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LVwG-AV-2045/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2045/001-2023
LVwG-AV-2045/001-2023Landesverwaltungsgericht20.12.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Zulassungsbesitzer; Abmeldung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 6.6.2023, ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Hinweis:
Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich an die belangte Behörde oder die Aufenthaltsbehörde abzuliefern (§ 44 Abs. 4 KFG 1967).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 6.6.2023, ***, wurde die Zulassung des Pkw Skoda 5J mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer *** und dem Kennzeichen *** (gestützt auf § 43 Abs. 4 lit. c, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2 lit. h, § 44 Abs. 4 und § 103 Abs. 9 lit. b KFG 1967) aufgehoben, da dessen Zulassungsbesitzerin B aus *** verstorben ist und ihr Sohn A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) keine Abmeldung vorgenommen hat.
Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer adressiert und zugestellt, und er hat dagegen fristgerecht eine Beschwerde erhoben, worin er die Aufhebung des Bescheides und die Erstreckung der Frist für die Abmeldung bis 1.9.2023 beantragte. Es sei richtig, dass das gegenständliche Fahrzeug noch auf seine verstorbene Mutter zugelassen sei, jedoch sei er rechtmäßiger Erbe und Eigentümer des Fahrzeuges und berechtigt, damit zu fahren. Kurz vor dem Tod seiner Mutter sei er nach Italien gezogen, wo er seinen Haupt- und alleinigen Wohnsitz habe. Dann habe es ein langes Nachlassverfahren gegeben, und das Ummelden eines österreichischen Gebrauchtwagens in Italien auf ein italienisches Kennzeichen sei ein aufwändiger und langfristiger Prozess, weil es verschiedenste Formalitäten zu erfüllen gebe. Die belangte Behörde habe ihm keine ausreichende Frist für die Ummeldung eingeräumt. Er sei alleinig in Italien wohnhaft und gemeldet, also allein der Gesetzgebung in Italien verpflichtet; natürlich sei er auch in Italien verpflichtet, das „importierte“ Fahrzeug umzumelden, aber alleine das Erlangen der italienischen Versicherungskarte dauere monatelang, und erst wenn er diese habe, könne er die Ummeldung des Kfz beantragen bzw. vollziehen. Er sei nach italienischem und nach EU-Recht so lange berechtigt, im Ausland mit seinem „ausländischen Kennzeichen“ zu fahren, bis das Ummeldeprozedere abgeschossen sei. Da er all diese Rechtspunkte erfülle, sei die belangte Behörde nicht berechtigt, eigenmächtig das Fahrzeug abzumelden.
Die belangte Behörde hat diese Beschwerde mitsamt ihrem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 8.12.2023 hat der Beschwerdeführer erneut seinen Standpunkt dargelegt. Er lebe seit 1.2.2022 in Italien. Seine Mutter sei ein knappes Jahr zuvor ins Pflegeheim gegangen, habe ihm ihren Pkw, auch rechtlich mittels Überlassungsurkunde, überlassen und sei kurz nach seiner Übersiedlung am 14.2.2022 verstorben. Obwohl er eine private Überlassungsurkunde gehabt habe, habe man das Fahrzeug auf Empfehlung des Nachlassverwalters in das Verlassenschaftsverfahren aufgenommen. Letztlich sei es nach einem halbjährigen Verfahren zu seinem Erbgut bzw. Eigentum geworden. Damit habe er theoretisch die Berechtigung gehabt, sich im Zulassungsschein einzutragen, er habe aber seinen einzigen und Hauptwohnsitz in ***, Italien. Er habe die Ummeldung seines Fahrzeuges in Italien in Angriff genommen, aber feststellen müssen, was man allein von italienischer Seite her an Formalitäten brauche, um ein gebrauchtes, ausländisches Fahrzeug umzumelden bzw. zu „nationalisieren“. Dabei habe sich herausgestellt, dass bei der Anmeldung in Italien im (österreichischen) Zulassungsschein auch der Name des Besitzers, also sein Name, stehen müsse und die Einantwortungsurkunde nicht genüge; die Eintragung des Fahrzeugeigentümers müsse im österreichischen Zulassungsschein vollzogen werden. Die belangte Behörde habe ihn aber auf sein Ansuchen hin aber nicht als Besitzer in den Zulassungsschein eingetragen, da er nicht in Österreich gemeldet sei. An der Anmeldung seines Fahrzeuges in Italien hindere ihn allein die belangte Behörde, indem sie nicht bereit sei, einen notwendigen Rechtsakt nachzuholen. Er fahre stets legal mit seinem Fahrzeug, für welches noch seine verstorbene Mutter als Besitzerin eingetragen sei. Das sei auch der Grund, warum er das Landesverwaltungsgericht gegen die nunmehrige Aufhebung der Zulassung anrufe. Das Fahrzeug sei natürlich (mittlerweile auf seinen Namen) versichert, und er lasse auch das Service etc. durchführen. Auch die italienischen Behörden hätten kein Problem damit, dass er noch mit dem österreichischen Kennzeichen (weiter) fahre, weil er Besitzer des (versicherten) Fahrzeuges und hier amtlich wohnhaft sei. Die italienische Zulassungsbehörde sage zu Recht, die Eintragung des (neuen) Besitzers in den Zulassungsschein könne nur und müsse die österreichische Seite durchführen; erst dann sei der weitere Ummeldungsprozess möglich. Er beantrage, das Landesverwaltungsgericht möge veranlassen, dass die belangte Behörde eine Eintragung seines Namens in den Zulassungsschein vornehme, d.h. einen neuen Zulassungsschein ausstelle. Er wohne 1.000 Kilometer entfernt; es müsse doch möglich sein, dass ihm die belangte Behörde einen neuen Zulassungsschein zusende und er die Gebühr hierfür überweise. Es liege nicht an einem Fehlverhalten seinerseits, dass die Ummeldung des Fahrzeuges bisher hier in Italien nicht durchgeführt worden sei, sondern ausschließlich an der fehlenden Kooperationsbereitschaft der belangten Behörde oder vielleicht auch nur an sich widersprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zwischen zwei (EU-) Ländern. Er beantrage die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde und deren Ermächtigung durch das Landesverwaltungsgericht, ihn als rechtmäßigen Besitzer in Form eines neuen Zulassungsscheines einzutragen. Nach Erhalt des neuen Zulassungsscheines werde er den alten vernichten und die Ummeldung des Fahrzeuges in Italien vornehmen, was aber – bis er endgültig die neuen italienischen Kennzeichen habe und die österreichischen zurückgesendet habe – nochmals Zeit benötige.
Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Aufgrund der unstrittigen Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers steht fest, dass B am *** verstorben und ihre Verlassenschaft mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 25.7.2022, ***, ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, als Alleinerben zur Gänze eingeantwortet worden ist; seither ist er Eigentümer u.a. des auf die Verstorbene seit 15.3.2021 von der belangten Behörde zum Verkehr zugelassenen Pkw Skoda 5J mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer *** und dem Kennzeichen ***. Der Beschwerdeführer, der keinen Wohnsitz in Österreich, sondern in Italien hat, hat diesen Pkw bis dato nicht in Österreich abgemeldet, sodass behördlicherseits die nun von ihm bekämpfte Aufhebung der Zulassung erfolgte. In Italien ist dieser Pkw – wie sich aus einer Auskunft des Ministero delle infrastrutture e dei trasporti in *** ergibt – bis dato nicht zum Verkehr zugelassen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides, das ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086).
„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, da mit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde die Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges aufgehoben wurde, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung der Zulassung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb das Verwaltungsgericht, abgesehen von einer Zurückweisung der Beschwerde aus formalen Gründen, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung der Aufhebung der Zulassung oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer (ersatzlosen) Behebung des angefochtenen Bescheides treffen darf. Würde es hingegen über den vom Beschwerdeführer zuletzt gestellten Antrag, nämlich dass der belangten Behörde aufgetragen werden möge, einen neuen Zulassungsschein auf seinen Namen auszustellen, entscheiden, würde es – abgesehen davon, dass es nicht „Oberbehörde“ der belangten Behörde und daher nicht dieser gegenüber weisungsbefugt ist – die „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens überschreiten bzw. eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt, in Anspruch nehmen und damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten. Auch für die begehrte Zurückverweisung an die belangte Behörde im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG ist kein Raum, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und nicht ersichtlich ist, dass notwendige Sachverhaltsermittlungen von der belangten Behörde unterlassen worden wären. Es ist daher nur die Rechtsfrage zu klären, ob die Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben worden ist oder zu Unrecht; weitere Schritte darf das Landesverwaltungsgericht gar nicht veranlassen.
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lauten wie folgt:
„§ 43. Abmeldung
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. (…)
(…)
(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
(…)
c)er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; (…)
(…)
(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.
(…)
§ 44. Aufhebung der Zulassung
(…)
(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
(…)
h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist (…)
(…)
(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5) (…) Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (…).
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(…)
(9) Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn
(…)
b) der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene;
(…)
Das KFG 1967 spricht (z.B. in § 56 Abs. 1) bei zugelassenen Fahrzeugen vom „Zulassungsbesitzer“ und bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom „Besitzer“. Im gegenständlichen Fall ist Zulassungsbesitzerin immer noch die Mutter des Beschwerdeführers, „rechtmäßiger Besitzer“ ist der Beschwerdeführer als deren eingeantworteter Alleinerbe. Für den Fall, dass Besitzer und Zulassungsbesitzer nicht (mehr) dieselben Personen sind, sieht § 43 Abs. 4 lit. c KFG 1967 eine Abmeldeverpflichtung vor, die gemäß § 103 Abs. 9 lit. b KFG 1967 der zur Vertretung des Nachlasses Berufene zu erfüllen hat; eine solche Abmeldung ist jedoch gegenständlich – aus welchen Gründen auch immer – bis dato unterblieben. Da hinsichtlich der Zulassung (als z.B. bei der Einzelgenehmigung im Sinne des § 31 KFG 1967, vgl. § 28 Abs. 2 KFG 1967) keine „dingliche Wirkung“ normiert ist, geht diese nicht von selbst auf den Rechtsnachfolger über, sondern hat der neue Besitzer bei einer neuerlichen Anmeldung zum Verkehr seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft zu machen (vgl. § 37 Abs. 2 KFG 1967). Der Besitzer kann seine Eintragung in den Zulassungsschein auch nicht im Wege einer Anzeige gemäß § 42 KFG 1967 erreichen, weil es sich um keine bloße Namensänderung handelt, sondern ein anderer Rechtsträger vorliegt.
Mit der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, wurde durch die Einführung des § 43 Abs. 6 und des § 44 Abs. 2 lit. h KFG 1967 geregelt, wie im Fall von Zulassungen vorzugehen ist, wenn der Zulassungsbesitzer gestorben ist: Die Behörde hat, nachdem sie vom Todesfall verständigt wurde, zu entscheiden, ob die Zulassung von ihr aufgehoben wird oder nicht. Bei dieser Ermessensentscheidung ist u.a. auf die Interessen des Rechtsnachfolgers Bedacht zu nehmen (vgl. die EB zur RV 57 BlgNR, 14. GP, 37 f., wonach die Behörde „aufgrund der nach dem Tode des Zulassungsbesitzers entstandenen Lage und der sich hieraus insbesondere auch im Hinblick auf die Interessen der Wirtschaft und des künftigen Rechtsnachfolgers ergebenden Erfordernisse zu entscheiden“ hat). Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss dies aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen (vgl. VwGH 24.1.2012, 2012/11/0007). Dabei kommt dem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren eine entscheidende Rolle zu (vgl. VwGH 27.9.2007, 2006/11/0005).
Die Zulassungsbesitzerin ist am 14.2.2022, also vor fast zwei Jahren, verstorben, und seither hat niemand, weder der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (vgl. § 103 Abs. 9 KFG 1967) noch der Beschwerdeführer, der seit 25.7.2022, also seit fast eineinhalb Jahren, „rechtmäßiger Besitzer“ des gegenständlichen Fahrzeuges ist, bei der belangten Behörde eine Abmeldung gemäß § 43 KFG 1967 in die Wege geleitet. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer mangels Hauptwohnsitzes in Österreich nicht Zulassungsbesitzer nach § 37 KFG 1967 werden kann; dass er bei der belangten Behörde sonstige Anträge hinsichtlich dieses Fahrzeuges, z.B. einen (Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Bundesgebiet haben, zur Verfügung stehenden) Antrag auf vorübergehende Zulassung nach § 38 KFG 1967, gestellt hätte, geht aus der Aktenlage nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren zwar immer darauf hingewiesen, dass er um eine „Ummeldung“ bzw. „Nationalisierung“ in Italien bemüht sei, aber das Fahrzeug wurde tatsächlich bis dato nie abgemeldet. Die belangte Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht haben jeweils auf Ersuchen des Beschwerdeführers lange zugewartet und damit ausreichend auf seine Interessen Rücksicht genommen, aber es ist definitiv nicht mehr im Sinne des Gesetzes, dass hinsichtlich des gegenständlichen, in Verwendung befindlichen Fahrzeuges seit fast zwei Jahren niemand mehr als Zulassungsbesitzer in die Pflicht (vgl. § 103 KFG 1967) genommen werden kann; die Aufhebung der Zulassung war vielmehr die einzige Möglichkeit, die die belangte Behörde hatte, um diesen gesetzwidrigen Zustand von Amts wegen zu beenden. Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125) ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung, die Zulassung des Kraftfahrzeuges aufzuheben, das ihr eingeräumte Ermessen überschritten und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Seite beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Ausübung des Ermessens geht über die Bedeutung des gegenständlichen Einzelfalls nicht hinaus und stellt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.
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