projekte
LVwG-AV-1652/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1652/001-2023
LVwG-AV-1652/001-2023Landesverwaltungsgericht15.12.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Berechnung; Berechnungsvariante;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09. März 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs für Selbständige nach dem EpiG 1950 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gibt dem Antrag von Herrn A, eingelangt am 15.09.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG in Höhe von (am 30.03.2023 eingeschränkt auf) € *** für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 18.07.2022 bis 28.07.2022 teilweise statt.
I. Dem Antrag wird in Höhe von € *** stattgegeben.
II. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer war vom 18. Juli 2022 bis zum 28. Juli 2022 gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert. Mit Eingabe vom 15. September 2022, eingebracht per E-Mail am gleichen Tag, beantragte er gemäß § 32 EpiG fristgerecht hinsichtlich seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer (B e.U.) die Vergütung eines Verdienstentgangs in Höhe von € *** zzgl. Steuerberaterkosten in Höhe von € ***, insgesamt sohin € ***.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte sie aus, dass aufgrund der behördlichen Absonderung von 11 Tagen zwei Monate als Referenzzeitraum hätten angegeben werden müssen. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Daten nicht derart schlüssig erörtert, dass sie den Vorgaben der EpiG-BerechnungsVO entsprochen hätten. Dem Antrag hätten jene nachvollziehbaren Angaben gefehlt, die für eine positive Erledigung notwendig gewesen wären.
Dagegen richtet sich die hier zu behandelnde Beschwerde vom 30. März 2023. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Ersatz des Verdienstentgangs zustehe und wurden neue Berechnungen (Datenblätter) vorgelegt. Da der Fortschreibungsquotient bei Variante 1a nicht nachvollzogen werden könne, wurde in der Beschwerde ausdrücklich die Variante 4 gewählt und wurde der verfahrens-einleitende Antrag ausweislich des beigelegten Berechnungsblatts auf den Ersatz eines vorläufigen Verdienstentgangs von € *** zzgl. Steuerberaterkosten von € ***, insgesamt sohin € *** eingeschränkt.
Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte die Beschwerde am 04. April 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 18. Juli 2022 bis 28. Juli 2022(11 Kalendertage) aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung behördlich abgesondert und konnte seinen Wohnsitz nicht verlassen.
Beweiswürdigung: Der Umstand der Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittig geblieben. Der Beginn der behördlichen Absonderung ergibt sich bereits aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, ZI. *** vom 18. Juli 2022.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung das Einzelunternehmen B e.U. betrieben. Mit Eingabe vom 15. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer bezüglich dieser Tätigkeit die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG in Höhe von insgesamt € ***. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrags wurden von der C GmbH, ***, *** bestätigt. In der nunmehrigen Beschwerde vom 30. März 2023 wurde der beantrage Entschädigungsanspruch auf insgesamt € *** eingeschränkt.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem am 15. September 2022 per E-Mail eingebrachten Antrag samt den Anlagen sowie aus der Beschwerde vom 30. März 2023 und deren Anlagen.
Aus dem vom Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag verwendeten Berechnungsformular ergeben sich hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit nachfolgende Werte:
EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (Juli 2022): € ***
EBITDA Vorjahresperiode (Juli 2021): € ***
Zudem wurden Steuerberatungskosten in Höhe von € *** geltend gemacht.
Das EBIDTA in den Monaten Mai und Juni 2022 (Referenzzeitraum) betrug gemeinsam € *** und in den Monaten Mai und Juni 2021 € ***. Der Verbraucherpreisindex für Juli 2022 entsprach einem Wert von 112,6 und jener für Juli 2021 einem Wert von 102,9.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den im verfahrenseinleitenden Antrag enthaltenen Datenblättern im Berechungsformular. Die Steuerberaterkosten wurden auch in der mit der Beschwerde vorgelegten Neuberechnung begehrt. Die EBITDA des Referenzzeitraums und dessen Vorjahres ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten entsprechenden Datenblatt. Die Werte des Verbraucherpreisindex ergeben sich bei Nachschau auf der Homepage der Statistik Austria.
§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2022 lautet:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022 lautet:
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, lauten:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 leg cit abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG von 18. Juli 2022 bis 28. Juli 2022 – sohin für 11 Tage – abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungs-anspruch für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden. Abs. 4 leg cit enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der vorliegende Antrag nach dem 09. April 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungsverordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.
Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).
Zur Systematik des § 3 EpiG-BerechnungsVO ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 06.07.2023, Ro 2023/07/0002). Danach liegt dieser Bestimmung eine Regel-Ausnahme-Systematik zugrunde, nach welcher die Berechnung des Verdienstentgangs vorzunehmen ist. Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (Vorjahresperiode). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 EpiG-BerechnungsVO beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 leg cit) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 leg cit), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO als Verdienstentgang zu ersetzen.
Dabei entspricht die Berechnung des Verdienstentgangs gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO den Varianten 1 bis 5. Erst wenn der Verdienstentgang nach § 3 Abs. 1 leg cit mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden kann, ist gemäß § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO das Ersatzzieleinkommen (Variante 6) heranzuziehen. Dies trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls auf Fälle zu, in denen eine selbständige Tätigkeit in der Vorjahresperiode noch gar nicht vorlag (vgl. VwGH 06.07.2023, Ro 2023/07/0002). Nach der soeben zitierten Entscheidung ist die Berechnungsvariante des § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen in der Vorjahresperiode nicht für deren gesamte Dauer ein Einkommen erzielt werden konnte und deshalb nach § 3 Abs. 1 leg cit keine angemessene Berechnung des „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens“ möglich ist. Erst wenn auch ein solches Ersatzzieleinkommen nicht bestimmt werden kann, ist gemäß § 3 Abs. 4 leg cit das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen (Variante 7) heranzuziehen.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass ein Einkommen während der Vorjahresperiode (Juli 2021) vorliegt, sodass der Verdienstentgang des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO ermittelt werden kann. Da somit bereits die in § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO normierte Variante 6 nicht anwendbar ist, kommt auch eine Anwendbarkeit der in § 3 Abs. 4 leg cit normierten Variante 7 von vornherein nicht in Betracht. Damit ist zunächst festzuhalten, dass der Verdienstentgang des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 iVm § 4 EpiG-BerechnungsVO zu ermitteln ist.
Zur Wahl der Berechnungsvariante:
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Berechnung des Verdienstentgangs nach der - wie vorstehend ausgeführt unzulässigen - Berechnungsvariante 7 (§ 3 Abs. 4 EpiG-BerechnungsVO) zugrunde gelegt war. Mit der Beschwerde wurde nunmehr ausdrücklich die Vergütung nach einer anderen Berechnungsmethode, nämlich Variante 4, begehrt.
Das System der EpiG-Berechnungs-VO sieht in der gegenständlich anwendbaren Fassung in § 3 verschiedene Berechnungsmethoden des Verdienstentganges vor. Zwischen einigen von ihnen besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein echtes Wahlrecht, während andere einander ausschließen. Der Beschwerdeführer entschied sich anhand aller vorliegenden Zahlen zuletzt für eine Berechnung nach der in § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungs-VO normierten Berechnungsvariante 4 und legte eine entsprechende Neuberechnung vor. Da in der Beschwerde ausdrücklich von „aktualisierten Berechnungen“ die Rede ist sowie bei den übermittelten Daten-blättern im ausgewählten Anwendungsbereich die Variante 4 angegeben ist und auf dem Tabellenblatt der Gesamtberechnung die Steuerberaterkosten von € *** zum berechneten vorläufigen Verdienstentgang addiert wurden, war gesamthaft betrachtet davon auszugehen, dass der ursprüngliche Antrag mit der Beschwerde eingeschränkt und nunmehr ein Entschädigungsanspruch von insgesamt € *** begehrt wird.
Zu dieser Antragsänderung und dem damit verbundenen Wechsel in der Berechnungsmethode ist auszuführen, dass die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpiG 1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022 vorsieht, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber offenbar eine wesentliche Änderung des Antrages (Ausdehnung des Vergütungs-betrages) beim Verfahren zur Vergütung selbständig Erwerbstätiger ausdrücklich zulassen (vgl. 1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP, S.1 f.). Dies impliziert gleichzeitig, dass auch eine Änderung der Berechnungsvariante nach dem Ablauf der Antragsfrist zulässig sein muss. Denn oftmals führt erst eine im laufenden Verfahren getroffene Änderung der Berechnungsvariante – etwa, weil die ursprünglich gewählte nicht korrekt war – zur Errechnung des Verdienstentgangs in einer anderen Höhe. Würde man die Änderung der Berechnungsvariante als unzulässige (wesentliche) Änderung des Vergütungsantrages qualifizieren, so würde der Zweck des § 49 Abs. 5 EpiG ad absurdum geführt werden und eine Anwendung desselben praktisch unmöglich gemacht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die gegenständliche Bestimmung einen derart begrenzten Anwendungsbereich festlegen wollte. Ein Größenschluss ergibt daher, dass der § 49 Abs. 5 EpiG nicht nur die Ausdehnung des beantragten Verdienstentgangs, sondern auch die Wahl einer anderen Berechnungsvariante nach dem Ablauf der Antragsfrist, für zulässig erklärt (vgl. LVwG NÖ 04.08.2023, LVwG-AV-120/001-2023 sowie LVwG NÖ 13.07.2023, LVwGAV-1194/001-2023).
Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage war die mit der Beschwerde vorgenommene Modifizierung des Antrags, mit dem nunmehr eine Vergütung anhand der Berechnung nach der Variante 4 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO in Höhe von € *** begehrt wird, auch nach Ablauf der Antragsfrist zulässig.
Zum Ist-Einkommen:
Beim Ist-Einkommen handelt es sich nach der Legaldefinition des § 2 Z 3 EpiG- BerechnungsVO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall ist dies der EBITDA im Monat Juli 2022, da der Beschwerdeführer nur in diesem Monat abgesondert war. Wie festgestellt, beträgt das Ist-Einkommen daher € ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden. Gegenständlich wurden € *** beantragt. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
Zum Zieleinkommen:
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-BerechnungsVO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode.
Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 leg cit um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall entspricht das Einkommen während der Vorjahresperiode daher dem EBITDA im Monat Juli 2021 in Höhe von € ***.
Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EpiG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate (hier Mai und Juni 2022). Dividiert man das Einkommen im Referenzzeitraum (€ ***) mit dem Einkommen im Vorjahr zum Referenzzeitraum (€ ***) ergäbe sich ein Fortschreibungsquotient von etwa 3,12. Hierzu hat der Beschwerdeführer selbst in dem entsprechenden mit der Beschwerde vorgelegten Datenblatt ausgeführt, dass die Berechnung nach dieser Variante 1a, die zu ebendiesem Fortschreibungsquotienten führen würde, nicht nachvollzogen werden könne.
Daher sieht das erkennende Gericht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO (Variante 4) als erfüllt an, da eine Ermittlung des Fortschreibungsquotienten anhand § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO nach dem vorstehend Gesagten nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Berechnung anhand der Variante 4 wurde der Fortschreibungsquotient allerdings mit 0,00 angegeben, wodurch die Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses keinesfalls angemessen berücksichtigt sein kann, führt doch die gemäß § 2 Z 4 EpiG-BerechnungsVO vorzunehmende Multiplikation mit dem Einkommen der Vorjahresperiode zu einem Zieleinkommen von ebenfalls 0,00.
Nach dem vorstehend Gesagten wird der Fortschreibungsquotient daher gemäß § 4 Abs. 3 vom erkennenden Gericht unter Heranziehung des Verbraucherpreisindex angemessen festgesetzt (vgl. auch die Bestimmung des § 4 Abs. 4 EpiG-BerechnungsVO). Die durchschnittliche Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI von 112,6 für Juli 2022) gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode (VPI von 102,9 für Juli 2021) beträgt 1,09 (auf zwei Nachkommastellen gerundet).
In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass das Einkommen in der Vorjahresperiode € *** beträgt, sodass bei Multiplikation dieses negativen Werts mit einer Zahl, die größer als 1 ist, das Ergebnis unter dem ursprünglichen Wert liegt, sprich das Minus größer wird, obwohl der Fortschreibungsquotient eine positive wirtschaftliche Entwicklung widerspiegelt. Für solche Fälle normiert § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO im Fall der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten anhand der Referenzzeiträume, dass es sich beim Fortschreibungsquotienten um dessen Kehrwert zu handeln hat. Da nur so die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 EpiG-BerechnungsVO angestrebte Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses erreicht wird, ist diese Regelung im gegenständlichen Fall auch im Rahmen der angemessenen Festsetzung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO sinngemäß anzuwenden und der entsprechende Kehrwert zu bilden.
Der Kehrwert des ermittelten Fortschreibungsquotienten beträgt auf zwei Nachkommastellen gerundet 0,91 (1 / 1,09). Multipliziert man diesen Wert mit dem Einkommen der Vorjahresperiode von € *** ergibt sich ein Zieleinkommen von gerundet € ***. Zieht man davon das Ist-Einkommen von € *** ab, errechnet sich ein vorläufiger Verdienstentgang von € ***. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Steuerberaterkosten von € *** ergibt sich somit insgesamt ein Verdienstentgang von € ***.
Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer für die von der behördlichen Absonderung betroffenen Tage ein Verdienstentgang entstanden, der nach erfolgter Festsetzung des Fortschreibungsquotienten im Rahmen der Berechnung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von € *** zu Recht besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.