 3.2.2020, Aktenzeichen: ***, mit dem der F GmbH die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von zwei Wohngebäuden mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage in ***, ***, auf dem (den) Grundstück(en) Nr. ***, ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt wurde, am Ende des Spruchpunkts 1 ergänzt wie folgt:

„Bei dem im westlichen Liegenschaftsbereich zwecks geplanter Teilversickerung der Oberflächenwässer der Liegenschaft herzustellenden Sickerschacht laut Einreichplan, Versickerungsprojekt der G GmbH vom 3.6.2020, geotechnischem Bericht der H KG vom 10.4.2019, GZ: ***, und Technischem Bericht und gutachterlicher Stellungnahme Oberflächenwässer der H KG, Projektnummer ***, vom 13.9.2021, ist bei der Oberflächengestaltung im Bereich des Sickerschachtes ein Gefälle zum Schacht auszubilden.“

2. Insoweit im Berufungsschriftsatz der [Beschwerdeführer] vom 9.3.2020 vorgebracht wird, dass das Abgraben für den Aushub der Tiefgarage die Standsicherheit des Gebäudes der [Beschwerdeführer] beeinträchtige, dass eine unzulässige Beeinträchtigung der [Beschwerdeführer] durch Immissionen aufgrund Benutzung der Tiefgarage des Bauvorhabens vorliege, dass eine unzulässige Beeinträchtigung der [Beschwerdeführer] durch Immissionen aufgrund der geplanten Luft-Wärme-Wasserpumpen gegeben sei, dass bei dem entscheidungsgegenständlichen Bauvorhaben eine Beeinträchtigung des Schutzes des Ortsbildes im Sinne des § 56 NÖ BO 2014 sowie eine Beeinträchtigung des Ensembleschutzes laut Bebauungsplan der Gemeinde *** vorliege, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zur Tiefgarage und das Befahren der Tiefgarage für Feuerlöschfahrzeuge und der Zugang zum Objekt 2 des Bauvorhabens für Feuerwehleute im Brandfall nicht gegeben sei, dass die Benutzung des Grundstücks der [Beschwerdeführer] für Bauarbeiten verweigert werde, weil die Bauwerberin wegen einer vorgebrachten unzureichenden Planung selbst dafür sorgen müsse, dass die Arbeiten gänzlich auf dem Baugrundstück vorgenommen werden, dass eine Beeinträchtigung der [Beschwerdeführer] im Zusammenhang mit der Ausführung des Bauvorhabens im Hinblick auf eine behauptetermaßen im Miteigentum stehende Gartenmauer gegeben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wurzelbereichs einer Linde im Zuge der Bauarbeiten der Tiefgarage beim Bauvorhaben zu befürchten sie, dass eine Beeinträchtigung der [Beschwerdeführer] durch Änderung der Strömungsverhältnisse im Boden und ein vorgebrachtes Versiegen des Brunnens der [Beschwerdeführer] vorliege, sowie dass von der Bauwerberin für eine Bauschmutzabsicherung Sorge zu tragen sei, wird das Vorbringen der [Beschwerdeführer] als unzulässig zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung [der Beschwerdeführer] vom 9.3.2020 gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 als unbegründet abgewiesen.“

1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, näher begründete Beschwerde.

1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde dem Landesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde vorgelegt.

1.11. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht legte die Bauwerberin mit Schreiben vom 07. Juli 2023 vor:

Grundbuchsauszug, aus welchem sie als nunmehrige, alleinige Grundeigentümerin des Baugrundstücks hervorgeht;

Konsolidierte Einreichpläne vom 10. Juni 2019 in überarbeiteter Fassung vom 03. Juli 2023 in dreifacher Ausfertigung;

Vorstatik I (Ingenieurkonsulent) vom Juni 2019, Revision vom 05. Juli 2023 in dreifacher Ausfertigung.

In diesem Schreiben wurde beantragt, dass der Bauwerberwechsel (von der F GmbH auf nunmehr die Bauwerberin) berücksichtigt werden möge (siehe auch die diesbezügliche Erklärung in der Verhandlungsschrift vom 10. Oktober 2023, Seite 1) sowie dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass die Bewilligung nach Maßgabe der Einreichpläne in überarbeiteter Fassung vom 03. Juli 2023 erteilt werde.

Die konsolidierten Einreichpläne weichen von den seitens der belangten Behörde bewilligten dahingehend ab, dass die in den ursprünglichen Plänen dargestellten „Überklebungen“ nunmehr ohne Überklebungen dargestellt werden und geringfügige statische Veränderungen im Unter- bzw. Erdgeschoss erfolgen (siehe die im Schreiben vom 07. Juli 2023 dargestellten „schematischen Darstellungen“)

Mit weiterem Schreiben vom 22. September 2023 wurden überdies vorgelegt:

Ergänzung zum Einreichplan betreffend Regenwasserentsorgung vom 20. September 2023 in dreifacher Ausfertigung;

Bericht betreffend Regenwasserentsorgung der G GmbH vom 15. September 2023 in dreifacher Ausfertigung;

Vorstatik – Ergänzung I (Ingenieurkonsulent) vom 20. September 2023 in dreifacher Ausfertigung

In diesem Schreiben wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass die Bewilligung nach Maßgabe der Einreichpläne in überarbeiteter Fassung vom 03. Juli 2023 mit der Ergänzung betreffend Regenwasserentsorgung vom 20. September 2023 erteilt werde. Diese Ergänzung betrifft die Nichtherstellung des ursprünglich für Haus 2 geplanten Versickerungsschachtes und stattdessen der Einleitung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal.

1.12. Feststellungen in Bezug auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektiven Rechte (soweit verfahrensrelevant):

1.12.1. Zur Standsicherheit der (bewilligten und bestehenden) Bauwerke der Beschwerdeführer:

Auf Basis der Präzisierung der Einreichunterlagen mit Schreiben vom 07. Juli 2023 (Vorlage der konsolidierten Einreichpläne vom 10. Juni 2019 in überarbeiteter Fassung vom 03. Juli 2023 samt Vorstatik und Ergänzung zu dieser) kommt es durch das beantragte Bauvorhaben zu keiner Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer.

1.12.2. Zur Trockenheit der (bewilligten und bestehenden) Bauwerke der Beschwerdeführer:

Aufgrund der Antragsänderung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht soll bei Haus 2 (so wie auch von Anfang bei Haus 1 vorgesehen) entgegen dem ursprünglichen Antrag nunmehr anstatt einer Versickerung der anfallenden Wässer eine 100% unterirdische Retention in den Regenwasserkanal erfolgen, welches dann gedrosselt in den Regenwasserkanal eingeleitet wird. Insofern erfolgt nunmehr eine Einleitung aller anfallenden Regenwässer der Wohnhausanlage in den öffentlichen Wasserkanal.

Eine Beeinträchtigung der Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer durch das beantragte Bauvorhaben erfolgt nicht.

1.12.3. Zur Gebäudehöhe:

Das in den Einreichunterlagen dargestellte Bezugsniveau stellt die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes dar.

Im Zeitpunkt der Antragstellung galt für Haus 1 aufgrund der Bausperre die geschlossene Bauweise. Die gemittelte Höhe der zum Grundstück der Beschwerdeführer gerichteten Gebäudefronst beträgt 5,71 m (Fläche von 76,59 m2 der Gebäudefront dividiert durch größte Breite der Gebäudefront von 13,41 Meter). Der Abstand von Haus 1 zur Grundgrenze der Beschwerdeführer beträgt im Bereich der parallelen Gebäudefront und Grenze 9,07 m, nach dem Knick der Grundgrenze Richtung Garten an einem Punkt 7,50 m (vgl. den Einreichplan E-2-2, A2 Ostansicht Gebäude 1, Datum 10.06.2019, überarbeitet am 03.07.2023). Dieser Freibereich ergibt sich, weil das Hauptgebäude überwiegend an der Grundgrenze zur *** angebaut ist und eine Mauer an der Straßenfluchtlinie hergestellt wird.

Für Haus 2 galt im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der Bausperre die offene Bauweise. Die gemittelte Gebäudehöhe beträgt vom im Einreichplan dargestellten Bezugsniveau 6,95 m (Fläche von 101,19 m2 der Gebäudefront dividiert durch größte Breite der Gebäudefront von 14,56 Meter). Der Abstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführer beträgt 4,01 m (vgl. den Einreichplan E-3-2, A5 Südostansicht Gebäude 2, Datum 10.06.2019, überarbeitet am 03.07.2023). Der Abstand zur Grundgrenze ist damit um 53,5 cm größer als die halbe Gebäudehöhe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf den mündlichen Verhandlungen vom 28. Juni sowie vom 10. Oktober 2023, in welchen Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des Akts des Landesverwaltungsgerichts und Einvernahme des Amtssachverständigen für Bautechnik der belangten Behörde L, des Amtssachverständigen für Bautechnik J und des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik K. Die Feststellungen sind bis auf die folgenden Ausführungen unstrittig und ergeben sich aus den Akten.

2.2. Zur Standsicherheit der (bewilligten und bestehenden) Bauwerke der Beschwerdeführer:

Die belangte Behörde kam auf Basis der Einreichunterlagen und der Vorprüfung (ON 11 des Verwaltungsakts) zum Ergebnis, dass die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt sei.

In der Verhandlung vom 28. Juni 2023 wurde offenbar, dass während des Verfahrens vor der belangten Behörde Änderungen in den Plänen betreffend die Tiefgarage durchgeführt wurden (Einfügung einer Bauteilfuge); diese Änderungen wurde jedoch in den vom Amtssachverständigen für Bautechnik L für seine Betrachtungen herangezogenen statischen Gutachten des I (ON 33 „Statische Stellungnahme“ vom Juni 2019 sowie ON 34 „Vorstatik“ vom Juni 2019) nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 07. Juli 2023 hat die Bauwerberin einerseits einen konsolidierten Einreichplan vom 10. Juni 2019 in überarbeiteter Fassung vom 03. Juli 2023 sowie eine „Vorstatik“ I vom Juni 2019, Revision vom 05. Juli 2023, vorgelegt. In dieser 239 Seiten umfassenden, die gesamte Wohnhausanlage samt Tiefgarage betrachtenden Vorstatik wurde zusammenfassend ausgeführt und bestätigt, dass die im Bauplan dargestellte Baumaßnahme hinsichtlich der wesentlichen tragenden Bauteile und der gegebenen Bodenverhältnisse aus statisch konstruktiver Sicht durchführbar sei.

Diese Unterlagen wurden dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik J zur Beurteilung weitergeleitet und einer Plausibilisierung unterzogen.

In der Stellungnahme vom 22. August 2023 führte dieser Amtssachverständige aus, dass die statischen Betrachtungen des I grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar seien. Für die Stahlbetonwände, insbesondere für jene, die im Bereich der Grundstücksgrenze (Tiefgarage) ausgeführt werden sollen, sei aber kein Ergebnis bzw. keine Dimension in der Vorstatik auffindbar. Die Vorstatik sei mit Ausnahme der fehlenden Wandergebnisse, insbesondere der erdberührten Wände im Bereich der Grundstücksgrenze plausibel. Eine Aussage hinsichtlich der Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer könne aber erst getroffen werden, wenn die fehlenden Angaben/Ergebnisse über die fehlenden Stahlbetonwände vorlägen.

Mit Schreiben vom 22. September 2023 legte die Bauwerberin u.a. eine (weitere) Ergänzung der Vorstatik durch I, datiert mit 20. September 2023, vor, in welcher die Angaben betreffend die Stahlbetonwände ergänzt wurden.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2023 (Verhandlungsschrift Seite 2 f) führte der Amtssachverständige für Bautechnik aus, dass aufgrund der Ergänzung vom 20. September 2023 die in seiner Stellungnahme vom 22. August 2023 aufgeworfenen Probleme ausgeräumt seien. Es sei auch die Erdbebensicherheit berücksichtigt worden. Durch diese Ergänzungen sei die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer jedenfalls gegeben. Die Unterlagen seien plausibel und nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen – trotz Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme ab Zustellung der Verhandlungsschrift am 14. Oktober 2023 – nicht entgegengetreten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt daher den plausiblen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen und erhebt diese zu Feststellungen.

2.3. Zur Trockenheit der (bewilligten und bestehenden) Bauwerke der Beschwerdeführer:

Die belangte Behörde kam auf Basis der Einreichunterlagen (vgl. ON 39 Bericht Regenwasserentsorgung G GmbH vom 03. Juni 2020) und der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen L vom 20. September 2021 zum Ergebnis, dass die Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer aufgrund Niederschlagswässer jedenfalls betreffend Haus 1 gewährleistet ist. In Bezug auf den für Haus 2 vorgesehenen Sickerschacht gelangte sie jedoch zu Auffassung, dass die Trockenheit nur bei Vorschreibung der im angefochtenen Bescheid formulierten Auflage gewährleistet sei. Dieser Auflage folgend müsse bei der Oberflächengestaltung im Bereich des Sickerschachts ein Gefälle zum Schacht ausgebildet werden.

Der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik problematisierte in seinem Gutachten vom 03. August 2023 die Einleitung der Oberflächenwässer in den öffentlichen Kanal bei Haus 1 ebenfalls nicht. In Bezug auf den für Haus 2 vorgesehenen Sickerschacht gelangte er jedoch – entgegen der Einschätzung der belangten Behörde – zur Auffassung, dass bei der Ableitung der Oberflächenwässer über den geplanten Sickerschacht aufgrund er vorliegenden Untergrunderkundungen überwiegend ein schlecht bzw. kaum versickerungsfähiger Boden vorliege und Einstauungen im Bereich des Sickerschachts möglich sind. Dabei könne in abfließende Oberflächengewässer über höher liegende, durchlässigere Bodenschichten über das Nachbargrundstück nicht ausgeschlossen werden. Dies könne vor allem bei Grundwasserhöchststand nach größeren Grundwasser Anrechnungen (Schneeschmelze, länger andauernde Niederschlagsereignisse, etc.) vorkommen. Da keine statistischen Messungen über den Grundwasserspiegel in den bestehenden Bohnen vorlägen, gebe es keine verlässlichen Angaben über den höchsten bzw. maßgeblichen Grundwasserspiegel. Aus wasserfachlicher Sicht könne eine Vernässung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden und könne somit zu einer Gefährdung der Trockenheit der bestehenden Gebäude der Beschwerdeführer kommen.

In Reaktion auf diese Ausführungen änderte die Bauwerberin den Antrag mit Schreiben vom 20. September 2023 (Vorlage Ergänzung betreffend Regen Wasserentsorgung vom 20. September 2023) ab und legte gleichzeitig einen Bericht Regenwasserentsorgung der G GmbH vom 15. September 2023 vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2023 (vgl. Verhandlungsschrift Seite 3 ff) führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik unter Berücksichtigung dieser von ihm als plausibel und nachvollziehbar angesehenen Unterlagen aus, dass aufgrund dieser Änderung anstatt einer Versickerung nunmehr eine 100 %-ige unterirdische Retention des anfallenden Wassers auch bei Haus 2 geplant sei, welches dann gedrosselt in den Regenwasserkanal eingeleitet würde. Seiner Ansicht nach seien alle relevanten Flächen berücksichtigt und erfolge die Einleitung in den Regenwasserkanal. Aus wasserbaufachlicher Sicht seien nunmehr keine Auswirkungen auf die Trockenheit des Grundstücks bzw. des Gebäudes der Beschwerdeführer zu erwarten.

Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen – trotz Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme ab Zustellung der Verhandlungsschrift am 14. Oktober 2023 – nicht entgegengetreten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt daher den plausiblen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen und erhebt diese zu Feststellungen.

2.4. Zur Gebäudehöhe:

Die Feststellungen zum Bezugsniveau ergeben sich aus der auf Basis der Einreichunterlagen (Einreichpläne sowie ON 20: Lage- und Höhenplan N GmbH vom 11. Jänner 2019) und dem Konsensplan eines Zubaus am Baugrundstück vom 31. März 1935 (ON 22) erfolgten Vorprüfung durch den Amtssachverständigen L vom 01. Oktober 2019, ergänzt am 22. Jänner 2020 (ON 11 des Verwaltungsakts). Die Feststellungen zu den Gebäudehöhen ergeben sich aus den in den Feststellungen zitierten (hinsichtlich der Gebäudeabmessungen unveränderten) Einreichplänen und der weiteren Stellungnahme des L vom 20. September 2021.

Die Beschwerdeführer treten der Richtigkeit der Darstellung des Bezugsniveaus nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch der Richtigkeit der Ausführungen zur Gebäudehöhe der ihnen zugewandten Gebäudefronten sind sie nicht entgegengetreten.

Die Beschwerdeführer argumentieren vielmehr mit einer insgesamt (nicht aber im Hinblick auf die ihnen zugekehrten Gebäudefronten) zu hohen Gebäudehöhe aufgrund des Umstands, dass aufgrund der Verbindung der Tiefgarage mit den beiden darüber liegenden Wohnhäusern nicht zwei, sondern ein einziges Gebäude beantragt worden sei (so die Beschwerde Seite 7 ff). Weiters monieren sie, dass unklar sei, ob die Veränderung der Höhenlage durch Absenkung des Geländes zwischen Haus 1 und 2 nun im Ausmaß von 19,86 oder 18,83 m2 beantragt und bewilligt worden sei und auch dies nur dazu diene, das insgesamt zu hohe Gebäude bewilligungsfähig zu machen (vgl. Beschwerde Seite 14 und zuletzt den Schriftsatz vom 07. November 2023, Seite 4). Dadurch komme es jedenfalls zu einer unrichtigen Berechnung der Gebäudehöhe zum Nachbarhaus *** (also nicht jenem der Beschwerdeführer auf ***; Beschwerde Seite 17 sowie Schriftsatz vom 07. November 2023, Seite 4).

Das Landesverwaltungsgericht folgt betreffend Bezugsniveau und Gebäudehöhen – soweit verfahrensrelevant – den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Zum Wechsel in der Person des Antragstellers:

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist die D GmbH als Bauwerberin anstellte der F GmbH eingetreten. Die nunmehrige Bauwerberin ist auch Eigentümerin des Baugrundstücks.

Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages ist weder nach der NÖ BO 2014 noch nach dem AVG ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides (vgl. VwGH vom 11. Mai 2010, 2009/05/0064; siehe auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 [2022], Anm. 7 zu § 9 NÖ Bauordnung 2014, S 231 f).

Insofern war das Verfahren mit der als Bauwerberin eingetretenen D GmbH weiterzuführen.

3.1.2. Allgemein zur Prüfungsbefugnis und zum Mitspracherecht der Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 2014:

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 25. Oktober 2018, Ra 2018/09/0110).

§ 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in der hier maßgeblichen Fassung lautet (auszugsweise):

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

[…]

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.“

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (zB VwGH vom 12. April 2023, Ro 2021/05/0036).

3.1.3. Mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist auf das Beschwerdevorbringen betreffend „Schutz des Ortsbildes, textliche Bebauungsbestimmungen“, Vorschriften über die Bebauungsweise (losgelöst von der Frage der Belichtung) sowie Bebauungsdichte und „Barrierefreiheit“ nicht näher einzugehen.

3.1.4. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen betreffend Nichteinhaltung des § 48 NÖ BO 2014: Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 kommt dem Nachbarn kein subjektives Recht betreffend den Schutz vor Emissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (zB aus Heizungs- und Klimaanlagen). Das Bauvorhaben ist ein Wohnhaus, weshalb die Einwendungen betreffend „Emissionen“ schon mangels näherer Konkretisierung nicht näher zu untersuchen sind.

Soweit die Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 28. Juni 2023 dieses Vorbringen auf die Wärmepumpe, von welcher 79dB emittiert würden, konkretisierten, ist lediglich auszuführen, dass diese Wärmepumpe unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes „zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung“ steht und „Heizungsanlagen“ im Klammerausdruck des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sogar ausdrücklich genannt sind.

3.1.5. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist. Es kommt im Baubewilligungsverfahren auch nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht. Im Fall einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen. Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung keine Rolle spielen (zB VwGH vom 30. September 2022, Ra 2022/05/0099).

Insofern ist auf jenes Vorbringen der Beschwerdeführer nicht näher einzugehen, das sich mit einer allenfalls unterschiedlichen tatsächlichen Bauausführung auseinandersetzt (zB „Polier- und Ausführungsplan“ lägen bereits in anderer Fassung vor).

3.1.6. Zu den Einwänden betreffend die Trockenheit:

3.1.6.1. Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird. Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches. Veränderungen des Grundwassers und auch der Hochwasserschutz sind nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 23. Mai 2018, Ra 2017/05/0033).

Vor diesem Hintergrund war auf das Vorbringen betreffend die Veränderung der Grundwasserströme (zB durch die Tiefgarage als „Staukörper“) odgl. nicht näher einzugehen.

3.1.6.2. Ein Nachbarrecht nach der NÖ BauO 2014 besteht insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollen. Diesbezüglich ist auf § 45 Abs. 6 NÖ BauO 2014 zu verweisen verwiesen. Nach dieser Bestimmung darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden (vgl. VwGH vom 29. Juli 2021, Ra 2019/05/0282)

Aufgrund der Änderung des Antrags (anstatt Versickerung eine 100% unterirdische Retention und gedrosselte Einleitung in den Regenwasserkanal), wodurch nunmehr alle aufgrund der Wohnhausanlage anfallenden Regenwässer in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden, ist die Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer (nunmehr) sichergestellt.

Nach der gemäß § 17 VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (zB VwGH vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062; vgl. überdies § 20 Abs. 2 zweiter Satz NÖ BO 2014).

Die in Bezug auf die Versickerung erfolgten Projektsmodifikationen, mit denen nunmehr die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleistet ist, bewegt sich im Rahmen des nach § 13 Abs. 8 AVG Zulässigen.

3.1.7. Zu den Einwänden betreffend die Standsicherheit:

Aus den (adaptierten) Einreichunterlagen iZm den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich, dass bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer gewährleistet ist.

Soweit die Bf in diesem Zusammenhang (auch und vor allem) Bedenken betreffend die Standsicherheit in der Bauausführungsphase geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass die Bauausführung nicht Teil des Bewilligungsverfahrens ist (vgl. zB VwGH vom 07. September 2015, Ra 2015/05/0051, mwN).

Auch die in Bezug auf die Standsicherheit erfolgten Ergänzungen der Einreichunterlagen sind – wie in den Feststellungen dargelegt – nur geringfügiger Art und bewegen sich im ebenfalls Rahmen des nach § 13 Abs. 8 AVG Zulässigen.

3.1.8. Zu den Einwänden betreffend die Belichtung bzw. Gebäudehöhe:

3.1.8.1. Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die Nachbarn nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie (aber nur) hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können (vgl. VwGH vom 29. Juli 2021, Ra 2019/05/0282).

In einem ersten Schritt ist daher festzuhalten, dass den Beschwerdeführern keinerlei Mitspracherecht betreffend die „generelle“ Gebäudehöhe oder auch die Gebäudehöhe betreffend die nicht ihnen, sondern dem Grundstück *** zugekehrten Fronten zukommt.

Insofern ist es für das Beschwerdeverfahren auch nicht von Relevanz, ob das beantragte Vorhaben rechtlich als ein (so die Rechtsansicht der Beschwerdeführer) oder zwei (so die Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Seiten 7 bis 9) Gebäude zu qualifizieren ist. Die aus dieser Qualifikation allenfalls ableitbaren Schlussfolgerungen betreffend die höchstzulässige Gebäudehöhe insgesamt betreffen nämlich kein subjektives Recht der Beschwerdeführer. Vielmehr besitzen sie ein solches wie dargestellt ausschließlich hinsichtlich der ihnen zugewandten Gebäudefront.

Gemäß § 53 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist für die Ermittlung der Gebäudehöhe der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden.

Aufgrund der Gestaltung des Bauvorhabens wären somit in Bezug auf die Beurteilung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer selbst dann jeweils eigene Gebäudefronten zu bilden, wenn – so die Beschwerdeführer – das Bauvorhaben als ein Gebäude zu qualifizieren wäre.

3.1.8.2. Gemäß § 53 Abs. 1 NÖ BO ist die Gebäudehöhe die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

Gemäß § 3 der Bausperre sind Bauvorhaben im Geltungsbereich der Bausperre nur dann zulässig, wenn sie im Bereich der geschlossenen Bauweise zu Nachbargrundstücken mit bestehender offenen Bebauung, einen seitlichen Bauwich einhalten oder den Bauwich mit einem Nebengebäude schließen. Ausgenommen davon sind Gebäude, die direkt an Straßenfluchtlinie bzw. an der vorderen Baufluchtlinie bis zu einer davon ausgehenden Baulandtiefe von 12 m errichtet werden.

Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 müssen der seitliche und hintere Bauwich der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.

Nach § 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich für die den Beschwerdeführern zugekehrten Fronten bei Haus 1 eine Gebäudehöhe von 5,71 m und für Haus 2 eine Gebäudehöhe von 6,95 m (siehe näher bei den Feststellungen und in der Beweiswürdigung). Der Abstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführer beträgt hinsichtlich der Front von Haus 1 9,07 m bzw. 7,5 m; Haus 1 befindet sich allerdings direkt an der Straßenfluchtlinie bzw. an der vorderen Baufluchtlinie. Die relevante Front des Haus 2, welches mit einer von der Straßenfluchtlinie bzw. der vorderen Baufluchtlinie ausgehenden Baulandtiefe von mehr als 12 m errichtet wird, weist einen Abstand von 4,01 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführer auf.

Die NÖ BauO 2014 kennt kein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster. Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich – oder die Gebäudehöhe – im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 zB VwGH vom 20. November 2018, Ra 2018/05/0261).

Wie gezeigt werden – im Geltungsbereich der Bausperre – die Anforderungen an Bauwich und die (die Beschwerdeführer betreffende) Gebäudehöhe eingehalten, weshalb die Frage des Lichteinfalls nicht zu prüfen ist.

3.1.8.3. Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn die gekuppelte oder geschlossene Bauweise ermöglicht, kann grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die gekuppelte oder geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung der gekuppelten oder geschlossenen Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 dient (vgl. zur insoweit übertragbaren Rechtslage vor der NÖ BO 2014 VwGH vom 29. Jänner 2013, 2011/05/0049).

Da für das Baugrundstück laut Bebauungsplan nach Wegfall der Bausperre die geschlossene Bauweise verordnet ist, erfolgt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Belichtung ihrer Hauptfenster.

3.1.9. Zum Vorbringen betreffend die „Unklarheit“ der Planunterlagen:

Der Nachbar hat hinsichtlich der Planunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (zB VwGH vom 29. Juli 2021, Ra 2019/05/0282).

Der Inhalt einer Baubewilligung ist den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen; die von der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) mit dem „Genehmigungsvermerk“ versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (zB VwGH vom 24. Februar 2016, Ro 2015/05/0012).

Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund des (laut Beschwerdeführern) „Verwirrspiels“ mit unterschiedlichen Plänen geltend machen, ist dem zu erwidern, dass Verfahrensrechte des Nachbarn nicht weiter reichen als seine materiellen Rechte; dem diesbezüglichen Vorbringen kommt – unter dem Gesichtspunkt subjektiver öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Nachbarn – in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, da sich der bewilligte Bestand nachvollziehbar aus den mit einem Genehmigungsvermerk der Baubehörde erster Instanz bzw. den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen ergibt (zB VwGH vom 12. Oktober 1995, 94/06/0081).

Aufgrund der im Verwaltungsakt ersichtlichen, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen war für die Beschwerdeführer nachvollziehbar, welche Pläne der Genehmigung zugrunde lagen. Zwar trifft es zu, dass die Genehmigungsvermerke der Pläne im Verwaltungsakt durchwegs mit einem anderen Datum als jenem des Bescheids erster Instanz versehen sind (10. Februar 2020 anstatt richtig 03. Februar 2020); dieser Fehler beruhte jedoch auf einem offenkundigen Versehen (vgl. § 62 Abs. 4 AVG) und war in Zusammenschau mit der ebenfalls auf den Genehmigungsvermerken angebrachten Geschäftszahl „***“ (vgl. ON 2; also der Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheids ON 10) und den sonstigen im Akt erliegenden Unterlagen nicht geeignet, die Beschwerdeführer an einer entsprechenden Verfolgung ihrer Rechte zu hindern.

Nur auf diese, nicht auf davon abweichende Erklärungen oder auch andere, nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehene Pläne (zB Ausführungs- oder Polierpläne), hatten und mussten sich die Beschwerdeführer verlassen. Insofern ist nicht erkennbar, dass die Unterlagen nicht ausgereicht hätten, um den Beschwerdeführern jene Informationen zu geben, die sie zur Verfolgung ihrer Nachbarrechte brauchten bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in ihre Rechte eingegriffen werden könnte.

Überdies wurden diesbezüglich allfällige den Verwaltungsbehörden unterlaufene Verfahrensfehler durch das Beschwerdeverfahren saniert (vgl. zB VwGH vom 05. Februar 2021, Ra 2018/19/0685). Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht war den Beschwerdeführern zu jedem Zeitpunkt klar (bzw. musste klar sein), von welchem Antrag auszugehen ist. Die seitens der belangten Behörde bewilligten Unterlagen lagen zur jederzeitigen Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht auf und hat der Beschwerdeführer Schweitzer auch mehrmals von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht.

Alle im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgten Änderungen des Bewilligungsantrags waren den Beschwerdeführern bekannt und wurden sie in der Verhandlung vom 10. Oktober 2023 aufgefordert, Akteneinsicht in die mit Schreiben vom 07. Juli 2023 sowie vom 22. September 2023 vorgenommenen Änderungen des Projekts zu nehmen (zur Möglichkeit Parteiengehör auch durch Aufforderung zur Akteneinsicht zu gewähren vgl. VwGH vom 25.März 2004, 2003/07/0062).

Eine Stellungnahme bzw. ein Ersuchen um Fristverlängerung erfolgte nicht. Die (rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer haben auch gar nicht vorgebracht, dass ihnen auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch nicht klar war, von welchem „Antragstand“ auszugehen ist.

3.1.10. Ergebnis:

Die Beschwerde ist daher mangels Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer durch das projektierte Bauvorhaben mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die erteilte Baubewilligung in der Fassung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Einreichunterlagen erteilt wird.

Die von der belangten Behörde in Bezug auf den Sickerschacht formulierte Auflage hat zu entfallen, da dieser nicht mehr Projektgegenstand ist.

3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 23. November 2023, Ra 2023/07/0006).

Die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte ist im Allgemeinen ebenfalls nicht revisibel (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich im strittigen Bereich auf die vollständigen und schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der Privatsachverständigen und der daran anschließenden Beurteilung durch die Amtssachverständigen (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig zB VwGH vom 02. Juli 2018, Ra 2017/12/0132; zur Zulässigkeit vorgelegte Privatgutachten bloß einer Überprüfung durch Amtssachverständige zu unterziehen zB VwGH vom 13. Juni 2012, 2012/06/0046), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein zB VwGH vom 10. April 2012, 2011/06/0005). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung.

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