LVwG N LVwG-AV-2643/002-2023

LVwG-AV-2643/002-2023Landesverwaltungsgericht12.12.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Geländeveränderung; Widmungsart; Nachbarrecht; Immissionen; Grundwasser;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2643/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2643.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) A, 2.) B und 3.) C, alle vertreten durch D Rechtsanwälte OG, ***, ***, vom 25. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11. September 2023, Zl. ***, mit dem den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung zum Bau einer Wohnhausanlage mit Stiegenhaus und Gärten, Bau einer Parkplatzanlage, Spielplatzes, Müllplatzes, überdachten Fahrradabstellplätzen und Verkehrswegen samt Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (Anschrift ***, ***) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Schreiben an die Marktgemeinde *** vom 10. November 2021 hat die E GmbH (in der Folge: Bauwerberin) um Erteilung einer Baubewilligung zum Bau einer Wohnhausanlage mit Stiegenhaus und Gärten, Bau einer Parkplatzanlage, Spielplatzes, Müllplatzes, überdachten Fahrradabstellplätzen und Verkehrswegen samt Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (Anschrift ***, ***) angesucht.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 erhoben 1.) A, 2.) B und 3.) C (in der Folge: Beschwerdeführer), - wortident - folgende Einwendungen:

„1. Das geplante Bauprojekt umfasst eine Geländeveränderung die den bereits bestehenden Höhenunterschied zwischen Baugrundstück und meinem Grundstück zu vergrößern scheint. Ich befürchte, dass die Geländeveränderung zusammen mit der geänderten Bodenversiegelung durch großflächiger Bebauung zu einem veränderten Versickerungsverhalten von Niederschlagswässern mit möglicherweise negativen Folgen für mein Grundstück führen könnte. Insbesondere bin ich bezüglich § 6 Abs 2 Z 1 NO BO 2014 aufgrund der vermutlich veränderten Versickerungsdynamik und in weiterer Folge möglicherweise transient erhöhten Grundwasserspiegels um die Standsicherheit des Hauptgebäudes auf meinem Grundstück und der erhöhten Gefahr eines Wassereinbruchs im Keller des Hauptgebäudes besorgt und fordere zur Absicherung ein entsprechendes Gutachten und gegebenenfalls notwendige Abänderungen im Bauvorhaben.

2. Das geplante Bauprojekt umfasst eine Parkplatzanlage mit Stellplätze für 53 Fahrzeuge. Laut Baubeschreibung werden Niederschlagswässer über Versickerungsmulden im Boden versickert. Fahrzeuge können aufgrund normaler Wartung, aber auch Abnützung und Schäden umweit- und gesundheitsschädliche Stoffe an ihren Stellpatz abgeben. Diese würden durch den Niederschlag in das Versickerungssystem gelangen und bei unzureichender Reinigung zu Kontaminierung von Boden und/oder Grundwasser führen. Da mein Grundstückniveau unter dem Niveau des Baugrundstücks liegt habe ich bezüglich § 6 Abs 2 Z 2 NO BO 2014 die Sorge, dass eine mögliche Kontaminierung durch die geplante Parkplatzanlage auch auf mein Grundstück übergreifen und eine Nutzung als Garten oder gar meine eigene Gesundheit gefährden könnte. Die in der Baubeschreibung referenzierten Berechnungen (SM 1, SM II, SM III), sowie das Beiblatt "Sickermulden Konzept" lag der Baubeschreibung nicht bei und waren auch auf den Plänen nicht auffindbar. Darüber hinaus sind meiner Meinung nach diese Berechnungen und ein sicheres Versickerungskonzept von einem unabhängigem Sachverständigen zu prüfen und gegebenfalls das Bauvorhaben abzuändern.

3. Die Bauklassebestimmungen (Klasse II, d.h. eine maximale Gebäudehöhe von 8 m) ist offenbar bei dem Bauvorhaben laut Plan betreffend die Gebäudehöhe der meinem Grundstück zugewandten Front um mehr als 1 m überschritten. Jedenfalls sehe ich die Gebäudehöhe entlang meiner beinahe gesamten südöstlichen Grundstücksgrenze überschritten. Selbstredend sind für einen Nachbarn nur jene Teile der Gebäudefront relevant, die ihm direkt zugewandt sind und zu Beeinträchtigungen auf seinem Grund führen könnten, auch falls für das Bauvorhaben alle Bestimmungen und rechtlich zugestandenen Toleranzen betreffend einzelne andere Teilfronten oder die Gesamtfront der gleichen oder anderen Gebäudeseiten eingehalten sein mögen. Unabhängig vom zuvor argumentierten Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten Gebäudehöhe ausgehend vom Bezugsniveau des Baugrundstücks selbst besteht weiters ein Niveauunterschied zwischen dem Baugrundstück und meinem Grundstück, sodass die geplante Gebäudehöhe ausgehend von meinem tiefer liegenden Grundstückniveau aus jedenfalls unzulässig wäre. Sohin besteht aus zweierlei Hinsicht die Möglichkeit, dass die Hauptfenster eines künftig zulässigen Gebäudes auf meinem Grundstück nicht ausreichend belichtet werden könnten. Aufgrund § 6 Abs 2 Z 3 NO BO 2014 in Verbindung mit dem tatsächlichen Niveauunterschied zwischen Baugrundstück und meinem Grundstück ist meiner Ansicht nach eine entsprechende Belichtungsprüfung durchzuführen und das Bauvorhaben gegebenfalls abzuändern (z.B. Verzicht auf ein drittes oberirdisches Geschoß beim Bauteil BTB). Aus diesen Einwendungen heraus sehe ich mich in meinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt und bitte um Parteistellung nach § 6 Abs 1 Z 4 NO BO 2014.“

1.1.3.

Über ersuchen der Baubehörde wurde ein wasserbautechnisches Gutachten zum Thema eingeholt, ob das eingereichte Projekt zur Behandlung des Niederschlagswassers dem Stand der Technik entspricht und ob öffentliche Interessen (Grundwasserschutz) und fremde Rechte (Grundwassernutzungen und Einstau/Durchfeuchtung von Anrainergrundstücken bzw. -bauwerken) von diesem Vorhaben nachteilig berührt werden können.

Im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. April 2023 führte der beigezogene SV für Wasserbautechnik, F, im Wesentlichen aus, dass Das auf die befestigten Flächen des 5.564 m² großen Baugrundstückes fallende Niederschlagswasser versickert werden sollen. Es würden 4 unterirdische Schotterrigole errichtet, die südlich und nördlich der 2 Bauteile situiert werden. Die 2 m breiten und 4 bis 5,5 m langen Rigole würden mindestens 3 m von den Grundgrenzen entfernt angeordnet und in einer Mächtigkeit von 1,5 m ausgeführt. In die Schotterrigole werde das Niederschlagswasser von den begrünten Dachflächen der Wohnhausanlage sowie von den Überdachungen des Müllgebäudes, des Fahrradabstellplatzes und von Wegüberdachungen eingeleitet. Das auf befestigte Wegflächen fallende Niederschlagswasser werde auf angrenzenden Rasenflächen bzw. Rasenmulden zur Versickerung gebracht. Bei den 2 westlichen Zugangswegen von der Gasse „***“ werde jeweils an der Grundgrenze je ein Rigol eingebaut, welches an die dort befindlichen Schotterrigole 1 und 3 angeschlossen wird, damit auch bei Starkregenereignissen kein Abfluss auf das öffentliche Gut erfolgen kann. Die Projektierung der Versickerungsanlagen basiere auf einer geotechnischen Standortbeurteilung der G GMBH und auf den Bemessungsvorgaben des ÖWAV Regelblattes 45. Der Untergrund des Baugrundstücks sei mit Schürfschlitzen bis in eine Tiefe von ca. 3 m unter GOK erkundet worden. Dabei sei unter dem humosen Oberboden bis in eine Tiefe von knapp 2 m uGOK eine Aulehmschichte und darunter eine ca. 0,9 m mächtigen Ausandschichte festgestellt worden. Unter diesen Aubodenschichten befinde sich quartärer Kies, der auch als Grundwasserleiter fungiert. Über dem quartären Kies sei ein Sickerversuch durchgeführt worden, mit dem ein Durchlässigkeitsbeiwert von 5.10-4 m/s ermittelt worden sei. Bei den Schürfen (maximale Grabetiefe bis 183,6 müA) sei der Grundwasserspiegel nicht erreicht worden. Das eingereichte Projekt über die Niederschlagswasserbehandlung berücksichtige die Vorgaben des ÖWAV RB 45 sowohl hinsichtlich des Grundwasserschutzes als auch hinsichtlich des Anrainerschutzes. Die Versickerung von Dachflächenwasser in Sickerschächten oder (unterirdischen) Rigolen lasse keine über dem Maß der Geringfügigkeit liegende Verunreinigung des Grundwassers erwarten. Mit dem für die Bemessung der Rigol-Versickerungsanlagen angesetzten, 30-jährlichen Bemessungsniederschlag werde eine sehr hohe Sicherheit gegen eine Blutung des Baugrundstücks bzw. der Wohnhausanlage oder eine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken erreicht. Dieser Bemessungswert überschreite den Mindestansatz deutlich. Im Versickerungsprojekt seien aufrechte Wasserrechte im näheren Umkreis erhoben worden. Es handle sich dabei um Wasser-Wasser-Wärmepumpen, Abwasserbehandlungsanlagen und Idw. Bewässerungsanlagen. Durch die gegenständliche Versickerungsanlage könne keine Beeinträchtigung dieser Wasserrechte auftreten. Aus wasserfachlicher Sicht entspreche die geplante Versickerungsanlage dem Stand der Technik und sei keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten. Zusammenfassend und abschließend sei wasserfachlich festzustellen, dass die geplante Versickerungsanlage dem Stand der Technik entsprechend geplant worden sei und deshalb keine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen (im Sinne des Wasserrechtsgesetzes), aufrechten Wasserrechten und fremden Rechten zu befürchten ist.

1.1.4.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. Juni 2023, Zl. ***, wurde der Bewerberin aufgrund ihres Ansuchens und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Baubewilligung zum Bau einer Wohnhausanlage mit Stiegenhaus und Gärten, Bau einer Parkplatzanlage Spielplatzes, Müllplatzes, überdachten Fahrradabstellplätzen und Verkehrswegen samt Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** – unter Erteilung diverser Auflagen - erteilt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass eine Befürchtung einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse für künftig zulässige Gebäude auf den Nachbargrundstücken bei den Abständen der eingereichten Wohnhausanlage zu den Grundgrenzen (mind. 8,47 m zur östlichen Grundgrenze) nicht nachvollzogen werden könne, da auch am Nachbargrundstück die offene Bebauungsweise und somit ein Mindestabstand von 3,00 m von Hauptgebäuden zur Grundgrenze gelte. Somit sei dieser Einwand als unbegründet anzusehen. Die geplante Wohnhausanlage werde in einem als Bauland gewidmeten Gebiet errichtet, wo Versiegelungen im Ausmaß von ca. 30 % der Grundfläche üblich sind. Die geplante Wohnhausanlage weise einen solchen Versiegelungsgrad auf - mit dem Unterschied, dass aufgrund wasserwirtschaftlicher Vorgaben eine Versickerung des Niederschlagswassers verlangt wird, weil die vorhandene Regen- bzw. Mischwasserkanalisation nicht weiter belastet werden soll. Die geplanten 4 Versickerungsrigole seien im Projekt so situiert, dass die Dachflächenwässer im nordwestlichen, südwestlichen, nordöstlichen und südöstlichen Bereich der Wohnhausanlage auf je ca. 10 m² großen Rigolflächen versickert werden. Nach einem 30-jährlichen Bemessungs-Niederschlagsereignis füllten sich die Rigole weitgehend bei gleichzeitig stattfindender Versickerung von 8 bis 16,5 l/s. Beim nordwestlichen Rigol 2, welches dem Grundstück Nr. *** am nächsten liege, beträgt die Versickerungsmenge 9 l/s. Da die Grundwasserabstromrichtung von Nordwest nach Südost gerichtet sei, könne auch bei einem außergewöhnlichen Kfz-Schadensereignis (z.B. Tankgebrechen) das grundwasserstromaufwärts gelegene Grundstück Nr. *** in seiner Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

1.1.5.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig mit Schreiben vom 30. Juni 2023 das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen wie die bereits bisher erhobenen Einwendungen betreffend Standsicherheit, Versickerung und Belichtung. Insbesondere fehle im Bereich der Belichtung eine entsprechende Gebäudehöhenermittlung. Das wasserbautechnische Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht zu hinterfragen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe für die Beurteilung der Grundwasserfließrichtung wohl nur grobe, die gesamte Region betreffende, und offenbar auch 35 Jahre alte Daten herangezogen. Der entsprechende Auszug aus dem NÖ-Atlas zeige, dass diese Daten vom 2. Mai 1988 stammen. Weiters beträfen die GW-Isohypsen des NÖ-Atlas offenbar auch nur gemittelte GW-Stände und GW Hochwasserstände gemessen an für den Gegenstand des Gutachtens weit auseinanderliegenden Messstellen, insbesondere bildeten sie keine tatsächlichen Grundwasserfließrichtungen unter dem in der Natur vorliegenden Gelände der relevanten Grundstücke ab. Das Baugrundstück Nr. *** weise ein Quergefälle von West nach Ost auf. Bei Betrachtung der West-Ost-Höhenprofile zeigt sich jedoch, dass das Gefälle von Ost nach West verlaufe. Aus einer solchen Befundaufnahme könne keine Beurteilung von Beeinträchtigungen des Grundwassers ihrer Liegenschaft getroffen werden.

1.1.6.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11. September 2023, Zl. ***, wurde den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die NÖ Bauordnung von 2014 ein beschränktes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn in Bezug auf Belichtung regle. Die Nichteinhaltung von Abstands- oder Höhenvorschriften könne nur dann erfolgreich eingewendet werden, wenn dadurch die Belichtung der bewilligten oder künftig zulässigen Hauptfenster der Nachbarn beeinträchtigt wird. Aufgrund des Abstandes zwischen der eingereichten Wohnhausanlage zu der östlichen Grundgrenze von mindestens 8,47 m und des Abstandes von 3 m von künftig zulässigen Hauptgebäuden zur Grundgrenze und unter Heranziehung des gesetzlich vorgesehenen Lichteinfalls, könne es schon dem Grunde nach zu keiner Beeinträchtigung kommen, wodurch subjektiv-öffentliche Rechte der Berufungswerber gemäß § 6 Abs 2 Z 3 lit a NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten. Der Nachbar habe kein Recht darauf, dass das Bauvorhaben den Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt. Veränderungen des Grundwassers und der Hochwasserschutz fielen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde, gemäß der NÖ Bauordnung 2014 gebe es beispielsweise lediglich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn, dessen Beeinträchtigung durch die Beschwerdeführer aber im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sei. Dem schlüssigen Sachverständigengutachten sei nicht in tauglicher Art und Weise entgegen getreten worden.

1.2. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre bisherigen Einwendungen, Stellungnahmen und Rechtsmittel.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 7. November 2023 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

1.3.2.

Im Rahmen der am 6. Dezember 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auf die bisherigen Schriftsätze verwiesen und vorgebracht, dass im Rahmen der angefochtenen Bescheide die Belichtungsproblematik nun sehr verkürzt (große Entfernung des Baukörpers von der Grundgrenze) dargestellt worden wären. Ebenso verhält es sich diesbezüglich mit den erfolgten Geländeveränderungen. Von Seiten des Vertreters der Bauwerberin wurde ausgeführt, dass direkt an der Grundgrenze keine Geländeveränderungen geplant wären. Die Geländeveränderungen fänden vielmehr innerhalb des Grundstückes statt. So würden etwa die Grünflächen, die sich zwischen den Baukörpern und der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern hin befänden, auf mehreren Ebenen begradigt, während der unmittelbar bei der Grundgrenze befindliche Weg das bisherige Niveau beibehalte. Weiters wurde betont, dass ein Gutachten des ASV F eingeholt worden sei, um von vorneherein etwaige Probleme im Zuge der Versickerung bzw. des Wasserabflusses hintanzuhalten. Im Bereich des Weges sei hervorzuheben, dass dieser - aus Sicht des Grundstückes der Beschwerdeführer aus - abfallend von der Grundstücksgrenze errichtet werde, sodass die auf dem Weg anfallenden Regenwässer zu den Grünflächen der Bauwerberin hin abgeleitet werden. Weiters wurde betont, dass die Versickerung sämtlicher Dachflächenwässer auf Eigengrund erfolge. Von F wurde ausgeführt, dass aus den im NÖ Atlas gespeicherten Daten betreffend die Grundwasserströme (Basis sei ein groß angelegtes Forschungsprojekt des H) ersichtlich sei, dass im vorliegenden Fall die Grundwasserströme auf dem Baugrundstück so erfolgen, dass das Wasser vom Grundstück der Beschwerdeführer abfließe – entgegen dem Gefälle des Geländes.

1.4. Zur Beweisaufnahme:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Marktgemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.5. Feststellungen:

Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ist für das gegenständliche Grundstück die Widmung als Bauland-Wohngebiet vorgesehen.

Die Bauwerberin ist Eigentümerin des maßgeblichen Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des in westlicher Richtung angrenzenden Grundstückes Nr. *** KG ***.

Gemäß dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für das gegenständliche Grundstück die offene Bebauungsweise bei Bauklasse I und II und einer 30 prozentigen Bebauungsdichte verordnet.

Die auf dem Grundstück geplanten Gebäude weisen eine durchschnittliche Gebäudehöhe von unter 8 m auf. Zu den Beschwerdeführern hin soll das Gebäude in einer Entfernung von mehr als 8,40 m errichtet werden.

Nach den vorhandenen Gutachten des im Verfahren beigezogenen ASV für Wasserbautechnik F ist die geplante Versickerungsanlage dem Stand der Technik entsprechend geplant worden und ist deshalb keine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen (im Sinne des Wasserrechtsgesetzes), aufrechten Wasserrechten und fremden Rechten zu befürchten.

1.6. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, zu ihrer Lage sowie zum Flächenwidmungsplan beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen und auch unbestritten gebliebenen Aktenunterlagen sowie der Einsichtnahme ins öffentliche Grundbuch.

Im Übrigen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 23/2021:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, es NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.

Immissionsschutz

§ 48. Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

  • Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

  • Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

  • Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1. Grundsätzliches:

Bei dem beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2011/05/0159 mwN und VwGH Ro 2014/05/0003). Gegenstand ist somit das von der Bauwerberin eingereichte Projekt in der Fassung vom 10. Novmber 2021 samt den nachgereichten Gutachten und Befunden.

3.1.2. Zur zugrundeliegenden Widmung „Bauland-Wohngebiet“:

Gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (vgl. VwGH 2008/05/0041 sowie die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 501 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Diese Flächenwidmung gewährt den beschwerdeführenden Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH 2000/05/0066). Ein Widmungswiderspruch liegt insoweit nicht vor.

3.1.3. Grundsätzliches zum Umfang der Nachbarrechte:

Die Beschwerdeführer sind Nachbarin iSd § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014. Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH Ra 2015/05/0060, mwN).

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH 2012/05/0025).

3.1.4. Zur monierten Beeinträchtigung der Belichtung:

Im vorliegenden Fall wird der Bauwich von 3 Metern laut den vorhanden Einreichunterlagen zweifelsfrei eingehalten (der Mindestabstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführer beträgt zumindest 8,40 Meter). Zu der von den Beschwerdeführern monierten Gebäudehöhe ist festzuhalten, dass der für sie relevante Teil des geplanten Gebäudes (Bauteil B) ein mittlere Gebäudehöhe (laut dem im Akt aufliegenden Gebäudehöhennachweis) von 8 m aufweist und somit die Bauklasse II eingehalten wird. Der Abstand des geplanten Bauwerks zur Grundstücksgrenze beträgt zumindest 8,40 m. Der für den freien Lichteinfall maßgebliche 45-gradige Einfallswinkel trifft im vorliegenden Falle des höchsten zulässigen Gebäudes (laut Gebäudehöhennachweis 8 m) daher noch vor der Grundgrenze auf den Boden. Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung dadurch, dass die Höhe des Gebäudes kleiner ist als der Abstand des Bauwerks zur Grundgrenze (zuzüglich des Bauwichs von 3 m) Beschwerdeführer, ist nicht gegeben, sodass die diesbezüglichen Einwendungen im angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen wurden (vgl. VwGH Zl. 2000/05/0259). Werden die Bestimmungen des Bauwichs im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht zu prüfen (vgl. VwGH 2002/05/1409 und VwGH Ra 2018/05/0261). Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage vermag das erkennende Gericht der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer erfolgt.

3.1.5. Zu den Geländeveränderungen:

Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalls ist die Höhe der tiefst gelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei es auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf ankommt (vgl. VwGH Ra 2016/05/0038, unter Verweis auf VwGH 2007/05/0250, sowie VwGH Ra 2019/05/0312).

Geländeveränderungen sind somit grundsätzlich im Bauland für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH 2007/05/0250). Beurteilungsmaßstab der Zulässigkeit einer Angleichung der Höhenlage ist daher das rechtmäßige Niveau der anschließenden Grundstücke (vgl. VwGH 2011/05/0185). Im vorliegenden Fall ist nun zum einen das Gebäude so weit weg von der Grundgrenze geplant, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls von vorne herein ausscheidet (s.o. Ausführungen zu Punkt 3.1.5.). Zum andern hat auch die geplante Geländeveränderung, die jedenfalls nicht an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern erfolgt, nur geringe Auswirkungen auf die Gebäudehöhe, da sie nach den Einreichunterlagen wenige Zentimeter ausmacht.

Eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls ist daher nicht gegeben und die Einwendungen nicht begründet.

3.1.6. Zu den Abflussverhältnissen:

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Immissionen kommt nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ Bauordnung 2014 taxativ aufgezählt sind. Das von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Eindringen von Wasser auf ihr Grundstück zählt nicht dazu (vgl. VwGH 99/05/0047 und VwGH 2001/05/0051; vgl. dazu auch Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 500 FN 5). Es besteht nach der NÖ Bauordnung 2014 kein subjektives öffentliches Nachbarrecht, dass das Grundwasser durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 97/05/0339). Zudem stellt auch das Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 dar (vgl. VwGH 2003/05/0180 und VwGH 2006/05/0221 zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996).

Schließlich ist hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall eine Ableitung der anfallenden Dachflächenwässer auf Eigengrund in Versickerungsmulden erfolgt.

Nach dem vorhandenen Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen wird bei Einhaltung der im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid erteilten Auflagen zur Versickerung ein Überlaufen des Oberflächenwassers auf das benachbarte Grundstück verhindert.

Was die monierten Grundwasserströme betrifft, so räumen die NÖ Bauordnung 1996 (und die NÖ Bauordnung 2014) dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend ein, dass durch die Bauführung keine Veränderung derselben eintritt (vgl. VwGH 2001/05/0909).

Dennoch hat der dem verfahren beigezogene ASV für Wasserbautechnik dargelegt, dass aus den im NÖ Atlas gespeicherten Daten betreffend die Grundwasserströme ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall das (Grund)Wasser vom Grundstück der Beschwerdeführer in Richtung der Bauwerberin abfließt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegengetreten sind (vgl. VwGH 2009/05/0344).

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.

3.1.7.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.1.8. Zur begehrten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Infolge der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich auch ein separater Abspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung, da mit der Entscheidung in der Hauptsache ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird (vgl. VwGH 95/03/0288).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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