LVwG N LVwG-AV-170/001-2022

LVwG-AV-170/001-2022Landesverwaltungsgericht20.12.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Ausführungsfrist; Eigentümerwechsel; Verfahrensrecht; Antragslegitimation;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-170/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.170.001.2022

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2021, ***, betreffend die Zurückweisung der Berufung in einem Fristverlängerungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

II.

und fasst den

BESCHLUSS

1. Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren (Stattgebung der Berufung bzw. Entscheidung in der Sache selbst) wird gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Kostenersatz wird gemäß §§ 31 iVm 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) vom 30.06.2014, ***, wurde der Firma C Gesellschaft m.b.H. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Ausbau von zwei Mehrfamilienhäusern auf der Liegenschaft in ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.

Mit Schreiben vom 17.05.2021 teilte die Firma A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) der Baubehörde I. Instanz mit, dass die oben genannte Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 22.10.2020 von der C Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Rechtsvorgängerin) an sie veräußert worden sei. Der Vorgang sei auch bereits grundbücherlich durchgeführt, sodass sie Eigentümerin der Liegenschaft sei. Aufgrund der dinglichen Wirkung des Baubescheides sei sie nunmehr als verfahrensgegenständliche Bauwerberin anzusehen.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass der Baubewilligungsbescheid vom 22.10.2020 nicht nur den Ausbau des bestehenden Wohnhauses betreffe, sondern auch die Errichtung eines weiteren Mehrfamilienhauses auf der betreffenden Liegenschaft. Im zugrundeliegenden Baubewilligungsbescheid werde ein einheitliches Projekt einheitlich erledigt und bewilligt. Eine Reihung der Baumaßnahmen sei zu keinem Zeitpunkt verfügt worden, weder im zugrundeliegenden Bescheid, noch nachfolgend. Es sei ihr jedoch unmöglich, das gegenständliche Bauvorhaben innerhalb der gesetzlichen Frist zu vollenden.

Die Beschwerdeführerin beantragte aus diesem Grund gemäß § 24 Abs 5 NÖ BO 2014, die Frist zur Fertigstellung des bewilligten – gesamten – Bauvorhabens bis 17.06.2023 zu erstrecken.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.08.2021 wurde der „Antrag vom 17.05.2021 um Fristverlängerung für die Fertigstellung der mit Bescheid AZ. *** vom 30.06.2014 bewilligten Vorhaben“ zurückgewiesen.

Begründend führte die Baubehörde I. Instanz dazu zusammengefasst aus, dass in Bezug auf den Bescheid vom 30.04.2014 am 16.06.2016, also innerhalb der nach § 24 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 zweijährigen Baubeginnsfrist, von der Rechtsvorgängerin der Baubeginn mit 17.06.2016 sowie der Bauführer angezeigt worden sei. Da von außen keine getätigten Baumaßnahmen ersichtlich gewesen wären, sei von der Baubehörde mit Schreiben vom 20.12.2018 ein Nachweis für den tatsächlichen Baubeginn verlangt worden, da die Anzeige des Baubeginns gemäß § 26 Abs 1 NÖ BauO 1996 unwirksam werde, wenn nicht binnen vier Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen werde.

Als Nachweis sei von der Rechtsvorgängerin am 20.12.2018 eine Rechnung über die Aufstellung einer Gipskartonwand in Top 2 des bestehenden Mehrparteienwohnhauses vorgelegt worden. Die Rechnung sei mit 06.12.2016 datiert und weise den 17.06.2016 als Datum der Leistungserbringung aus. Die Wand sei tatsächlich errichtet worden, was bei einem späteren Lokalaugenschein am 23.09.2019 von Vertretern des Bauamtes auch vor Ort habe festgestellt werden können.

Aufgrund des Antrages der Rechtsvorgängerin vom 06.04.2020 habe die Baubehörde I. Instanz in einem Feststellungsbescheid konstatiert, dass die Baubewilligung für die Errichtung eines neuen Mehrfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, nicht mehr gültig und damit das Recht zur Ausführung dieses Vorhabens erloschen sei. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass die Baubewilligung hinsichtlich des Ausbaues des bestehenden Mehrfamilienhauses noch aufrecht sei. Der Feststellungsbescheid sei im Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vollinhaltlich bestätigt worden.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag vom 17.05.2021 zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Baubewilligung - zumindest für den Neubau - bereits abgelaufen gewesen sei. Somit komme eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und wurde dieses Rechtsmittel mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.12.2021, ***, als unzulässig bzw. verspätet zurückgewiesen.

Dazu führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Überlegungen der Baubehörde I. Instanz im angefochtenen Bescheid Nachfolgendes aus:

„Mit Schreiben vom 27.08.2021 (Posteingang 30.08.2021) hat die Firma A GmbH, vertreten durch RA B, eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 11.08.2021, AZ.: ***, eingebracht.

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten, als Begründung werden die Argumente der Beschwerde des anhängigen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Niederösterreich im wesentlichen wiederholt und keine neuen Tatsachen und Sachverhalte behauptet.

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.01.2022 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte, dass der bescheidliche Ausspruch in keinerlei Weise der Rechtsordnung standhalte und die Bestrebungen der Stadtgemeinde ***, das Bauverfahren zu torpedieren, manifestiere.

Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst dar, dass dem Bescheid der belangten Behörde in keinster Weise auch nur annähernd eine Begründung entnommen werden könne, weshalb die Rechtsordnung die Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nicht vorsehen würde bzw. durch welche gesetzliche Änderung die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde beseitigt worden sei. Die Rechtsordnung sehe eine Berufung gegen einen Bescheid eines Bürgermeisters einer Gemeinde vor und werde auch in der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 11.08.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen.

Die Zurückweisung einer Berufung aus dem Grund der Verspätung sei in der Rechtsordnung zwar vorgesehen, doch könne das auch nicht willkürlich getätigt werden. Warum die 2-wöchige Frist hier nicht gewahrt worden sei, habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht darzulegen vermocht.

Die belangte Behörde habe die Berufung mit zwei rechtlich unhaltbaren Formalgründen zurückgewiesen und werde mit den Entscheidungsgründen „unzulässig“ bzw. „verspätet“ eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der anstehenden Rechtsfrage verweigert.

Aufgrund der Willkürlichkeit des Bescheidspruches werde in weiterer Folge auch die Kostenersatzpflicht auszusprechend sein.

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der erhobenen Berufung zur Gänze stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Gänze aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidungsfindung unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen auftragen, in eventu in der Sache selbst entscheiden. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin, der belangten Behörde den Kostenersatz laut Kostenverzeichnis (insgesamt: 1.180,56 Euro) aufzutragen.

Mit Schreiben des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde *** vom 09.02.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Bauakt der belangten Behörde und das öffentliche Grundbuch.

4. Feststellungen

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, ***, wurde der Rechtsvorgängerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Ausbau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück in ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das Bauvorhaben ist in den mit der Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, bestehend aus der Baubeschreibung vom 27.01.2014, den zwei Einreichplänen vom 21.03.2014, Plannummer ***, der Beschreibung der Aushub- und Unterfangungsarbeiten vom 24.04.2014, dem bauphysikalischen Gutachten vom Jänner 2014, sowie den Energieausweisen für Wohngebäude vom 28.01.2014 bzw. vom 11.02.2014 dargestellt und beschrieben.

Der Baubewilligungsbescheid wurde der Antragstellerin am 09.07.2014 zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 23.07.2014 in Rechtskraft.

Mit der Baubeginnsanzeige und Bauführermeldung der Rechtsvorgängerin vom 16.06.2016 wurde zum einen der Baubeginn des mit Bescheid vom 30.06.2014 bewilligten Bauvorhabens mit 17.06.2016 festgesetzt und zum anderen die Firma „D“ in *** als Bauführer gemeldet.

Die Rechtsvorgängerin hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 22.10.2020 an die Beschwerdeführerin veräußert und wurde der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 17.06.2021 mitgeteilt, dass die Käuferin aufgrund der dinglichen Wirkung des Baubescheides nunmehr als verfahrensgegenständliche Bauwerberin anzusehen sei.

Mit Schreiben vom 06.04.2020 beantragte die Rechtsvorgängerin „die Baubehörde der Stadtgemeinde ***, Baubehörde erster Instanz: der Bürgermeister“ wolle feststellen, dass die ihr mit Bescheid vom 30.06.2014, Aktenzahl ***, erteilte Baubewilligung für das Vorhaben: Errichtung und Ausbau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach wie vor vollständig und umfänglich gänzlich gültig sei und hinsichtlich des Gesamtbauvorhabens eine wirksame Baubeginnsanzeige per 17.06.2016 vorliege, sodass sie einschränkungslos berechtigt sei, das Bauvorhaben im Sinne des zuvor genannten Baubewilligungsbescheides auch auszuführen.

Mit Bescheid vom 17.04.2020, ***, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aufgrund dieses Antrages fest, dass die Baubewilligung für die Errichtung eines neuen Mehrfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, nicht mehr gültig und damit das Recht zur Ausführung dieses Vorhabens erloschen sei. Weiterhin aufrecht sei dagegen die Baubewilligung hinsichtlich des Ausbaues des bestehenden Mehrfamilienhauses.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2020, ***, als unbegründet abgewiesen und der Feststellungsbescheid vollinhaltlich bestätigt. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpft.

Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.08.2021 (Fristerstreckungsverfahren) wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13.08.2021 zugestellt. Die Berufung wurde mit Telefax vom 27.08.2021 eingebracht.

Die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 23.06.2020 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 18.12.2023, LVwG-AV-816/001-2020, abgewiesen.

Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Punkt 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.

5. Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauaktes, dem öffentlichen Grundbuch, den von der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvorgängerin vorgelegten Urkunden und ist im Wesentlichen unstrittig.

6. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

[…]

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

[…]“

„§24

Ausführungsfristen

(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn

1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht

  • binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder

  • binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,

2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder

3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.

[…]

(5) Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn

  • der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und

  • das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.

[…]“

§ 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

„(1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“

7. Erwägungen

Unstrittig ist, dass nach Erteilung der Baubewilligung der angesprochene Eigentümerwechsel stattgefunden hat und nunmehr die Beschwerdeführerin Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist. Aufgrund der dinglichen Wirkung von baubehördlichen Bescheiden führt der Eigentümerwechsel automatisch zu einem Parteiwechsel im Verfahren (vgl. VwGH 2010/05/0207). Somit war die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Baubewilligung vom 30.06.2014 in Bezug auf das Ziel, die Frist für die Fertigstellung des Vorhabens durch die Baubehörde verlängern zu lassen, antragslegitimiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor den Verwaltungsgerichten – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2018/11/0200).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich, dass die - im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde - zuständige belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als „unzulässig bzw. verspätet“ zurückgewiesen hat.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes, der Rechtsgrundlagen und der Überlegungen der Baubehörde I. Instanz, ohne sich inhaltlich mit dem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätte sich mit dem zurückweisenden Spruch nur im Ausdruck vergriffen. Offenbar erblickt die belangte Behörde in dem Umstand, dass die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zum Teil abgelaufen gewesen sei, einen Zurückweisungsgrund, ohne die angenommene Verspätung und/oder Unzulässigkeit des Rechtsmittels näher zu erläutern.

Tatsächlich erweist sich die Berufung nach der Aktenlage nicht als verspätet und ist auch ein Grund für die Unzulässigkeit der Berufung (z.B. untauglicher Anfechtungsgegenstand, fehlende Berufungslegitimation) nicht erkennbar.

Somit ist der Beschwerde, soweit damit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, Folge zu geben (vgl. VwGH Ra 2015/22/0115). Eine über die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinausgehende Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Eine Befugnis dazu kommt dem erkennenden Gericht daher nicht zu (vgl. VwGH Ro 2014/07/0096).

Das auf eine Sachentscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag vom 17.05.2021 gerichtete Beschwerdebegehren ist deshalb (samt den ebenfalls darauf gerichteten Eventualanträgen) als unzulässig rückzuweisen und ist darauf nicht näher einzugehen.

8. Zum Antrag auf Kostenersatz

§ 74 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 BVG anzuwenden ist, lautet wie folgt:

„(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren- somit der Grundsatz der Kostenselbsttragung

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Kosten für die Bescheidbeschwerde (Schriftsatzaufwand, 50% Einheitssatz samt USt und Pauschalgebühr) war somit als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art 130 Abs 1 Z 2 BVG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art 130 Abs 2 Z 1 BVG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 1 BVG).

9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht beantragt. Sie konnte darüber hinaus auch deshalb entfallen, weil im Hinblick auf die ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung der belangten Behörde, die Beurteilungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (vgl. § 24 Abs 4 VwGVG). Darüber hinaus darf gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.

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