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LVwG-S-2571/001-2023•LVwG N LVwG-S-2571/001-2023
LVwG-S-2571/001-2023Landesverwaltungsgericht15.12.2023
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; tatsächlicher Aufenthalt; Schulbesuch; Homeschooling;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 03. November 2023, ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 286,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.11.2023, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Schuljahr 2022/2023
Ort:
***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben eine Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 zu verantworten, da Sie entgegen Ihrer Verpflichtung als Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter B, geb. ***, zu sorgen, dies nicht im erforderlichen Maße erfüllt haben, da Sie im Schuljahr 2022/2023 nicht für die Teilnahme Ihrer Tochter am Unterricht an einer für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeigneten Schule gesorgt haben und auch keine Anzeige der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht (§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz) zeitgerecht, nämlich vor Beginn des Schuljahres, erfolgte.(Aufgrund einer Anzeige der Bildungsdirektion NÖ ist Ihre schulpflichtige Tochter B, geb. ***, in keiner für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeigneten Schule gemeldet und liegt auch keine Anzeige der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht (§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz) vor, obwohl diese seit 23.8.2022 mit Hauptwohnsitz in ***, ***, wohnhaft ist und somit im Schuljahr 2022/2023 der Schulpflicht unterlag.)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs.1 iVm. Abs.4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 220,00
40 Stunden
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 22,00
Gesamtbetrag:
€ 242,00“
Begründend dazu wurde im Wesentlichen von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Mutter und Erziehungsberechtigte von der minderjährigen B, geb. ***, sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter seien ukrainische Staatsangehörige. Aufgrund der unsicheren Lage in ihrem Heimatland seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seit 23.08.2022 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und würden sich auch durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. Die Tochter B habe im Schuljahr 2022/2023 eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht in der Ukraine im Fernstudium (Onlineschule) besucht.
B habe die allgemeine Schulpflicht nicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen erfüllt.
Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, könnten die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigen des Kindes haben jedoch den beabsichtigen Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eine jeden Schuljahres anzuzeigen.
Vor Beginn des Schuljahres 2022/2023 sei der Bildungsdirektion der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht angezeigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123-18, festgestellt, dass der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des § 13 Schulpflichtgesetz entspreche, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ vorliege.
Eine Befreiung von der österreichischen Schulpflicht im Sinne des Gesetzes sei nur nach § 15 möglich, sofern medizinische Gründe den Besuch der Schule entgegen stehen oder dieser dadurch zu einer für die Schüler unzumutbaren Belästigung würde. Derartige Befreiungen seien von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Ein derartiger Bescheid liege nicht vor. Im gegenständlichen Fall hätte lediglich eine Bestätigung eines Gymnasiums in *** der Bildungsdirektion vorgelegt werden können, dass B dieses Gymnasium im Schuljahr 2022/2023 in der Fernform – Fernstudium (online) besucht habe.
Die Beschwerdeführerin habe somit gegen ihre Verpflichtung als Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter B zu sorgen, dies nicht im erforderlichen Maß erfüllt, da die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 nicht für die Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht an einer für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeigneten Schule gesorgt habe und auch keine Anzeige der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht zeitgerecht, nämlich vor Beginn des Schuljahres erfolgt sei.
Bei der Strafbemessung sei von nicht ungünstigen Verhältnissen, von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,00 ausgegangen. Darüber hinaus wurde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin strafmildernd und kein Umstand straferschwerend gewertet worden.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde führte dazu wie folgt aus:
„Ich, A, reiche eine Beschwerde ein und bin mit dem Bußgeld und den Gebühren für die Nichterfüllung von Verpflichtungen nicht einverstanden.
Meine Muttersprache ist Ukrainisch. Unter Bezugnahme auf Ihre Anforderung, die deutsche Sprache zu verwenden, werde ich versuchen, die Beschwerde auf Deutsch zu verfassen. Sollten Sie aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung Fragen haben, schreiben Sie mir bitte zur Klärung.
Im August 2022 wurde mir, A, und meiner Tochter, B, vom Staat Österreich eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 03. März 2023 erteilt.
Die Organisation in Österreich für die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine hat eine Website mit Informationen über die Regeln für den Aufenthalt in Österreich eingerichtet. Die Website lautet ***.
Im Abschnitt über Bildung wird auf die Schulpflicht für alle Kinder mit ständigem Wohnsitz in Österreich hingewiesen (Screenshot im Anhang).
Das Dokument "AUFENTHALTSTITEL" hat ein Ablaufdatum vom 03. März 2023, was beweist, dass ich und meine Tochter nach dem 03. März 2023 kein Recht mehr haben, sich in Österreich aufzuhalten, und dies ist der Beweis dafür, dass wir uns nur VORÜBERGEHEND in Österreich aufhalten.
Aus den obigen Informationen ergibt sich, dass B sich nicht dauerhaft in Österreich aufhalten kann und ihr Aufenthalt in Österreich begrenzt ist.
Daher unterliegt B nicht der Schulpflicht, da sie sich nicht dauerhaft in Österreich aufhalten kann.
Das Schuljahr beginnt am 01. September 2022 und endet im Juni 2023.
Nach österreichischem Recht muss B das Land ihres vorübergehenden Aufenthalts am 03. März 2023 verlassen, was es ihr nicht ermöglicht, ein volles Schuljahr zu absolvieren.
2022/2023 Schuljahr B wurde an der Ukrainischen Schule Online unterrichtet, wie aus ihrem Abschlusszeugnis des Schuljahres 2022/2023 hervorgeht.
Am 03. März 2023 haben wir für vorübergehend aus der Ukraine umgesiedelte Personen die Möglichkeit des Aufenthalts in Österreich bis zum 04. März 2024 verlängert.
Am 14. April 2023 haben wir der Bildungsdirektion Niederosterreich mitgeteilt, dass B weiterhin die Ukrainische Schule Online besuchen wird (Screenshot des Schreibens im Anhang).
Nach Prüfung unseres Schreibens forderte die Bildungsdirektion Niederosterreich von mir ein vollständiges Paket mit Unterlagen darüber an, dass B an der Ukrainian School Online lernen wird.
Am 20. September 2023 schickte ich einen Brief mit Anhängen aller erforderlichen Dokumente an ***.
Mit freundlichen Grüßen A
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangen Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde und das Zentrale Fremdenregister.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen B, geb. ***.
B besuchte im Schuljahr 2022/2023 ein Gymnasium in *** in Fernform, nämlich als Fernstudium online.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die schulpflichtige Tochter sind ukrainische Staatsangehörige und befinden sich aufgrund der unsicheren Lage in ihrem Heimatland aktuell in Österreich. Sie sind seit 23.08.2022 mit Hauptwohnsitz in ***, ***, im Bundesgebiet gemeldet und halten sich durchgehend in Österreich auf bzw. lebt die Tochter der Beschwerdeführerin durchgehend seit 23.08.2022 in Österreich. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist aktuell nicht im zentralen Melderegister gemeldet. Die Abmeldung der Tochter vom Hauptwohnsitz in Österreich erfolgte am 16.11.2023. An eben dieser Adresse war die minderjährige B vom 23.08.2022 bis zur Abmeldung mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdeführerin und die Mutter haben aktuell einen Aufenthaltstitel wegen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, welcher vom 21.02.2023 bis 04.03.2024 gültig ist.
Die Beschwerdeführerin hat als Erziehungsberechtigte nicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes dafür gesorgt, dass B im Schuljahr 2022/2023 am Unterricht an einer für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeigneten Schule teilgenommen hat und hat auch keine fristgerechte Anzeige betreffend einen gleichwertigen Unterricht bei der Bildungsdirektion Niederösterreich erstattet.
Die Beschwerdeführerin machte am 23.07.2023 somit nach Ablauf des Schuljahres 2022/2023 eine Anzeige bei der Bildungsdirektion Wien betreffend die Teilnahme am häuslichen Unterricht für ihre Tochter B, für das Schuljahr 2023/2024.
Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, die von der belangten Behörde angenommen finanziellen Verhältnisse wurden von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde bestritten, noch gab sie hiezu im behördlichen Verfahren Angaben zu den Einkommensverhältnissen an.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage.
Dass die Tochter der Beschwerdeführerin online im Fernstudium das Gymnasium in *** besucht hat, ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben bzw. vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin, welche sich im Verwaltungsakt finden.
Dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen beruhen auf der Annahme der belangten Behörde und wurden diesen seitens der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerde nicht widersprochen.
Die Angaben zum Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Abfragesystem des Zentralen Fremdenregisters.
Dass die Beschwerdeführerin seit 23. August 2022 bis aktuell durchgehend an der Adresse in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin und die Tochter seit 23.08.2022 durchgehend in Österreich lebten, ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 01.08.2023.
Ebenso unstrittig ist, dass die Tochter B an eben dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Dass die Tochter seit 16.11.2023 nicht mehr an dieser Adresse und auch an keiner anderen gemeldet ist, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
Maßgebliche Rechtslage:
Schulpflichtgesetz 1985
§ 1
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 5 Abs. 1
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 11
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
§ 13 Abs. 1 und 2
(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
[…]
§ 24 Abs. 1
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
Erwägungen:
Gemäß der wiedergegebenen Rechtslage ist die Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte der minderjährigen B verpflichtet für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter zu sorgen.
B, geb. ***, besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht in der Ukraine im Fernstudium (Onlineschule).
Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte keine zeitgerechte Anzeige bei der Bildungsdirektion Niederösterreich betreffend eine Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023.
Die Beschwerdeführerin hat erst am 23.07.2023 an die Bildungsdirektion Wien eine Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht übermittelt. Dies für das Schuljahr 2023/2024.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind seit 23.08.2022 in ***, ***, gemeldet und leben dort.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltstitels und dass dieser nur befristet sei, woraus sich ableite, dass sowohl die Mutter als auch die Tochter sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten würden, ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG für alle (auch nicht österreichische Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten) besteht.
Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf weiteres, das heiß nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also ein Semester) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. Erkenntnis VwGH vom 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich mit ihrer Tochter bereits seit 23. August 2022 im Bundesgebiet aufhält. Umstände, aus welchen sich eine erkennbare Absicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht nur vorübergehend – womit im Sinne des Schulpflichtgesetztes eben auf einen Zeitraum betreffend eine Beurteilungsperiode (somit ein Semester) abgestellt wird, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zunächst einen Aufenthalt nur befristet bis 03. März 2023 erhalten haben, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg und sind auch nicht nachvollziehbar, zumal laut Abfrage des Zentralen Fremdenregisters sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter einen gültigen Aufenthaltstitel von 21.02.2023 bis 04.03.2024 erhalten haben. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin bei ihrer behördlichen Einvernahme selbst angegeben, dass ihre Tochter seit 23.08.2022 in Österreich lebt, zeitweilige Abwesenheiten ändern daran nichts. Somit liegt im Sinne des Schulpflichtgesetzes ein dauernder Aufenthalt vor.
Gemäß § 15 Abs. 2 SchPflG können Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Eine solche zeitgerechte Anzeige ist nicht erfolgt, weshalb § 15 abs. 2 leg. cit. im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist.
Wie bereits die belangte Behörde treffend ausgeführt hat, ist darüber hinaus, die von der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin besuchte Schule, in Form eines Fernstudiums – „onlineschooling“ - kein gleichwertiger Schulbesuch iSd § 11 SchPflG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Jänner 2023, Zl. Ra 2021/10/0123, festgestellt, dass der Besuch im Ausland im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ vorliegt. Demnach ist durch die Teilnahme an dem besagten Fernstudium die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt. Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Nicht unter den Begriff der Schule fallen hingegen beispielsweise Fernlehrinstitute, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist.
Eine Befreiung von der österreichischen Schulpflicht iSd Gesetzes ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SchPflG möglich. Liegen Umstände z.B. medizinische Gründe vor, hat die Bildungsdirektion die Befreiung von der Schulpflicht mit Bescheid festzustellen. Ein derartiger Bescheid liegt nicht vor.
Ebenso lag keine rechtzeitige zeitgerechte Anzeige der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht vor.
Der objektive Tatbestand wurde somit verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen:
§ 19 VStG
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat bereits die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin strafmildernd gewertet und darüber hinaus festgestellt, dass keine Straferschwerungsgründe vorliegen.
Die Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerde nicht zu den Annahmen ihrer persönlichen Verhältnisse geäußert bzw. ist der Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist sowohl tat-, täter- als auch schuldangemessen.
Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht und würde zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausscheiden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Einstellung bzw. die Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat als derart gering zu erkennen.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit € 22,00 festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit € 44,00 festzusetzen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, abgesehen werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der gegenständlichen Entscheidung keiner über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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