projekte
LVwG-AV-2683/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2683/001-2023
LVwG-AV-2683/001-2023Landesverwaltungsgericht13.12.2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Überwachung; Schließungsauftrag; Verfahrensanordnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 (Schließung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, ***, wurden der C GmbH (nun A GmbH) die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, mit einer Gesamtlagerkapazität von maximal 40 000 m³ bzw. 60 000 Tonnen sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von maximal 100 000 m³ bzw. 150 000 m³ erteilt. Auflage 16 der naturschutzrechtlichen Bewilligung lautet: „16. Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.“
1.2. Im Juli 2023 verfasste das Aufsichtsorgan D einen „Quartalsbericht (03 – 06/2023)“ über die genannte Behandlungsanlage. Der Textteil des Berichtes umfasst 17 Seiten samt zwei Beilagen und acht Anlagen. Er beginnt mit folgenden Ausführungen:
„Zusammenfassung
Aufgrund der im Berichtszeitraum März – Juni 2023 durchgeführten Kontrollen als bestellte Bau- und Betriebsaufsicht vor Ort und der vom Betreiber bis zum 05.07.2023 vorgelegten Unterlagen kann folgender Sachverhalt für die überwachte Anlage *** festgestellt werden:“
Es folgen dann auf vier Seiten insgesamt 24 Gedankenstriche, die Wahrnehmungen des Aufsichtsorgans anführen, wie etwa:
„Im Berichtszeitraum wurde die gegenständliche Anlage betrieben. Baumaßnahmen wurden in diesem Zeitraum an der Anlage nicht durchgeführt. […] Materialan- und Materialabtransporte, sowie Absiebungen von Abfällen feststellbar. […] Eine eigene mobile Brecheranlage war nicht im Einsatz. Es wurden jedoch auch Brecherarbeiten mittels Bagger mit Brecheraufsatz zur Zerkleinerung von Betonbruch durchgeführt. […] Detaillierte Angaben über die Aufbereitungen im Berichtszeitraum wurden trotz mehrmaligem Ersuchen und auch Zusagen des Betreibers […] bis zum 05.07.2023 letztlich nicht vorgelegt. Am 05.07.2023 hat der Betreiber mitgeteilt, dass auch zukünftig diesbezügliche Angaben und Zusammenstellungen dem BAO zur Prüfung nicht übermittelt werden. Damit war für den Berichtszeitraum eine detaillierte Überprüfung der Behandlungsschritte der einzelnen aufbereiteten Abfallfraktionen nicht möglich. […] Im ersten Halbjahr 2023 […] wurden rund 127 700 t Abfälle […] angeliefert. Im Berichtszeitraum […] betrug die Anlieferungsmenge rund 100 300 t. Diese Mengenangaben beruhen auf den Mengentabellen des Betreibers. Eine stichprobenartige Überprüfung der Mengenaufzeichnungen auf der Waage vor Ort durch das BAO ergab große Abweichungen gegenüber den Tabellenwerten. […] Der Großteil […] war Bodenaushub mit rd. 58.000 t (rd. 58%), gefolgt von Bauschutt mit rd. 29.000 t (rd. 29%). Daneben wurden auch Betonbruch mit rd. 9.900 t und Asphaltaufbruch und rd. 3.500 t angeliefert. Die Anlieferungen wurde mit Beurteilungsnachweisen (BN) und Abfallinformationen (AI) übernommen. […] In geringem Umfang wurde auch „Bohrschlamm“ in flüssiger Form angenommen. […] Die Zwischenlagerung der übernommenen Abfälle erfolgt im Berichtszeitraum nicht bescheidkonform […]. Auf die Lagerfläche 1 (für Bodenaushubqualität) wurden auch Beton-, Bauschutt- und Asphaltabfälle eingebracht. Auf der Lagerfläche 2 (Baurestmassenqualität) lagern auch Bodenaushubabfälle und für den Abtransport beurteiltes Bodenaushubmaterial […]. Die Lagerung der einzelnen Halden […] erfolgte im Berichtszeitraum so, dass die zeitliche Abfolge der Anlieferungen bzw. der Aufbereitungen nicht klar ersichtlich waren. […] Die Grobfraktionen aus den Absiebungen wurden im Berichtszeitraum lt. Angabe des Betreibers zu weiteren Behandlung in ein externe Anlage verführt und wurde als Recyclingmaterial (RB, RHZ, RM) wieder zur Anlage zurückgebracht. Über die diesbezüglich durchgeführten Ab- und Antransporte werden am Standort keine Verwiegungen durchgeführt. Dieses zurückgeführte Recyclingmaterial wird vor Ort zur Qualitätskontrolle einer chemischen Untersuchung unterzogen. Im Berichtszeitraum wurde rd. 180.700 t Recyclingbaustoffe bzw. Abfälle von der gegenständlichen Anlage abtransportiert. […] Die rd. 109.000 t abtransportierten Recyclingbaustoffe unterteilen sich in […]. Die rd. 70.200 t abtransportierten Bodenaushubabfälle unterteilen sind in […]. Noch im März 2023 lag der geschätzte Lagerstand bei der gegenständlichen Anlage noch bei rd. 80.000 m³. Auch wurden damals noch Lagerhöhen von 7-8 m erreicht. Mit Ende Juni 2023 betrug der Lagerstand rd. 30.400 m³ und lag damit schon innerhalb des max. zulässigen Wertes von rd. 40.000 m³. […] Im Berichtszeitraum wurde die gemäß genehmigtem Projekt angegebenen LKW-Frequenzen (durchschnittlich 25 LKW/d/maximal 30 LKW/d) deutlich überschritten […] durch die angelieferte Menge ergab sich eine durchschnittliche Frequenz über die Monate März – Juni 2023 von 38 LKW/d. Die Anlieferungen der Recyclingprodukte sind dabei nicht erfasst. […] besteht eine Reifenwaschanlage […] diese Anlage entspricht nicht dem genehmigten Projekt […] es wurde eine Grundwasseruntersuchung […] vorgelegt […] diese zeigt, dass die untersuchten Parameter keine Belastung im Abstrom aufweisen. Der geforderte Parameterumfang wurde jedoch nicht vollständig eingehalten. […] zur Bestätigung, dass die schalltechnischen Messungen gemäß der naturschutzrechtlichen Auflage 10 […] durchgeführt wurden, wurde der Betreiber ersucht den diesbezüglichen Prüfbericht vorzulegen. Bis zum 05.07.2023 wurde dem BAO jedoch der Messbericht noch nicht übermittelt […] Nach Rücksprache mit dem diesbezüglichen Gutachter liegt ein Messbericht aus 06/2021 vor. Zur Bestätigung wäre dieser dem BAO vorzulegen. […] Setzungsmessungen an der Lagerfläche […] nicht vorgelegt. […] Die vorgefundene Versicherungsmulde für Oberflächenwasser im Bereich der Waagcontainer wurde verschlämmt und ohne Bewuchs vorgefunden. Die Funktion des Bodenfilters ist damit nicht gesichert gegeben. Eine Sanierung ist damit aus der Sicht des BAO erforderlich. […]“
Daran anschließend enthält der Bericht Ausführungen etwa zum Tätigkeits- und Kontrollumfang, zu den durchgeführten Kontrollen, zu den Materialbewegungen im Berichtszeitraum (zu Aufzeichnungen über angenommene Abfälle, zur Abfallaufbereitung, zu Aufzeichnungen über abtransportierte Abfälle, zum Lagerstand, Aufzeichnungen zu den Setzungsmessungen, zum Prüfbericht Gewässer- und Abwasseruntersuchungen, zu vorgelegten Lärmmessungen und zu Maßnahmen zur Sanierung der durch asbesthaltige Materialien verursachten Umweltgefährdung; jeweils mit detaillierter „Beurteilung BAO“).
Das Deponieaufsichtsorgan übermittelte seinen Bericht mit E-Mail vom 18. Juli 2023 sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an die belangte Behörde.
1.3. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 erließ die belangte Behörde eine Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002). In dieser führte sie zunächst an, dass das Deponieaufsichtsorgan der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde den „Quartalsbericht (03 – 06/2023)“ vorgelegt habe. Es sei – so die belangte Behörde weiter – mitgeteilt worden, dass zahlreiche Konsenswidrigkeiten und Mängel vorliegen würden. Zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes werde angeordnet, dass „sämtliche im Quartalsbericht 03 – 06/2023, datiert mit Juli 2023, aufgezeigten Konsenswidrigkeiten und Mängel […] unverzüglich, spätestens jedoch bis 15.08.2023 nachweislich zu beheben [sind]. Über die fristgerechte Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist der Behörde bis spätestens 22.08.2023 ein Sonderbericht des Aufsichtsorganes vorzulegen.“
Die Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2023 zugestellt. Die Behandlungsanlage ist gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtig (vgl. den eingangs angeführten Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, ***) und wurde bis zu deren Schließung mit dem angefochtenen Bescheid betrieben.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die sofortige Schließung der Behandlungsanlage. Im Spruch des Bescheides wird weiter angeführt: „Es darf ab sofort keine Abfallbehandlung durchgeführt werden. Weiters dürfen ab sofort keine neuen Abfälle in die Anlage zugeführt werden. Der Zu- und Abfahrtsbereich ist geschlossen zu halten. Über die Einhaltung des Schließungsbescheides ist der Behörde vom Aufsichtsorgan unverzüglich ein Sonderbericht zu übermitteln. […] Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde […] wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.“
Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – an, es sei festgestellt worden, dass die Behandlungsanlage aufgrund der im Quartalsbericht für das 2. Quartal angeführten Punkten dem rechtmäßigen Zustand weiterhin nicht entsprechen und die angeordneten Maßnahmen innerhalb der angegebenen Frist nicht umgesetzt worden seien. Weiters bezog sich die belangte Behörde auf Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 8. August 2023¸auf einen Sonderbericht des Aufsichtsorgans vom 23. August 2023, ein Schreiben des Aufsichtsorgans vom 11. Oktober 2023 (Mitteilung, dass der genehmigte Jahresumsatz von 150 000 Tonnen mit Ende September bereits um rund 56 800 Tonnen, somit um rund 38 % überschritten sei) und auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie bei der kommissionellen Überprüfung am 12. Oktober 2023. Auflagen seien nicht eingehalten worden, Aufzeichnungen wären mangelhaft, Lagerungen unterschiedlichster Abfallarten seien räumlich nicht getrennt, gefährliche Abfälle seien übernommen und behandelt worden sowie der Jahreskonsens sei überschritten worden. Am 13. Oktober 2023 sei vom Aufsichtsorgan der Quartalsbericht 07 – 09/2023 vorgelegt worden. Daraus würden sich weiterhin zahlreiche Konsenswidrigkeiten ergeben. Da die Beschwerdeführerin der behördlichen Verfahrensanordnung nicht nachgekommen sei, habe die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen geeigneten Maßnahmen zu verfügen. Auf Grund des Umfanges der Konsenswidrigkeiten sei der gesamte Betrieb zu schließen. Zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde u.a. darauf verwiesen, dass sich bereits aus den Jahresbilanzen 2021 und 2022 massive Konsensüberschreitungen sowohl hinsichtlich der Jahresanlieferung als auch der maximalen Gesamtlagerkapazitäten ergeben würden. Ein Zuwarten mit dem Vollzug dieses Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde den öffentlichen Interessen gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 widersprechen.
1.5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird sowohl die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt und den behaupteten Missständen entgegengetreten. In „besonderen Ausführungen“ tritt die Beschwerdeführerin dem Erfordernis der sofortigen Schließung entgegen. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte die belangte Behörde mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde, und die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 1. Dezember 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Befragung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und des Herrn E, leitender Angestellter des Unternehmens, sowie durch Einvernahme der Zeugen D (Aufsichtsorgan), G und F. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr E, gab in der Verhandlung an, die Verfahrensanordnung – entgegen den missverständlichen Ausführungen in der Beschwerde – erhalten zu haben. Das als Zeuge einvernommene Aufsichtsorgan gab zur Frage, welches Verhalten die Beschwerdeführerin aufgrund des 2. Quartalsberichts abstellen sollte, an, dass insbesondere Detailaufzeichnungen über die Ein- und Ausgangsmengen aber auch Aufzeichnungen über die Behandlungsart der Abfälle und die Behandlungen selbst einschließlich der aus den Behandlungen entstandenen Fraktionen vorgelegt werden müssten. Weiters müssten Detailangaben über die Entsorgung und Verwertung dieser Abfälle aus der Anlage erfolgen sowie noch bestimmte Unstimmigkeiten aufgeklärt werden, etwa betreffend die Qualitäten der Abfälle. Darüber hinaus habe er die Übereinstimmung weiterer im Genehmigungsbescheid genannter Auflagen überprüft. Weiters haben das Aufsichtsorgan sowie die Zeugen G und F in der Verhandlung insbesondere über Wahrnehmungen zum Wiegevorgang und der Erfassung der An- und Ablieferungen berichtet.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Befragung des Herrn E, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, sowie der Zeugen D, G und F.
Die Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten vor dem Hintergrund der eindeutigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden und erweisen sich auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:
§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
(3a) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Behandlungsanlage Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 geworden sind, sind Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
[…]“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
4.1. Nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage, welche gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, besteht, – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber der Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern. Kommt der Inhaber einer solchen Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
Dass die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage, welche gemäß den § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist (vgl. den eingangs angeführten Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, ***) und bis zu deren Schließung mit dem angefochtenen Bescheid betrieben wurde, wurde bereits festgestellt.
4.2. § 62 Abs. 2 AWG 2002 dient der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, somit des konsensmäßigen Betriebs einer (genehmigten) Abfallbehandlungsanlage. Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 und des § 62 Abs. 2 AWG 2002 vor, sodass die zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Judikatur auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar erscheint. Zweck der nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 als „Dauermaßnahmen“ (VwGH 17. Dezember 2015, 2013/07/0174). § 62 Abs. 2 AWG 2002 dient somit der Einhaltung des Genehmigungskonsenses beim Betrieb einer Behandlungsanlage (vgl. NÖ LVwG 8. April 2022, LVwGAV1502/001-2020, mit Hinweis auf VwGH 20. September 2012, 2011/07/0235).
§ 62 Abs. 2 AWG 2002 kommt zur Anwendung, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht (VwGH 23. Juli 2021, Ra 2021/05/0007). Ein Verdacht muss nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß §§ 37, 52 oder 54 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist, vertretbar bzw nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt (so Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 6, zum insoweit vergleichbaren § 360 Abs. 1 GewO 1994).
Die belangte Behörde konnte aufgrund der im angefochtenen Bescheid angeführten Berichte und Stellungnahmen zu Recht vom Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes ausgehen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 lagen daher vor.
4.3. Das Vorgehen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 ist mehrstufig ausgestaltet: Zunächst hat die Behörde eine entsprechende – nicht gesondert anfechtbare – Verfahrensanordnung betreffend die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu erlassen. Erst bei Nichtentsprechung hat die Behörde die den Gegenstand der Aufforderung bildenden Maßnahmen mittels Bescheid vorzuschreiben (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 18).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 sind in der Verfahrensanordnung nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (VwGH 16. Juli 1996, 96/04/0062). In der Verfahrensanordnung hat eine Darstellung der Gesetzwidrigkeit zu erfolgen und sie hat die Aufforderung zu enthalten, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten eingestellt wird (vgl. zur Rechtslage nach der GewO 1994 Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 13). Diese zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Judikatur ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aufgrund der Vergleichbarkeit des Regelungszwecks und der legistischen Fassung auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar (vgl. bereits Punkt4.2.). Zu den verwaltungspolizeilichen Maßnahmen wird weiters angeführt, dass sich das Wesen der Verfahrensanordnung in der Bekanntgabe der Rechtansicht der Behörde über das rechtswidrige Verhalten verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, erschöpfe. Die Verfahrensanordnung habe die konkreten Abweichungen im Detail darzulegen (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281).
Im vorliegenden Fall verweist die Verfahrensanordnung auf einen Bericht, der der Beschwerdeführerin zwar zugegangen, der Verfahrensanordnung selbst aber nicht angeschlossen ist, und in inhaltlicher Sicht nach Ansicht der belangten Behörde zahlreiche Konsenswidrigkeiten und Mängel aufzeigt.
Der Bericht führt zahlreiche unterschiedliche Wahrnehmungen an, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Sollenszustand und zwar so hinreichend konkret, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis von der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken ist, nicht erkennen lassen. Die belangte Behörde lässt auch offen, inwiefern sie zwischen Konsenswidrigkeiten und Mängeln differenziert und ob diese Differenzierung Auswirkungen auf das von der Beschwerdeführerin zu bewirkende Ergebnis hat. Die belangte Behörde vermochte in der Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 vom 31. Juli 2023 somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht konkret und unmissverständlich anzugeben, welches Ergebnis die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hatte. Es wäre Sache der Behörde gewesen, den Bericht des Aufsichtsorgans, das den Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs begründet, zu analysieren und daraus einen Katalog zu erstellen, aus dem das von der Beschwerdeführerin zu bewirkende Ergebnis klar und eindeutig hervorgeht. Die bloße Übermittlung eines Berichts des Aufsichtsorgans, aus dem dies nicht zweifelsfrei hervorgeht, genügt dem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht (vgl. zu entsprechenden Überlegungen betreffend die Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG etwa VwGH 14. Oktober 2013, 2013/12/0079, mwN).
Da somit unklar ist, welche Sollensordnung die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist herstellen sollte, fehlt es an einer rechtmäßigen Aufforderung im Sinne des § 62 Abs. 2 AWG 2002.
4.4. Das Fehlen einer Verfahrensanordnung bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (VwGH 24. Mai 2006, 2006/04/0033, mit Hinweis auf VwGH 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0062). Da die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme des Vorliegens eines gesetzlichen Erfordernisses entbehrt, erweist sie sich als unzulässig.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (zB VwGH 17. Juli 2023, Ra 2023/19/0109).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.