LVwG N LVwG-AV-1859/001-2023

LVwG-AV-1859/001-2023Landesverwaltungsgericht15.12.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1859/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1859.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der A und 2. des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchaufträge nach der NÖ Bauordnung 2014, den

BESCHLUSS:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. B und A (in der Folge: die Beschwerdeführer) sind Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Grundstück). Das Grundstück weist die Widmung Grünland auf.

1.2. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 24. November 2020, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der Auftrag erteilt, folgende Objekte „auf dem gegenständlichen Grundstück“ innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen (Abbruchauftrag):

1. Ein eingeschossiges Kleinwohnhaus mit Satteldach im Ausmaß von 6,30 x 5,70 m mit einer Firsthöhe von 4,20 m und einer Traufenhöhe von 3,00 m bzw. 2,30 m (1 in Beilage 1);

2. Ein niedriges Gebäude mit Pultdach beinhaltend eine Werkstatt und einen Abstellraum im Ausmaß von 10,20 x 3,30 m mit einer Höhe von 1,90 bis 2,30 m (2 in Beilage 1);

3. Ein Stallgebäude mit Satteldach im Ausmaß von 5,20 x 4,10 m mit einer Firsthöhe von 3,40 m und einer Traufenhöhe von 2,00 m (3 in Beilage 1);

4. Eine WC-Hütte im Ausmaß von 1,00 x 1,50 m mit einer Höhe von 2,10 m (4 in Beilage 1).

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06. Juni 2019 inklusive Beilage 1 wurde zu einem „integrierenden Bestandteil“ dieses Bescheides erklärt und als Beilage angeschlossen.

In einem wurden den Beschwerdeführern Kommissionsgebühren für die Teilnahme von zwei Amtsorganen an der Verhandlung bei einer Verhandlungsdauer von zwei halben Stunden in Höhe von 55,20 Euro vorgeschrieben.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 Berufung.

In dieser wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt der spruchgegenständlichen Objekte fehlen würden, diese jedoch zur Beurteilung der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht im Errichtungszeitpunkt erforderlich seien. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Eingemeindung der Stadtgemeinde *** in die Bundeshauptstadt Wien, die mit 15. Oktober 1938 in Kraft getreten und erst mit 01. September 1954 rückgängig gemacht worden sei, weshalb sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht der Objekte allenfalls auch nach der Bauordnung für Wien – und nicht nach der NÖ Bauordnung – richten könnte. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer vor, nicht nur eine „bauwirtschaftliche Genehmigung“ vom 29. August 1947 des Magistrates der Stadt Wien für „Instandsetzungsarbeiten an einer Zimmerwand“, sondern auch eine darauf bezogene „Baubewilligung“, Zl. 1854, vorgelegt zu haben, woraus sich ergebe, dass auch eine ursprüngliche Baubewilligung bestanden haben müsse. Zudem sei in der Widmung Grünland unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung von Bauwerken und Gebäuden zulässig, weshalb diese, wie auch eine landwirtschaftliche Teilung, nicht zwingend für eine angeblich fehlende Baubewilligung sprechen würde. Soweit die Behörde auf einen Aktenvermerk vom 22. August 1947 verweise, wonach „für die auf dem Grundstück bestehenden Bauwerke … h.a. keine Bauakte“ aufscheinen würden, sei auszuführen, dass sich dieser Aktenvermerk ausdrücklich auf die Liegenschaft EZ *** beziehe, welche seit jeher eine eigenständige Liegenschaft und niemals Teil des Grundstücks der Beschwerdeführer gewesen sei. Zudem seien keinerlei Ermittlungsschritte zur Beurteilung eines vermuteten Konsenses gesetzt worden.

1.4. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 19. Jänner 2022, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer „keine Folge“ gegeben.

In der Begründung gibt die belangte Behörde zunächst das „bisherige Verwaltungsgeschehen“, beginnend mit der bauwirtschaftlichen Genehmigung für Instandsetzungsarbeiten an einer Zimmerwand des Magistrates Wien vom 29. August 1947, einschließlich des „Anschlags“ von diesem Tag, Nr. ***, wieder. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde – zusammengefasst – den folgenden Sachverhalt fest („festgestellter Sachverhalt“):

-Mit bauwirtschaftlicher Genehmigung vom 29. August 1947 seien Instandsetzungsarbeiten an einer Zimmerwand auf dem Grundstück Nr. *** bewilligt worden;

-Im Jahr 1949 seien durch eine Parzellierung des Grundstücks Nr. *** mehrere kleine Grundstücke, insbesondere das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer entstanden. Dem Aktenvermerk vom 21. Juli 1949 sei zu entnehmen, dass für die Liegenschaft nach dem Bauzonenplan für *** die Widmung Grünland gegeben sei; es sei weder eine Kleingarten- noch eine Bauplatzschaffung geplant gewesen;

-Mit Mitteilung des Stadtbauamtes *** vom 21. November 1973 sei festgestellt worden, dass die beantragte Baulandbestätigung nicht ausgestellt werden könne, da das Grundstück Nr. *** Grünland sei;

-In einer Niederschrift vom 28. Mai 2009 sei festgehalten, dass sich auf der Liegenschaft fünf Bauwerke befinden, für die im Akt keine Baubewilligung vorhanden sei. Im Einzelnen sei dies ein Wochenendhaus mit Kamin, ein offener Sitzplatz samt Werkstatt und Keller, ein Stall, ein Glashaus sowie eine Blechhütte. Vom Grundstückseigentümer sei vorgebracht worden, dass ein Bescheid des Magistrates Wien Baupolizei vom 29. August 1947 vorliege, mit dem die Bauführung bewilligt worden sei;

-Mit Schreiben der Baubehörde vom 30. November 2018 sei neuerlich eine baubehördliche Überprüfung zur Feststellung des Gebäudeumfangs und der Baugebrechen gemäß § 35 NÖ BO 2014 anberaumt worden, da sich auf der Liegenschaft Gebäude befinden würden, für die lt. Aktenlage keine Baubewilligung vorliege;

-In der Niederschrift vom 31. Mai 2019 sei festgehalten, dass versucht werde Unterlagen vorzulegen, die auf eine Bewilligung hindeuten bzw. diese vermuten ließen. Für Gebäude, die über eine Widerrufbewilligung verfügt hätten, sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 1014 möglich. Weiters seien Erkundigungen betreffend erhaltenswerte Gebäude im Grünland möglich;

-In der Verhandlungsschrift vom 06. Juni 2019 sei dokumentiert, dass sich auf der Liegenschaft nunmehr vier Objekte befinden (die nunmehr Gegenstand des Abbruchbescheides der Baubehörde erster Instanz sind);

-Betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück seien am 19. August 2019 weitere Unterlagen vorgelegt worden, darunter Meldezettel früherer Haupt- und Untermieder des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** sowie ältere Gedächtnisprotokolle betreffend die Liegenschaften *** und ***.

-Das Grundstück weise derzeit die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf;

-Nach Auskunft der Stadtplanung sei im ältesten vorhandenen Dokument, dem Bauzonenplan aus dem Jahr 1937, das Grundstück Nr.*** als Grünland Wald ausgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass das Grundstück seit mindestens 1937 als Grünland gewidmet sei.

Auf Grundlage dieser Feststellungen erwog die belangte Behörde, dass die spruchgegenständlichen Objekte als Gebäude iSd NÖ BO 2014 zu qualifizieren seien, für welche eine Bewilligungspflicht bereits seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1883 sowie nach der bis 31. Jänner 2014 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01. Februar 2015 geltenden NÖ BO 2014 bestanden habe; dies treffe ebenso für die im Zeitraum von 1939 bis 1954 geltende Bauordnung für Wien zu. Aus dem Bauakt und den im „bisherigen Verwaltungsgeschehen“ angeführten Unterlagen seien keine Anhaltspunkte abzuleiten, dass für diese Gebäude eine schriftliche Baubewilligung erteilt worden sei oder auch nur um eine solche angesucht worden wäre. Der bauwirtschaftlichen Genehmigung für Instandsetzungsarbeiten an einer Zimmerwand vom 29. August 1947 sei zu entnehmen, dass „das gegenständliche Gebäude“ bereits im Jahr 1947 auf dem Grundstück Nr. *** bestanden habe. Diese Genehmigung wurde im Sinne des Baustoffbewirtschaftungsgesetzes und des Arbeitspflichtgesetzes erteilt und sei unter Punkt 4 der Genehmigung ausgeführt, dass durch diese die geltenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien oder sonstige in Kraft stehende Bauvorschrift nicht berührt würden. Somit sei mit der Erteilung der bauwirtschaftlichen Genehmigung nicht festzustellen, ob eine Baubewilligung im Sinne der Bauordnung für dieses Gebäude vorhanden gewesen sei. Ein Ansuchen oder eine Baubewilligung könne dem „Hausakt“ nicht entnommen werden. Die „Prüfung eines allfällig vermuteten Konsenses“ scheide – so die belangte Behörde – aus, weil eine Baubewilligung im Hinblick auf die seit 1937 bestehende Widmung als Grünland nicht hätte erteilt werden können; auch sei nicht anzunehmen, dass der vorliegende Akt unvollständig wäre und diesbezügliche Unterlagen nicht auffindbar wären, weil im Akt selbst bereits Unterlagen ab dem Jahr 1947 aufliegen würden. Auch seien laut Auskunft des Magistrates der Stadt Wien die baubehördlichen Akten stets in *** untergebracht gewesen, weshalb keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines vermuteten Konsenses bestehen würden.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 Beschwerde.

In dieser wurde – zusammengefasst – vorgebracht, dass die belangte Behörde entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Objekte getroffen habe. Aus der Feststellung, dass der Bauakt betreffend das Grundstück im Jahr 1947 beginne, sei nicht zu schließen, dass die Bauwerke zu diesem Zeitpunkt nicht schon lange bestanden hätten bzw. lasse sich daraus kein Errichtungsdatum ableiten. Auch lasse eine Grundstückswidmung ab dem Jahr 1937 als Grünland nicht die Annahme der Konsenslosigkeit der Baulichkeiten zu. Die Gebäude seien glaublich in den 1920er oder 1930er Jahren, möglicherweise aber auch früher, errichtet worden, sohin vor dem ersten Flächenwidmungsplan, sodass eine Baubewilligung sehr wohl hätte erteilt werden dürfen. Auch ergebe sich aus einem von den Beschwerdeführern vorgelegten Meldezettel, dass eine näher bezeichnete Person bereits im Oktober 1932 in die verfahrensgegenständlichen Gebäude „eingezogen“ sei, weshalb also zu diesem Zeitpunkt bereits Gebäude bestanden haben müssen; in diesem Zusammenhang sei auch auf die bereits vorgelegte Bauwirtschaftliche Genehmigung vom 29. August 1947 zu verweisen. Darüber hinaus seien auch im Grünland Gebäude bzw. bauliche Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; ob diese allenfalls erfüllt gewesen wären, habe die belangte Behörde nicht geprüft. Auch unterscheide die Behörde nicht zwischen Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten und sei nicht geprüft worden, aus welchen Gründen alle vom Abbruchauftrag erfassten Baulichkeiten sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch aktuell baubewilligungspflichtig seien. Auch habe es die Behörde in rechtswidriger Weise unterlassen, das Vorliegen der Voraussetzungen über einen vermuteten Konsens zu prüfen. Die hierzu vertretene Auffassung der Behörde, ein vermuteter Konsens müsse nicht weiter geprüft werden, da eine Bewilligung auf Basis der ab 1937 geltenden Grünlandwidmung nicht hätte erteilt werden können, erweise sich als unzutreffend. Im vorliegenden Fall würde eine Reihe von Anhaltspunkten dafürsprechen, dass die gegenständlichen Objekte nicht konsenslos bestehen und dies seit ca. 92 Jahren, zumal die Stadtgemeinde Meldezettel ausgestellt, Hausnummern festgelegt, Müllgebühren und Grundsteuer vorgeschrieben und einen Wasseranschluss hergestellt habe. Auch sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden, ob für vergleichbare Bauführungen in den 1920er bzw. 1930er Jahren überhaupt noch Akten vorhanden bzw. auffindbar seien. Das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zum tatsächlichen Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bauwerke und zur Frage, ob aus dem tatsächlichen Errichtungszeitraum überhaupt Bauakten vorhanden seien, stelle gravierende Verfahrensmängel dar.

Beantragt wurde die Abänderung der Berufungsentscheidung dahingehend, dass der Abbruchauftrag der Baubehörde erster Instanz ersatzlos behoben wird, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

1.6. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 12. August 2022, Zl. LVwG-AV-378/001-2022, wurde der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19. Jänner 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

Tragender Grund der Aufhebung und Zurückverweisung war der Umstand, dass für die von der belangten Behörde getroffenen Aussagen, eine Baubewilligung hätte im Jahr 1937 infolge der Grünlandwidmung nicht erteilt werden dürfen und es sei von einer Unvollständigkeit des Aktes aufgrund von Unterlagen ab dem Jahr 1947 nicht auszugehen, Ermittlungsschritte und Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen und Einholung eines dendrologischen Gutachtens, für die vom Abbruchauftrag umfassten Objekte zu treffen gewesen wären. Entsprechende Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt, insbesondere eine Errichtung erst ab dem Jahr 1937, seien weder im angefochtenen Bescheid noch im Abbruchauftrag der Baubehörde erster Instanz enthalten. Bei einer Bewilligungspflicht der spruchgegenständlichen Objekte im – festzustellenden – Errichtungszeitpunkt, wären weiters konkrete Feststellungen – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zum Zustand und zur Vollständigkeit der Archive der Stadtgemeinde im Hinblick auf die Führung der Bauakten im zeitlichen Umfeld der Errichtung zu treffen gewesen. Zudem wäre festzustellen gewesen, ob bzw. welche Widmung zum (festzustellenden) Errichtungszeitpunkt bestanden hat. Die belangte Behörde ist insoweit ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die unterlassene bzw. nur oberflächliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu den Sachverhaltsvoraussetzungen des „vermuteten Konsenses“, insbesondere die fehlenden Feststellungen der Errichtungszeitpunkte der vier verfahrensgegenständlichen Objekte und die Vollständigkeit der Archive bezogen auf diese Zeitpunkte, sei vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung auszugehen. Ermittlungstätigkeiten betreffend die örtlich in der Stadtgemeinde aufliegenden Bauakten und weitere Beweisaufnahmen zu den Errichtungszeitpunkten, ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach entsprechender Befundaufnahmen vor Ort, seien am raschesten durch die belangte Behörde vorzunehmen.

1.7. Gegen diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. August 2022 wurde keine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2023 wurde der Berufung der Beschwerdeführer erneut keine Folge gegeben.

Begründend wurde – wie schon im ersten Rechtsgang – zunächst das „bisherige Verwaltungsgeschehen“ und der „festgestellte Sachverhalt“ wiedergegeben. In Entsprechung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sei eine Anfrage an das Gebietsbauamt Mödling hinsichtlich der Feststellung der Errichtungszeitpunkte der vom Abbruchauftrag umfassten Objekte gestellt worden. Das Gebietsbauamt habe mitgeteilt, dass mangels fachlicher Expertise an der Dienststelle ein dendrologisches Gutachten nicht erstellt werden könne. Der genaue Errichtungszeitpunkt könne daher nicht festgestellt werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei von einem Errichtungszeitpunkt „von ungefähr 1920 - womöglich auch früher“ auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits die NÖ Bauordnung 1883 gegolten und sei eine schriftliche Baubewilligung erforderlich gewesen, welche im gegenständlichen Fall fehle. Nach der NÖ Bauordnung 1883 sei die Baubewilligung für Wohngebäude in abseitiger Lage unzulässig und hätte auch nach den Bebauungsvorschriften betreffend Grünland ab 1937 nicht erteilt werden dürfen. Aus den Bauakten ergebe sich für die umliegenden Grundstücke, dass lediglich auf Widerruf erteilte Baubewilligungen ab 1957 erteilt worden seien. Zudem lägen keine Anhaltspunkte betreffend die Unvollständigkeit des vorliegenden Aktes vor.

1.9. Gegen diesen – im zweiten Rechtsgang ergangenen – Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2023 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30. März 2023 die nunmehrige Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die belangte Behörde erneut keine Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Objekte getroffen habe. Bei einem Abbruchauftrag sei die Konsenslosigkeit eines Gebäudes ohne jeden Zweifel festzustellen, was konkrete Ermittlungen und Feststellungen zum Alter des Gebäudes voraussetze. Die belangte Behörde habe die ihr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgetragenen Ermittlungen zu den Errichtungszeitpunkten der spruchgegenständlichen Objekte nicht erfüllt und könne sie die Errichtungszeitpunkte nicht annähernd bestimmen. Da die belangte Behörde entgegen den Aufträgen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs auch im neuerlichen Verfahrensgang den Zeitpunkt der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke nicht einmal ansatzweise ermittelt habe, sei der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es liege eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor.

Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung. In einem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen und insoweit unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere einschließlich der darin einliegenden Bescheide und der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. August 2022, getroffen werden.

3. Rechtslage:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:

„[…]

II. Teil: Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

[…]

§ 39. […]

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]“

3.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 53/2018, lauten:

„[…]

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

[…]

C) Bauvorhaben

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]

§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

[…]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

[…]

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Für die Abbruchaufträge maßgebliche Rechtslage:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags gemäß § 35 NÖ BO 2014 die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen Objekte gilt, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (vgl. VwGH Ra 2015/05/0056).

Betreffend die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (bzw. der hierzu ergehenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) ist im vorliegenden Fall die NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden (vgl. § 70 Abs. 16 NÖ Bauordnung 2014, wonach die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, namentlich am 01. Juli 2021 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind).

Darüber hinaus kommt es für die Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der spruchgegenständlichen Objekte – wie dargelegt – auf die im Errichtungszeitpunkt geltenden baurechtlichen Bestimmungen an.

4.2. Zur (neuerlichen) Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde:

4.2.1. Seitens der Beschwerdeführer wird hinsichtlich der spruchgegenständlichen Objekte das Vorliegen eines Konsenses behauptet, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer zur Vorlage einer Baubewilligung nicht in der Lage sind und eine solche auch im aufliegenden Bauakt nicht enthalten ist. Die Beschwerdeführer machen aber insbesondere einen sogenannten „vermuteten Konsens“ geltend.

4.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafürsprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete etwa ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude nicht als alten Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung. Weiters hält er in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl. zu alldem VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0162, mwN). Zudem ist im Zusammenhang mit der Beurteilung eines vermuteten Konsenses die Feststellung des Alters einer Baulichkeit, allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung aus dem Bauzustand und der verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, von Bedeutung (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/06/0169).

4.2.3. Feststellungen zu den Errichtungszeitpunkten der spruchgegenständlichen Objekte, insbesondere eine Errichtung erst ab dem Jahr 1937, waren in dem im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheid (wie auch im Abbruchauftrag der Baubehörde erster Instanz) nicht enthalten. Zudem fehlten Feststellungen – bezogen auf die Errichtungszeitpunkte – zum Zustand und zur Vollständigkeit der Archive der Stadtgemeinde sowie dahingehend, ob bzw. welche Widmung zu den (festzustellenden) Errichtungszeitpunkten bestanden hat.

Im Hinblick auf diese unterlassenen Ermittlungstätigkeiten und Feststellungen der belangten Behörde zu den Sachverhaltsvoraussetzungen des „vermuteten Konsenses“, insbesondere zu den Errichtungszeitpunkten der verfahrensgegenständlichen Objekte und Vollständigkeit der Archive bezogen auf diese Zeitpunkte, wurde der im ersten Rechtsgang erlassene Berufungsbescheid der belangten Behörde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. August 2022 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen.

4.2.4. Entsprechende Ermittlungen wurden von der belangten Behörde aber auch im zweiten Rechtsgang nicht unternommen. Sachverständigengutachten (etwa aus den Fächern Dendrochronologie, Bautechnik) zur Feststellung der Errichtungszeitpunkte wurden nicht eingeholt und auch sonst keine Beweise zur Feststellung konkreter Errichtungszeitpunkte erhoben. Indessen führte die belangte Behörde aus, dass von einer Errichtung „ungefähr 1920“, „womöglich auch früher“ auszugehen sei.

4.2.5. Vor dem Hintergrund der gebotenen, jedoch nach wie vor fehlenden Feststellungen zu den bzw. betreffend die Errichtungszeitpunkte der spruchgegenständlichen Objekte kann derzeit – wie schon nach dem ersten Rechtsgang – weder die Frage von deren Bewilligungspflicht noch die Frage des Zustands und der Vollständigkeit der Archive der Stadtgemeinde im Hinblick auf die Führung der Bauakten im zeitlichen Umfeld der Errichtungen beurteilt werden. Dies gilt letztlich auch für die von der belangten Behörde ergänzte Ausführung betreffend § 38 NÖ Bauordnung 1883, weil auch zur Beurteilung der Frage der Unzulässigkeit einer Bebauung die Feststellung der Errichtungszeitpunkte der gegenständlichen Objekte geboten wäre (zumal die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass diese – bezogen auf das Jahr 1920 – „womöglich auch früher“, und damit allenfalls auch vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1883 errichtet wurden).

4.2.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG ausdrücklich vorgesehene Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung über die belangte Behörde hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. So folgt das Modell der Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung der Sache an die Behörde konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG und ist die diesbezügliche Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG zu übertragen. Demnach gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichtes nicht nur für das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0113, VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, jeweils mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war (vgl. VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147, mwN).

Diese besondere Bindungswirkung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht besteht solange, als nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. erneut VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147, mwN).

4.2.7. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die belangte Behörde (wie auch jetzt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) an die die Aufhebung tragenden Gründe sowie an die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gemäß dem (unbekämpft gebliebenen) Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. August 2022 gebunden ist. Die gemäß diesem Beschluss aufgetragenen Sachverhaltsermittlungen und gebotenen Feststellungen (insbesondere betreffend die Errichtungszeitpunkte der spruchgegenständlichen Objekte, siehe oben) wurden – wie dargelegt – auch im zweiten Rechtsgang unterlassen.

4.2.8. Im Hinblick auf die Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. August 2022 und die unverändert gebliebene Sach- und Rechtslage war somit auch die nunmehr im zweiten Rechtsgang ergangene angefochtene Berufungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4.2.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus erwies sich eine öffentliche mündliche Verhandlung für die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage nicht als erforderlich.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung noch wurden die zur Aufhebung führenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.

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