LVwG N LVwG-AV-2038/001-2023

LVwG-AV-2038/001-2023Landesverwaltungsgericht20.12.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe; zivilrechtliches Hindernis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2038/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2038.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.08.2022, LVwG-AV-1317/001-2019, (siehe zudem VfGH 14.12.2022, ***, sowie VwGH 27.03.2023, Ra ***) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.10.2019, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde den Eigentümern „des Bauwerks im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, die Nutzung zu einem anderen als dem zuletzt mit Bescheid vom 12.1.1984, ***, ***, baubehördlich bewilligten Verwendungszweck (Hotel), insbesondere die Nutzung als private Mietwohnungen“ verboten.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2023, Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer als (Mit-)Eigentümer eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,- verhängt, weil die Verpflichtung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. ***, bisher nicht erfüllt worden sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, in der er ausführt, zwar Hälfteeigentümer der genannten Liegenschaft samt des darauf befindlichen Gebäudes zu sein, „jedoch sub *** das Fruchtgenussrecht für C, geb. ***, und für D, geb. ***, hinsichtlich der gesamten Liegenschaft einverleibt“ sei.

Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Nutzung und Vermietung des Gebäudes durch die Fruchtnießer und nicht die Miteigentümer erfolge. Der Beschwerdeführer sei daher für den aktuellen Vermietungszustand nicht verantwortlich. Es treffe ihn insbesondere auch kein Verschulden an der allenfalls widmungswidrigen Vermietung. Verantwortlich hiefür seien vielmehr die Fruchtnießer, an welche sich daher auch der Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe hätte richten müssen.

Darüber hinaus sei die im rechtskräftigen Bescheid gesetzte Frist zu kurz und die Verpflichtung daher faktisch nicht erfüllbar.

Schließlich sei die verhängte Zwangsstrafe in Anbetracht dessen, dass die Zwangsstrafe erstmalig verhängt worden sei überhöht.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

2.2. Das Landesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das öffentliche Grundbuch und den in diesem hinterlegten Übergabevertrag vom 30.12.2015 betreffend die gegenständliche Liegenschaft in ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***.

2.3. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher sich der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten lies, und der Fruchtnießer der gegenständlichen Liegenschaft bzw. Vater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen wurde. Dieser gab insbesonders an, dass er sich bereits seit 30 oder 35 Jahren um die gegenständliche Liegenschaft kümmere, sein Sohn – der Beschwerdeführer – erst durch eine Schenkung zu dieser gekommen sei und sich dieser mit der Liegenschaft nicht befasse. Dem Fruchtnießer sei vom Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom 22.10.2019, Zl. ***, kein „Rechtsstreit“ wegen der bestehenden Nutzung der Liegenschaft angedroht worden. Vielmehr habe er den Beschwerdeführer in diesem Verfahren vertreten. Weiters führte der Fruchtnießer aus, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber weder Maßnahmen gesetzt habe, um das Fruchtgenussrecht zu beendigen noch habe dieser darüber hinaus irgendwelche anderen Maßnahmen zur Umsetzung der mit Bescheid vom 22.10.2019, Zl. ***, auferlegten Verpflichtung gesetzt. Der Beschwerdeführer sei lediglich an den Fruchtnießer herangetreten und habe ihn gebeten, „die Angelegenheit zu regeln“.

2.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde dem Beschwerdeführer schließlich aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Woche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer weder innerhalb der ihm gesetzten Frist, noch bis zum Entscheidungszeitpunkt nach.

3. Feststellungen:

3.1. Mit Übergabevertrag vom 30.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Hälfte des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft übergeben. Aufgrund dieses Übergabevertrages wurde den Eltern des Beschwerdeführers das lebenslange und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an der gegenständlichen Liegenschaft eingeräumt.

3.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. ***, wurde den Eigentümern dieser Liegenschaft die Nutzung zu einem anderen als dem zuletzt mit Bescheid vom 12.01.1984, ***, ***, baubehördlich bewilligten Verwendungszweck (Hotel), insbesondere die Nutzung als private Mietwohnungen, verboten.

3.3. Die gegenständliche Liegenschaft wird zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin entgegen dem mit Bescheid vom 12.01.1984, ***, ***, baubehördlich bewilligten Verwendungszweck genutzt.

3.4. Der Beschwerdeführer setzte in weiterer Folge weder Maßnahmen, um die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. ***, auferlegte Verpflichtung durchzusetzen, noch konnte er nachweisen, weshalb solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos waren bzw. ihm unzumutbar waren.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Der oben unter Pkt. 3 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.

4.2. Darüber hinaus wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Fruchtnießer der gegenständlichen Liegenschaft einvernommen. Dieser führte glaubwürdig aus, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber keine Maßnahmen setzte, um die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. ***, auferlegte Verpflichtung durchzusetzen. Im Hinblick auf die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft führte der Fruchtnießer aus, dass zurzeit etwa 35 Mietverhältnisse aufrecht sind.

4.3. Wenn der Beschwerdeführer schließlich ausführt, dass er an seinen Vater – den Fruchtnießer – mit der Bitte herangetreten sei, die „Angelegenheit zu regeln“, stellt dies keine konkrete Maßnahme bzw. ein ihm zumutbares Handeln dar, um die gegenständliche zweckwidrige Nutzung der Liegenschaft durch den Fruchtnießer zu unterbinden. Vielmehr als die bloße Behauptung, dass er keine Maßnahmen setzen könne, weil ein Fruchtgenussrecht für die gegenständliche Liegenschaft eingeräumt sei, brachte der Beschwerdeführer im Verfahren darüber hinaus nicht vor.

5. Erwägungen:

5.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist alleine die mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023, Zl. ***, verhängte Zwangsstrafe gegen den Beschwerdeführer als (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, weil diese – wie im Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. ***, rechtskräftig festgestellt – zweckwidrig genutzt wird. Auf das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Angemessenheit der im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. ***, gesetzten Frist ist vor diesem Hintergrund nicht einzugehen.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf die Zwangsstrafe im Wesentlichen vor, dass im vorliegenden Fall ein Fruchtgenussrecht für die gegenständliche Liegenschaft bestehe, weshalb er keinen Einfluss auf die tatsächliche Nutzung derselben habe. Diesen habe alleine sein Vater als Fruchtnießer.

5.3. Eine Zwangsstrafe ist grundsätzlich nicht zu verhängen, wenn der Partei die Erbringung der Leistung – etwa aus tatsächlichen Gründen – nicht möglich ist; dabei sind auch zivilrechtliche Hindernisse relevant (vgl. hierzu allgemein Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 1323). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG beachtlich, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt (vgl. VwGH 28.02.2012, 2010/05/0106).

5.4. Allgemein berechtigt die persönliche Dienstbarkeit des Fruchtgenusses zur Nutzung einer fremden Sache ohne Verletzung ihrer Substanz, im Gegensatz zum Gebrauchsrecht jedoch nicht beschränkt auf den persönlichen Bedarf des Berechtigten (siehe hierzu allgemein Koch in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB7 (2023), § 509, Rz 1 ff).

Der Umfang der Fruchtnießung richtet sich nach dem Titel, ist also bei vertraglicher Bestellung Vereinbarungssache. Die Stellung des Fruchtnießers kann jedoch definitionsgemäß sehr weit jener des Eigentümers angenähert werden. Dieser bleibt aber Sachbesitzer und zu allen Nutzungen berechtigt, die den Fruchtnießer nicht in seiner Rechtsausübung beeinträchtigen. Der Eigentümer kann weiterhin über die Sache verfügen und daher die Sache veräußern oder belasten (vgl. Koch, § 509, Rz 4).

Der Fruchtnießer ist mangels gegenteiliger Vereinbarung anstelle des Eigentümers zu ortsüblicher Vermietung und Verpachtung der dienstbaren Sache mit allen aus dieser Inbestandgabe entspringenden Rechten und Pflichten berechtigt (vgl. OGH 27.06.2006, 3 Ob 66/06m mwN). In bereits bestehende Bestandverträge tritt er ein; umgekehrt tut dies auch der Eigentümer nach Beendigung des Fruchtgenusses (vgl. RIS-Justiz RS0011849 und RS0011846).

5.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht im Hinblick auf das Vorliegen eines relevanten zivilrechtlichen Hindernisses jedoch keineswegs die Behauptung dessen Vorliegens, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen, bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos waren/sind, bzw. ihm unzumutbar waren (vgl. VwGH 28.02.2012, 2010/05/0106).

Wie unter Pkt. 3 festgestellt, konnte der Beschwerdeführer jedoch weder in seiner Beschwerde noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darlegen, dass er irgendwelche Maßnahmen ergriffen hat, um die ihm mit rechtskräftigen Bescheid vom 22.10.2019, Zl. ***, auferlegte Verpflichtung, die ihn als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft trifft, durchzusetzen. Vielmehr gab auch der als Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Fruchtnießer ausdrücklich an, dass er seine Kinder – die Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft – im Verfahren der belangten Behörde zur Zl. *** (betreffend den rechtskräftigen Bescheid vom 22.10.2019) vertreten habe und alleine er sich um die Führung der Liegenschaft kümmere. Der Beschwerdeführer habe ihn lediglich gebeten, „die Angelegenheit zu regeln“, setzte jedoch keinerlei (rechtliche) Schritte – weder im Hinblick auf eine Unterlassung, noch eine Auflösung des Fruchtgenussvertrages wegen erheblicher Pflichtverletzung – oder drohte diese auch nur an.

5.6. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer alleine durch die Behauptung des Vorliegens eines zivilrechtlichen Hindernisses nicht darlegen, dass er zumutbare Maßnahmen getroffen habe, um die ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl. ***, auferlegte Verpflichtung durchzusetzen.

5.7. Die Höhe der gegenständlichen Zwangsstrafe ist vor dem Hintergrund des gegenständlichen Rechtsverstoßes, nämlich der zweckwidrigen Nutzung aufgrund etwa 35 Mietverhältnissen, angemessen. Unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnte der Beschwerdeführer mangels diesbezüglicher Mitwirkung im Verfahren nicht darlegen.

5.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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