LVwG N LVwG-AV-2575/001-2023

LVwG-AV-2575/001-2023Landesverwaltungsgericht19.12.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Lagerhalle; Gebäude; konstruktive Merkmale; Fertigstellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2575/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2575.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 06. September 2023, GZ. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des erteilten baupolizeilichen Abbruchauftrages mit 31.05.2024 neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 06.09.2023, GZ. , wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Abbruch der gesamten Lagerhalle „“ im Standort Grst. Nr. ,, ***, bis spätestens 31.03.2024 unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 angeordnet.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der „Marktgemeinde ***“ vom 29.01.2009, GZ. ***, der C GmbH gemäß § 14 Z 1 iVm § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 die Baubewilligung zum Neubau von zwei Lagerhallen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG *** erteilt worden wäre. Mit Schreiben vom 15.01.2009, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 06.04.2009, sei durch die D Ges.m.b.H angezeigt worden, dass diese mit der Bauführung beauftragt worden wäre. Eine Fertigstellunganzeige zum baubehördlichen Bescheid der „Marktgemeinde ***“ vom 29.01.2009 liege nicht vor. Eine faktische Errichtung der baubehördlich bewilligten Lagerhalle in den wesentlichen konstruktiven Merkmalen innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist, sei nicht erfolgt.

Eine Bauführung sei dann als vollendet anzusehen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen sei und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden seien. Sei dies der Fall, so sei bereits alleine aufgrund dieses Faktums von einer Fertigstellung auszugehen, ohne dass es dafür der Erteilung einer Benützungsbewilligung oder einer entsprechenden Anzeige bedürfte. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe davon aus, dass geringfügige Restarbeiten die Annahme der Fertigstellung des Bauwerks nicht hindern. Im Einzelfall könne die Frage der Bauvollendung umstritten sein. Die Fertigstellung des Rohbaues allein reiche jedenfalls nicht aus. Das Gebäude müsse jedenfalls nach außen hin abgeschlossen sein und müssten alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale bereits verwirklicht worden sein. Die Fassade stelle dabei ein maßgebliches Konstruktionsmerkmal dar, deren Fehlen eine ordnungsgemäße Fertigstellung eines Gebäudes verhindere.

Entsprechend der baubehördlichen Bewilligung vom 29.01.2009 sei der C GmbH die Errichtung zweier Lagerhallen bewilligt worden, wobei diese entsprechend der Projektbeschreibung und der Niederschrift zum Bescheid der Marktgemeinde *** wärmegedämmt mit Blechpaneelen eingehaust werden sollten. Aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens zur Zahl ***, wonach die Fertigstellungfrist nicht eingehalten werden könne, sowie des Aktenvermerks vom 18.11.2014, wonach die Lagerhalle lediglich über ein Dach verfüge und seitlich komplett offen sei, stehe für die Bezirkshauptmannschaft Melk fest, dass die mit Baubescheid der Marktgemeinde *** baubehördlich bewilligte Lagerhallen in den wesentlichen konstruktiven Merkmalen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist errichtet worden sei.

Damit stehe für die Bezirkshauptmannschaft Melk fest, dass das Recht aus der Baubewilligung des Bescheides der Marktgemeinde *** vom 29.01.2009 ex lege erloschen sei, da weder eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ BO 2014 noch der Nachweis über die faktische Fertigstellung der Lagerhalle in den wesentlichen konstruktiven Merkmalen innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist gelungen sei. Es liege daher für die bereits errichtete Lagerhalle „***“ im Standort Grundstück Nr. ***, KG *** keine baubehördliche Bewilligung vor und sei demnach spruchgemäß der Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerks anzuordnen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 16.10.2023 erhobenen Beschwerde beantragte diese, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Halle zu GZ. *** bereits Gegenstand eines ergänzenden Bewilligungsverfahrens gewesen wäre und mit Bescheid vom 22.12.2014 die Aufhebung der Auflagen Punkte 1 und 2 in Abänderung des Bescheides vom 26.01.2010, *** verfügt worden wäre, dies mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt dieser Antragstellung auf Abänderung die Halle seitlich keine Beplankung aufweise, und sei der aktuelle Zustand der Halle derart beschrieben, dass diese seitlich komplett offen sei. Dies sei darin begründet, dass die Entfernung von Mauerteilen erforderlich gewesen wäre, und die gänzliche Neubeplankung erfolgen sollte, sich diese jedoch verzögert habe.

Aufgrund der nunmehr beabsichtigten Vermietung an die Firma E sei zur Vermeidung einer Überreaktion der Baubehörde ein Antrag auf Genehmigung der neuerlichen Verkleidung der Halle eingebracht worden. Die Halle sei sohin einem Betriebszweck zugeführt worden, worüber der untrügliche Nachweis durch Bescheid vom 22.12.2014 zur Zahl *** vorliege.

Die belangte Behörde habe sich in ihrer Bescheidbegründung nicht mit dem Begriff „konstruktiv“ auseinandergesetzt. In der Architektur würden nämlich konstruktive Elemente so beschrieben werden, dass sie den Baukörper umschließen würden und funktional so wie statisch notwendige Teile seien. Demgegenüber gebe es dekorative Elemente. Die gegenständliche Halle weise alle erforderlichen Konstruktionen auf, um einen Raum zu umschließen, insbesondere erfolge der Abschluss mittels eines Daches. Es wäre sohin insbesondere auch möglich gewesen, diese Halle bereits bei der Ersteinreichung ohne Außenverkleidung darzustellen. Es wäre auch möglich gewesen, die ursprünglich genehmigte Halle von ihrer Außenverkleidung sozusagen zu befreien, ohne dass damit ein Untergang des Konsenses verbunden wäre.

Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur sei gegenständlich nicht anwendbar, zumal sich diese auf Wohn- und Geschäftsgebäude beziehe und zur Nutzung dieser die angesprochenen Arbeiten notwendig gewesen wären. Ebenso komme dem Hinweis auf die Energieeffizienz keine Bedeutung zu, da es sich gegenständlich um einen nicht beheizten Lagerbereich handle. Es sei bereits im Zuge des Erstgenehmigungsverfahrens lediglich die Errichtung einer Lagerhalle ohne Beheizung oder Aufenthaltsräumlichkeiten geplant gewesen.

Soweit die belangte Behörde auf den bezeichneten Einstellungsbescheid verweise, sei festzuhalten, dass der Einstellungsbescheid aus dem Grund erfolgt sei, da die erste, nämlich kleinere, Halle aufgrund von Errichtungsmängeln teilweise eingestürzt sei und offensichtlich für die Baubehörde nicht erkennbar gewesen wäre, ob derartige Mängel auch bereits bei der zweiten, im Bau befindlichen Halle bestehen könnten. Erst nach Klarstellung der Situation sei die Mitteilung erfolgt, dass die Arbeiten wieder aufgenommen werden könnten. Der Grund für den Einstellungsbescheid sei sohin der Baumangel bei der tatsächlich nicht mehr errichteten kleineren Halle gewesen.

Im Zeitraum der Überprüfung sei jedenfalls das Gebäude bereits errichtet gewesen, sodass weitere Ausführungen der Behörde obsolet seien. Es sei eine tatsächlich fallbezogene Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, insbesondere sei es vom Zweck des Gebäudes abhängig zu machen, ob von einer Fertigstellung ausgegangen werden könne. Dies sei in diesem Bescheid nicht erfolgt. Es sei ausdrücklich auch darauf hingewiesen worden, dass das Vorhandensein von Fenstern oder Türen für eine Lagerhalle oder eine Konstruktion, bestehend aus Säulen und einer Dacheindeckung bzw. Dachkonstruktion weder Fenster noch Türen bedürfe, um einen Lagerzweck im Sinne der Gewerbeordnung zu ermöglichen. Es sei gänzlich unverständlich, dass trotz Vorlage der Werbeprospekte, aus denen die errichtete Halle ersichtlich sei, ohne Beachtung dieser Nachweise von einem Erlöschen der Baubewilligung ausgegangen werde, wobei diese Annahme bereits in der Mitteilung der Behörde als Faktum ausgewiesen worden sei, sohin eine Befundaufnahme nicht einmal angedacht worden sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 19.10.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin B GmbH ist unter anderem Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***.

Mit Bauansuchen vom 02.12.2008 beantragte die C GmbH als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und damalige Eigentümerin unter anderem eben dieses Grundstücks beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als damals zuständige Baubehörde I. Instanz unter Anschluss einer Projektbeschreibung und eines Einreichplanes die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von 2 Lagerhallen auf eben diesem Grundstück im B. Laut Projektbeschreibung und Einreichplan sollten unter anderem bei beiden Lagerhallen sämtliche Außenwände aus einem 10 cm breiten, gedämmten Blechpaneel hergestellt werden und sollten die Hallen jeweils über 2 Tore und verschiedenen Fluchttüren zur Begehung und Belieferung verfügen. Die Hallen sollten zu Lagerungszwecken dienen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.01.2009, GZ. ***, wurde der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung erteilt, wobei das Bauvorhaben entsprechend der Baubeschreibung und der Planunterlagen auszuführen war. Die Niederschrift vom 09.01.2009 bildete einen wesentlichen Bestandteil eben dieses Bescheides und waren die darin angeführten Auflagen einzuhalten. Auch in eben dieser Niederschrift wurde unter anderem festgehalten, dass die Außenwände mit wärmegedämmten Blechpaneelen hergestellt werden sollen und stirnseitig jeweils ein Einfahrtstor vorgesehen sei. Vom von der Baubehörde beigezogenen bautechnischen Sachverständigen wurde dabei unter anderem ausgeführt, dass gegen die geplanten Baumaßnahmen keine Versagungsgründe bestehen würden und einer Benützung der Halle unter anderem dann zugestimmt werden könne, wenn ein Brandschutzkonzept sowie ein Brandschutz- und Fluchtwegeplan vorliege, und bedürfe im Übrigen die Errichtung und der Betrieb der projektierten Hallen auch einer gewerberechtlichen Bewilligung.

Nach Stellen eines entsprechenden Ansuchens und nach Durchführung einer gewerberechtlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Melk am 20.01.2010 wurde der C GmbH als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ergänzend mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26.01.2010 zur GZ. *** die gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eben beider Lagerhallen erteilt. Mit ebenso rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.12.2014 zur GZ. *** wurde der Bescheid vom 26.01.2010 insofern abgeändert, als antragsgemäß 2 Auflagenpunkte aufgehoben wurden, da es keine Stromversorgung und keine Beplankung gebe.

Mit Schreiben namens der damaligen Bauwerberin vom 26.03.2009 war dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** bereits bekannt gegeben worden, dass die D Ges.m.b.H. als Bauführerin und Bauaufsicht genannt werde und mit den Fundamentarbeiten des Bauvorhabens bereits begonnen worden sei. Tatsächlich wurde das Bauvorhaben bis heute nur derart umgesetzt, dass von der Lagerhalle „***“ nur die Tragkonstruktion mit dem darauf gesetzten Dach errichtet wurde, jedoch die Blechpaneelen samt Einfahrtstoren nicht errichtet wurden, sohin die Halle an allen Seiten offen ist. Auch eine Fertigstellungsanzeige dieses Bauvorhaben betreffend erfolgte bis dato nicht.

Mit Bauansuchen vom 11.08.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine umfangreiche Sanierung und Instandsetzung der bestehenden Lagerhalle unter anderem durch Erneuerung der gesamten Dacheindeckung und der Außenwandbekleidung. Darüber liegt bis dato keine diesen Antrag bewilligende Entscheidung der zuständigen Baubehörde vor.

Die Marktgemeinde *** hat ab 01.01.1997 alle Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus ihrem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Melk gemäß § 1 der NÖ Bauübertragungsverordnung übertragen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, insbesondere aus dem Bauansuchen vom 02.12.2008 samt Projektbeschreibung und Einreichplan, aus der Niederschrift der Bauverhandlung vom 09.01.2009 und dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.01.2009, aus dem Schreiben der F Handelsges.m.b.H. vom 26.03.2009, aus der Verhandlungsschrift vom 20.01.2010 und den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26.01.2010 und vom 22.12.2014 und aus dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.08.2022.

Unbestritten ist weiters, dass das Bauvorhaben laut Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.01.2009 insofern nicht von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin umgesetzt wurde, als an der verfahrensgegenständlichen Halle keine Blechpaneelen an den Außenwänden angebracht wurden und diese demnach seitlich offen ist, als keine Fertigstellungsanzeige dazu bislang erfolgte und als über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.08.2022 bislang nicht entschieden wurde.

Die Feststellung schließlich in Bezugnahme auf die Bestimmung des § 1 der NÖ Bauübertragungsverordnung ergibt sich wiederum aus eben dieser selbst.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ BO 2014:

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

(…)“

§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)“

§ 24 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:

„(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn

1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht

  • binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder

  • binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,

(…)“

§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:

„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach

§ 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“

§ 1 NÖ Bauübertragungsverordnung:

„Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

GemeindeBezirkshauptmannschaftab

(…)(…)(…)

*** Melk01. Jänner 2017


(…)(…)(…)“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst, dass sich – im Übrigen ohnehin unbestritten – aus dem festgestellten Sachverhalt und aus § 1 der NÖ Bauübertragungsverordnung ergibt, dass ab 01.01.1997 von der Marktgemeinde *** die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Melk zur Besorgung übertragen wurden. Gegenständlich liegt mit dem Bauvorhaben – auch unbestritten – ein Betriebsgebäude vor.

Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses unter anderem in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird und hat er Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung diesbezüglich nicht nach, so hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat hingegen die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 anzuordnen, wenn für das Bauwerk (unter anderem) keine Baubewilligung vorliegt.

Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist demnach, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde, wohingegen Vorrausetzung des Abbruchauftrages nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder eine Anzeige vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde dementsprechend entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.

Sehr wohl ist jedoch im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat. Auch diesbezüglich bestehen keine Zweifel, dass die Errichtung der gegenständlichen Halle, die als Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 gilt, die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung erforderlich war und ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass auch tatsächlich für die verfahrensgegenständliche Halle die baubehördliche Bewilligung durch die zuständige Baubehörde, die damals noch der Bürgermeister der Marktgemeinde *** war, mit Bescheid vom 29.01.2009 erteilt wurde. Einzig strittig im nunmehr gegenständlichen Verfahren ist, ob diese Baubewilligung noch aufrecht ist oder – wie von der Bezirkshauptmannschaft Melk vertreten – ex lege unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 erloschen ist.

Zunächst ergibt sich dazu aus dem festgestellten Sachverhalt, dies wiederum auch unbestritten, dass mit dem Bau bereits 2009 begonnen wurde, mit diesem Zeitpunkt sohin die hier relevante 5-Jahresfrist zu laufen begann, die natürlich zum nunmehrigen Zeitpunkt längst abgelaufen ist. Die Frage ist sohin, ob das Bauvorhaben als „fertiggestellt“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 anzusehen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Oktober 2008, Zl. 2005/06/0114, mwN) ist der Inhalt einer Baubewilligung den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen; die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und daher das gegenständliche Projekt maßgeblich ist. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114; VwGH 30.01.2014, 2011/05/0157).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Jahre 2009 die baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Halle entsprechend der Baubeschreibung und der Planunterlagen erteilt wurde und die Niederschrift vom 09.01.2009 einen wesentlichen Bestandteil eben dieses Bescheides bildete. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass sämtliche Außenwände der Halle aus einem 10 cm gedämmten Blechpaneel hergestellt werden und die Halle über 2 Tore und verschiedenen Fluchttüren zur Begehung und Belieferung verfüge, wobei die Hallen zu Lagerungszwecken dienen sollte. Es steht fest, dass die Halle (zumindest bis dato) so nicht errichtet wurde, sondern diese vielmehr an sämtlichen Außenwänden offen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Bauführung dann als vollendet anzusehen ist, wenn das Gebäude nach Außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (vgl. VwGH 30.5.2000, 96/05/0188; VwGH 29.08.2000, 99/05/0169). Ist dies aber der Fall, so ist bereits alleine aufgrund dieses Faktums von einer Fertigstellung auszugehen (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0130; VwGH 24.04.2004, 2003/06/0067), ohne dass es dafür der Erteilung einer Benützungsbewilligung oder einer entsprechenden Anzeige bedurfte.

Von einer Bauvollendung oder einer Fertigstellung eines Bauvorhabens kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauvorhaben schlüsselfertig hergestellt ist. Die Auffassung, ein Bauvorhaben sei erst dann fertiggestellt, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt worden sind, würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind (vgl. etwa VwGH 27.02.2002, 99/05/0146, mwN). Zwar rechtfertigt etwa das Fehlen des Fassadenaußenputzes, des Innenverputzes und des Estrichs noch nicht die Annahme, dass ein Gebäude nicht als vollendet anzusehen sei, zumal diese Arbeiten schönheitliche Umstände oder öffentliche Interessen berühren, aber nichts an der Abgeschlossenheit des Gebäudes nach außen und an der Verwirklichung aller bauplanmäßiger konstruktiver Merkmale ändert (vgl. VwGH 19.09.2000, 2000/05/0111; VwGH 30.05.2000, 96/05/0188; VwGH 29.08.2000, 99/05/0169, mwN). Anders verhält es sich jedoch etwa beim Fehlen der Stiege, welche vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führen soll, sowie beim Fehlen von Fenstern, Türen und Toren (vgl. VwGH 24.06.2014, 2012/05/0173).

Es ist wohl entsprechend des Beschwerdevorbringens nun im konkreten Fall richtig und bedarf es dazu keines Sachverständigenbeweises, dass die Anbringung von 10 cm breiten Blechpaneelen an den Außenwänden kein wesentliches konstruktives Merkmal in Bezugnahme auf statische Aufgaben ist. Diese Vorgabe ist aber entgegen des Beschwerdevorbringens auch nicht dem Gesetz und der Rechtsprechung zu entnehmen. Auch eine Stiege, Fenster Türen und Tore erfüllen zweifellos keine statische Zwecke und sind in statischer Hinsicht für ein Gebäude nicht erforderlich. Dass vielmehr aber in konstruktiver Hinsicht ein Wandverschluss, ja überhaupt die Errichtung einer Außenwand für ein Gebäude im Generellen und für eine Lagerhalle – wie sie als solche auch baubehördlich bewilligt wurde – ein essentielles Merkmal darstellt, ist nicht zu bezweifeln. Die Verwendung einer Halle zum Lagern von was auch immer dient etwa Zwecken der Trockenheit oder der Sicherheit. Vor allem aber liegt mit einer Halle ohne Außenwände kein nach außen abgeschlossenes Gebäude, wie sie aber als solche eben bewilligt wurde, vor. Selbst die gesetzliche Definition eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 gebietet nicht nur ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach, sondern auch wenigstens 2 Wände.

So liegt einerseits unter Zugrundelegung der im Jahre 2009 erteilten baubehördlichen Bewilligung und andererseits unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung in Verbindung mit dem Verwendungszweck der Halle keine Fertigstellung vor, wenn keine der projektierten und baubehördlich bewilligten Außenwände angebracht wurden, die eben aus 10 cm breiten wärmegedämmten Blechpaneelen bestehen sollten. Dass in gewerberechtlicher Hinsicht im Jahre 2014 eine Abänderung der Bewilligung in Bezugnahme auf die Außenwände erfolgte, ist im gegenständlichen Verfahren, in dem ausschließlich das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung zu prüfen ist, ohne Belang.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 liegen daher zusammengefasst vor, sodass das Recht der Beschwerdeführerin aus der im Jahre 2009 erteilten Baubewilligung ex lege erloschen ist, womit der Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu Recht erteilt wurde bzw. auch zu erteilen war.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist im Falle der Bestätigung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages eine (neue) angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Konkret wurde die Leistungsfrist mit 31.05.2024 neu bestimmt. Diese Frist wird vom erkennenden Gericht als angemessen sowie ausreichend erachtet. Leistungsfristen müssen nämlich objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 29.11.2012, 2011/01/0167).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch völlig unstrittig. Es wurde zudem von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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