LVwG N LVwG-AV-91/003-2015

LVwG-AV-91/003-2015Landesverwaltungsgericht20.12.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Belichtung; Verfahrensrecht; anzuwendende Rechtslage; Rechtsnachfolger;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-91/003-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.91.003.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des A und 2 der B, beide p.A. ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. November 2014, GZ: ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996, (mitbeteiligte Parteien: 1. C und 2. D als Bauwerber) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die erteilte Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** 15. Juli 2014, GZ: ***, auf die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten (verbesserten) Einreichunterlagen, nämlich

a) Einreichplan betreffend das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses“, Datum „2013 25 16“, Projektnr. „“, Plannr. „“, Index „INDEX C“ (statt bisher: Einreichplan betreffend das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses“, Datum „2013 05 16“, Projektnr. „“, Plannr. „“, Index „INDEX B“) sowie

b) zusätzlich zur Bau- und Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2013 auf die „Ergänzung der Baubeschreibung zur Verbesserung der Einreichunterlagen unseres EFH“ vom 16. August 2023

bezieht.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 suchten 1. C und 2. D (in der Folge: die Bauwerber) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, (in der Folge: Baugrundstück) an.

1.2. Nach Vorbegutachtung der Einreichunterlagen und der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik des Gebietsbauamtes *** vom 26. Juli 2013, einem Verbesserungsauftrag durch die Baubehörde I. Instanz vom 06. August 2013, Vorlage eines geänderten Einreichplanes am 19. September 2013 und einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik des Gebietsbauamtes *** vom 24. Oktober 2013 zum geänderten Einreichplan (mit dem Eingangsstempel 19.09.2013) führte die Baubehörde I. Instanz am 20. November 2013 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle durch.

Bereits mit Schreiben vom 19. November 2013, eingelangt bei der Baubehörde I. Instanz an diesem Tag, erhob A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) als damals grundbücherlicher Alleineigentümer des an das Baugrundstück im Westen angrenzenden Grundstücks Nr. ***, damals EZ ***, KG ***, ***, ***, Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Einreichunterlagen, welche insbesondere die geplanten Geländeveränderungen nicht darstellen würden, nicht ausreichen würden, um eine Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zu beurteilen. Weiters wurde eine Beeinträchtigung der Trockenheit und Standfestigkeit der auf dem Grundstück bestehenden Bauwerke durch abgeleitete Regenwässer auf Grund der gegebenen Hanglage sowie eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück in Bezug auf die geplante Gebäudehöhe und den Bauwich befürchtet sowie ein Widerspruch des geplanten Gebäudes zur Ortsbildgestaltung geltend gemacht.

In der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 20. November 2013 wurde festgehalten, dass das Bauprojekt weiter zu präzisieren sei und erst nach Vorlage der näher angeführten geforderten Ergänzungen und Unterlagen die Verhandlung fortgesetzt werde.

1.3. Mit Schreiben an die Baubehörde I. Instanz vom 14. März 2014 erfolgte die Bekanntgabe der Änderung des Bauvorhabens durch die Bauwerber unter Vorlage eines aktualisierten Einreichplanes vom 21. Jänner 2014 und einer Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Baugrundes eines Ingenieurkonsulenten für technische Geologie vom 02. Jänner 2014.

1.4. Die Baubehörde I. Instanz führte am 17. April 2014 die Fortsetzung der mündlichen Bauverhandlung an Ort und Stelle durch. Bereits mit Schreiben vom 16. April 2014, eingelangt bei der Baubehörde I. Instanz an diesem Tag, wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen die Einwendungen vom 19. November 2013.

1.5. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 15. Juli 2014, GZ: ***, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen – insbesondere – der Beschwerdeführer wurden abgewiesen bzw. stellte die Baubehörde I. Instanz fest, dass diesen durch die Auflagenpunkte entsprochen werde. In der Begründung des Bescheides erfolgten nähere Ausführungen zu den erhobenen Einwendungen.

Gemäß dem Spruch dieses Bescheides hat die Ausführung des Bauvorhabens „entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ BauO 1996 – Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen“. Folgende Unterlagen sind mit einem Bezugsstempel auf den Baubewilligungsbescheid versehen:

Bau- und Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2013

Einreichplan, Datum „2013 05 16“, (Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 14. März 2014) mit den Eintragungen:

„B 13.03.2014 JZ Diverse Verbesserungen gemäß Niederschrift vom 20.11.2013 Geschäftszahl KNR.***“ und

„A 18.09.2013 JZ Verbesserungsauftrag vom 06.08.2013;

Geschäftszahl ***“

1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und A (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung Berufung (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin werden in der Folge gemeinsam als „die Beschwerdeführer“ bezeichnet).

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. November 2014, GZ: ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Begründend ist – zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:

Das Nachbargrundstück Nr. *** sei in die neue EZ ***, KG , abgeschrieben worden und stehe nunmehr je zur Hälfte im Eigentum des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin. Zudem sei von diesem Grundstück eine Teilfläche abgetrennt und dem Grundstück Nr. . zugeschlagen worden, das in der EZ ***, KG ***, verblieben sei und im Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers stehe; auch diese Parzelle grenze nun an das Baugrundstück an. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daher als Miteigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. *** in die verfahrensrechtliche Stellung (mit)eingetreten, die zuvor alleine dem Erstbeschwerdeführer als damaligen Alleineigentümer zugekommen sei.

Zur Berechnung der Gebäudehöhe wurde ausgeführt, dass die Höhenangaben im Einreichplan in nachvollziehbarer Weise aus einem von einem Ingenieurkonsulten für Vermessungswesen erstellten Lage- und Höhenplan vom 21. Jänner 2014 übernommen worden seien. Dies schließe zwar nicht aus, dass die von den Zivilingenieuren aufgenommenen Höhenpunkte das Ergebnis einer konsenslosen Niveauveränderung seien, es sei aber amtsbekannt, dass im gegenständlichen Baulandbereich keine in der Natur vorhandenen Spuren einer Niveauveränderung erkennbar seien und dass auch von den mitbeteiligten Parteien diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet worden sei. Vielmehr werde lediglich behauptet, dass sich „das für den Hausbau angegebene Null-Niveau auf bereits aufgeschüttetem Niveau“ befinde. Die Behörde sei daher der Ansicht, dass der in der Natur vorhandene und im Lageplan dargestellte Niveauverlauf jener sei, der auf dem Baugrundstück seit jeher vorhanden sei. Eine Verpflichtung der Baubehörde zu historischen Recherchen bezüglich eines in Vorzeiten allenfalls anderen Geländeverlaufes könne der NÖ BO 1996 nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass eine baubehördliche Bewilligungspflicht für Niveauveränderungen nur im Bauland bestehe (§ 14 Z 8 BO; § 93 Z 1 NÖ Bauordnung 1976), weshalb allfällige Niveauveränderungen, die vor der Kundmachung des ersten Flächenwidmungsplanes erfolgt seien, jedenfalls außer Betracht zu bleiben hätten. Zudem sei aus den Einreichunterlagen eindeutig ersichtlich, dass der hier gebotene Bauwich eingehalten sei, weshalb keine Verletzung des Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 vorliege.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass durch die geplanten Geländeveränderungen sowie durch die Errichtung des Bauvorhabens die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz ihrer Bauwerke gefährdet werde, sei nicht nachvollziehbar. Für das Gebäude sei eine für den Einfamilienhausbau außerordentlich umfangreiche Statik vorgelegt worden, auf Grund derer zu Recht davon ausgegangen worden sei, dass die Standsicherheit des Gesamtgebäudes gewährleistet sei. Zur Absicherung sei ergänzend geprüft worden, ob die der Statik zugrundeliegenden Annahmen hinsichtlich der Untergrundbeschaffenheit zutreffen, was auf Grund des geologischen Gutachtens bejaht werden könne. Die Erfüllung der Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit des geplanten Gebäudes sei daher nachgewiesen. Die im geologischen Gutachten enthaltene Empfehlung, bergseitig eine Drainage zu errichten, beziehe sich eindeutig auf die Sicherstellung der Trockenheit des projektierten Gebäudes und berühre daher keine Nachbarrechte.

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, damals rechtsfreundlich vertreten, vom 15. Dezember 2014, in der – zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wird:

Den Bauwerbern sei in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 eine Projektmodifikation im Sinne einer punktuellen Präzisierung und Einschränkung des Projektes aufgetragen worden. Mit Vorlage der modifizierten Einreichunterlagen durch die Bauwerber sei das Projekt jedoch weit über die aufgetragene Modifikation hinaus grundlegend in seinem Wesen (§ 13 Abs. 8 AVG) verändert worden (Vergrößerung der Gebäudehöhe und -länge; Änderung des Daches; Vergrößerung des Schwimmbeckens samt Terrasse und Geländeveränderung unter Verringerung des Bauwichs). Es sei daher von der Einbringung eines neuen Bauvorhabens unter Zurückziehung des ursprünglich eingereichten Projektes auszugehen. Dieses neue Projekt sei somit am 14. März 2014 und damit nach Kundmachung einer Bausperrenverordnung (insbesondere betreffend das Baugrundstück) eingereicht worden. Die Behörde wäre daher zur Überprüfung verpflichtet gewesen, ob das geänderte Projekt den Zweck der Bausperre gefährde. Eine solche Gefährdung liege aus Sicht der Beschwerdeführer vor.

Auch würden sich die Einreichunterlagen als mangelhaft erweisen, eine Baubeschreibung liege im Bauakt nicht auf. Zudem seien die eingereichten Planunterlagen nicht ausreichend, um die Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, insbesondere hinsichtlich Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz und ausreichend Belichtung auf Hauptfenster zu beurteilen.

Die Beurteilung der Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe sei auch deshalb nicht möglich, weil die Behörde von einem konsenslos aufgeschütteten Niveau ausgehe. Gemäß den Ausführungen der belangten Behörde seien die Höhenangaben im Einreichplan aus einem von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellten Lage- und Höhenplan übernommen worden. Diesem Plan liege jedoch das gemessene Bestandsniveau zugrunde, das sehr wohl das Ergebnis allfälliger konsensloser Aufschüttungen sein könne. Auf dem Baugrundstück seien in den 1970er Jahren auf Wunsch der damaligen Eigentümerin konsenslose Aufschüttungen vorgenommen worden und könne dies durch die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen belegt werden. Die Behörde gehe daher für die Berechnung der Gebäudehöhe von einem aufgeschütteten Niveau aus, wobei dies die strittige Hauptfrage in einem anderen, derzeit anhängigen Verfahren (betreffend den Nachbarn E) sei. Die Beschwerdeführer würden daher ihre Einwendungen betreffend die unzureichende Belichtung auf Hauptfenster bestehender bewilligter und künftig bewilligungsfähiger Gebäude vollinhaltlich aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang mache die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Unterschreitung des Lichteinfalls von 45° nicht zu berücksichtigen wäre, sofern die Bestimmungen über die Bebauungshöhe, Bauwich und Bebauungsweise eingehalten würden, eine weitere Bebauung des Nachbargrundstücks gänzlich unmöglich. Dies resultiere aus dem bestehenden Niveauunterschied zwischen dem Bau- und Nachbargrundstück und könne die Belichtung künftiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück auch nicht über die andere – östliche – Grundstücksseite sichergestellt werden, da der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die gekuppelte Bebauungsweise an auf dem östlichen Grundstück bestehende Gebäude festlege.

Zudem würde auch das Vorbringen betreffend die Gefährdung der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes der Gebäude der Nachbarn, die durch die geplanten Geländeveränderungen und Errichtung des Bauvorhabens hervorgerufen würden, vollinhaltlich aufrechterhalten.

Die belangte Behörde habe auch gegen ihre Pflicht zur Begründung der Abweisung der Einwendungen sowie zur entsprechenden Beweiswürdigung verstoßen.

Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wird, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.2. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 20. Jänner 2015 zur Entscheidung vor.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren im ersten Rechtsgang und Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof:

3.1. Gemäß der hg. Geschäftsverteilung war für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zunächst – bis zu dessen Versetzung in den Ruhestand mit 31. Dezember 2022 – Dr. Bernhard Kühnel als Einzelrichter zuständig.

3.2. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Mai 2016 wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieses Vorgehen wurde mit fehlenden Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde zur Gebäudehöhe, zu den von den Beschwerdeführern behaupteten Anschüttungen auf dem Baugrundstück und den geltend gemachten Nachbarrechten – Verletzung im Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster, Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz – begründet.

3.3. Dieser Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2018, ***, infolge einer Amtsrevision durch die belangte Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof – zusammengefasst – aus, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vorliegen würden. Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeige die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf; es seien lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen.

4. Zum fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zunächst am 19. Juni 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung und einen Lokalaugenschein durch, an denen die Parteien teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben insbesondere durch die Einvernahme des (zwischenzeitig verstorbenen) F und des G als Zeugen betreffend die von den Beschwerdeführern behaupteten Geländeveränderungen auf dem Baugrundstück.

4.2. Mit Schreiben vom 18. September 2019 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für Bautechnik H mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend die Ermittlung der Gebäudehöhe der Westfassade des projektierten Wohngebäudes, die Frage der Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken Nr. *** und .*** durch die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf dem Baugrundstück und der dahinter liegenden Geländeveränderung sowie die Gefährdung der Standfestigkeit und Trockenheit der Bauwerke auf den bezeichneten Nachbargrundstücken.

Seitens dieses Amtssachverständigen für Bautechnik wurde ein mit 16. Jänner 2020 datiertes Gutachten erstattet. Zu diesem Gutachten legte der Amtssachverständige zwei Gutachtensergänzungen, datiert mit 20. Jänner 2020 und 31. Jänner 2020, zur Veranschaulichung der Gebäudehöhenberechnung der Westfassade des projektierten Hauptgebäudes und Ermittlung des darauf bezogenen Bauwichs zum Grundstück der Beschwerdeführer vor.

4.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilte dem Amtssachverständigen für Bautechnik mit Schreiben vom 06. Mai 2020 den Auftrag zur Ergänzung des Gutachtens vom 16. Jänner 2020 (sowie der dazu ergangenen Ergänzungen vom 20.01.2020 und 31.01.2020) dahingehend, ob durch die konkret projektierte (westliche) Gebäudefront der Bauwerber eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster eines nach den Bestimmungen der aktuellen NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) (sowie der einschlägigen Verordnungen) zu beurteilenden Hauptgebäudes auf dem Nachbargrundstück gegeben ist oder nicht.

4.4. Mit E-Mail vom 04. Oktober 2022 teilte der bezeichnete Amtssachverständige für Bautechnik – nach Urgenzen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – mit, dass er das (ergänzende) Gutachten nicht erstellen könne, weil er nicht ausschließen könne, dass ihn seine Tätigkeit als Amtssachverständiger im gegenständlichen Verfahren vor der Baubehörde I. Instanz sowie der Kontakt mit den Betroffenen bei der Gutachtenserstellung beeinflusse (Befangenheitserklärung). Zudem ist der Amtssachverständige in weiterer Folge in den Ruhestand getreten.

4.5. Infolge der Versetzung auch von Dr. Bernhard Kühnel mit 31. Dezember 2022 in den Ruhestand ist für das Beschwerdeverfahren nunmehr die erkennende Richterin zuständig.

4.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog mit Beschluss vom 14. Juni 2023 die Amtssachverständige für Bautechnik I dem Verfahren bei, worüber die Parteien des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurden. Infolge dieses Schreibens gab die (damalige) Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

4.7. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bauwerbern – im Hinblick auf einen aus damaliger Sicht noch zu erteilenden Gutachtensauftrag zur Ermittlung der Höhe der Westfassade des projektierten Hauptgebäudes zur Beurteilung der Beschwerdegründe – gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) den Auftrag zur Verbesserung der Einreichunterlagen.

Die Bauwerber wurden betreffend die vorgesehenen Geländer auf der nordseitigen Terrasse (44,16 m2) und der südseitigen Terrasse (139,95 m2), aufgefordert

1. die Ausführung dieser Geländer (Materialbeschaffenheit samt Farbgebung; Konstruktionsart) in der Baubeschreibung darzulegen;

2. eine Detaildarstellung (Schnitt und Ansicht) dieser Geländer im Einreichplan auszuweisen.

Zudem wurde zum Zweck der Berechnung der Gebäudehöhe der Westfassade der Auftrag erteilt, die im Einreichplan ausgewiesenen widersprüchlichen Bemaßungen der Breite dieser Fassade zu beseitigen.

Dieser Verbesserungsauftrag erging vor dem Hintergrund der hier anzuwendenden Bestimmungen der NÖ BO 1996 (siehe unten), wonach untergeordnete Bauteile (wie die gegenständlichen Geländer) bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nur dann unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 53 Abs. 2 leg.cit.). Dies setzt jedenfalls die Klärung der Frage voraus, wie die projektierten Geländer beschaffen sind (vgl. etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2014/05/0045, wonach auch bei gläsernen Konstruktionen Ermittlungen erforderlich sind, ob dadurch eine Abschwächung der Lichtintensität bewirkt würde).

4.8. Mit Schreiben vom 09. August 2023 traten die Bauwerber dem Verbesserungsauftrag (sowie der darin gesetzten Frist) entgegen und teilten mit, dass das Nachbargrundstück Nr. .*** (Anmerkung: auf dem sich das Wohnhaus befindet) nunmehr im Hälfteeigentum der beiden Töchter der Beschwerdeführer stehe und die Beschwerdeführer nunmehr nur noch (jeweils) Hälfteigentümer des (Anmerkung: mit einem Hauptgebäude unbebauten) Nachbargrundstücks Nr. *** seien. Es sei fraglich, ob die Töchter der Beschwerdeführer überhaupt in das Verfahren eintreten würden.

4.9. Mit Schreiben vom 11. August 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Töchter der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe auf, ob diese als nunmehrige Eigentümerinnen des Grundstücks Nr. .*** in das Verfahren eintreten; diesfalls würden die Beschwerdegründe auch betreffend das Grundstück Nr. .*** geprüft werden. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass diese in Bezug auf das Grundstück Nr. .*** nicht mehr als Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 NÖ BO 1996 und damit nicht mehr als Parteien des Beschwerdeverfahren zu qualifizieren seien; eine Parteistellung bestehe nur noch im Hinblick auf das Grundstück Nr. *** und seien die Beschwerdegründe nur noch im Hinblick auf dieses Grundstück zu prüfen. Es wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben mitzuteilen, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde.

4.10. Am 04. September 2023 langten – in Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 24. Juli 2023 (und nach hg. Fristerstreckung) – überarbeitete Einreichunterlagen im Original (Einreichplan und Ergänzung der Baubeschreibung im Original in dreifacher Ausfertigung) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

4.11. Mit Eingabe vom 06. September 2023 (bezeichnet als „Verzicht über die Parteistellung“) teilten die Töchter der Beschwerdeführer mit, dass sie dem Beschwerdeverfahren nicht beitreten. Mit Eingabe vom selben Tag teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie als Eigentümer des Grundstücks Nr. *** die Beschwerde aufrechterhalten.

4.12. Mit Schreiben vom 18. September 2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Amtssachverständigen für Bautechnik I den Auftrag zur Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragen:

„1. Wie unterscheidet sich das eingereichte Projekt gemäß dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten (überarbeiteten) Einreichplan (Datum „2013 25 16“, Projektnummer „“, Plannummer „“, „Index C“ vom 11.08.2023), zu dem der erteilten Baubewilligung zugrunde liegenden Projekt gemäß dem Einreichplan (Datum „2013 05 16“, Projektnummer „“, Plannummer „“, „Index B“ vom 13.03.2014).

2. Beschreibung des aus technischer Sicht projektierten Bauvorhabens

  • gemäß dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten (überarbeiteten) Einreichplan (Datum „2013 25 16“, Projektnummer „“, Plannummer „“, „Index C“ vom 11.08.2023) sowie

  • gemäß dem der erteilten Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan (Datum „2013 05 16“, Projektnummer „“, Plannummer „“, „Index B“ vom 13.03.2014).

3. Zur Frage der Beeinträchtigung der Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Grundstück Nr. ***:

Zunächst ist für das Grundstück Nr. *** unter Anwendung der aktuellen Fassung der NÖ Bauordnung 2014 sowie aller einschlägigen Verordnungen festzustellen, welchen Bauwich die Beschwerdeführer für künftige Hauptgebäude unter Berücksichtigung des geltenden Bebauungsplanes zum Baugrundstück mindestens einzuhalten hätten. Im nächsten Schritt ist auf der gleichen Rechtsgrundlage (ohne Berücksichtigung des gegenständlichen Bauvorhabens) zu ermitteln, in welcher Höhe in diesem ermittelten Mindestabstand zum Baugrundstück ein Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zukünftig bewilligungsfähig wäre. Dabei wird hinsichtlich der Beschattung des Grundstücks von einer gedachten maximalen Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks (C und D) in der für das Baugrundstück zulässigen höchsten Bauklasse – der Aktenlage zufolge somit aufgrund der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse I – und einem an der Grundgrenze bzw. im seitlichen Bauwich (fiktiv) zulässigen Nebengebäude mit einer Höhe von 3 m auszugehen sein. Weiters ist bei der Ermittlung der Mindesthöhe des Hauptfensters der rechtmäßige Geländeverlauf (Bezugsniveau) sowie die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen.

In weiterer Folge ist mit Blick auf das konkret projektierte Bauvorhaben (vgl. Frage 2) zu prüfen, ob der freie Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster zulässiger (bestehend bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. *** beeinträchtigt würde oder nicht. Dabei wird einerseits der beim Wohnhaus projektierte Dachvorsprung (siehe dazu auch die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26.02.2020, Punkt 3. erster Absatz) sowie andererseits die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen sein.

a.) Zusammengefasst: Ist eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung (freier Lichteinfall unter 45°) auf Hauptfenster zulässiger (bestehend bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude der Nachbarn auf dem Grundstück Nr. *** durch das projektierte Bauvorhaben (vgl. Frage 2) ausgeschlossen?

Sie werden ersucht, das Gutachten unter Zugrundelegung der im Einreich- und Vermessungsplan ausgewiesenen Höhenkoten zu erstatten.

b.) Zudem – unter Bedachtnahme auf die in der Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2019 enthaltene Aussage des Zeugen F, wonach in den 1970er Jahren entlang der Grundstücksgrenze C und D/A und B ein Stück im Bereich westlich des damals schon bestehenden Hauses der Familie J (jetzt C und D) bis zum Bereich östlich des von der Familie A und B erbauten Hauses angeschüttet worden sei (diese Geländeveränderungen seien insoweit erfolgt, als auf dem Grundstück A und B Aufschüttungen vorgenommen worden und auf dem Grundstück C und D eine Einebnung erfolgt sei, wodurch die Böschung Richtung Grundstück C und D „steiler“ geworden sei; die Böschung sei „ca. bis auf Höhe 2 m nördlich des bestehenden Hauses jetzt C“ aufgeschüttet worden):

Kann eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster zulässiger (bestehend bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. *** unter Zugrundelegung der beschriebenen Geländeveränderungen durch das nunmehr projektierte Bauvorhaben (vgl. Frage 2) hervorgerufen werden?

4. Zur Gefährdung der Standfestigkeit, Trockenheit und des Brandschutzes der auf dem Nachbargrundstück Nr. *** bestehenden Gebäude:

Ist eine Beeinträchtigung der Trockenheit (insbesondere durch abgeleitete Regenwässer, § 62 Abs. 6 NÖ BauO 1996), der Standfestigkeit und des Brandschutzes der bestehenden (bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, durch das projektierte Bauvorhaben (vgl. Frage 2), dies auch unter Berücksichtigung der gegebenen Hanglage, ausgeschlossen?“4.12. Die Amtssachverständige für Bautechnik erstattete zu diesen Fragen ein mit 18. Oktober 2023 datiertes Gutachten, das den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurde.

4.13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte (nach einer Vertagungsbitte seitens der Beschwerdeführer) am 10. November 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (auch in Vertretung der Beschwerdeführerin) und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen; die Bauwerber erschienen nicht. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde zur Verhandlung die Amtssachverständige für Bautechnik beigezogen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einsichtnahme (unter Verzicht auf eine Verlesung) der vorgelegten Verwaltungsakten und des Aktes zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren, unter Zustimmung der anwesenden Parteien durch die Verlesung der Zeugenaussagen des G und des (zwischenzeitlich verstorbenen) F in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2019 sowie durch die Erörterung des von der Amtssachverständigen für Bautechnik erstatteten Gutachtens vom 18. Oktober 2023.

5. Feststellungen und Beweiswürdigung:

5.1. Die Beschwerdeführer sind Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenzt im Osten an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, an. Auf diesem Nachbargrundstück befindet sich in der südwestlichen Ecke eine Gartenhütte, die mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 17. Dezember 2014 baubehördlich bewilligt wurde. Dieses quadratische Bauwerk mit den Außenkanten von ca. 4,4 m ist direkt an der westlichen Grundstücksgrenze und mit einem Abstand von 3,0 m (gemäß Vermessungsurkunde) zur südlichen Grundstücksgrenze positioniert. Der Abstand dieses Bauwerks zur östlichen Grundstücksgrenze (Baugrundstück) beträgt ca. 16 m. Zudem befindet sich auf diesem Nachbargrundstück die mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 06. Oktober 2014 bewilligte Einfriedungsmauer mit einer Länge von 20 m entlang der östlichen Grundgrenze (zum Baugrundstück) beginnend bei der Straßenfluchtlinie.

Die Töchter der Beschwerdeführer sind nunmehrige Hälfteigentümerinnen des Grundstücks Nr. .***, das südlich des Nachbargrundstücks der Beschwerdeführer (Nr. ) gelegen ist und ebenfalls im Osten an das Baugrundstück angrenzt. Dieses Nachbargrundstück Nr. . ist mit einem Wohngebäude (Hauptgebäude) bebaut.

Dies stellt sich wie folgt dar:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

(Anmerkung: Darstellung im Geodateninformationssystem des Landes Niederösterreich, imap)

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten der im verwaltungsgerichtlichen Akt dokumentierten Grundbuchsauszüge sowie den schlüssigen Ausführungen im Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik vom 18. Oktober 2023 und erweisen sich überdies zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

5.2. Gemäß den (verbesserten Einreichunterlagen ist auf dem Baugrundstück Nr. *** Folgendes projektiert:

Eine straßenseitige Einfriedung, ein Stellplatz, ein Weg, ein Swimmingpool und ein Nebengebäude werden abgebrochen.

Demgegenüber soll errichtet werden:

  • Einfamilienhaus, bestehend aus einem Keller-, einem Ober- und einem Dachgeschoss

  • Swimming-Pool umgeben von einer Terrasse

  • Carport mit den Abmessungen von 6,0 x 6,9 m mit 2 PKW-Stellplätzen

  • überdachter Eingangsbereich inkl. Müllplatz

  • 2 Sickerschächte

  • Retentionsbecken mit Notüberlauf

  • Zufahrt zum neuen Hauptgebäude entlang der östlichen Grundgrenze bestehend aus mehreren Rampen mit unterschiedlichen Neigungen zwischen 3 und 10 % und dazwischenliegenden Rigolen

  • Stützmauer / Einfriedungsmauer im nördlichen Bereich des Grundstücks entlang westlicher Grundstücksgrenze Länge ca. 36 m (gemessen aus Plan)

  • Stützmauer / Einfriedungsmauer mit einer Länge von ca. 14 m (gemessen aus Plan) von der westlichen Richtung östlicher Grundstücksgrenze in einem Abstand von ca. 58 m (gemessen aus Plan) zur vorderen Grundstücksgrenze

  • Stützmauer / Einfriedungsmauer im Bereich neues Hauptgebäude entlang westlicher Grundstücksgrenze Länge ca. 55 m (gemessen aus Plan)

  • Stützmauer / Einfriedungsmauer entlang östlicher Grundstücksgrenze Länge ca. 50 m (gemessen aus Plan) beginnend bei Hauptgebäude Richtung Norden - Geländeveränderungen in Form von Abgrabungen im Bereich des geplanten Hauptgebäudes

  • Geländeveränderungen in Form von Anschüttungen an der westlichen Grundstücksgrenze im Bereich der Stützmauer / Einfriedungsmauer

Das Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück, das nördlich des projektierten Einfamilienhauses errichtet ist, soll bestehen bleiben. Der Abstand zwischen Bestandsgebäude und Neubau beträgt ca. 22 m. Das projektierte Einfamilienhaus grenzt an das Nachbargrundstück Nr. .*** (Töchter der Beschwerdeführer), nicht aber an das Nachbargrundstück Nr. ***(Beschwerdeführer) an (im Bereich dieses Nachbargrundstücks befindet sich auf dem Baugrundstück das Bestandsgebäude, das bestehen bleiben soll; siehe auch die Darstellung oben).

Beweiswürdigung:

Diesen Feststellungen liegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen für Bautechnik im Gutachten vom 18. Oktober 2023 im Einklang mit dem vorliegenden (verbesserten) Einreichplan zugrunde. Den Ausführungen der Amtssachverständigen sind die Parteien des Verfahrens auch nicht entgegengetreten.

5.3. Auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer Nr. *** gilt wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise (unter Einhaltung jedenfalls eines seitlichen Bauwichs von 3 m) sowie die Bauklasse I (höchstens 5 m). Zudem ist entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Grundstücks der Töchter der Beschwerdeführer, Nr. .***, verbüchert. Eine gekuppelte Bebauungsweise würde daher nur an der westlichen Grundstücksgrenze unter Einhaltung eines Bauwichs von 3 m, wie dies in Bezug auf das Baugrundstück auch im Fall der offenen Bebauungsweise geboten ist, in Betracht kommen. Das zu errichtende Hauptgebäude auf dem Baugrundstück ist nicht im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. *** projektiert. Die (im seitlichen Bauwich des Baugrundstücks) projektierte Einfriedungsmauer samt Geländeveränderung erreicht an der Grundstücksgrenze (ausgehend vom bestehenden Gelände) eine Höhe von maximal 1,80 m. Das projektierte Carport mit einer Höhe von 3,20 m soll in einem Abstand von 3,60 m zum Nachbargrundstück Nr. *** – und damit in einem Abstand von 6,60 m zu künftig zulässigen Hauptfenstern auf diesem Nachbargrundstück – errichtet werden; die geplante Überdachung weist zur Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. *** einen noch weiteren Abstand als das Carport auf. Für das Nachbargrundstück Nr. *** ist eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude (ausgehend von der Höhenlage des Nachbargrundstücks gemäß der Vermessungsurkunde aus dem Jahr 2013) in einem Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze zum Baugrundstück durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) durch das konkret projektierte Bauvorhaben aufgrund der Lage (Hauptgebäude) sowie Höhe und Abstand zur Grundstücksgrenze ausgeschlossen (zum Umfang des Bauvorhabens siehe oben Punkt 5.2.; bestehende Hauptfenster existieren auf diesem Nachbargrundstück nicht).

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den detaillierten Inhalten des Gutachtens der Amtssachverständigen für Bautechnik vom 18. Oktober 2023 sowie der hierzu ergangenen ergänzenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – auch mit Blick auf die vorliegenden Einreichunterlagen – als schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Die Beurteilung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück erfolgte unter Beachtung der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes und sind für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Umstände hervorgekommen, die an der Schlüssigkeit des Gutachtens (sowie der ergänzenden Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung) Zweifel aufkommen lassen könnten. Das Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und sind die Parteien des Verfahrens den Ausführungen der Amtssachverständigen hinsichtlich Befund und Gutachten nicht entgegengetreten.

5.4. Das (östlich gelegene) Baugrundstück Nr. *** und das (westlich gelegene) Nachbargrundstück Nr. *** weisen eine Hanglage auf. Das Gelände neigt sich sowohl von Süden Richtung Norden als auch von Osten Richtung Westen. Die auf dem Baugrundstück im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze (zum Nachbargrundstück Nr. ***) projektierte Einfriedungsmauer mit einer Länge von ca. 36 m beginnend bei der Straßenfluchtlinie ist als Winkelstützmauer geplant; die Maueroberkante der Stützmauer befindet sich 30 cm über der Oberkante der Anschüttungen. Durch diese Stützmauer wird die oberflächige Ableitung von Niederschlagswässern auf das Nachbargrundstück Nr. *** unterbunden. Gemäß der Baubeschreibung werden anfallende Regenwässer von den Dachflächen entwässert, in ausreichend dimensionierte Sickerschächte geleitet und auf Eigengrund versickert. Im Einreichplan sind zwei – näher bemaßte – Sickerschächte, nämlich im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks sowie zwischen dem Bestandsgebäude und dem projektierten Hauptgebäude, mit einem Abstand von ca. 2,8 m zur westlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Die Wässer der Dachflächen der Eingangsüberdachung und des Carports werden in den nördlichen Sickerschacht eingeleitet. Die Wässer der Dachflächen des Hauptgebäudes werden mittels Retentionsbecken, welches ein Retentionsvolumen von 33 m³ und einen Überlauf in den mittig des Grundstücks situierten Sickerschacht aufweist, zur Versickerung gebracht. Im Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 15. Juli 2014, GZ: ***, (erteilte Baubewilligung) ist folgende Auflage formuliert: „2.1. Die Niederschlagswässer von Dach- und Hofflächen, sowie sonstigen (auch durch Anschüttungen und/oder Abgrabungen veränderten) Oberflächen im Bereich des gesamten Baugrundstückes sind auf Eigengrund durch ausreichend dimensionierte Sickerschächte zur Versickerung zu bringen. Der Anschluss an den Regenwasserkanal, die Ableitung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal, auf Straßengrund oder auf Nachbargrund ist nicht zulässig.“ Durch diese Auflage wird die Versickerung von Niederschlagswässern von Dach- und Hofflächen sowie sonstigen (auch durch Anschüttungen und/oder Abgrabungen veränderten) Oberflächen im Bereich des gesamten Baugrundstücks auf Eigengrund durch ausreichend dimensionierte Sickerschächte sichergestellt und eine Unterspülung der Einfriedungsmauer (Winkelstützmauer) infolge der Versickerung von Oberflächenwässern verhindert, wodurch die Trockenheit und Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn – (siehe oben, Gerätehütte im westlichen Bereich des Nachbargrundstücks und Einfriedungsmauer zur östlichen Grenze zum Baugrundstück) – gewährleistet ist. Eine Beeinträchtigung des Brandschutzes der (bestehenden und bewilligten) Bauwerke der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. *** wird durch das projektierte Bauvorhaben – infolge der Ausführung der Einfriedungsmauer in Massivbauweise sowie der vorgesehenen Abstände der Bauwerke von der Grundstücksgrenze von mehr als 2 m zur Grundstücksgrenze – nicht hervorgerufen.

Beweiswürdigung:

Auch diese Feststellungen gründen auf den detaillierten Inhalten des Gutachtens der Amtssachverständigen für Bautechnik vom 18. Oktober 2023 sowie der hierzu ergangenen ergänzenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (insbesondere auch betreffend Oberflächen- und Versickerungswässer sowie die Gewährleistung des Brandschutzes), die sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind keine Umstände hervorgekommen, die an der Schlüssigkeit des Gutachtens (sowie der ergänzenden Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung) Zweifel aufkommen lassen könnten; insbesondere sind auch die Parteien des Verfahren den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen in keiner Weise entgegengetreten.

6. Rechtslage:

6.1. § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 31/2023 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift) lautet:

„§ 70

Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen.“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 1996 lauten (auszugsweise):

„§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den 6.3.

2. utz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“

„§ 14

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

....

6. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch

odie Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder

odie Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)

beeinträchtigt oder

oder Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt

werden könnten (§ 67);

[…]“

„§ 67

Veränderung des Geländes im Bauland

Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn

odie Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,

odadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und

odie Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.“

7. Erwägungen:

7.1. Anzuwendende Rechtslage:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.

Am 01. Februar 2015 ist die NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, zuletzt geändert durch durch LGBl. 31/2023 Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die NÖ BO 1996 anzuwenden ist. Dies trifft auf das vorliegende Baubewilligungsverfahren – infolge der Antragstellung bereits am 17. Mai 2013 – zu.

7.2. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

7.2.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des Berufungsbescheides (bzw. des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) die Erteilung einer Baubewilligung für das projektierte Bauvorhaben auf dem Baugrundstück.

7.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN). Die in der NÖ BO 1996 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 leg.cit. taxativ aufgezählt.

Überdies wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes durch § 27 VwGVG bestimmt, wonach sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer betreffend die erteilte Baubewilligung, im Hinblick auf die Beschwerdegründe zu überprüfen.

7.2.3. Darüber hinaus kommt vorliegend eine Beurteilung der von den Beschwerdeführern relevierten Beschwerdegründe nur noch im Hinblick auf das Grundstück Nr. *** in Betracht.

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen steht das Nachbargrundstück Nr. ., auf dem sich ein Hauptgebäude befindet und das im Bereich des auf dem Baugrundstück projektierten Wohngebäudes gelegen ist, nunmehr im Hälfteeigentum der Töchter der Beschwerdeführer. Mit diesem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Übergang des Eigentums am Grundstück Nr. . haben die Beschwerdeführer ihre Stellung als Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 1996 und Partei im Baubewilligungsverfahren (bezogen auf dieses Grundstück) verloren. Bezogen auf dieses Grundstück können sie nicht mehr in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein und kommt ihnen auch kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung zu (vgl. etwa VwGH 23.08.2012, 2011/05/0012). Ein Eintritt der Töchter der Beschwerdeführer in das laufende baurechtliche Verfahren mit gleichen Rechten und Pflichten, wie sie den Beschwerdeführern zugestanden haben, würde eine entsprechende Prozesserklärung der Töchter voraussetzen (vgl. etwa VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039, mwN). Gegenständlich haben die Töchter der Beschwerdeführer infolge der ihnen gebotenen Möglichkeit ausdrücklich erklärt, nicht in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen. Eine Beurteilung der (von den Beschwerdeführern) eingewendeten und in der Beschwerde relevierten Nachbarrechte kommt sohin für das im Eigentum der Töchter stehende Grundstück Nr. *** nicht mehr in Betracht.

Infolge der Aufrechterhaltung der Beschwerde durch die Beschwerdeführer – jeweils als Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. *** und damit Nachbarn iSd NÖ BO 1996 – hat die Prüfung der Beschwerdegründe nunmehr (alleine) für dieses Grundstück zu erfolgen:

7.3. Zu den Beschwerdegründen:

7.3.1. Soweit die Beschwerdeführer einleitend ausführen, dass mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27. Jänner 2014 für das Bauland im Hangbereich des *** der KG *** eine Bausperre verhängt worden sei und das – im erstinstanzlichen Verfahren nach Erlassung der Bausperre wesentlich (iSd § 13 Abs. 8 AVG) geänderte – Bauvorhaben dem Zweck dieser Bausperre entgegenstehe, ist auszuführen, dass die Erteilung einer Baubewilligung auch bei Bestehen bzw. Widerspruch zu einer Bausperre keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht begründet. Die von Nachbarn zulässig geltend zu machenden Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 abschließend aufgezählt; die Erteilung einer Baubewilligung trotz Bausperre fällt nicht darunter. Allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten sind für sich allein nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN).

7.3.2. Zudem bringen die Beschwerdeführer vor, dass sich die Einreichunterlagen als mangelhaft erweisen würden, weil im Bauakt eine Baubeschreibung nicht aufliege und sie nicht ausreichend seien, eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, insbesondere hinsichtlich Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz und der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zu beurteilen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 kein Recht darauf zukommt, dass die Einreichunterlagen objektiv in der Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen (vgl. etwa VwGH 21.09.2007, 2006/05/0042), und entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Baubeschreibung im Bauakt sehr wohl aufliegt. Soweit die Beschwerdeführer relevieren, dass die Projektunterlagen zur Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nicht ausreichen würden, ist auszuführen, dass dies – jedenfalls bezogen auf das nunmehr alleine zu beurteilende Nachbargrundstück Nr. *** – nicht zutrifft. Eine Beurteilung der geltend gemachten Nachbarrechte ist im vorliegenden Fall – auch entsprechend dem von der Amtssachverständigen für Bautechnik erstatteten Gutachten vom 18. Oktober 2023 – jedenfalls möglich (siehe sogleich unten). Zudem haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht präzisiert, im Hinblick auf welche – allenfalls fehlenden – Angaben im Einreichplan von einer Mangelhaftigkeit auszugehen wäre; es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer an der Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen wären.

7.3.3. Zur behaupteten Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster iSd § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996:

7.3.3.1. Gemäß dem in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 normierten Nachbarrecht werden sowohl Hauptfenster „bestehender bewilligter Gebäude“ als auch Hauptfenster „zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude“ geschützt.

Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalles ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die Höhe der tiefstgelegenen Hauptfenster (bewilligter und) zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei das geplante Bauvorhaben dabei nicht zu berücksichtigen ist. In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Nachbarn ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind. Dabei ist auch die maximale Bebauung der an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke (insbesondere des Baugrundstücks) bedeutsam und es kommt im Hinblick auf die Gebäudehöhe auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf an. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das jetzt gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Dies ist von einem Sachverständigen nachvollziehbar darzustellen (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038, mwN).

Für die Beurteilung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auffassung, dass es hierfür stets auf die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung geltende Rechtslage ankommt. Dies ergibt sich aus dem Wort „zukünftig“. Auch wenn für die Prüfung des Bauvorhabens daher, wie dargelegt, grundsätzlich die NÖ BO 1996 anzuwenden ist, normiert § 6 Abs. 2 Z 3 dieser Bestimmung für die Belichtung im Ergebnis eine (auf zukünftige Rechtslagen bezogene) Gegenausnahme.

7.3.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Gebäudehöhe des projektierten Wohngebäudes – infolge von unberücksichtigt gebliebenen Aufschüttungen auf dem Baugrundstück – wenden und insoweit eine Verletzung im Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender und künftig zulässiger Gebäude relevieren, ist zunächst festzuhalten, dass sich dieses Beschwerdevorbringen – wie auch das entsprechende Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren – vorwiegend auf das Grundstück Nr. .***, das dem auf dem Baugrundstück projektierten Wohnhaus gegenüberliegt und auf dem ein Hauptgebäude errichtet ist, bezogen war. Eine Beurteilung dieses Beschwerdevorbringens kommt vorliegend – wie oben dargelegt – im Hinblick auf dieses (nunmehr im Hälfteeigentum der Töchter der Beschwerdeführer stehende) Grundstück nicht mehr in Betracht.

7.3.3.3. In Bezug auf das Grundstück Nr. *** ist zunächst auszuführen, dass auf diesem Grundstück – in Ermanglung eines Hauptgebäudes – bewilligte Hauptfenster nicht bestehen, sohin eine Beeinträchtigung dieser Hauptfenster durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht in Betracht kommt.

Zudem begründet § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 kein über die Gewährleistung der gesetzmäßigen Belichtung von Hauptfenstern hinausgehendes Nachbarrecht. Nachbarn haben daher auch unter dem Blickwinkel dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmungen etwa über die Gebäudehöhe oder des Bauwichs gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 1996 nur dann, wenn dadurch ein Lichteinfall von 45° auf zulässige Hauptfenster (bestehender bewilligter und künftig bewilligungsfähiger Gebäude) beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261, mwN). Wird folglich durch ein Bauvorhaben der freie Lichteinfall von 45° auf geschützte Hauptfenster eines Nachbarn nicht beeinträchtigt, so kann dieser eine allfällige Verletzung der Regelungen (u.a.) betreffend die Gebäudehöhe und den Bauwich nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. erneut schon zur NÖ BO 1996 VwGH 23.01.2018, Ra 2016/05/0006).

Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf ausreichende Belichtung durch das projektierte Wohngebäude – unabhängig der Frage, ob dieses hinsichtlich der Gebäudehöhe und des daraus resultierenden, gebotenen Bauwichs den Vorgaben der NÖ BO 1996 entspricht – nicht mit Erfolg geltend machen können. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegt das projektierte Wohngebäude, das ausschließlich entlang der Grundstücksgrenze zu dem (im Eigentum der Töchter stehenden) Nachbargrundstück Nr. .*** errichtet werden soll, nicht im Bereich der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. *** und weist sohin keine diesem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudefront auf (vgl. etwa VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020, mwN, wonach der Nachbar eine Beeinträchtigung seiner durch § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 gewährten Rechte nur hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront erfahren kann; vorliegend weist das projektierte Hauptgebäude zum Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück, das auf Höhe der Grenze zwischen den Nachbargrundstücken Nr. .*** und *** gelegen ist, einen Abstand von ca. 22 m auf). Mit Blick auf die Lage des projektierten Wohngebäudes wurde eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück Nr. *** auch durch die Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2023 sowie konkretisierend in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2023 nachvollziehbar und schlüssig ausgeschlossen.

7.3.3.4. Darüber hinaus ist – im Einklang mit den oben getroffenen Feststellungen – eine Beeinträchtigung der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster durch einen freien Lichteinfall unter 45° auf dem Nachbargrundstück Nr. *** auch durch das übrige Bauvorhaben ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Einfriedungsmauer samt Geländeveränderung (zur Zulässigkeit von baulichen Anlagen im seitlichen Bauwich vgl. § 51 Abs. 5 NÖ BO 1996; zur Zulässigkeit der Veränderung der Höhenlage vgl. § 67 Abs. 1 leg.cit.) führte die Amtssachverständige für Bautechnik schlüssig und nachvollziehbar aus, dass diese – ausgehend vom bestehenden Gelände – eine Höhe von maximal 1,80 m aufweist und künftige Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, (unter Einhaltung der Bauklasse I ausgehend von den als Bezugsniveau anzunehmenden Höhenkoten gemäß der vorliegenden Vermessungsurkunde aus dem Jahr 2013) erst in einem Abstand von zumindest 3,0 m zur Grundstücksgrenze (Bauwich) zulässig sind. Anderes könnte – so die Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – nur dann gelten, wenn in der Vergangenheit auch im Bereich eines künftig zulässigen Hauptgebäudes auf dem Nachbargrundstück Nr. *** (konsenslose und gemäß den damaligen baurechtlichen Bestimmungen bewilligungspflichtige) Anschüttungen erfolgt wären, sohin die in der Vermessungsurkunde dargestellten Höhen dieses Nachbargrundstücks nicht das Bezugsniveau (vgl. § 4 Z 11a NÖ BO 2014) darstellen würden. Entsprechendes wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wird in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Mai 2020, Zl. LVwG-AV-794/001-2015, betreffend die Errichtung einer (im Vergleich zum vorliegenden Projekt höheren) Einfriedungsmauer samt Geländeveränderung (2,80 m) ausgehend vom bestehenden Gelände im hier gegenständlichen Bereich des Baugrundstücks verwiesen; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte für dieses Projekt zu dem Ergebnis, dass diese (höhere) Einfriedungsmauer samt Geländeveränderung keine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. *** hervorruft. Ferner schloss die Amtssachverständige für Bautechnik in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2023 (ergänzt durch die Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) eine Beeinträchtigung der Belichtung auch im Hinblick auf das projektierte Carport mit einer Höhe von 3,20 m aus, das in einem Abstand von 6,60 m zu künftig zulässigen Hauptfenstern auf dem Nachbargrundstück errichtet werden soll sowie die von der Grundstücksgrenze noch weiter entfernte projektierte Überdachung aufgrund der Lage dieser Bauvorhaben (Abstand zu zulässigen Hauptfenstern auf dem Nachbargrundstück; zudem ist nicht ersichtlich – und wurde auch von Beschwerdeführern gar nicht behauptet –, dass diese Bauwerke den Anforderungen der NÖ BO 1996, etwa hinsichtlich der Einhaltung der Höhe oder des Bauwichs nicht entsprechen würden).

7.3.3.5. Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück Nr. *** durch Bauwerke auf dem Baugrundstück befürchten, die zukünftig auf der im gegenständlichen Verfahren zu bewilligenden Geländeveränderung errichtet werden könnten, ist Folgendes auszuführen:

Seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 zur NÖ BO 2014 ist für die Berechnung der Höhe eines Gebäudes (§ 53 leg.cit.) das Bezugsniveau iSd § 4 Z 11a leg.cit. als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Als Bezugsniveau gilt die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder außerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Verordnung vor dem 01. Februar 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Für die Berechnung der Gebäudehöhe eines allenfalls auf dem Baugrundstück zukünftig zu errichtenden Gebäudes (Haupt- oder Nebengebäude) wird daher alleine vom Bezugsniveau iSd § 4 Z 11a NÖ BO 2014 auszugehen sein. Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes entsprechend dem hier gegenständlichen Projekt bewirkt für zukünftige Bauvorhaben auf dem Baugrundstück keine Veränderung dieses Bezugsniveaus. Mit anderen Worten: zukünftige Bauvorhaben sind ausschließlich auf Grundlage des Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a leg.cit zu beurteilen, auf das die im gegenständlichen Verfahren zu bewilligende Geländeveränderung keine Auswirkungen hat. Die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger – in Ermangelung eines bestehenden Hauptgebäudes alleine künftiger bewilligungsfähiger – Gebäude auf dem Nachbargrundstück ist daher auch bei Durchführung der projektierten Geländeveränderung gewährleistet.

7.3.4. Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung im Recht auf Trockenheit, Standsicherheit und Brandschutz ihrer Bauwerke geltend machen, ist zunächst festzuhalten, dass diese Nachbarrechte im Hinblick auf die auf dem Nachbargrundstück Nr. *** bestehenden und bewilligten Bauwerke (Gerätehütte und die Einfriedungsmauer zum Baugrundstück) zu beziehen sind. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen, die auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen im Gutachten vom 18. Oktober 2023 sowie den Ergänzungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beruhen, werden die Trockenheit, die Standsicherheit und der Brandschutz dieser Bauwerke der Nachbarn durch das vorliegenden Bauvorhaben – insbesondere auch unter Einhaltung der im Bewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz vorgeschriebenen Auflagen (vgl. insbesondere die Auflage 2.1.) nicht beeinträchtigt (vgl. etwa auch VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282, worin die Verletzung im subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 infolge der Sicherstellung dieses Nachbarrechts durch eine – mit gegenständlichem Fall vergleichbare Auflage – verneint wurde; zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung etwa auch des Brandschutzes (damals vom Erstbeschwerdeführer) gar nicht eingewendet wurde).

7.3.5. Zu in der Beschwerde gerügten Begründungsmängeln samt mangelhafter Beweiswürdigung ist auszuführen, dass allfällige solche Mängel nach einem entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren samt den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis im Hinblick auf die geltend gemachten (materiellen) Beschwerdegründe als geheilt anzusehen sind.

7.3.6. Die Beschwerde war sohin mangels Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch das projektierte Bauvorhaben mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die erteilte Baubewilligung auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten (verbesserten) Einreichunterlagen bezieht.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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