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LVwG-S-1551/001-2023•LVwG N LVwG-S-1551/001-2023
LVwG-S-1551/001-2023Landesverwaltungsgericht19.12.2023
Güterbeförderungsrecht; Bundesstraßenmaut; Verwaltungsstrafe; fahrleistungsabhängige Maut; EURO Emissionsklasse; Nachweis; Tarifgruppe; Tatzeit; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, *** (Bulgarien), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.05.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2023 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.05.2023, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wie folgt zur Last gelegt:
Zeit: 03.10.2022, 15:58 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: ***, Kraftfahrzeug über 3,5 t
Tatbeschreibung:
Sie haben als Fahrzeughalter eines Fahrzeuges mit mehr als 3,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht den Nachweis über den deklarierten Fahrzeugantrieb oder die deklarierte EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt; dadurch haben Sie die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut verursacht, da während der Nachweisfrist mit dem Fahrzeug eine Bundesstraße benutzt wurde.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 20 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 begangen.
Mit Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.06.2023, wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der B OOD um den Fahrzeughalter/Zulassungsbesitzer eines zu überstellenden Exportfahrzeuges mit einer Überstellungszulassung der Republik Österreich handle und der Beschwerdeführer deren gesetzlicher Vertreter sei. Im Hinblick auf die zur Last gelegte Übertretung sei es Pflicht der ASFINAG zu beweisen, dass das im österreichischen Zulassungsschein des Fahrzeuges zu findende Feld „V9“ die Abgasklasse, respektive die Emissionsklasse, beim Kauf nicht nachgewiesen worden sei. Zudem habe dies der Fahrer dem Aussteller der GoBOX beim Kauf nachgewiesen, welcher wiederum anhand des Zulassungsscheines die Emissionsklasse überprüft und eine Quittung darüber ausgestellt habe.
Mit Schreiben vom 05.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, ohne dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde.
Im Rahmen einer Stellungnahme vom 28.08.2023 brachte der Beschwerdeführer erneut seine bereits im bei der belangten Behörde am 26.06.2023 eingelangten Schreiben geäußerten Bedenken vor.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2023 eine – nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.08.2023 eingelangte – Stellungnahme der ASFINAG übermittelt. Des Weiteren wurden die rechtlichen Grundlagen der gemäß § 9 Abs. 6 BStMG anwendbaren ASFINAG Mautordnung betreffend die Nachweisprüfung im Vor- bzw. Nachhinein erörtert.
Am 26.09.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Abwesenheit der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellungnahme vom 28.08.2023 entschuldigt fehlte.
Der Beschwerdeführer A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B OOD mit Sitz in ***, ***. Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t der Marke MAN mit dem behördlichen Kennzeichen *** war am 03.10.2022, 15:58 Uhr, auf dem Autobahnabschnitt *** ***, Strkm. ***, unterwegs. Bei gegenständlichem Kennzeichen handelt es sich um ein Überstellungskennzeichen und stellte gegenständliche Fahrt eine Überstellungsfahrt dar. Das Unternehmen B OOD ist Inhaberin der Bewilligung zur Durchführung einer Überstellungsfahrt für gegenständliches Fahrzeug mit einer Gültigkeit von 03.10.2022 bis 07.10.2022. Nicht festgestellt werden kann, dass das Unternehmen Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges ist.
Am 3.10.2022 wurde für gegenständliches Fahrzeug die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse an einer GO-Vertriebsstelle verlangt. Ein Nachweis für die eingemeldete Emissionsklasse wurde zumindest bis zum 31.10.2022 nicht erbracht.
Der festgestellte Sachverhalt basiert mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf dem Inhalt des übermittelten und verlesenen Behördenaktes. Diesem sind die Fahrzeugdaten sowie die unstrittig gebliebenen Feststellungen zum Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes zu entnehmen. Zugestanden wird vom Beschwerdeführer neben seiner Eigenschaft als Geschäftsführer weiters, dass Nachweisdokumente nachträglich nicht an die ASFINAG übermittelt wurden. Die Feststellung, dass gegenständliches Kennzeichen ein Überstellungskennzeichen darstellt, ergibt sich einerseits aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Unternehmen Inhaber einer „österreichischen Überstellungszulassung“ sei und die grünen Überstellungskennzeichen nach Durchführung der Überstellung an die Zulassungsbehörde retournieren würde, sowie durch eine telefonische Auskunft beim Verkehrsamt der LPD Wien sowie der ASFINAG durch das Gericht.
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002 idF. BGBl. I Nr. 155/2021
§ 4. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
(2) Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 3 und des Artikels 7j Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.
(3) Der Mautgläubiger hat zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETS-Anbietern gebührt eine Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen. Der Mautgläubiger hat im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener EETS-Anbieter zu führen, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.
(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520 sind in der Mautordnung zu treffen.
[…]
§ 9.
[…]
(5) Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten sind in der Verordnung nach den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen zu differenzieren, soweit nicht nach Maßgabe der in Artikel 7g Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ausnahmegründe davon abgesehen wird. Fahrzeuge mit den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen, wobei eine Tarifgruppe zu bilden ist, in der zumindest die EURO-Emissionsklassen 0 bis III zusammengefasst sind. Sofern eine Differenzierung nach EURO-Emissionsklassen erfolgt, ist sie nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 1 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG durchzuführen. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ist eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die der Tarif nicht mehr als 75 vH unter dem höchsten Tarif für EURO-Emissionsklassen liegen darf. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung kann nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 3 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, wobei diese Differenzierung auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig ist.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
a) für Mautabschnitte, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in § 10 Abs. 2 genannten Strecken, Mautabschnitts-Teiltarife (Abs. 12 zweiter und dritter Satz) zur Anlastung der Infrastrukturkosten festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund einer Berechnung gemäß Abs. 4 ergeben,
b) nach Maßgabe des Artikels 7f der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß lit. a festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder den gemäß Abs. 2 festgesetzten Grundkilometertarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen,
c) nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1a der Richtlinie 1999/62/EG und auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung die gemäß lit. a festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder den gemäß Abs. 2 festgesetzten Grundkilometertarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen.
[…]
(11) Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Erleichterung der Mautabwicklung in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung des Fahrzeugantriebs gemäß Abs. 5 dritter Satz oder der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis des erklärten Fahrzeugantriebs gemäß Abs. 5 dritter Satz oder der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt.
[…]
§ 14. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.
§ 20.
[…]
(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß § 9 Abs. 5 dritter Satz oder zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 11 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.“
Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, Teil B
5.2.1. 1 Deklaration der EURO-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer
Zum Zwecke der Deklaration der EURO-Emissionsklasse kann der Zulassungsbesitzer selbst die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO VERTRIEBSSTELLE verlangen. Nach Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE wird die Fahrzeugdeklaration ausgegeben.
[…]
Die Nachweiserbringung für die verlangte EURO-Emissionsklasse, die nicht den höchsten Tarifgruppen zugeordnet werden, kann
• im Nachhinein nach Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Nachhinein, siehe Punkt 5.2.2.1) oder
• im Vorhinein vor der Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Vorhinein, siehe Punkt 5.2.2.2)
erfolgen. Dies ist für die verlangten, nachweispflichtigen EURO-Emissionsklassen IV, V, EEV und VI der Fall.
5.2.2. 1 Nachweisprüfung im Nachhinein
[…]
Die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente sind binnen 28 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE, an die ASFINAG zu übermitteln (im Folgenden kurz „Einmeldefrist“).
5.2.2.1. 4 Keine Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist
Werden innerhalb der 28-tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente (siehe Punkt 5.2.3) übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO VERTRIEBSSTELLE wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse I automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der innerhalb der Einmeldefrist nicht nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse, wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht, sofern mit diesem Kraftfahrzeug das mautpflichtige Straßennetz benutzt wurde.
Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten Euro-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3000 € zu bestrafen.
Gemäß Punkt 5.2.1.1. der Mautordnung kann der Zulassungsbesitzer zum Zweck der Deklaration der Euro-Emissionsklasse selbst die Hinterlegung einer bestimmten Euro-Emissionsklasse vor Ort an einer Go Vertriebsstelle verlangen. Nach Hinterlegung der Euro-Emissionsklasse wird die Fahrzeugdeklaration ausgegeben.
Gemäß Punkt 5.2.2.1 der Mautordnung sind die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente binnen 28 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten Euro-Emissionsklasse an die Asfinag zu übermitteln (kurz „Einmeldefrist“).
Im gegenständlichen Fall hat das Unternehmen B OOD am 03.10.2022 eine GO Box erworben und die Euro-Emissionsklasse 6 hinterlegt. Die 28-tätige Einmeldefrist für die Übermittlung der Nachweisdokumente endete am 31.10.2022. Nachweisdokumente wurden innerhalb der Frist nicht übermittelt. Wie festgestellt wurde mit dem Fahrzeug am 03.10.2022 mautpflichtiges Straßennetz benützt.
Beim Tatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, welches durch Unterlassen des rechtzeitigen Nachweises der Emissionsklasse mit Strafe bedroht ist. Zur Erfüllung der Verpflichtung stehen dem Zulassungsbesitzer nach der Mautordnung 28 Kalendertage zur Verfügung. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lastkraftwagens als Tatzeitpunkt jenen Tag vorzuwerfen gehabt, an welchem die Einmeldung infolge Ablaufs der Einmeldefrist nicht mehr möglich war. Dies wäre vorliegend der 01.11.2022 gewesen. Darüber hinaus bedarf es nach der Bestimmung des § 20 Abs. 2 BStMG eines Vorwurfes, dass das Kraftfahrzeug innerhalb der Frist auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt worden ist, weil nur in diesem Fall eine rückwirkende Verkürzung der Maut eintreten kann. Zwar hat die Behörde als Tattag den 03.10.2022 angeführt und mit dem Tatort auf der *** im Abschnitt *** – wie sich dies aus dem Akteninhalt ergibt – jenen genannt, auf welchem das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt wurde, doch finden sich dazu konkrete Angaben im Spruch nicht.
Die Behörde hat dem Beschwerdeführer einen Tatzeitpunkt zur Last gelegt, zu welchem – mangels Ablauf der 28-tägigen Einmeldefrist – das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten noch nicht vorgelegen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH, 29.03.2019, Ra 2018/08/0250). Dieses Erfordernis gilt ebenso für die Angabe der Tatzeit (VwGH, 13.07.2020, Ra 2018/11/0170).
Entgegen dem eigentlichen Tatvorwurf wird im Straferkenntnis nicht ausgeführt, wann die EURO-Emissionsklasse fristauslösend hinterlegt wurde und zufolge welcher Fristsetzung der Nachweis über den deklarierten Fahrzeugantrieb bis wann zu erbringen gewesen wäre (vgl. dazu bereits LVwG-S-808/001-2015; LVwG-S-2472/001-2017; LVwG-400759/2/MS).
So stellt das – ohnehin nicht vorgeworfene – Lenken zur Tatzeit am Tatort für sich betrachtet nicht die im Gegenstand angelastete Verwaltungsübertretung dar. Vielmehr wird erst der nicht fristgerecht erbrachte Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse pönalisiert. Die 28-tägige Einmeldefrist, die weder im Spruch, noch der Begründung des Straferkenntnisses Erwähnung findet, war zum angegebenen Tatzeitpunkt am 03.10.2022 nicht abgelaufen.
Dem Gericht ist es verwehrt, eine Erweiterung des Vorwurfes dahingehend vorzunehmen, als dass diese mit der Ausdehnung oder Auswechslung des Tatzeitraums einhergeht (VwGH, 22.03.2012, 2009/09/0268). Eine Änderung der Tathandlung oder der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig (VwGH, 27.04.2018, Ra 2018/04/0091). Wechselt das Gericht die von der Behörde angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor (VwGH, 22.03.2012, 2009/09/0268; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Dass die Behörde im Spruch den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter bezeichnet, richtigerweise jedoch die B OOD Fahrzeughalterin und der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser ist, wäre einer Präzisierung zugänglich gewesen (vgl. VwGH, 08.06.2018, Ra 2017/17/0392).
6. Zum Entfall der Verkündung des Erkenntnisses:
Eine Verkündung der Beschwerdeentscheidung nach der Verhandlung gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfiel, da der Entscheidung eine umfangreiche rechtliche Würdigung zugrunde zu legen war und jedermann die Einsichtnahme in die schriftliche Entscheidung gewährleistet ist (vgl. VwGH 03.10.2022, Ra 2022/06/0033).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.
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