LVwG N LVwG-AV-2390/001-2023

LVwG-AV-2390/001-2023Landesverwaltungsgericht14.12.2023

Regest

Freie Berufe; Rechtsanwälte; Vertretung; Zahlungsunfähigkeit; Verfahrenshilfe; Bestellung; Enthebung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2390/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2390.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 21. Juli 2023, GZ: ***, betreffend Bestellung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit E-Mail vom 27. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) mit näherer Begründung die Bestellung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 RAO. Er übermittelte der belangten Behörde mit Eingabe vom 30. Juni 2023 eine Liste von Rechtsanwälten, die ihn zur Vertretung nicht freiwillig übernehmen wollten.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2023 bestellte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 3 RAO Rechtsanwalt B in ***, ***, zum Vertreter des Beschwerdeführers in einem näher bezeichneten Verfahren; dies unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer eine Anzahlung in Höhe von EUR 1.500,00 an den bestellten Vertreter leistet.

1.3. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihn die Kanzlei der Rechtsanwälte C und B bereits in den Jahren 2016, 2017 und 2018 vertreten habe. Im Verlauf dieser vorangegangenen Vertretungen habe sich das Vertrauensverhältnis verschlechtert und sei von der Kanzlei der Rechtsanwälte C und B das Vollmachtsverhältnis gegen den Willen des Beschwerdeführers beendet worden. Für den Beschwerdeführer sei es daher undenkbar, dass jene Rechtsanwälte, welche ihm gegenüber im Jahr 2018 das Mandat beendet haben, nunmehr die Vertretung aufnehmen sollen. Es wurde der Antrag gestellt, einen anderen Rechtsanwalt gemäß § 10 Abs. 3 RAO, der ihn bislang noch nicht vertreten habe, zu bestellen.

Mit der Beschwerde wurde auch ein Schreiben des Rechtsanwalts C vom 12. November 2018 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass dieser aufgrund eines E-Mails des Beschwerdeführers den Eindruck hätte, dass kein ausreichendes Vertrauensverhältnis mehr bestehen würde, sodass die Vollmachtskündigung aufrecht bleibe.

1.4. Aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk der belangten Behörde, erstellt nach einem Telefonat mit Rechtsanwalt B, geht hervor, dass es sechs bis sieben Akte zum Beschwerdeführer in der Kanzlei C und B gegeben habe. Der Vertreter in den vergangenen Verfahren sei damals immer C gewesen. B sei „bereit (hat kein Problem)“, den Beschwerdeführer gemäß § 10 RAO zu vertreten.

1.5. Der Beschwerdeführer ist eine zahlungsfähige Partei, deren Vertretung Rechtsanwälte nicht freiwillig übernommen haben.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2016, 2017 und 2018 von der Kanzlei der Rechtsanwälte C und B durch C vertreten. Die Vollmacht wurde durch C aufgekündigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer wurde zur Übermittlung der im Jahr 2016 an C erteilten Vollmacht aufgefordert. Eine Übermittlung konnte – aufgrund mangelnder Aushändigung – nicht erfolgen, weshalb das Landesverwaltungsgericht zu den obigen Feststellungen aufgrund der Aktenlage gelangt. Dass die Vollmacht von C aufgelöst wurde, ergibt sich aus dem übermittelten Schreiben vom 12. November 2018.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGB. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 19/2020, lauten: (auszugsweise):

„§ 10. (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.

(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.

(3) Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muß.

(4) Sieht das Gesetz vor, dass eine Urkunde vor einem Rechtsanwalt zu errichten ist, so hat der Rechtsanwalt die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Rechtsanwalt zu unterfertigen.

(5) Dem Rechtsanwalt ist Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (§ 3) und der Rechtsanwaltsprüfung (§ 20 RAPG) sind.

[…]

§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.“

4. Erwägungen:

4.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

4.2. § 10 Abs. 3 RAO sieht vor, dass einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, der Rechtsanwaltsausschuss einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellten hat, in welchem Fall dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muss. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gemäß den oben getroffenen Feststellungen erfüllt.

4.3. Die im vorliegenden Verfahren strittige Rechtsfrage besteht darin, ob bei einer Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß § 10 Abs. 3 RAO auch auf die in § 45 Abs. 4 RAO (für einen Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe) angeführten Enthebungstatbestände Bedacht zu nehmen ist. § 10 RAO enthält keine Enthebungstatbestände, sodass allenfalls auf die Enthebungstatbestände iSd § 45 Abs. 4 RAO zurückzugreifen ist (vgl. idS LVwG Tirol 27.04.2017, LVwG-2017/40/0242-3; vgl. dazu auch Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, 2023, § 10, Rn. 39/1).

4.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 4 RAO und den Rechtsvorschriften der RAO kann ein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten von ihr gewünschten Rechtsanwalts zum Vertreter nicht abgeleitet werden. Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, einen Antrag auf Beistellung eines Rechtsanwalts aus den näher geregelten Gründen zu stellen.

Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des § 45 Abs. 1 und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (zB VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0009).

Um die Möglichkeit aufzuzeigen, ein Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, bedarf es konkreter Sachverhaltsbehauptungen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der bestellte Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gegenüber dem Verfahrensbeholfenen gehemmt (zB VwGH vom 24. Oktober 2013, 2011/01/0240).

Mit einem bloßen Hinweis auf das „Befinden bzw. subjektive Befinden“ wird ein Umbestellungsgrund jedenfalls nicht dargetan (vgl. abermals VwGH vom 29. Oktober 2014). Auch, dass der Vertretene kein Vertrauen zu seinem Verfahrenshelfer hat, ist kein Grund für eine Umbestellung (vgl. OGH vom 7. Oktober 2004, 15Os109/04). Selbst wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, hat dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht zur Folge, dass er (allein deshalb) befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2008, 2005/06/0342).

4.3.2. Gemäß den oben getroffenen Feststelllungen liegt ein Enthebungs- und Umbestellungsgrund gemäß § 45 Abs. 4 RAO vorliegend nicht vor:

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2016 bis 2018 von C und nicht von B vertreten. Alleine der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt. C mit dem nunmehr bestellten Rechtsanwalt in einer Kanzleigemeinschaft befindet, vermag einen Enthebungsgrund gemäß § 45 Abs. 4 RAO nicht zu begründen. Unsachliche Motive des nunmehr bestellten Rechtsanwalts B sind weder aufgrund der Beschwerde noch mit Blick auf den vorliegenden Akteninhalt zu erkennen. Der Beschwerdeführer erblickt einen Enthebungs- und Umbestellungsgrund darin, dass der für ihn gemäß § 10 Abs. 3 RAO bestellte Rechtsanwalt Mitglied jener Kanzlei ist, die ihn früher vertreten und das Vollmachtsverhältnis aufgelöst habe. Der nunmehr bestellte Rechtsanwalt B gibt vor der belangten Behörde an, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verfahren C gewesen sei, und nicht er; B gibt an, dass er bereit sei und kein Problem damit habe, den Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Verfahren zu vertreten.

4.3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht ersichtlich, dass das Verhalten des bestellten Rechtsanwalts in irgendeiner Art unzumutbar wäre. Insgesamt lassen sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem sonstigen Akteninhalt eine Bestellung des Rechtsanwalts auch entgegen der in § 45 Abs. 4 RAO genannten Gründe ableiten. Das (offenkundig) fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers in den gemäß § 10 Abs. 3 RAO bestellten Rechtsanwalt stellt keinen Enthebungsgrund dar.

4.4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

4.5. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass es durch die Bestellung eines Rechtsanwalts nach § 10 Abs. 3 RAO zu keiner Hemmung oder Unterbrechung materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Fristen kommt (vgl. dazu Dellisch, AnwBl 2004, 545 [546]).

4.6. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Überdies konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auch deshalb entfallen, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelfrei feststeht und nur eine Rechtsfrage zu klären ist, deren Komplexität die Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gebietet. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC entgegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 16.1.2018, Ra 2017/03/0025). Auch die Berücksichtigung der in § 45 Abs. 4 RAO bezeichneten Enthebungsgründe im Verfahren gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. – wozu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt – ändert nichts am Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil sich im vorliegenden Fall im Ergebnis nichts ändern würde, wenn – abgesehen davon, dass in § 10 Abs. 3 RAO keine weiteren Gründe für eine Bestellung eines Rechtsanwalts vorgesehen sind – die Anwendung des § 45 RAO zu Tragen käme, zumal eine Befangenheit des bestellten Rechtsanwalts – wie oben dargelegt – nicht vorliegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.