LVwG N LVwG-AV-1328/001-2022

LVwG-AV-1328/001-2022Landesverwaltungsgericht12.12.2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“; Daueraufenthaltsrecht; Austrittsabkommen; BREXIT;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1328/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1328.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, geb. ***, StA. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.08.2022, Zl. ***, mit dem der am 04.11.2021 gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und wird dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 6 Abs. 4 der Brexit-Durchführungsverordnung (Brexit-DV), BGBl II Nr. 604/2020 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 15 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen), ABl. L Nr. 29 vom 31.1.2020, der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für die Dauer von zehn Jahren erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Herr A, ein am *** geborener Staatsangehöriger Großbritanniens (im Folgenden: der Beschwerdeführer), übergab am 04.11.2021 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage seines bis zum 07.09.2025 gültigen britischen Reisepasses einen mit 03.11.2021 datierten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Im Antrag ist unter der Rubrik „C. Aufenthalt in Österreich als“ die Option „Privatier / nicht erwerbstätige Person“ markiert und legte der Beschwerdeführerin mit dem Antrag Unterlagen zum Nachweis ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes vor.

1.2. Durch die Behörde wurden aus einem Vorakt betreffend den Beschwerdeführer ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 14.11.2018 zum Akt genommen, in dem dieser – augenscheinlich in Reaktion auf einen Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer seit 12.09.2017 (wieder) in Österreich gemeldet sei, ohne über eine Anmeldebescheinigung zu verfügen – Folgendes ausgeführt hatte:

„Sehr geehrte Frau […],

Ich habe vor kurzem einen Brief erhalten, in dem Sie mich in Ihrem Büro eingeladen haben, um meinen Aufenthalt in Österreich zu sprechen. Leider kann ich den Termin nicht wahrnehmen, da ich in Ausland dann bin aber wie am Telefon diskutiert, ist Österreich nur meine zweite Heimat. Ich besuche Österreich normalerweise 2-3 Mal pro Jahr und bleibe üblicherweise 3-4 Wochen in der ***, ***. Mein Hauptwohnsitz ist Singapur. Ich füge eine Kopie meines Reisepasses bei, wie sie es vorgeschlagen haben.

[…]“

1.3. Nach erfolgter Vollmachtsbekanntgabe durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.11.2021 teilte die Behörde dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 30.11.2021 mit, es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt habe, da dieser 2018 bekannt gegeben habe, dass er keine Niederlassung beabsichtige. Es werde daher um Bekanntgabe ersucht, „inwiefern die Voraussetzungen vor Ende des Übergangszeitraumes (vor 01.01.2021) erfüllt“ worden seien.

1.4. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme seines anwaltlichen Vertreters vom 18.12.2021 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erinnere sich an ein Telefongespräch mit der belangten Behörde im Jahr 2018, in dem er dieser mitgeteilt habe, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich begründet habe, dass er aber zumindest drei bis vier Mal im Jahr jeweils „für längere Zeit (mehrere Wochen oder Monate)“ an seinem Nebenwohnsitz in der ***, *** wohne. Daher habe der Beschwerdeführer 2017 an dieser Anschrift auch keinen Hauptwohnsitz angemeldet, sondern den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend einen Nebenwohnsitz. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor dem 31.12.2020 dort seinen Nebenwohnsitz gehabt und sei dieser Nebenwohnsitz bis dato und somit vor und nach dem 31.12.2020 aufrecht.

Da Art. 10 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.1.2020 (in der Folge: Austrittsabkommen) von „Aufenthalt“ und nicht von „Niederlassung“ und von „wohnen“ und nicht von „Hauptwohnsitz“ oder „mehr als die Hälfte des Jahres wohnen“ spreche, erfüllte der Beschwerdeführer durch seinen sowohl am 31.12.2020 bestanden habenden als auch aktuell weiter bestehenden Nebenwohnsitz die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel.

1.5. In der Folge befasste die belangte Behörde mit auf § 55 NAG gestützter Eingabe vom 27.12.2021 unter gleichzeitiger diesbezüglicher Information das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFS) hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.

1.6. Seitens des BFA wurde mit E-Mail vom 26.08.2022 mitgeteilt, dass nach rechtlicher Einschätzung des BFA der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich von § 55 NAG bzw. § 9 BREXIT-Durchführungsverordnung falle, „da er die Voraussetzungen zum Stichtag nicht erfüllt habe“.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.08.2022, Zl. ***, wies die belangte Behörde den am 04.11.2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ab.

In der Begründung des Bescheides wird nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage insbesondere ausgeführt, relevant sei vorliegend, ob am 31.12.2020 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 oder 53a NAG vorgelegen habe, da sich ein Brite, der schon zum Übergangszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt habe, bei unverändertem Sachverhalt auch im Jahr 2021 nicht auf das Austrittsabkommen berufen könne.

Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2002 als Arbeitnehmer niedergelassen gewesen und habe er, zumal sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls mehr als fünf Jahre betragen habe, das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Seit dem Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer jedoch keiner Beschäftigung mehr in Österreich nachgegangen und sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 auch nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet gewesen.

Eine allenfalls auszustellende Bescheinigung des durch den Beschwerdeführer zunächst erworbenen Rechts auf Daueraufenthalt wäre gem. § 10 Abs. 3 Z 5 NAG nach zweijähriger Abwesenheit aus dem Bundesgebiet spätestens 2014 bzw. jedenfalls (wenn man „irrig“ von einer Anwendbarkeit von Art. 15 des Austrittsabkommens ausginge) nach mehr als fünfjähriger Abwesenheit spätestens 2017 gegenstandslos geworden.

Aus den durch den Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 14.11.2018 (siehe oben) gemachten Angaben habe die Behörde geschlossen, dass kein Aufenthalt für mehr als drei Monate beabsichtigt gewesen sei und sei auch seitens des Beschwerdeführers nie ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt worden.

Eine Person „wohne“ an einem Ort – so die Bescheidbegründung weiter, wenn sie sich dort zumindest auch zu anderen Lebenszwecken als zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und nicht bloß völlig vorübergehend aufhalte. Entscheidend sei eine gewisse Bindung an den Wohnort im Sinne eines persönlichen und sozialen Lebens an diesem Ort. Die melderechtliche Qualifikation als Haupt- oder Nebenwohnsitz habe bloß Indizwirkung und komme es auf die tatsächlichen Umstände an.

Ein touristischer oder „Besuchsaufenthalt“ begründe ebensowenig ein „Wohnen“ wie ein zeitweiser, auch mehrwöchiger Aufenthalt.

Der Beschwerdeführer habe daher sein „Recht auf Aufenthalt in Österreich nicht vor Ende des Übergangszeitraumes im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt“.

Nach Wiedergabe von § 9 Brexit-Durchführungsverordnung wird schließlich im Bescheid festgehalten, dass das BFA mit E-Mail vom 26.08.2022 mitgeteilt habe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers „nicht in den Anwendungsbereich“ von § 9 der Brexit-Durchführungsverordnung falle, da der Beschwerdeführer zum Stichtag nicht die Voraussetzungen erfüllt habe.

Zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses ergehe die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, dessen Antrag abzuweisen sei, da dieser zum Stichtag nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung des durch den Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels erfüllt habe.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde wird zum „Sachverhalt“ vorgebracht, der Beschwerdeführer sei britischer Staatsangehöriger. Er habe seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich, wohne aber rund drei bis vier Mal pro Jahr für mehrere Wochen oder Monate in ***, um dort Freizeit zu verbringen. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend habe der Beschwerdeführer an dieser Anschrift seit 2017 bis heute und somit sowohl vor dem 31.12.2020 als auch seither weiter seinen Nebenwohnsitz.

In rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei ein „Aufenthaltstitel Art. 50 EUV“ auszustellen, da dieser durch seine rund drei bis vier Mal jährlich stattfindenden, mehrwöchigen Aufenthalte zu Freizeitzwecken sowohl vor dem 31.12.2020 als auch bis dato die Voraussetzungen des Art 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens erfülle.

Durch seine Aufenthalte an seinem Nebenwohnsitz habe der Beschwerdeführer sein Recht auf Aufenthalt in Österreich im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt, zumal er, was bei Aufenthalten bis zu drei Monaten gem. Art. 6 Abs. 1 RL 2004/38/EG gar nicht erforderlich gewesen wäre, mit einem Jahreseinkommen von über 160.000,-- Euro stets über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Versicherungsschutz verfügt habe.

Auch sei die dem Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht, wonach zeitweise auch mehrwöchige Aufenthalte kein „Wohnen“ darstellten, verfehlt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch, anhand dessen der unionrechtliche Begriff „wohnen“ auszulegen sei, bedeute „wohnen“ nichts anderes als die bestimmungsgemäße Benutzung einer Wohnung zum Wohnen und Schlafen in einer zeitlich nicht vernachlässigbaren Intensität. Aufenthalte von rund drei bei vier Mal im Jahr für jeweils mehrere Wochen stellten keineswegs eine zeitlich vernachlässigbare Intensität dar, sondern einen klassischen Neben- oder Zweitwohnsitz. Legte man die Rechtsauffassung der Behörde zugrunde, so bestünde für Neben- und Zweit-Wohnsitze gar keine Meldeverpflichtung nach dem MeldeG, weil zeitweise auch mehrwöchige Aufenthalte kein „wohnen“ darstellen würden, was die Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung der Behörde zeige. Das Austrittsabkommen erfordere keine Niederlassung, keinen Hauptwohnsitz und keinen Lebensmittelpunkt im Aufnahmestaat, was sich auch aus Art. 13. Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 Austrittsabkommen, die beide ausdrücklich auch auf Art. 6 Abs. 1 RL 2004/38 EG anführten, der das Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten ergebe. Ein solches Recht zu Aufenthalten von bis zu drei Monaten habe aber für Personen, die bereits niedergelassen seien, ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt hätten, jedoch keinen Anwendungsbereich.

Selbst bei – in der Beschwerde bestrittenem – Zutreffen der dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsansicht hätte die Behörde, so die Beschwerde weiter, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers nicht gänzlich abweisen dürfen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Behörde mitgeteilt habe, dass eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibe, womit die Behörde dem Beschwerdeführer – selbst wenn diesem kein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen zukäme, einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus zu erteilen gehabt hätte.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Weiters wird in der Beschwerde für den Fall, dass der Auslegung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden sollte, mit näherer Begründung ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH angeregt.

Als Beilagen zur Beschwerde wurden eine Bestätigung der C über das Bestehen einer Kranken- und Unfallversicherung für den Beschwerdeführer, die weltweit, mit Ausnahme den USA leistungspflichtig ist, die Versicherungspolizze samt einer Übersicht über die abgedeckten Leistungen und zum Nachweis für das Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2019, 2020 und 2021 „Notices of Assessment“, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer jährlich ein Einkommen in der Höhe von 196.560,-- Singapur Dollar (entspricht rund 135.661,54 Euro) erzielt hat und dafür eine Einkommenssteuer in der Höhe von 18.118,80 Singapur Dollar (entspricht rund 12.505,21 Euro) zu entrichten hatte, vorgelegt.

1.9. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.

1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte Abfragen in diversen Registern (Sozialversicherungsdaten, Strafregister, Zentrales Fremden- und Melderegister) durch und nahm die Ergebnisse zum Akt. Am 06.06.2023 führt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter teilnahmen. Im Zug der mündlichen Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers eine Reihe an weiteren (in der Folge zT auch per E-Mail übermittelten) Unterlagen, insbesondere eine Aufstellung über die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich seit 2008 samt Flugtickets und Buchungsbestätigungen zur Glaubhaftmachung der in der Aufstellung gemachten Angaben und Lichtbilder des Hauses, in dem der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich Unterkunft nimmt, vorgelegt. In diese Unterlagen wurde in der Verhandlung ebenso Einsicht genommen wie in den restlichen, als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akteninhalt. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers selbst und durch zeugenschaftliche Befragung von D. Im Zuge der Erörterung der Rechtslage wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend zum in der Beschwerde Vorgebrachten ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei der beantragte Aufenthaltstitel für 10 Jahre auszustellen, weil – aus näher dargelegten Gründen – davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sein während seiner Erwerbstätigkeit in Österreich in den Jahren 2002 bis 2008 erworbenes Daueraufenthaltsrecht nicht verloren habe.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** geborener Staatsangehöriger Großbritanniens und ist in Besitz eines bis 10.09.2025 gültigen britischen Reisepasses.

2.2. Über eine Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“ oder eine Anmeldebescheinigung hat der Beschwerdeführer nie verfügt und hat dieser auch nie einen entsprechenden Antrag gestellt.

2.3. Am 04.11.201 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines „Aufenthaltstitels Art 50 EUV“. Mit dem Antrag wurde der gültige britische Reisepass des Beschwerdeführer, ein ZMR-Auszug, wonach der Beschwerdeführer seit 12.09.2017 bis dato aufrecht mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet ist, eine Bestätigung der C über das Bestehen einer Kranken- und Unfallversicherung für den Beschwerdeführer, die weltweit, mit Ausnahme den USA leistungspflichtig ist, die Versicherungspolizze samt einer Übersicht über die abgedeckten Leistungen und zum Nachweis für das Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2019, 2020 und 2021 „Notices of Assessment“, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer jährlich ein Einkommen in der Höhe von 196.560,-- Singapur Dollar (entspricht nach aktuellem Wechselkurs rund 135.661,54 Euro) erzielt hat und dafür eine Einkommenssteuer in der Höhe von 18.118,80 Singapur Dollar (entspricht nach aktuellem Wechselkurs rund 12.505,21 Euro) zu entrichten hatte, vorgelegt.

2.4. Der Beschwerdeführer ist Virologe und im Bereich der Biotechnologie tätig.

Von 01.02.2002 bis 23.06.2008 lebte der Beschwerdeführer in Österreich und war er durchgehend in Österreich unselbständig beschäftigt und auch zur Sozialversicherung angemeldet. Konkret war der Beschwerdeführer von 01.02.2002 bis 30.04.2007 als Angestellter der E GmbH mit Sitz in ***, *** und von 01.05.2007 bis 23.06.2008 als Angestellter der E GmbH mit Sitz in ***, *** unselbständig erwerbstätig und zur Sozialversicherung angemeldet.

Zusätzlich war der Beschwerdeführer von 01.10.2006 bis 31.03.2007 und von 01.10.2007 bis 31.03.2008 als Angestellter der F geringfügig unselbständig erwerbstätig und zur Sozialversicherung angemeldet.

2.5. Seit dem Jahr 2008 arbeitet der Beschwerdeführer in Singapur bzw. Thailand. Konkret ist der Beschwerdeführer CEO der durch ihn und seinen langjährigen Freund D gegründeten G Ltd, die ihren Hauptsitz in Singapur und eine weitere Niederlassung in Thailand hat. In Österreich geht der Beschwerdeführer seit 23.06.2008 keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Fallweise, in nicht näher feststellbaren Abständen, organisiert der Beschwerdeführer gemeinsam mit D in Österreich stattfindende, dem wechselseitigen wissenschaftlichen Austausch dienende Diskussionsveranstaltungen.

2.6. Abhängig davon, wie es seine berufliche Tätigkeit in Singapur und Thailand zulässt, hält sich der Beschwerdeführer auch seit Ende seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich am 23.06.2008 in unterschiedlichen Abständen während unterschiedlich langer Zeiträume zu Freizeitzwecken in Österreich auf, wobei er während seiner Aufenthalte in Österreich seit 12.09.2017 in einem im Eigentum seines langjährigen Freundes D stehenden Haus an der Adresse ***, *** Unterkunft nimmt.

2.7. Seit Ende seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich am 23.06.2008 hat der Beschwerdeführer abgesehen von den Jahren 2019 und 2020, in denen er nicht in Österreich war und unter Außerachtlassung der Jahre 2018 (wo der Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr noch in Österreich gearbeitet hat) und (im noch andauernden Jahr) 2023 in jedem Jahr in Summe zwischen 3 Wochen (2017) und 20 Wochen (2022) in Österreich verbracht.

Konkret hielt sich der Beschwerdeführer

-im zweiten Halbjahr des Jahres 2008 17 Tage, nämlich von 23.09.2008 bis 26.09.2008 (4 Tage), von 12.10.2008 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 30.10.2008, von 30.10.2008 bis 03.11.2008 (5 Tage) und von 21.11.2008 bis 27.11.2008 (8 Tage),

-im Jahr 2009 für insgesamt rund neun Wochen, nämlich von 25.06.2009 bis 04.08.2009 (rund 6 Wochen), von 16.09.2008 bis 07.10.2009 (rund 3 Wochen) und von 15.10.2009 bis 16.10.2009 (2 Tage),

-im Jahr 2010 für in Summe rund sechs Wochen, nämlich von 31.03.2010 bis 19.04.2010 (rund 3 Wochen) und von 28.05.2010 bis 02.06.2010 (5 Tage),

-im Jahr 2011 für insgesamt rund viereinhalb Wochen, nämlich von 13.04.2011 bis 14.04.2011 (2 Tage), von 28.08.2011 bis 09.09.2011 (13 Tage) und von 13.09.2011 bis 27.09.2011 (2 Wochen),

-im Jahr 2012 für in Summe rund 10 Wochen, nämlich von 27.03.2012 bis 16.05.2012 (rund 7 Wochen) und von 05.09.2012 bis 30.09.2023 (rund 3 Wochen),

-im Jahr 2013 für insgesamt rund 13 Wochen, nämlich von 29.05.2013 bis 11.06.2012 (rund 2 Wochen), von 28.06.2013 bis 28.08.2013 (2 Monate), von 30.10.2013 bis 18.11.2013 (19 Tage) und von 25.11.2013 bis 03.12.2013 (8 Tage)

-im Jahr 2014 für insgesamt elfeinhalb Wochen, nämlich von 06.04.2014 bis 27.04.2014 (rund 3 Wochen), von 30.06.2014 bis 19.07.2014 (rund 3 Wochen), von 24.08.2014 bis 19.09.2014 (rund 3 Wochen) und von 30.10.2014 bis 16.11.2014 (17 Tage),

-im Jahr 2015 für in Summe rund elf Wochen, nämlich von 24.06.2015 bis 22.07.2015 (rund ein Monat), 28.08.2015 bis 23.09.2015 (4 Wochen) und von 24.10.2015 bis 18.11.2015 (rund 3 Wochen),

-im Jahr 2016 für insgesamt rund fünf Wochen, nämlich von 21.06.2016 bis 27.06.2016 (7 Tage), von 11.09.2016 bis 25.09.2016 (2 Wochen) und von 01.11.2016 bis 14.11.2016 (2 Wochen),

-im Jahr 2017 für in Summe rund 3 Wochen, nämlich von 14.05.2017 bis 28.05.2017 (2 Wochen) und von 01.09.2017 bis 09.11.2017 (10 Tage),

-im Jahr 2018 für insgesamt rund elf Wochen, nämlich von 25.04.2018 bis 15.05.2018 (19 Tage), von 20.08.2018 bis 18.09.2018 (4 Wochen) und von 18.10.2018 bis 20.11.2018 (1 Monat),

-in den Jahren 2019 und 2020 gar nicht (konkret von 20.11.2018 bis 14.09.2021 und sohin 2 Jahr und rund 10 Monate lang nicht),

-im Jahr 2021 für insgesamt rund acht Wochen, nämlich von 14.09.2021 bis 16.11.2021 (rund 2 Monate),

-und im Jahr 2022 für in Summe rund 20 Wochen, nämlich von 23.04.2022 bis 23.05.2022 (1 Monat), 02.08.2022 bis 14.09.2022 (rund eineinhalb Monate), von 02.08.2022 bis 14.09.2022 (rund eineinhalb Monate), von 27.10.2022 bis 23.11.2022 (rund 4 Wochen)

-sowie vom 02.06.2023 bis 18.06.2023 in Österreich auf.

2.8. Seit Juni 2008 hat sich der Beschwerdeführer bis dato einmal für länger als zwei Jahre lang nicht in Österreich aufgehalten, nämlich von 20.11.2018 bis 14.09.2021 und sohin für rund 2 Jahre und 10 Monate. Dies deshalb, weil er im Jahr 2019 aus beruflichen Gründen keine Zeit hatte, nach Österreich zu kommen und weil er sich zu Beginn der COVID-19-Pandemie in Thailand befand und er mit Schwierigkeiten, eine Flugreisen ermöglichende Impfung zu bekommen und Reisbeschränkungen konfrontiert war.

2.9. Der Beschwerdeführer ist seit 12.09.2017 bis dato aufrecht mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet.

Zuvor war der Beschwerdeführer von 19.05.2000 bis 15.05.2012 mit Hauptwohnsitz an der Adresse *** in *** gemeldet, wurde er jedoch im Jahr 2012 behördlich abgemeldet, was der Beschwerdeführer erst 2017 im Zuge einer KfZ-Anmeldung bemerkte, woraufhin er sich am 12.09.2017 mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** anmeldete.

2.10. An der Adresse ***, ***, an der der Beschwerdeführer seit 12.09.2017 mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, befindet sich ein im Eigentum von D, mit dem der Beschwerdeführer eng befreundet ist, stehendes Haus. Während der Zeiten, in denen sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, lebt er gemeinsam mit D und dessen Ehepartner in dem Haus an der Adresse ***, ***.

Der Beschwerdeführer verfügt im (drei Schlafzimmer aufweisenden) Obergeschoss dieses Hauses über ein eigenes Schlafzimmer, in dem sich zahlreiche persönliche Gegenstände, unter anderem die CD-Sammlung des Beschwerdeführers befinden und das auch in den Zeiten, in denen sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält, durch niemand anderen genutzt wird. Im Erdgeschoß des Hauses befinden sich eine Küche, ein Wohnzimmer und ein als Büro genutztes Zimmer. Diese im Erdgeschoß befindlichen Zimmer werden vom Beschwerdeführer, Herrn D und dessen Partner gemeinsam genutzt. Der Beschwerdeführer wurde von D testamentarisch als Erbe des Hauses an der Adresse ***, *** eingesetzt.

2.11. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundeskreis, der unter anderem aus früheren Arbeitskollegen des Beschwerdeführers und der Familie H, den Nachbarn des Beschwerdeführers in ***, besteht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer eng mit Herrn D, den der Beschwerdeführer seit über 40 Jahren kennt und dessen Ehepartner, mit denen der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich in dem Haus an der Adresse ***, *** lebt, befreundet.

2.12. Der Beschwerdeführer hat in Singapur und Thailand, wo sich jeweils Niederlassungen seines Unternehmens befinden, jeweils Wohnungen gemietet, in denen er sich während der Zeiten, in denen er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in Singapur bzw. Thailand aufhält, Unterkunft nimmt.

In Großbritannien verfügt der Beschwerdeführer über keine Wohnmöglichkeit.

2.13. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Seine Eltern sind *** bzw. *** verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Spanien, ein weiterer Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben jeweils mit deren Familien in Großbritannien. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister besuchen sich wechselseitig, wobei der Beschwerdeführer durch seine Geschwister vor allem in Österreich, fallweise auch in Singapur besucht wird. Weder in Singapur bzw. Thailand, noch in Österreich leben Verwandte des Beschwerdeführers.

2.14. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und sind keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung gefährden könnte.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Aktes, auf den durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen (AJ-Web, ZMR, Strafregister und ZFR), auf den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung im Zuge derer der Beschwerdeführer angehört und befragt und D als Zeuge einvernommen wurde.

Allgemein ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch der als Zeuge einvernommene D einen seriösen und uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen. Auch waren die jeweils auf keine Weise einstudiert wirkenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D in sich schlüssig und nachvollziehbar und stimmten diese auch in den wesentlichen Punkten überein, ohne dass die Aussagen abgesprochen oder einstudiert gewirkt hätten. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen wie vorgebracht eine enge freundschaftliche Verbundenheit besteht, war in der mündlichen Verhandlung augenscheinlich und führte der Zeuge D auch glaubwürdig und unter Wahrheitspflicht aus, dass er und der Beschwerdeführer gemeinsam und unter Heranziehung von Kalendereinträgen und soweit noch auffindbar von Flugbuchungen und Flugtickets die Liste über die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich erstellt hätten.

Da die übereinstimmenden, schlüssigen und auch mit einer Reihe an Unterlagen, wie insbesondere mit den bereits angesprochenen Flugtickets und Reisebuchungen aber auch Lichtbildern untermauerten, und hinsichtlich D auch unter Wahrheitspflicht durch den Beschwerdeführer und D gemachten Angaben glaubwürdig waren, werden diese den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt, zumal sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht korrekt sein könnten.

3.2. Dass der Beschwerdeführer britischer Staatsangehöriger ist, ist unstrittig und ergibt sich dies aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ebenso wie aus dem vorgelegten britischen Reisepass des Beschwerdeführers, aus dem sich auch dessen Gültigkeitsdauer ergibt.

3.3. Dass der Beschwerdeführer nie eine Anmeldebescheinigung bzw, eine Karte zur Dokumentation seines Daueraufenthaltsrechts beantragt und erhalten hat, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und hat auch der Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung angegeben, er glaube, er habe nie einen solchen Antrag gestellt.

3.4. Hinsichtlich der zu Inhalt, Zeitpunkt und Ort der Stellung des verfahrensauslösenden Antrags getroffenen Feststellungen ist ebenso wie hinsichtlich der Feststellung zu den bei Antragstellung beigefügten Unterlagen getroffenen Feststellungen auf den Akteninhalt zu verweisen.

3.5. Die in Pkt. 2.4. und 2.5. getroffenen Feststellungen zur früheren und aktuellen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den durch diesen und den Zeugen D bei der Verhandlung diesbezüglich gemachten Angaben und konnte die Feststellungen zu den Zeiten, zu denen der Beschwerdeführer in Österreich bei den festgestellten Unternehmen unselbständig erwerbstätig und zur Sozialversicherung angemeldet war, auf Grundlage der unbedenklichen Eintragungen im System dem österreichischen Sozialversicherung getroffen werden.

Dass dieser in Österreich keine Erwerbstätigkeit (mehr) anstrebt, hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben.

3.6. Dass sich der Beschwerdeführer wie in Pkt. 2.6. festgestellt auch seit Ende seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich in unterschiedlichen Abständen während unterschiedlich langer Zeiträume zu Freizeitzwecken in Österreich aufhält und dabei seit 12.09.2017 in einem im Eigentum seines langjährigen Freundes D stehenden Haus an der Adresse ***, *** Unterkunft nimmt, kann auf Grundlage der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und D festgestellt werden.

3.7. Die in Pkt. 2.7. dazu, wann und wie lange sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 in Österreich aufgehalten hat, wird auf Grundlage der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Übersicht über seine Ein- und Ausreisen nach bzw. von Österreich sowie dem vorgelegten Konvolut an Flugbestätigungen bzw. Tickets und Screenshots von Kalendereinträgen festgestellt werden. Abgesehen davon, dass die Richtigkeit dieser Aufstellung durch zahlreiche vorgelegte Tickets untermauert wurde, hat neben dem Beschwerdeführer selbst auch der zeugenschaftlich einvernommene und einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen habende D unter Wahrheitspflicht bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer anhand von Flugbuchungen und Kalendereinträgen diese Übersicht erstellt hätte und dass die darin enthaltenen Angaben korrekt seien. Da es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in der Aufstellung enthaltenen Angaben nicht korrekt sein sollten, wird deren Inhalt der in Pkt. 2.7. getroffenen Feststellung zugrunde gelegt

3.8. Zeitraum und Dauer der seit 2008 längsten durchgehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der aus den oben dargelegten Gründen als glaubwürdig erachteten, seitens des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung. Der Feststellung zu den Gründen für die verhältnismäßig lange Dauer dieser Abwesenheit werden die nachvollziehbaren und glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt.

3.9. Die in Pkt. 2.9. dazu, von wann bis wann der Beschwerdeführer an welcher Adresse in Österreich mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet war bzw. ist, getroffenen Feststellungen können auf Grundlage der Eintragungen im Zentralen Melderegister, die Feststellung zum Grund dafür, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2017 nicht aufrecht gemeldet war, auf Grundlage des glaubwürdigen seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich gemachten Vorbringens getroffen werden.

3.10. Die zum Haus an der Adresse ***, *** in Pkt. 3.9. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eintragungen im Grundbuch, auf den durch den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen und auf den durch den Beschwerdeführer selbst und durch D als Zeugen gemachten, glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für die in den Pkten. 2.11 bis 2.13. insbesondere zum Freundeskreis und zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen.

3.11. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, der auch auf ausdrückliche diesbezügliche Frage glaubwürdig angegeben hat, er habe nie eine Strafe bekommen, ergibt sich aus den (nicht vorhandenen) Eintragungen im Strafregister.

4. Rechtslage:

4.1. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. 2019/C 384 I/01 – Austrittsabkommen lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

Ziel

Dieses Abkommen enthält die Regelungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union („Union“) und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)[…]

[…]

e) „Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 vorgesehenen Zeitraum;

TEIL ZWEI

RECHTE DER BÜRGER

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet des Titels III bezeichnet der Ausdruck

a) […]

[…]

c) Aufnahmestatt

i)[…]

ii)im Falle von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen den Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und in dem sie danach weiter wohnen;

[… ]

TEIL ZWEI

RECHTE DER BÜRGER

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieser Teil gilt unbeschadet des Titels III für die folgenden Personen:

a) […]

b) britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;

[…]

Artikel 11

Kontinuität des Aufenthalts

Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke der Artikel 9 und 10 wird durch die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Abwesenheiten nicht berührt.

Ein Recht auf Daueraufenthalt, das vor Ende des Übergangszeitraums nach der Richtlinie 2004/38/EG erworben wurde, wird nicht als durch Abwesenheit vom Aufnahmestaat während eines in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums verloren behandelt.

TITEL II

RECHTE UND PFLICHTEN

Kapitel 1

RECHTE IM ZUSAMMENHANG MIT AUFENTHALT UND AUFENTHALTSDOKUMENTEN

Artikel 13

Aufenthaltsrechte

(1) Unionsbürger und britische Staatsangehörige haben das Recht, sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in Artikel 21, 45 oder 49 AEUV sowie in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind, im Aufnahmestaat aufzuhalten.

[…]

Artikel 14

Recht auf Ausreise und Einreise

(1) Unionsbürger und britische Staatsangehörige, ihre jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstige im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats wohnende Personen, die – im Falle der Unionsbürger und britischen Staatsangehörigen – einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise – im Falle ihrer jeweiligen Familienangehörigen und sonstiger Personen, die keine Unionsbürger oder britischen Staatsangehörigen sind – einen gültigen Reisepass mit sich führen, haben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG das Recht, den Aufnahmestaat zu verlassen, und das Recht, wieder in den Aufnahmestaat einzureisen.

Fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums kann der Aufnahmestaat beschließen, für die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet nationale Personalausweise nicht mehr anzuerkennen, wenn diese Personalausweise keinen den geltenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für die biometrische Identifizierung entsprechenden Chip enthalten.

(2) Von Inhabern eines nach Artikel 18 oder 26 ausgestellten gültigen Dokuments wird weder ein Ausreisevisum noch ein Einreisevisum noch eine gleichwertige Formalität verlangt.

[…]

Artikel 15

Recht auf Daueraufenthalt

(1) Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich im Einklang mit dem Unionsrecht fünf Jahre lang oder während des in Artikel 17 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zeitraums ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Artikel 16, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt wird nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt.

(3) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

[…]

Artikel 18

Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten

(1) Der Aufnahmestaat kann von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status, das in digitaler Form ausgegeben werden kann, beantragen.

Die Beantragung dieses Aufenthaltsstatus unterliegt den folgenden Bedingungen:

a) Zweck des Antragsverfahrens ist es, zu prüfen, ob dem Antragsteller die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte zustehen. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthaltsstatus und das Dokument zum Nachweis dieses Status gewährt werden.

[…]

h) Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums ein nach Artikel 19 oder 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes gültiges Daueraufenthaltsdokument besitzen oder ein gültiges inländisches Einwanderungsdokument besitzen, das ein dauerhaftes Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat verleiht, haben das Recht, dieses Dokument innerhalb des unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraums auf Antrag nach einer Überprüfung ihrer Identität, einer Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung nach Buchstabe p des vorliegenden Absatzes und der Bestätigung ihres andauernden Aufenthalts gegen ein neues Aufenthaltsdokument umzutauschen; dieses neue Aufenthaltsdokument wird unentgeltlich ausgestellt.

i) Die Identität der Antragsteller wird im Falle von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder nationalen Personalausweises und im Falle ihrer jeweiligen Familienangehörigen und sonstiger Personen, die keine Unionsbürger oder britischen Staatsangehörigen sind, durch Vorlage eines gültigen Reisepasses überprüft; die Anerkennung dieser Ausweispapiere darf von keinem anderen Kriterium als der Gültigkeit des Ausweispapiers abhängig gemacht werden. Wird das Ausweispapier von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats während der Prüfung des Antrags einbehalten, so gibt der Aufnahmestaat das Ausweispapier auf Antrag unverzüglich zurück, bevor über den Antrag entschieden worden ist.

j) Andere Belege als Ausweispapiere, zum Beispiel Personenstandsurkunden, können in Kopie übermittelt werden. Originalbelege dürfen nur in besonderen Fällen verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Belege bestehen.

k) Von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen darf der Aufnahmestaat zusätzlich zu den unter Buchstabe i des vorliegenden Absatzes genannten Ausweispapieren nur die Vorlage der in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG genannten folgenden Belege verlangen:

i) […]

ii) wenn sie sich als Nichterwerbspersonen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat aufhalten: Nachweis, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen, oder

iii) […]

TEIL VIER

ÜBERGANG

Artikel 126

Übergangszeitraum

Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.“

4.2. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV), BGBl II Nr 604/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des unmittelbar anwendbaren Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7 (Austrittsabkommen), den Aufenthalt von Fremden, die nach Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sowie die Beendigung ihres Aufenthaltes.

(2) Es gelten die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG,

BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, und des BFA Verfahrensgesetzes – BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012, sofern das Austrittsabkommen und diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsehen.

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

§ 3. (1) Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Abs. 2 oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.

(2) Für Fremde nach Abs. 1, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.

(3) Für Fremde, die erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 ihren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert werden, sofern sie jeweils auf Grund des Austrittsabkommens das Recht haben, nach diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021 oder nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte später eintritt.

(4) Erfüllt ein nicht fristgerecht gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens, so gilt der Aufenthalt des Fremden ab dem Ablauf der Antragsfrist bis zur Stellung des Antrags als rechtmäßig.

[…]

Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

§ 6. (1) Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen.

(2) Gegebenenfalls ist eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 22 des Austrittsabkommens beizufügen.

(4) Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“

§ 7. (1) Zusätzlich zu einem gültigen Identitätsdokument (Art. 18 Abs. 1 lit. i des Austrittsabkommens) sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. bei britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens:

a) als Arbeitnehmer oder Selbständiger: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

b) als Nichterwerbsperson: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz

[…]

5. bei Fremden nach § 3 Abs. 1, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a NAG), eine Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) innehatten: ihr bisheriges Aufenthaltsdokument;

….

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Anlage B tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.“

5. Erwägungen:

5.1. Der Beschwerdeführer, ein britischer Staatsangehöriger begehrt mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“, weil er sich auch in Zukunft weiterhin mehrmals im Jahr im Rahmen von mehrwöchigen Aufenthalten in Österreich aufhalten möchte, wobei er keine Erwerbstätigkeit in Österreich anstrebt.

5.2. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Austrittsabkommen haben in den Anwendungsbereich des Austrittsabkommen fallende britische Staatsangehörige das Recht, sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in den Art. 21, 45 oder 49 AEUV sowie in Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c, Art. 7 Abs. 3, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind, in Österreich als Aufnahmestaat aufzuhalten. Sofern in den Anwendungsbereich des Austrittsabkommen fallende britische Staatsangehörige ein Daueraufenthaltsrecht iSd Art. 15 Austrittsabkommen erworben haben, haben sie das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Art. 16, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer in Österreich als Aufnahmestaat aufzuhalten.

5.3. Gemäß Art. 18 Austrittsabkommen kann ein Aufnahmestaat von britischen Staatsangehörigen, die sich im Einklang mit den in T II des Austrittsabkommen vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach dem Titel II des Austrittsabkommen verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status beantragen.

Von dieser Möglichkeit, von britischen Staatsangehörigen, die sich im Einklang mit den in T II des Austrittsabkommen vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, die Beantragung eines solchen Dokumentes iSd Art. 18 Austrittsabkommen zu verlangen, hat Österreich Gebrauch gemacht.

So sieht § 3 Abs. 1 der auf § 57a NAG gestützten Brexit-Durchführungsverordnung vor, dass Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 Austrittsabkommen ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der in § 3 Abs. 2 bzw. 3 Brexit-Durchführungs-verordnung festgelegten Antragsfrist einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ zu stellen haben.

5.4. Personen, denen nach Art. 10 Abs. 1 Austrittsabkommen ein Aufenthaltsrecht zukommt, werden in dem für einen rechtmäßigen Aufenthalt die Verpflichtung, fristgerecht einen solchen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels Art. 50 EUV“ zu stellen normierenden – nur Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 Austrittsabkommen ein Aufenthaltsrecht nennenden – ersten Satz des § 3 Abs. 1 Brexit-Durchführungsverordnung zwar nicht ausdrücklich angesprochen. Dass aber nicht nur Personen, denen nach Art 10 Abs. 2 Austrittsabkommen, sondern auch Personen, denen nach Art. 10 Abs. 1 und 3 Austrittsabkommen ein Aufenthaltsrecht zukommt, einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen können, ergibt sich aus dem die Möglichkeit einer Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung vorsehenden § 4 Brexit-Durchführungsverordnung, der ausdrücklich von einem „Fremden, gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Artikel 50 EUV‘ gestellt hat“ spricht und auch aus § 7 Abs. 1 Brexit-Durchführungsverordnung, der in seiner Ziffer 1 festlegt, welche Urkunden und Nachweise von „britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens“ gestellten Anträgen anzuschließen sind.

5.5. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ kann im Inland gestellt werden und ist der Aufenthaltstitel bei „Vorliegen der Voraussetzungen“, die sich aus dem unmittelbar anwendbaren Austrittsabkommen selbst und – hinsichtlich der Frist für die Antragstellung und der vorzulegenden Unterlagen – aus der Brexit-Durchführungsverordnung ergeben, zu erteilen, wobei ein Aufenthaltstitel „Artikel 50EUV“ gem. § 6 Abs. 4 Brexit-Durchführungsverordnung in jenen Fällen, in denen der Antragsteller das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Art. 15 Austrittsabkommen erworben hat, mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, in allen anderen Fällen mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen ist.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ist zunächst, dass der persönliche Anwendungsbereich des Austrittsabkommens eröffnet ist, weiters dass der Antrag fristgerecht gestellt wurde und dass neben einem gültigen Identitätsdokument die in § 7 Abs. 1 Brexit-Durchführungsabkommen (abhängig von den einzelnen den persönlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommen eröffnenden Tatbeständen unterschiedlich) festgelegten Urkunden und Nachweise vorgelegt werden.

5.6. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Aufenthalt in Österreich nicht vor Ende des Übergangszeitraumes ausgeübt, da er am 31.12.2020 über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht „gemäß § 51 (oder §53a) NAG“, sohin über weder über ein auf Grund der Freizügkeits-RL bestehendes Recht zum Aufenthalt länger als drei Monate, noch über ein Daueraufenthaltsrecht, verfügt habe und weil er auch nicht in Österreich gewohnt habe.

Der Sache nach wurde der verfahrensgegenständliche Antrag somit mit der Begründung abgewiesen, der persönliche Anwendungsbereich des Austrittsabkommen sei im Fall des Beschwerdeführers nicht eröffnet.

5.7. Dem wird (ua anderem auch aufgrund der nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen) aus folgenden Gründen durch das Verwaltungsgericht nicht gefolgt:

5.7.1. Aus dem im Fall des Beschwerdeführers einschlägigen Art. 10 Abs. 1 lit. b. Austrittsabkommen ergeben sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts drei Tatbestandselemente, die erfüllt sein müssen, damit der persönliche Anwendungsbereich nach dieser Bestimmung eröffnet ist:

So muss erstens die in Frage stehenden Person die britische Staatsangehörigkeit besitzen. Zweites muss diese ihr „Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben“ und drittens muss diese Person „danach“, also nach Ende des Übergangszeitraumes, der gem. Art 126 EUV am 31.12.2020 endete, „weiterhin dort [im Aufnahmestaat] wohnen“.

5.7.2. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen britischen Staatsangehörigen handelt, ist das erste sich aus Art 10 Abs. 1lit. b Austrittsabkommen ergebende Tatbestandselement jedenfalls erfüllt.

5.7.3. Hinsichtlich des zweiten Tatbestandselements ist zunächst festzuhalten, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen lediglich vom „Recht auf Aufenthalt“ und nicht etwa von der Ausübung des „Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ gem. Art. 7 RL 2004/38/EG spricht, sodass es schon zumindest fraglich ist, ob bei der Prüfung dieses zweiten sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen ergebenden Tatbestandselements wie im angefochtenen Bescheid offenbar angenommen darauf abzustellen ist, ob die betroffene Person vor Ende des Übergangszeitraumes das Recht hatte und davon Gebrauch gemacht hat, sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten.

Schließlich handelt es sich auch bei dem in Art. 6 RL 2004/38/EG (auf dem im Übrigen auch in Art. 13 Abs. 1 Austrittsabkommen Bezug genommen wird) geregelten Recht von Unionsbürgern, sich bis zu drei Monaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten zu dürfen, ohne (abgesehen vom Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises) irgendwelche weiteren Bedingungen oder Formalitäten erfüllen zu müssen, auch um ein „Recht auf Aufenthalt“ und ist im Text des Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen jedenfalls nicht ausdrücklich vom Recht auf Aufenthalt länger als drei Monate die Rede.

Ob mit dem „Recht auf Aufenthalt“ iSd Art. 10 Austrittsabkommen ausschließlich das Recht, sich für länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten, oder auch das in Art. 6 RL 2004/38/EG normierte Recht, sich ohne weitere Bedingungen und Formalitäten in Österreich aufzuhalten, gemeint ist, muss vorliegend nicht abschließend geklärt werden, zumal der Beschwerdeführer zum einen seit 01.02.2002 bis dato und somit auch zum Ende des Übergangszeitraumes – zunächst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Österreich, in der Folge aus nicht in Österreich aus seiner Erwerbstätigkeit in Singapur und Thailand erzielten Einkünften – über hinreichende finanzielle Mittel und über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügte, sodass er weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen musste und auch nicht muss, womit er jedenfalls berechtigt war, sich gem. Art. 7 Abs. 1 lit.a bzw. b RL 2004/38/EG (bzw. auch § 51 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 NAG) für länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten und weil sich der Beschwerdeführer zum anderen im Zeitraum vom 01.02.2002 bis 23.06.2008 auch durchgehend in Österreich aufgehalten und eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und somit von seinem Recht, sich mehr als drei Monate lang in Österreich aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat.

Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen stellt lediglich darauf ab, dass die in Frage stehende Person von ihrem Recht auf Aufenthalt vor Ende des Übergangszeitraumes Gebrauch haben muss. Dass das Recht auf Aufenthalt vor, nach und auch im Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangszeitraumes bestanden haben und auch tatsächlich ausgeübt worden sein müsste, kann jedenfalls dem Text des Art. 10 Abs. 1 lit b Austrittsabkommen nicht entnommen werden, zumal in dessen Text der das Erfordernis einer Kontinuität indizierende Begriff „weiterhin“ nur hinsichtlich des dritten Tatbestandselement des „Wohnens“, nicht aber hinsichtlich des zweiten Tatbestandselement, der Ausübung des Rechts auf Aufenthalt, verwendet wird.

Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass er durch seine auch nach 2008 erfolgten, mehrwöchigen, aber drei Monate nicht übersteigende Aufenthalte in Österreich, sein durch Art. 6 RL 2004/38/EG normiertes Recht, sich ohne weitere Bedingungen und Formalitäten in Österreich aufzuhalten, ausgeübt hat) dadurch, dass er von 01.02.2002 bis 23.06.2008 durchgehend unselbständig in Österreich erwerbstätig und zu Sozialversicherung angemeldet war und er während dieses Zeitraumes auch in Österreich gelebt hat, vor dem Ende des Übergangszeitraumes von seinem Recht, sich für länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat und dass somit das zweite sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen ergebende, für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des Austrittsabkommens zu erfüllenden Tatbestandselement gegeben ist.

5.7.4. Was das dritte Tatbestandselement des Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittabkommen, wonach die betreffende Person nach Ende des Übergangszeitraumes „weiter“ im Aufnahmestaat „wohnen“ muss, betrifft, so ergibt sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts aus der Verwendung des Wortes „weiterhin“, dass insofern eine Kontinuität des „Wohnens“ gegeben sein muss, als die in Frage stehende Person sowohl vor dem Ende des Übergangszeitraumes als auch nach dessen Ende iSd Art. 10 Abs. 1 lit b Austrittsabkommen in Österreich „wohnen“ muss, wobei weder eine Legaldefinition, noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des EuGH zur Auslegung des Begriff „wohnen“ iSd Art. 10 Abs. 1 lt. B Austrittsabkommen vorliegt, weshalb diesbezüglich die ordentliche Revision zugelassen wird.

Was die Auslegung des Begriffs „wohnen“ betrifft, so teilt das Verwaltungsgericht die im Bescheid vertretene Auffassung, wonach zum einen der Frage, ob jemand sich überhaupt nicht, nur mit Nebenwohnsitz oder mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet hat, bloß Indizwirkung für die Frage, ob jemand in Österreich iSd Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen „wohnt“, zukommt und es auf die tatsächlichen Umstände, anhand derer aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Sinne einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen ist, ob eine Person an einem Ort „wohnt“, ankommt.

Auch wird die Auffassung der Behörde geteilt, wonach nur dann davon ausgegangen werden kann, dass jemand an einem Ort „wohnt“, wenn er sich an diesem Ort jedenfalls auch zu anderen Zwecken als ausschließlich zu touristischen oder Erwerbszwecken aufhält und dass es für die Beurteilung, ob jemand an einem Ort „wohnt“, auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall, insbesondere auf das (Nicht)Vorhandensein persönlicher und sozialer Bindungen zu einem Ort ankommt.

Dass der Beschwerdeführer von 01.02.2022 bis 23.06.2008, wo er in Österreich unselbständig erwerbstätig und auch mit Hauptwohnsitz gemeldet war, auch iSd Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen „gewohnt“ hat, steht für das Verwaltungsgericht außer Zweifel und wurde dies auch im Bescheid nicht in Frage gestellt.

Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer auch nach und seit Beendigung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit am 23.06.2008 weiterhin in Österreich iSd Art. 10 Abs. 1 lit b. Austrittsabkommen „gewohnt“ hat und weiter „wohnt“.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der dem Bescheid zugrundeliegenden Annahme (vgl. „[…], erlosch Ihr Daueraufenthaltsrecht bereits 2017, da die Abwesenheitsdauer jedenfalls mehr als fünf Jahr[e] betrug“) keineswegs nach Ende seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2008 mehr als fünf Jahre durchgehend nicht in Österreich war. Vielmehr kommt und hält sich der Beschwerdeführer auch seit er seine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich beendet und seine Erwerbstätigkeit in Asien begonnen hat, immer wieder für mehrwöchige Aufenthalte, deren Frequenz und Dauer davon abhing und abhängt, was seine berufliche Tätigkeit erlaubt, in Österreich auf, wobei die längste durchgehende Abwesenheit von Österreich nicht fünf, sondern zwei Jahre und 10 Monate betrug.

Für die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch seit der Beendigung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich und Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in Asien im Jahr 2008 auch weiterhin iSd Art. 10 Abs. 1 lit b. Austrittsabkommen in Österreich „wohnt“ ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Ende seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nicht etwa für bloß – allenfalls auch mehrwöchige – touristische Zwecke nach Österreich zurückkehrt. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer, der vor Beginn seiner Erwerbstätigkeit in Asien mehr als sechs Jahre durchgehend in Österreich gelebt und gearbeitet hatte, über einen insbesondere aus seinem engen, langjährigen Freund und Geschäftspartner D und dessen Ehemann, aus seinen Nachbarn in ***, zu denen er ein freundschaftliches Verhältnis pflegt und aus früheren Arbeitskollegen bestehenden Freundeskreis in Österreich. Durch diesen Freundeskreis, insbesondere auch zu seiner engen Freundschaft mit D und dessen Ehepartner, mit denen er bei seinen Aufenthalten in Österreich gemeinsam im im Eigentum von D stehenden Haus in ***, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer als Erbe eingesetzt ist, lebt, verfügt der Beschwerdeführer, der sich im Rahmen des beruflich Möglichen auch nach Beendigung seiner mehr als sechsjährigen beruflichen Tätigkeit in Österreich immer wieder in Österreich aufhielt und seine sozialen Kontakte weiter pflegte, über persönliche und soziale Bindungen in Österreich, konkret in ***, die weit über das hinausgehen, was auch bei wiederholten bloßen Urlaubsaufenthalten an einem Ort typischerweise zu erwarten ist.

Auch sind sowohl die Häufigkeit (über 40 Aufenthalte in den vergangenen 15 Jahren) als auch die Dauer der Aufenthalte (zwischen in Summe drei und zwanzig Wochen im Jahr) des Beschwerdeführers von nicht zu vernachlässigender Intensität.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung glaubhaft darlegte, dass er schlicht immer dann, wenn es seine (nach dem Wechsel von Österreich nach Asien) in Asien ausgeübte berufliche Tätigkeit als CEO seines Unternehmens mit Sitz in Singapur zulässt, in Österreich aufhältig ist und dass er in Österreich gemeinsam mit D, mit dem den Beschwerdeführer eine über 40jährige Freundschaft verbindet, und dessen Ehepartner in einem Haus, in dem dem Beschwerdeführer dauerhaft ein Zimmer zur alleinigen und andere Räume zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen und wo sich auch dauerhaft eine Reihe persönlicher Gegenstände des Beschwerdeführers befindet, lebt.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer mehr als sechs Jahre lang durchgehend in Österreich unselbständig erwerbstätig war und er auch danach – bis auf eine durch berufliche Gründe und die mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Reisebeschränkungen begründete, zwei Jahre und rund 10 Monate dauernde Abwesenheit – immer wieder und zT auch für längere, mehrwöchige Zeiträume in Österreich aufhältig war und ist und seine sozialen Bindungen aufrecht erhielt, ist seine Situation auch nicht mit jener von Personen zu vergleichen, die an der Adresse einer allenfalls auch in deren Eigentum stehenden Immobilie, die nur für rein touristische Urlaubsaufenthalte genutzt wird, ohne dass familiäre, berufliche oder über das über das bei reinen Urlaubsaufenthalten übliche Ausmaß hinausgehende Maß an sozialer Bindungen bestünden, mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser zwar den überwiegenden Teil des Jahres beruflich bedingt in Asien lebt und somit dort auch einen Lebensmittelpunkt hat. Jedoch ist es auch Sicht des Verwaltungsgerichts je nach Konstellation durchaus möglich, dass eine Person an zwei oder mehreren Orten einen Lebensmittelpunkt in dem Sinn hat, dass davon auszugehen ist, dass sie an beiden Orten – über eine bloß bestimmungsgemäße Nutzung einer Wohnung in zeitlich nicht zu vernachlässigender Intensität (was aus Sicht des Verwaltungsgerichts entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausreicht) hinausgehend – „wohnt“.

Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (– soziale Bindungen, die zT vor, zT während eines mehr als sechsjährigen Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich gelebt und gearbeitet hat, entstanden sind und die durch zahlreiche, mehrwöchige Aufenthalte nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit in Asien weiter aufrecht erhalten wurden; zahlreiche Aufenthalte, im Zuge derer der Beschwerdeführer mit Freunden in einem Haus, als dessen Erbe der Beschwerdeführer eingesetzt ist und in dem ihm dauerhaft ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und wo sich dauerhaft persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers befinden –) ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser auch nach Ende seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2008 und bis dato in Österreich einen (neben jenem in Singapur weiteren) Lebensmittelpunkt in Österreich hatte und hat und er daher seit Beendigung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich iSd Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen gewohnt hat und auch weiterhin hier wohnt.

Da für das zweite sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen ergebende Tatbestandselement „weiterhin dort wohnt“ davon auszugehen ist, dass eine Kontinuität des „Wohnens“ seit einem vor Ende des Übergangszeitraumes (31.12.2020) beginnenden Zeitpunkt vorliegen muss, stellt sich die Frage, ob aufgrund der zwei Jahre und 10 Monate dauernden Abwesenheit des Beschwerdeführers zwischen 20.11.2018 und 14.09.2021 diese durch das Wort „weiterhin“ wohl geforderte Kontinuität des Wohnens zu verneinen ist.

In diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts in einem Fall wie dem vorliegenden, wo ein Unionsbürger schon so lange in Österreich gelebt hat, dass er ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und in der Folge weiterhin die während dieses Zeitraumes entstandenen sozialen Kontakte durch zahlreiche und mehrwöchige Aufenthalte entstandenen sozialen Bindungen aufrecht erhalten hat, der gesamte Zeitraum seit dem Zeitpunkt, zu dem der Unionsbürger begonnen hat. in Österreich zu wohnen (vorliegend sohin seit Februar 2002) zu berücksichtigen.

Dass jemand, der grundsätzlich davor in Österreich gewohnt hat, (nur) am Tag des Ablaufs des Übergangszeitraumes nicht physisch in Österreich anwesend (sondern etwa am 31.12.2000 als Ende des Übergangszeitraumes zum Jahreswechsel auf Urlaub) war, kann ebensowenig dazu führen, dass ein „weiterhin dort Wohnen“ iSd Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen zu verneinen ist, wie nach jeder noch so langer durchgehender Abwesenheit weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass eine zuvor in Österreich gewohnt habende Person „weiterhin“ hier wohnt.

Zur Frage, wann iSd Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen davon auszugehen ist, dass eine Person „weiterhin“ in Österreich „wohnt“, liegt soweit zu sehen noch keine Judikatur vor, weshalb auch zu dieser Frage die ordentliche Revision zuzulassen ist.

Nach der hier zugundegelegten Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Frage nach der Kontinuität des „Wohnens“ zum einen zu berücksichtigen, wodurch eine Abwesenheit begründet ist und inwiefern die einen Lebensmittelpunkt (auch) im Aufnahmestaat begründenden Umstände sowohl vor als auch nach der Abwesenheit vorlagen bzw. vorliegen und stellt zum anderen der – das Daueraufenthaltsrecht für unter das Austrittsabkommen fallende Personen regelnde – Art. 15 Austrittsabkommen, der vorsieht, dass (erst) eine fünf aufeinanderfolge Jahre überschreitende Abwesenheit zum Verlust eines einmal erworbenen Daueraufenthaltsrechts führt, einen Anhaltspunkt dafür dar, nach welcher Abwesenheitsdauer nicht mehr von einer Kontinuität auch des „Wohnens“ ausgegangen werden kann.

Eine durchgehende fünfjährige Abwesenheitsdauer liegt im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht vor. Auch war der Beschwerdeführer vor und nach seiner zwei Jahre und 10 Monate dauernden Abwesenheit in *** mit Nebenwohnsitz gemeldet und bestanden und bestehen seine sozialen Bindungen an diesen Ort sowohl vor als auch nach dieser Abwesenheit, deren im Vergleich zu den anderen Abwesenheiten des Beschwerdeführers lange Dauer durch berufliche Gründe und die pandemiebedingten Reisebeschränkungen begründet war.

Unter Berücksichtigung dieser Gründe für die vergleichsweise langen, aber fünf Jahre nicht überschreitende Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers von Österreich und angesichts dessen, dass die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers zu ***, wo ihm sowohl vor als auch nach seiner Abwesenheit (und ohne dass sich dies während seiner Abwesenheit geändert hätte) ein eigenes Zimmer in einem Haus seines langjährigen Freundes D, wo sich auch durchgehend persönliche Gegenstände des Beschwerdeführer befinden, zur Verfügung stand und steht, weiter aufrecht erhalten wurden, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers von 20.11.2018 bis 14.09.2021 die durch Art. 10 Abs. 1 lit b Austrittsabkommen geforderte Kontinuität des „Wohnens“ nicht unterbrochen hat und der Beschwerdeführer somit sowohl vor Ende des Übergangszeitraums in Österreich gewohnt hat und er auch iSd dritten, sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen ergebenden Tatbestandselements auch „danach weiter dort wohnt“.

5.7.5. Ausgehend von der hier zugrunde gelegten Auslegung des Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommens sind somit im Fall des Beschwerdeführers alle drei sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts aus der genannten Bestimmung ergebenden Tatbestandselement erfüllt und ist der persönliche Anwendungsbereich des Austrittsabkommen somit eröffnet.

5.8. Auch wurde der verfahrensgegenständliche Antrag am 04.11.2021 und somit vor Ende der in § 3 Abs. 2 Brexit-Durchführungsverordnung mit 31.12.2021 (– wenn auch nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 leg. cit, auf dem Abs. 2 verweist, zumindest nicht ausdrücklich auch für Personen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt waren, wobei es sich aber wohl um ein Versehen handeln dürfte –) festgelegten Frist gestellt.

Da der unbescholtene Beschwerdeführer neben seinem gültigen britischen Reisepass auch in Entsprechung von § 7 Abs. 1 1 Z 1 lit. b Brexit-Durchführungs-verordnung Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorgelegt hat, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ vor.

5.9. Gemäß § 6 Abs. 4 Brexit-Durchführungsverordnung wird ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, wenn der Fremde „bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben“ hat, mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

5.9.1. Dass der Beschwerdeführer während des mehr als sechsjährigen Zeitraumes seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich (von 01.02.2002 bis 23.06.2008) ein Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, steht für das das Verwaltungsgericht außer Zweifel und ist dies auch zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

5.9.2. Im angefochtenen Bescheid wird aber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sein unstrittig erworbenes Daueraufenthaltsrecht im Jahr 2014 bzw. wenn man – nach Auffassung der Behörde „irrig“ – von einer Anwendbarkeit von Art. 15 Austrittsabkommen auf Fälle wie jenen des Beschwerdeführers ausgehe, spätestens im Jahr 2017 wieder verloren habe, wobei die Behörde offenbar aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2017 nicht in Österreich gemeldet war, von einer mehr als fünf Jahre dauernden Abwesenheit des Beschwerdeführers ausging.

5.9.3. Demgegenüber wurde seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung der Sache nach vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sein während des genannten mehr als sechsjährigen Zeitraumes seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich erworbenes Daueraufenthaltsrecht nicht verloren.

In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, das österreichische Recht enthalte keine Bestimmung, die den Verlust eines durch einen Unionsbürger einmal erworbenen Daueraufenthaltsrechts regle und sei darin eine „günstigere einzelstaatliche Rechtsvorschrift“ iSd 29. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG zu sehen, weshalb davon auszugehen sei, dass in Österreich eine zweijährige Abwesenheit von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht iSd Art. 16 Abs. 4 RL. 2004/38/EG nicht zu einem Verlust des Daueraufenthaltsrechts führen könne.

Diese seitens des Beschwerdeführers vertretene Auffassung wird durch das Verwaltungsgericht nicht geteilt:

Zwar ist es zutreffend, dass das NAG keine Bestimmung enthält, die den Verlust eines durch einen Unionsbürger entsprechend der RL 2004/38/EG einmal erworbenen Daueraufenthaltsrechts ausdrücklich im Detail regeln würde.

In diesem Nicht-Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung kann jedoch keine „günstigere einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ iSd des Erwägungsgrundes 29 der RL 2004/38/EG gesehen werden.

Dies zum einen deshalb, weil es eben gerade keine und somit auch keine „günstiger“ nationale, den Verlust des Daueraufenthaltsrechts eines Unionsbürgers ausdrücklich regelnde österreichische Rechtsvorschrift gibt und sich aus § 10 Abs. 3 Z 5 NAG ergibt, dass der österreichische Gesetzgeber auch nicht etwa durch ein Absehen von einer ausdrücklichen Regelung des Verlustes des Daueraufenthaltsrechts eine im Vergleich zu Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG günstigere nationale Rechtsvorschrift schaffen wollte. Schließlich sieht § 10 Abs. 3 Z 5 NAG vor, dass eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos wird, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre beträgt.

5.9.4. Jedoch ist der Beschwerdeführer aus Sicht des Verwaltungsgerichts dennoch aus folgendem Grund mit seinem Vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge über ein Recht auf Daueraufenthalt im Ergebnis im Recht:

Art. 15 Austrittsabkommen (auf den auch § 6 Abs. 4 Brexit-Durchführungsverordnung Bezug nimmt) enthält für Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fallen, von Art. 16 RL 2004/38/EG zu unterscheidende Regelungen betreffend den Erwerb und den Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt, wobei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Art. 15 Austrittsabkommen in seinem Anwendungsbereich als sowohl speziellere als auch später erlassene Regelung Art. 16 RL 2004/38/EG (und allfällige nationale Rechtsvorschriften zu dessen Umsetzung) verdrängt.

Nach Art. 15 Brexit-Abkommen haben ua britische Staatsangehörige, die sich im Einklang mit dem Unionsrecht fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmestaat aufgehalten haben (wobei sich die Kontinuität des Aufenthaltes gem. Art. 15 Abs. 2 nach Art. 16 und 21 RL 2004/38/EG bestimmt), das Recht, sich (unter den Voraussetzungen der Art. 16, 17 und 18 RL 2004/38/EG) auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten, wobei nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung bei der Berechnung des für den Erwerb des Daueraufenthalts erforderlichen Zeitraumes Zeiten des „rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach dem Übergangszeitraum“ zu berücksichtigen sind.

Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 15 Austrittsabkommen richtet sich sohin grundsätzlich nach denselben Kriterien wie sie in Art. 16 RL 2004/38/EG vorgesehen sind, dies jedoch mit dem Unterschied, dass (nur) für einen Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 15 Austrittsabkommen auch erst nach Ende des Übergangszeitraumes erworbene Zeiten zu berücksichtigen sind.

Wenngleich für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gem. Art. 15 Austrittabkommen auch Zeiten, die nach Ende des Übergangszeitraumes erworben wurden zu berücksichtigen sind, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts der Formulierung des zweiten Satzes des Art. 15 Abs. 1 Austrittsabkommen nicht zu entnehmen, dass Art. 15 Austrittsabkommen nicht auf Fälle anzuwenden wäre, in denen die erforderlichen Zeiten für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts bereits vor Ende des Übergangszeitraumes zur Gänze vorliegen, weshalb diese Bestimmung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (und entgegen der im Bescheid offenbar vertreten Auffassung – Arg. „irrig“) sehr wohl auch auf „Altfälle“ in diesem Sinn anzuwenden ist.

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine mehr als sechsjährige unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich von 21.02.2002 bis 23.06.2008 ein Recht auf Daueraufenthalt (auch) gem. Art. 15 Abs. 1 Austrittsabkommen erworben hat.

Wenn ein Recht auf Daueraufenthalt gem. Art 15. Abs. 1 Austrittsabkommen erworben wurde, sieht Art. 15 Abs. 3 Austrittsabkommen (im Unterschied zu Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG) vor, dass nur eine Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust führt.

Ausgehend von den nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen kann entgegen der im Bescheid – wohl aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2017 nicht behördlich gemeldet war – zugrunde gelegten Auffassung, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach Ende seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich, sohin nach dem 23.06.2008, länger als fünf aufeinanderfolgende Jahre lang nicht in Österreich aufgehalten hätte. Vielmehr hielt sich der Beschwerdeführer wie festgestellt auch nach Ende seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit wiederholt und zT über mehrere Wochen im Jahr in Österreich auf und dauerte die längste durchgehende Abwesenheit des Beschwerdeführers seit 23.06.2008 von 20.11.2018 bis 14.09.2021 und somit rund zwei Jahre und 10 Monate.

Mangels Vorliegens einer Abwesenheit, die fünf aufeinanderfolgende Jahre überschritten hätte, ist aufgrund von Art. 15 Abs. 3 Austrittsabkommen davon auszugehen, dass kein Verlust des durch den Beschwerdeführer erworbenen Rechts auf Daueraufenthalt gem. Art. 15 Abs. 1 Austrittsabkommen eingetreten ist.

5.10. Da vorliegend somit im Ergebnis davon auszugehen ist, dass dieser in den persönlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fällt, dass die sich aus dem Austrittsabkommen und der Brexit-Durchführungsverordnung ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind und dass der Beschwerdeführer ein Recht auf Daueraufenthalt gem. Art. 15 Austrittsabkommen erworben und auch nicht verloren hat, ist dem Beschwerdeführer somit ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ gem. § 6 Abs. 4 BrexitDurchführungsverordnung mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren zu erteilen.

Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es, soweit zu sehen, insbesondere noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Art. 10 und 15 Austrittsabkommen und zur Brexit-Durchführungsverordnung gibt, der Wortlaut dieser Bestimmungen (insbesondere aufgrund der Auslegungsbedürftigkeit der Formulierung „weiterhin dort wohnen“ in Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen und da § 3 Brexit-Durchführungsverordnung seinem Wortlaut nach Personen, die nach Art. 10 Abs. 1 Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, nicht erfasst) auch weder völlig eindeutig, noch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des EuGH geklärt ist und auch die Frage, ob bzw. abhängig von welchen Umständen die Frage nach dem Verlust eines durch einen britischen Staatsangehöriger noch vor Inkrafttreten des Austrittsabkommen erworbenen Daueraufenthaltsrechts am Maßstab von Art 17 Abs. 6 RL 2004/38/EG oder am Maßstab des Ar. 15 Abs. 4 Austrittsabkommen zu beurteilen ist, soweit zu sehen weder durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch durch den EuGH geklärt ist.

Diese Fragen sind für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung, weil es von der Auslegung der genannten Bestimmungen, insbesondere von der Interpretation des Begriffs „weiterhin dort wohnen“ in Art. 10 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen, abhängt, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen ist und weil die Gültigkeitsdauer eines solchen Aufenthaltstitels gem. § 6 Abs. 4 Brexit-Durchführungsverordnung davon abhängt, ob der Beschwerdeführer sein unbestritten erworbenes Recht auf Daueraufenthalt wieder verloren hat oder nicht, was wiederum davon abhängt, am Maßstab welcher der genannten Bestimmungen dies zu beurteilen ist.

Da diese Fragen auch in anderen Verfahren betreffend britische Staatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen, relevant sein dürften, handelt es sich hierbei aus Sicht des Verwaltungsgerichts um Rechtsfragen, denen über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodass die ordentliche Revision zuzulassen ist.

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