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LVwG-S-914/001-2023•LVwG N LVwG-S-914/001-2023
LVwG-S-914/001-2023Landesverwaltungsgericht18.12.2023
Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; Einreiseverbot; unrechtmäßige Einreise; Fremder; Drittstaatsangehöriger; Vorsatz; Versuch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, ***, ***, Mauritius, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30. September 2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG)
I.zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.fasst den Beschluss:
1. Der Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30. September 2022, ***, wurde A zur Last gelegt, dass er als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 13.09.2022, um *** Uhr vorsätzlich am Flughafen ***, ***, *** - Terminal *** – internationale Einreise entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot und Einreiseverbot für alle Schengen-Staaten in das Bundesgebiet einzureisen versucht habe, obwohl er nicht im Besitz einer Bewilligung zur Wiedereinreise gewesen sei und sich auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ein Aufenthaltsrecht ergebe.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 120 Abs. 1c Z. 1 i.V.m. Abs. 10 i.V.m. §§ 67, 53, 27a FPG wurde über ihn gemäß § 120 Abs. 1c FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen 23 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag in Höhe von 500,-- Euro vorgeschrieben.
Weiters wurde verfügt, dass die gemäß § 121 Abs. 7 FPG eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 150,00 auf die gegenständlich verhängte Strafe in Höhe von € 5.000,00 angerechnet, im Sinne des § 18 VStG zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gemäß § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt werde.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass zum Tatzeitpunkt von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Abfrage im Schengen-Informationssystem festgestellt worden sei, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein von Rumänien erlassenes bis 14.08.2024 gültiges rechtskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für alle Schengen-Staaten bestehe. Eine Bewilligung zur Wiedereinreise habe er nicht vorweisen können, weshalb ihm die Einreise nicht gestattet worden sei. Die Behörde habe keine Veranlassung, die dienstliche Wahrnehmung des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Einträge im Schengen-Informationssystem in Zweifel zu ziehen. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er von dem Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Kenntnis gehabt habe. Es stehe somit fest, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zur Einreise berechtigt gewesen sei. Für den Versuch, trotzdem einzureisen, sei keine Rechtfertigung zu erkennen. Die verhängte Strafe entspreche der vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindeststrafe. Seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei kein ausreichender Milderungsgrund im Sinne des § 20 VStG, um diese zu unterschreiten.
Dagegen hat A, ***, ***, Mauritius fristgerecht Beschwerde in englischer Sprache erhoben.
Mit Schreiben vom 31.03.2023 legte die Landespolizeidirektion die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 04.08.2023 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrags dahingehend zu verbessern, dass eine deutschsprachige Übersetzung beigelegt werde, widrigenfalls die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde.
Am 14.08.2023 langte beim Landesverwaltungsgericht fristgerecht die Beschwerde in deutscher Übersetzung ein, womit sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wurde.
Dazu wurde vorgebracht, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass ihm das Einreiseverbot vor seiner Ankunft in *** bekannt gewesen sei, weil er sich tatsächlich dessen nicht bewusst gewesen sei, bevor er an der Grenzkontrolle angehalten und ihm die Situation erklärt worden sei. Ohne entsprechende Beweise könne man nicht als schuldig betrachtet werden. Zur Begründung dafür, dass er nichts vom Einreiseverbot gewusst habe, wurde ausgeführt, dass er am 15.08.2022 am Flughafen *** von den rumänischen Behörden bei der Ausreise nach *** ein zweijähriges Einreiseverbot infolge eines „Overstay“ in Rumänien auferlegt bekommen habe, wobei er nicht darüber informiert worden sei, dass das SIS bereits implementiert sei und sowohl in Schengen- als auch Nicht-Schengen-Ländern genutzt werde. Ihm sei damals bewusst gewesen, dass Rumänien ein NichtSchengen-Land sei und sein Einreiseverbot daher erst in Kraft treten würde, nachdem Rumänien offiziell Mitglied des Schengen-Raums geworden sei. Die rumänische Behörde habe ihm gegenüber nicht mitgeteilt, dass das Einreiseverbot mit sofortiger Wirkung im gesamten Schengen-Raum gelte. Dieses Versäumnis, ihm den Zeitrahmen für das In-Kraft-Treten dieses Einreiseverbots mitzuteilen, habe dazu geführt, dass er seine Reisepläne, nämlich Rumänien, Bulgarien, Österreich, Slowakei, Mauritius, für touristische Zwecke unverändert beibehalten habe. Er hätte somit den Schengen-Raum bereits verlassen, bevor Rumänien offiziell Schengen-Mitglied geworden wäre.
Zu den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, wonach diese keine Rechtfertigung für seinen Versuch erkennen könne, mit dem Flug *** von *** (Bulgarien) kommend nach Österreich einzureisen, wurde vorgebracht, dass er mauritischer Staatsbürger sei und berechtigt sei, Länder in den Schengen-Zonen zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken für einen Zeitraum von 90 von 180 Tagen ohne Visum zu besuchen. Bulgarien und Rumänien seien Nicht-Schengen-Länder. Er habe die Regel von 90 von 180 Tagen, nach der er am 13.09.2022 um *** Uhr in *** eingereist sei, vollständig eingehalten und sei in den letzten 180 Tagen in keinem Schengen-Land anwesend gewesen. Dies sei eine ausreichende Rechtfertigung dafür, warum er nach Wien gereist sei, wo er letztlich von der Grenzkontrolle angehalten worden sei und seine Reisepläne stornieren habe müssen, was zu einem hohen finanziellen Aufwand geführt habe.
Hinsichtlich der Argumentation im angefochtenen Straferkenntnis, wonach die Behörde keinen Grund habe, die dienstliche Wahrnehmung des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Zweifel zu ziehen, wurde vorgebracht, dass alle EU-Mitgliedstaaten dasselbe SIS nutzen würden, wobei Bulgarien und Rumänien EU-Mitglieder seien und dabei seien, dem Schengen-Raum beizutreten. Am Flughafen *** sei er bei seinem Flug nach *** weder informiert noch von Grenzschutzbeamten angehalten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der rumänische Grenzschutz ihn, nachdem ihm das Einreiseverbot auferlegt worden sei, in das Flugzeug nach Bulgarien habe einsteigen lassen, obwohl Bulgarien dasselbe SIS zur Überprüfung der Einreisemäßigkeit benutze. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, warum er bei der Landung am Flughafen *** in Bulgarien und beim Durchlaufen der Grenzkontrollsicherheit weder angehalten worden sei noch ihm mitgeteilt worden sei, dass er bereits im SIS sei. Tatsächlich habe er nach Bulgarien einreisen dürfen, wo er 30 Tage geblieben sei. Dann habe er den Flug *** nach *** genommen. Erst bei seiner Landung am Flughafen *** sei er plötzlich vom Grenzschutz angehalten worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm die Einreise nach Österreich nicht gestattet werden könne. Überdies sei ihm nun auch mitgeteilt worden, dass er wegen des SIS nicht nach Bulgarien einreisen könne. Letztlich sei es nur möglich gewesen, über einen Transitflug über die Türkei in sein Heimatland zurückzukehren.
Zu keinem Zeitpunkt, als er durch die Flughafensicherheit von Rumänen nach Bulgarien und von Bulgarien nach *** gegangen sei, seien ihm Hilfe, Informationen oder Warnungen gegeben worden, die ihm geholfen hätten, sicherzustellen, trotz aller Sicherheitskontrollen legal zu reisen.
Jede Strafentscheidung sollte sich an die Einwanderungsbeamten der Grenzkontrollsicherheit der Flughäfen *** und *** richten, die nicht nur ihre Pflicht schlecht erfüllt hätten, sondern ihm auch großen Schaden zugefügt hätten. Die Verantwortung liege lediglich bei diesen.
Hätten ihm die rumänische Grenzkontrollbehörde den Zeitrahmen, in dem dieses Einreiseverbot durch die Schengen-Staaten in Kraft treten würde, genauer mitgeteilt, hätte er dementsprechend seinen Reiseplan ändern können, um sicherzustellen, dass er legal reise. Es sei unfair, wenn ihm unterstellt werde, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das Einreiseverbot zu diesem Zeitpunkt bereits auch für Österreich und nicht nur für Rumänen gegolten habe.
Er habe keinen Versuch unternommen, illegal nach *** einzureisen. Nachdem sein Flug gelandet gewesen sei, habe er sich bei der Grenzkontrolle gemeldet und den Passbeamten seinen Reisepass vorgelegt. Die rumänischen Behörden hätten ihm nicht mitgeteilt, dass das Einreiseverbot bereits in Kraft sei. Hätte er gewusst, dass das Einreiseverbot im ganzen Schengen-Raum bereits in Kraft sei, hätte er seine Reisepläne geändert, da er ein gesetzestreuer Bürger sei.
Die ganze Situation sei außerhalb seiner Kontrolle gewesen, da er nicht sehen könne, was der Passkontrollbeamte auf dem Computerbildschirm bezüglich seiner Reise sehe. Es wäre fair gewesen, ihm Informationen zukommen zu lassen, die ihm geholfen hätten, auf seiner Reise im Rahmen der Legalität zu bleiben.
Zusätzlich wurde ausgeführt, dass der Grund für seine Überschreitung des Aufenthalts um 206 Tage in Rumänien die COVID-19-Pandemie mit Reisebeschränkungen, Sperren, persönlichen Gesundheitsbedenken, Selbstisolation, Flugverbot und der Schließung des Luftraums von Mauritius aufgrund der Pandemie gewesen sei.
Aufgrund des Einreiseverbots der rumänischen Behörde könne er derzeit zwei Jahre lang nicht nach Rumänien reisen. Er verstehe weder die rumänische Sprache noch habe er die finanziellen Mittel, da er noch Student sei. Es sei nicht fair, dass Rumänien ein Einreiseverbot auferlege, das für den gesamten Schengen-Raum gelte, obwohl Rumänien nicht einmal ein Schengen-Land sei. COVID-19 sei außerhalb seines Einflussbereichs gelegen und er sei gezwungen gewesen, in Rumänien zu bleiben. Er habe das Land innerhalb von drei Monaten nach der offiziellen Aufhebung des nationalen COVID-Alarmstatus verlassen.
Unter einem wurde die Aufhebung des Einreiseverbots in den Schengen-Raum beantragt, da er bei Reisen in keinem der Schengen-Länder den Zeitrahmen überzogen habe. Andernfalls könne er in Zukunft nicht mehr für sein Studium in den Schengen-Raum reisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mauritius. Am 13.09.2022 stellte er sich um *** Uhr am Flughafen ***, ***, *** – Terminal *** - Internationale Einreise mit dem Flug *** von *** (Bulgarien) kommend der internationalen Einreisekontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass über ihn von Rumänien ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit bis 14.08.2024 wegen Überschreitung der legalen Aufenthaltsdauer verhängt worden war. Dieses Einreiseverbot gilt für alle EU-Staaten. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mittels eines Formulars der rumänischen Grenzpolizei am Grenzübergang Flughafen *** darüber in Kenntnis gesetzt. Mit eigenhändiger Unterschrift am 15.8.2022 hat er die Übernahme des Formulars samt Kenntnisnahme über das Einreiseverbot sowie die Information, dass dieses alle EUStaaten erfasst bestätigt. In welcher Sprache dieses Formular abgefasst war, konnte nicht festgestellt werden. Der Zustellnachweis wurde seitens der rumänischen Behörden nicht zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer ist der rumänischen Sprache nicht mächtig. Das seitens der Grenzpolizei am Flughafen *** ausgestellte Formular betreffend die Einreiseverweigerung nach Österreich vom 13.09.2022 ist ebenfalls vom nunmehrigen Beschwerdeführer unterschrieben, es ist lediglich in deutscher Sprache abgefasst, der der Beschwerdeführer ebenfalls nicht mächtig ist.
In weiterer Folge reiste der nunmehrige Beschwerdeführer von *** mit dem Flugzeug nach *** in Bulgarien, wo er ungehindert einreisen konnte und in weiterer Folge 30 Tage blieb. Dann nahm er den Flug *** nach ***. Weder bei der Einreise nach Bulgarien noch bei der Weiterreise von *** mit dem Flugzeug *** wurde ihm mitgeteilt, dass über ihn ein aufrechtes Einreiseverbot im Schengen-Raum besteht. Dies wurde ihm erst bei der Einreisekontrolle am Flughafen *** am 13.09.2022 und *** Uhr bewusst.
Dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Verwirklichung des Tatbestandes der versuchten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat, kann nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt, in dem auch ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend den Beschwerdeführer enthalten ist, woraus sich ergibt, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet gegen ihn besteht. Im Verwaltungsakt ist überdies ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres an die belangte Behörde betreffend die von SIRENE Rumänien bekannt gegebenen Informationen vom 01.02.2023 enthalten, wonach die Einreise für zwei Jahre, nämlich bis zum 14.08.2024 untersagt worden sei, da die gesetzliche Aufenthaltsdauer vom nunmehrigen Beschwerdeführer in Rumänien überschritten worden sei. Mit ergänzendem E-Mail vom 31.03.2023 wurde seitens des Bundesministers für Inneres der belangten Behörde mitgeteilt, dass das bestehende Einreiseverbot nach Rumänien aufgrund der Überschreitung der legalen Aufenthaltsdauer verfügt worden sei. Er sei mittels dem entsprechenden Formular der Grenzpolizei am Grenzübergang Flughafen *** darüber in Kenntnis gesetzt worden. Die Übernahme des Formulars samt Kenntnisnahme über das Einreiseverbot sowie die Information, dass dieses alle EU-Staaten erfasse, habe er mit eigenhändiger Unterschrift am 15.08.2022 bestätigt. Weiters wurde angemerkt, dass der Zustellnachweis seitens der rumänischen Behörden nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Damit kann nicht festgestellt werden, in welcher Sprache dieses Formular abgefasst war, sodass eine entsprechende negative Feststellung zu treffen war. Dass der Beschwerdeführer nicht der rumänischen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus der Beschwerde. Im vorgelegten Behördenakt ist auch das Formular der Grenzpolizei am Flughafen *** betreffend die Einreiseverweigerung nach Österreich vom 13.09.2022 enthalten, welches vom nunmehrigen Beschwerdeführer unterschrieben wurde. Dieses Formular ist lediglich in deutscher Sprache abgefasst, was es zumindest möglich erscheinen lässt, dass das in Rumänien ihm ausgehändigte Schreiben betreffend das Einreise-und Aufenthaltsverbots nicht in einer Sprache abgefasst war, welcher der nunmehrige Beschwerdeführer mächtig ist.
Auf dem glaubhaften und nachvollziehbarem Beschwerdevorbringen beruhen die Feststellungen über die ungehinderte Einreise von Rumänien kommend nach *** in Bulgarien, den dortigen Aufenthalt im Ausmaß von 30 Tagen und die ungehinderte Ausreise aus Bulgarien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 2 Abs. 4 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
§ 120 Abs. 1c und Abs. 10 FPG lauten:
(1c) Wer als Fremder
1. entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
2. sich nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.
§ 8 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
(1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.
§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Zugrundelegung dieser zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
Gemäß § 120 Abs. 1c Z. 1 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Fremder entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist.
Gemäß Abs. 10 leg. cit. ist der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z. 1, Abs. 2 und 3 strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der als Staatsangehöriger von Mauritius ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG ist, trotz eines zum Tatzeitpunkt gegen ihn verfügten Einreiseverbots in den Schengenraum einzureisen versuchte, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Delikt, bei dem der Versuch strafbar ist, was gemäß § 8 Abs. 1 VStG vorsätzliches Handeln voraussetzt.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Wesen des Vorsatzes liegt im Wissen und Wollen der im Tatbestand umschriebenen objektiven Merkmale. Soweit die Verwaltungsgesetze keine besondere Vorsatzart voraussetzen, reicht eventualvorsätzliches Handeln. Der Täter handelt dolo eventuali, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Im Gegensatz zu Ungehorsamsdelikten, bei denen das Verschulden gemäß § 5 Abs. 1 VStG als gegeben erachtet wird, wenn der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht glaubhaft macht, muss der zum Versuch erforderliche Vorsatz seitens der Behörde nachgewiesen werden. Für den zum Versuch erforderlichen Vorsatz muss daher im konkreten Fall nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er gegen ein ihm gegenüber verhängtes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum in diesen einzureisen versuchte.
Da Vorsatz nur dann vorliegt, wenn der Täter weiß, dass er ein Tatbild verwirklicht und dies auch will, kann Vorsatz dann nicht vorliegen, wenn der Täter über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale irrt, also den Sachverhalt verkennt. Weiß er nicht, dass er durch sein Verhalten einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, handelt er insofern nicht vorsätzlich. Im Fall eines Tatbildirrtums kann der Täter wegen vorsätzlicher Tatbegehung nicht bestraft werden, er könnte aber wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden, wenn auch die fahrlässige Begehung der Tat strafbar ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt wusste (oder auch nur wissen musste), dass gegen ihn ein Einreiseverbot in den Schengen-Raum besteht. Im Gegenteil spricht vieles dagegen: Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, von dem gegen ihn erlassenen Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot keine Kenntnis gehabt zu haben. Zwar hat der Beschwerdeführer die Übernahme des von der Grenzpolizei am Flughafen *** ausgehändigten Formulars betreffend das Einreiseverbot durch eigenhändige Unterschrift bestätigt, welches auch die Information, dass dieses alle EU-Staaten umfasst, enthält sowie die Rechtsmittelbelehrung, jedoch konnte nicht festgestellt werden, in welcher Sprache dieses Formular abgefasst ist, zumal der Zustellnachweis seitens der rumänischen Behörden nicht zur Verfügung gestellt wurde. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das gegen ihn in Rumänien erlassene Schriftstück betreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot in einer Sprache abgefasst war, welcher er nicht mächtig ist.
In weiterer Folge konnte er unbehelligt von Rumänien nach Bulgarien weiterreisen, ohne dass er an der Einreise gehindert wurde, sich 30 Tage in diesem EU Mitgliedstaat aufhalten und schließlich am Flughafen in *** Richtung Österreich weiterreisen. Erst bei der Grenzkontrolle am Flughafen *** wurde ihm die Einreise verweigert, wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegt hat, dass er erst zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Erklärung der Situation durch den Grenzschutzbeamten Kenntnis vom bereits gültigen Einreiseverbot mit sofortiger Wirkung im gesamten Schengenraum erlangt habe, wohingegen die rumänischen Behörden ihm nicht mitgeteilt hätten, dass das Einreiseverbot mit sofortiger Wirkung im gesamten Schengenraum gelte.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin vorsätzliches Verhalten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen ist.
Da die Landesverwaltungsgerichte gemäß Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde entscheiden, war der Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß Spruchpunkt II. wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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