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LVwG-AV-2766/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2766/001-2023
LVwG-AV-2766/001-2023Landesverwaltungsgericht19.12.2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Eingabe; Behördeneigenschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. November 2023, ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe nach dem AVG zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 1, 34 Abs. 2 und 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
Art. I Abs. 1 und Abs. 2, II Abs. 1 EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungs-verfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 idgF)
§§ 2, 4, und 5 NÖ Umweltschutzgesetz (LGBl 8050-0 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit undatierten, bei der NÖ Umweltanwaltschaft am 7. November 2023 eingelangtem Schreiben des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) wandte sich dieser an die NÖ Umweltanwaltschaft und führte darin Beschwerde betreffend Müllablagerung durch B mit dem Ersuchen an „die Behörde dringendst tätig zu werden“. In diesem Schreiben findet sich folgender Satz: „Da B immer mit seinen Verbindungen zur BH und *** Parteifreunden prahlt ist die Annahme, daß er wiedermal rechtlichen Schritten diesbezüglich entkommt, sehr groß.“
1.2. Die NÖ Umweltanwaltschaft leitete - unter Hinwies auf den ihr gemeldeten Missstand - dieses Schreiben samt Beilagen an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: die belangte Behörde) weiter, wie dies bereits mit einer vorangegangenen Eingabe vom 27. September 2023 geschehen war.
1.3. Mit Bescheid vom 21. November 2023, ***, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen des oben zitierten Satzes „in der genannten Eingabe vom 7. November 2023“ eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG in Höhe von € 350,-.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und Zitierung des § 34 Abs. 2 und 3 AVG führt die belangte Behörde aus, dass zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise jene Behörde zuständig sei, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hätte. Zwar wäre die gegenständliche Anzeige des Beschwerdeführers bei der NÖ Umweltanwaltschaft eingebracht worden, zuständig in der „gegenständlichen Angelegenheit“ sei jedoch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, weshalb ihr auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe obliege. Weiters folgen – unter Wiedergabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nähere Ausführungen, weshalb im Gegenstand eine beleidigende Schreibweise vorliege.
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, als Berufung bezeichnete Beschwerde mit dem Begehren, die Ordnungsstrafe in eine Ermahnung umzuwandeln. Begründend behauptet der Beschwerdeführer, die belangte Behörde nicht bezichtigt zu haben in der Vergangenheit ungesetzliche Schritte zu Gunsten des Herrn B gesetzt zu haben; er hätte die Behörde nicht beleidigen wollen und entschuldige sich für die Wortwahl.
1.5. Die belangte Behörde legte die Eingabe dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerde zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
AVG
§ 13. (1)
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 34 (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
EGVG
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
(…)
(1) Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 gelten.
(…)
NÖ Umweltschutzgesetz
(1) Die Bürger haben das Recht, im Rahmen der im folgenden Absatz genannten Möglichkeiten bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, die die Umwelt in der Gemeinde wesentlich betreffen, in der sie ihren Wohnsitz haben; gleiches gilt für die NÖ Gemeinden für Maßnahmen oder Anlagen, die die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet wesentlich betreffen.
(2) Den Bürgern und Gemeinden stehen zur Ausübung ihres Rechtes folgende Möglichkeiten zu:
(1) Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen der NÖ Umweltanwältin bzw. des NÖ Umweltanwaltes gebunden.
(5) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft
(6) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat
(7) Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber dem nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.
(8) Die NÖ Umweltanwältin bzw. der NÖ Umweltanwalt hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer bzw. seiner Geschäftsführung zu informieren.
(9) Die Landesregierung kann die NÖ Umweltanwältin bzw. den NÖ Umweltanwalt aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
(1) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG; sie kann jedoch auch auf ihre Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die erhebliche und dauernde Schädigung der Umwelt über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.
(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat bei Ausübung ihrer Parteistellung im Interesse des Umweltschutzes auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG verhängt. Ungeachtet der Bezeichnung als „Berufung“ ist die dagegen gerichtete Eingabe mit dem Ziel, dass von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen werde, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, als Beschwerde zu werten, sodass deren Vorlage an das Gericht nicht zu beanstanden ist.
2.3.2. Sinn und Zweck der Regelungen des AVG betreffend Ordnungsstrafen ist es vor allem, Personen im Verkehr mit Behörden zur Wahrung eines Mindestmaßes des Anstandes zu verhalten. Während § 34 Abs. 2 AVG unangebrachtes Verhalten von Personen im Zuge von Amtshandlungen pönalisiert, sieht § 34 Abs. 3 leg. cit. die Verhängung von Ordnungsstrafen im Falle einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben vor.
Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und es sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Die Angelegenheit, in der die Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (zB VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0129 mwN).
2.3.3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein Schreiben, welches die inkriminierte Passage enthält, nicht an die belangte Behörde, sondern an die NÖ Umweltanwaltschaft gerichtet. Bei dieser handelt es sich, wie den oben unter Punkt 2.2. zitierten Bestimmungen des NÖ Umweltschutzgesetzes zu entnehmen ist, um ein Organ des Landes Niederösterreich, welches bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zu besorgen hat, jedoch nicht um eine Behörde. Aus den maßgeblichen Bestimmungen über den gesetzlichen Wirkungskreis der NÖ Umweltanwaltschaft (vgl. insbesondere § 4 und 5 NÖ Umweltschutzgesetz) ergibt sich nämlich, dass die NÖ Umweltanwaltschaft nicht mit „imperium“ ausgestattet ist, also mit der Befugnis, rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen und deren Durchführung nötigenfalls zu erzwingen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0115). Die Rolle der NÖ Umweltanwaltschaft im Verwaltungsverfahren ist daher nicht die einer Behörde, sondern (allenfalls) die einer Partei. Sie ist demnach auch keine Verwaltungsbehörde iSd Art. II Abs. 1 EGVG, welche iSd Art. I Abs. 2 Z 1 leg. cit. das AVG anzuwenden hätte.
2.3.4. Daraus folgt aber auch, dass an die NÖ Umweltanwaltschaft gerichtete Schreiben keine Eingaben iSd § 34 Abs. 3 AVG darstellen. Deshalb kann auch niemand, wer sich in einem Schreiben an die NÖ Umweltanwaltschaft einer beleidigenden Schreibweise bedient, deswegen mit einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG belegt werden.
Wenn die NÖ Umweltanwaltschaft ein Schreiben, welches an sie gerichtet war, an eine Verwaltungsbehörde weiterleitet, wie im vorliegenden Fall, ändert sich der Charakter des Schreibens des Bürgers, welcher sich an die NÖ Umweltanwaltschaft gewandt hat, nicht, d.h. es wird – in Bezug auf jenen einschreitenden Bürger – nicht zu einer Eingabe iSd § 13 Abs. 1 AVG.
2.3.5. Wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang inhaltlich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.03.1987, 86/11/0145, berufen hat, wonach zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise jene Behörde zuständig ist, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat, liegt dem eine andere Sachverhaltskonstellation und daraus resultierende Rechtsfrage zu Grunde. Dabei geht es um jene Fälle, in denen mehrere Behörden beteiligt sind, typischerweise im Rechtsmittelfall zum einen die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, und zum anderen jene, die darüber zu entscheiden hat. Die Frage, welche von den in Betracht kommenden Behörden zur Verhängung einer Ordnungsstrafe zuständig ist, wurde mit den von der belangten Behörde genannten Kriterien beantwortet. Der Fall, wie vorliegend, in dem sich jemand an eine Einrichtung wendet, die selbst keine Behördenqualität hat und das AVG nicht anzuwenden hat, und welche in der Folge die in der Sache zuständige Behörde befasst, sei es durch Weiterleitung der „Eingabe“, sei es durch bloße Mitteilung des in dieser „Eingabe“ enthaltenen relevanten Sachverhalts, ist damit nicht vergleichbar, weshalb der jene Zuständigkeitsfrage beantwortende Rechtssatz darauf auch nicht übertragbar ist.
2.3.6. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer wegen einer beleidigenden Schreibweise in einem Schriftstück, welches er nicht an eine Verwaltungsbehörde, sondern eine Nicht-Behörde wie die NÖ Umweltanwaltschaft gerichtet hat (mag er selbst diese auch für eine „Behörde“ gehalten und so bezeichnet haben), nicht mit einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG belegt hätte werden dürfen. Festzuhalten ist, dass nach Lage des Falles nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Schreiben in Wahrheit an die belangte Behörde gerichtet hätte und die NÖ Umweltanwaltschaft – gleichsam als Bote - bloß die Übermittlung übernommen hätte.
2.3.7. Sohin war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Dies bedeutet freilich nicht, dass man eine Behörde und ihre Organe, solange man dies nicht im behördlichen Verkehr tut, sanktionslos beleidigen dürfte – vielmehr gelten hierfür die allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen.
2.3.8. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG nicht.
2.3.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, erscheint die Rechtslage doch durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärt bzw. ist die Rechtslage im übrigen klar und eindeutig. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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