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LVwG-AV-822/001-2022•LVwG N LVwG-AV-822/001-2022
LVwG-AV-822/001-2022Landesverwaltungsgericht11.12.2023
Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe bei stationärer Pflege; Betreuung; Hilfsbedürftigkeit; Kostenübernahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14. Juni 2022, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen gemäß dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als dem Antrag des Herrn A stattgegeben wird und die beantragte Hilfe bei stationärer Pflege durch das Land Niederösterreich durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab dem 16. Februar 2022 gemäß § 12 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 gewährt wird, sofern diese Kosten nicht von Herrn A oder von anderen Personen getragen werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Inhalt des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Allgemeines:
Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. am ***, erlitt am 30. Juli 2021 während seiner Dienstzeit als Dienstnehmer der C GmbH in *** als LKW-Fahrer einen schweren Arbeitsunfall in ***, den die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle *** (im Folgenden: AUVA), mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 10. August 2021, Zl. ***, gemäß §§ 175 Abs. 1 und 367 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG) als Arbeitsunfall anerkannte.
Bei diesem Arbeitsunfall prallte beim Öffnen einer Containertüre, die unter starker Zugspannung stand, diese gegen das Gesicht des Beschwerdeführers und schleuderte ihn auf den Boden, wobei er sich dabei ein schwerstes Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisfraktur sowie mit ausgedehnten Prellungsblutungen im Gehirn, diffuser axonaler Verletzung und großer Subduralblutung zuzog. Er wurde daraufhin im Traumazentrum *** der AUVA in stationäre Behandlung aufgenommen und war eine Notoperation erforderlich. In weiterer Folge wurde er am 21. Oktober 2021 in das Rehabilitationszentrum *** der AUVA verlegt, in der er sich bis dato befindet.
Seit diesem Arbeitsunfall besteht beim Beschwerdeführer eine Tetraparese (Querschnittlähmung, bei der alle vier Gliedmaßen betroffen sind), eine Schluckstörung, er ist harn- und stuhlinkontinent und zeigt vegetative Instabilität. Bedingt dadurch treten bei ihm vermehrt Störungen wie langsamer Puls, Schwitzen, Störung der Atmung oder epileptische Anfälle auf. Er benötigt eine Trachealkanüle und eine PEG-Sonde. Alle Aktivitäten des täglichen Lebens müssen bei ihm komplett übernommen werden. Er benötigt einen Pflegeaufwand der Pflegestufe 7 und es ist eine durchgehende professionelle Betreuung im pflegerischen und ärztlichen Setting unerlässlich.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 29. Dezember 2021, Zl. ***, anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, gemäß §§ 4, 5, 9 und 12 Bundespflegegeldgesetz den Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliches Pflegegeld ab dem 1. Dezember 2021 in der Höhe der Pflegestufe 7.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 9. Februar 2022, Zl. ***, gewährte die AUVA dem Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des ASVG ab dem 29. Jänner 2022 eine monatliche Versehrtenrente, da sein Unfall vom 30. Juli 2021, den er als Dienstnehmer erlitten hatte, bereits als Arbeitsunfall anerkannt wurde und da daraus seine völlig unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit resultiert.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. März 2022, Zl. ***, setzte die AUVA die dem Beschwerdeführer gewährte Versehrtenrente als Dauerrente fest.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2022, Zl. ***, lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2022 auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß den Bestimmungen des ASVG ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt. Spruchgemäß wurde jedoch vorläufig ab dem 1. März 2022 vorübergehende Invalidität von voraussichtlich sechs Monaten zugesprochen und für denselben Zeitraum Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bewilligt. Spruchgemäß wurde auch festgehalten, dass die medizinische Maßnahme der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitskraft der Krankheitsverlauf abzuwarten ist und ein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht besteht.
Mit Schreiben vom 21. April 2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2022 bis zum 2. September 2022 ein volles Rehabilitationsgeld in der Höhe von täglich € 59,31 netto erhält.
Beschwerdeverfahren:
Mit Schreiben vom 8. November 2021, bei der belangten Behörde am 12. November 2021 eingelangt, sowie mit Schreiben vom 4. Februar 2022, bei der belangten Behörde am 7. Februar 2022 eingelangt, und vom 14. Februar 2022, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter D, die in den Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers war, bei der belangten Behörde einen Antrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) auf Aufnahme in ein NÖ Pflegeheim sowie auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen bei stationärer Pflege.
Aus der beigeschlossenen Indikationsliste für den Einzug in ein NÖ Pflegeheim samt dem Selbständigkeitsindex nach Jones und einem ärztlichen Bericht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer betreffend die Aktivität, die Orientierung und soziale Kompetenz vollkommen unselbständig ist, eine Betreuung durch mobile Dienste und eine Betreuung zu Hause aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht möglich ist und seine Pflegebedürftigkeit für immer gegeben ist, da er eine Wachkomapflege sowie PEG-Sonde und eine Trachealkanüle benötigt, wobei auch eine Inkontinenz und Immobilität vorliegt, sodass aus pflegerischer Sicht beim Beschwerdeführer ein Schwerstpflegebedarf vorliegt.
In der Folge stellte die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend an, ob eine Kostenübernahme vom Land Niederösterreich für die Hilfe bei stationärer Pflege bewilligt werden kann oder ob im gegenständlichen Fall für die Pflege des Beschwerdeführers eine Zuständigkeit seitens der AUVA im Zuge deren Unfallheilbehandlung im Sinne der §§ 189 Abs. 2 Z. 4 und 190 ASVG gegeben ist.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass grundsätzlich seine Aufnahme - unabhängig der Kostentragungspflicht - in ein Schwerstpflegebett in einem NÖ Pflege- und Betreuungszentrum bzw. Vertragsheim in Ordnung geht. Sie forderte ihn jedoch gleichzeitig auf, einen Antrag auf Kostenübernahme für seine Unterbringung in ein NÖ Pflege- und Betreuungszentrum bzw. Vertragsheim bei der AUVA zu stellen. Erst wenn ein Bescheid über die Kostenübernahmeentscheidung von der AUVA vorliegt, kann eine weitere Prüfung bezüglich einer Kostenübernahme durch das Land Niederösterreich erfolgen, zumal in der NÖ Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SHG 2000 das Subsidiaritätsprinzip gilt.
Es entwickelte sich daraufhin ein Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der AUVA zur Frage, ab wann die Unfallheilbehandlung des Beschwerdeführers als beendet anzusehen ist, wobei aus diesem Schriftverkehr hervorgeht, dass die AUVA der belangten Behörde wiederholt mitteilte, dass dem Beschwerdeführer die Unfallheilbehandlung gemäß § 189 ASVG in ihren Einrichtungen (Unfallheilbehandlung im Traumazentrum ***, Standort ***, sowie die Rehabilitation im Rehabilitationszentrum ***) gewährt wurde und dass der Beschwerdeführer nach Abschluss dieser Unfallheilbehandlung hinsichtlich des dann bestehenden Bedarfs an Pflege(dienst)leistungen keinen Anspruch mehr gegenüber der AUVA hat; es besteht auch keine Zuständigkeit der AUVA aus der gesetzlichen Unfallversicherung betreffend die Kostenübernahme für einen Pflegeheimplatz.
Die belangte Behörde vertrat in diesem Schriftverkehr wiederum die Rechtsansicht, dass für sie eine Kostentragungspflicht der AUVA darin begründet ist, dass gemäß § 189 Abs. 2 Z. 4 ASVG die Unfallheilbehandlung auch die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten umfasst und gemäß § 190 ASVG so lange und so oft gewährt wird, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhindern. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ohne Pflegeleistungen verschlechtern würde, wäre daher seitens der AUVA weiterhin Unfallheilbehandlung zu leisten. Da die NÖ Sozialhilfe nur subsidiär zu gewähren ist, kann diese nicht geleistet werden, wenn für den Beschwerdeführer eine gesetzliche Leistungsverpflichtung seitens der AUVA besteht. Da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen nach § 189 ASVG hat und demnach der Pflegebedarf seitens der Unfallversicherung zu decken ist, ist keine Leistung der NÖ Sozialhilfe möglich, womit auch keine Leistungspflicht seitens des Landes Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe besteht.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2022, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen gemäß §§ 2 und 12 NÖ SHG 2000 ab.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass nach § 189 Abs. 2 Z. 4 ASVG die Unfallheilbehandlung auch die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten umfasst und wird die Unfallheilbehandlung gemäß § 190 ASVG so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten. Der Begriff „Heilmaßnahmen“ wird im Gesetz nicht definiert, auch wird gesetzlich nicht geregelt, dass Unfallheilbehandlung in Form von Anstaltspflege nur so lange gewährt werden kann, als diese durch die Notwendigkeit einer ärztlichen (medizinischen) Behandlung bedingt ist. Somit sind die Begriffe „Unfallheilbehandlung“ und „Heilmaßnahmen“ gleichzusetzen, zumal diese auch gleichbedeutend sind. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für die Erbringung von Unfallheilbehandlung in Form von Anstaltspflege nicht mehr gegeben sind, wenn nur mehr Pflegeleistungen erforderlich sind. Vielmehr umfasst die Unfallheilbehandlung nach § 189 Abs. 2 Z. 4 ASVG ausdrücklich die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
Die Pflegeheime sind nicht primär zur Versorgung von arbeitsverunfallten Personen vorgesehen und wird der Beschwerdeführer derzeit in einer Einrichtung der Unfallversicherung versorgt. Da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen nach § 189 ASVG hat und demnach der Pflegebedarf seitens der Unfallversicherung zu decken ist, ist nach dem Subsidiaritätsprinzip des NÖ SHG 2000 keine Leistung der Sozialhilfe möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, dass das Land Niederösterreich sehr wohl für seine stationäre Pflege die Kosten zu übernehmen hat, weshalb er die entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragte.
Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht ***:
Mit Bescheid vom 9. Februar 2022, Zl. ***, erklärte die AUVA gemäß §§ 189, 190 und 367 ASVG die dem Beschwerdeführer aufgrund seines Arbeitsunfalles vom 30. Juli 2021 gewährte Unfallheilbehandlung mit 15. Februar 2022 für beendet, da eine Unfallheilbehandlung in Form von Anstaltspflege nur so lange gewährt werden kann, als die Anstaltspflege durch die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung bedingt ist. Sobald nur mehr Pflegeleistungen erforderlich sind, ist die Voraussetzung für die Erbringung von Unfallheilbehandlung in Form von Anstaltspflege nicht mehr gegeben. Da dieser Sachverhalt vorliegt, ist die Gewährung von Unfallheilbehandlung zu beenden.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, gegen diesen ablehnenden Bescheid der AUVA vom 9. Februar 2022 betreffend die Beendigung der Unfallheilbehandlung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips des § 2 Abs. 1 NÖ SHG 2000 Klage einzubringen.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin gegen den Bescheid der AUVA vom 9. Februar 2022, mit welchem seine Unfallheilbehandlung mit 15. Februar 2022 eingestellt wurde, eine Klage vom 25. Februar 2022 an das Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht und er begehrte die Feststellung, dass die AUVA weiterhin zur Erbringung seiner Unfallheilbehandlung verpflichtet ist, da er einen anerkannten schweren Arbeitsunfall hatte und durch eine fortgesetzte Unfallheilbehandlung, insbesondere aber durch eine Rehabilitationsbehandlung, weiterhin eine Verbesserung zu erwarten ist, da er auch von Woche zu Woche Fortschritte machte.
Das Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht erließ schließlich ein Urteil vom 22. September 2023, Zl. ***, mit welchem die Klage des Beschwerdeführers - im Urteil als „Kläger“ bezeichnet - des Inhaltes, die AUVA ist schuldig, die aufgrund des Arbeitsunfalles vom 30. Juli 2021 dem Beschwerdeführer gewährte Unfallheilbehandlung über den 15. Februar 2022 hinaus zu gewähren, abgewiesen wurde.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften wurde in diesem Urteil folgendes wörtlich festgehalten:
„…
Beweis wurde erhoben durch die Einholung medizinischer Gutachten aus dem Bereich der Chirurgie und Neurologie, sowie Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und den Anstaltsakt.
…
Der am *** geborene Kläger erlitt am 30.7.2021 als LKW-Fahrer einen Arbeitsunfall, wodurch beim Öffnen einer Containertüre die unter starker Zugspannung stand, diese gegen das Gesicht des Klägers prallte und ihn auf den Boden schleuderte.
Dabei zog er sich eine schwerste Schädel-Hirn-Verletzung mit ausgedehnten Prellungsblutungen im Gehirn, diffuser axonaler Verletzung und großer Subturalblutung zu. Eine Notoperation war erforderlich.
Beim Kläger wurden folgende Diagnosen gestellt:
Minimal conscious state (früher ,Apallisches Syndrom‘), Syndrom der Enthirnung und vollkommenem Selbständigkeitsverlust, komplette Lähmung aller Extremitäten (Tetraparese), Inkontinenz, Schlucklähmung (Dysphagie), symptomatische Epilepsie. Beim Kläger besteht der Zustand nach einem erlebten und überlebten Unfall. Er zog sich dabei eine sehr schwere Schädelhirnverletzung zu. Er war initial und sofort bewusstlos, der Kläger erlitt Zerstörungen, nicht nur der Hirnrinde, sondern auch der tiefen lebensnotwendigen Gehirnanteile. Es besteht ein dauerhafter Funktionsdefektzustand.
Der Kläger wird
nicht mehr alleine selbständig leben können,
nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können,
eine kalkülsrelevante Besserung in Bezug auf seine Erwerbsfähigkeit nicht erleben,
ein dauerhafter Pflegefall bleiben und
sich dauerhaft in seinen Angelegenheiten nicht vertreten können.
Das jugendliche Alter des Klägers ist in diesem Fall seiner Genesung nicht weiter förderlich, da die Verletzungen der Nerven und des Gehirnes so schwer sind, dass sich diese nicht mehr erholen können. Sie sind abgestorben. Sie können auch nicht mehr durch andere Areale ersetzt werden.
Es bestehen beim Kläger keine Willkürmotorik, keine zielgerichtete Kommunikation und keine anderen gerichteten Kommunikationsmuster nach außen hin. Das Zustandsbild hat sich im Laufe dieses Verfahrens weiter verschlechtert.
Eine Besserung dieses Zustands ist kalkülsrelevant nicht möglich.
Beim Kläger sind keine dauerhaften medizinischen Behandlungen erforderlich, die eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles mit sich bringen. Der Kläger ist medizinisch ausbehandelt.
Es sind keine medizinischen Maßnahmen erforderlich, die eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwarten lassen können, da die Erwerbsfähigkeit beim Kläger aufgrund der schwersten und dauerhaften Behinderung lebenslang ausgeschlossen ist.
Der Kläger könnte auch nicht geringfügig und auch nicht im geschützten Ambiente auch nur Hilfstätigkeiten ausführen. Er ist ein dauerhafter bettlägeriger Pflegefall.
Medizinische Maßnahmen, die notwendig sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten, sind nicht vorliegend. Wichtig ist, dass die Medikamente regelmäßig gegeben werden.
Der Kläger leidet an einer Epilepsie, bedingt durch die organische Gehirnschädigung. Er ist dazu medikamentös mit 3 antiepileptisch wirksamen Medikamenten eingestellt.
Eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit ist nicht zu erwarten, weil der Kläger ein dauerhafter Pflegefall ist. Auch sind medizinische Behandlungen nicht erforderlich, um eine Verschlimmerung zu verhindern. Der Kläger ist ein dauerhafter Pflegefall. Erforderlich sind regelmäßige Pflegehandlungen und Medikation.
Es ist die schlimmste dauerhafte Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten. Die Lebenserwartung eines derart schwerst behinderten Menschen ist eingeschränkt.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützten sich auf das eingeholte Gutachten aus dem Bereich der Neurologie. Der Sachverständige hat den Kläger im Beisein dessen Mutter untersucht und ausführlich zur Frage der Besserbarkeit des Zustands des Klägers sowie zur Frage der Notwendigkeit von medizinischen Heilbehandlungen zur Verhinderung einer Verschlimmerung Stellung genommen. Auch zu den von der Mutter des Klägers angeführten möglichen Verbesserungen und Bewegungen des Klägers, hat der Sachverständige ausgeführt, dass Bewegungen des Klägers in persönlicher Zuwendung der Mutter erlebten und interpretierten Bewegungen nicht medizinisch replizierbar sind, sondern neurologischen primitiven Reflexen entsprechen, die nicht auf Willensbasis passieren. Es handelt sich um typische und in der neurologischen Literatur bekannte Reflexe, die auf tiefster Hirnstammbasis lokalisiert sind und zeigen, dass nur der Körper als Organ mit den einfachen Reflexen intakt ist. Die darüber liegenden, ätiologisch jüngeren Gehirnareale des Großhirnes, die das Individuum, den Menschen und den Willen sowie eine Zielmotorik und zielgerichtetes Verhalten replizieren, sind beim Kläger außer Funktion, weil dauerhaft geschädigt.
Zur Frage einer notwendigen Messung der Nervenleitgeschwindigkeit führte der Sachverständige aus, dass beim Kläger keine periphere Nervenstörung besteht, die mit einer Nervenleitgeschwindigkeit feststellbar oder ausschließbar ist. Beim Kläger besteht eine zentrale Nervenstörung, das heißt, dass nicht der Nerv in Hand oder Fuß gelähmt ist, sondern, dass die Steuerung zentral durch das Gehirn unterbrochen ist.
Zu den geschilderten Wackelbewegungen, Blinzeln und Augenöffnen führt der Sachverständige aus, dass dies ein typisches und klassisches Bild im Verlauf einer schwersten Schädelhirnverletzung darstellt. Es bestehen vom Laien häufig Pseudo- und Trugwahrnehmungen von subjektiv emotionaler Seite der Angehörigen, dass Reflexe als willentliche Kontaktaufnahme gedeutet werden.
Weiters setzte sich der Sachverständige mit möglichen medizinischen Komplikationen, wie z.B. ein Harnwegsinfekt oder ähnliches auseinander. Solche stellen übliche Komplikationen eines Pflegefalles dar, die in jedem Pflegeheim täglich vorkommen, erkannt und behandelt werden können und müssen. Wichtig ist auch, dass Komplikationen im Sinne eines auftretenden Infektes der Haut, des Harnweges oder der Atemwege erkannt und behandelt werden. Dies unterscheidet sich nicht von den Pflege- und Behandlungsmaßnahmen anderer dauerhaft behinderter Menschen.
Medikamente zur Behandlung der Epilepsie müssen regelmäßig verabreicht werden. Es ist medizinisch eine bekannte Tatsache, dass im Rahmen eines fieberhaften Infektes epileptische Anfälle provoziert werden können. Daher sind die Medikamente regelmäßig einzunehmen und fieberhafte Infekte stets frühzeitig zu behandeln. Bei Komplikationen (Fieber, Husten, Decubitus, etc.) ist ein Arzt beizuziehen. Es liegt in der Natur jedes bettlägrigen Pflegefalles, dass es zwischenzeitlich zu Komplikationen kommen kann, wie z.B. einem Dekubitus oder einem Harnwegsinfekt, einer Lungenentzündung, epileptischer Anfall, etc. Diesbezüglich sind dann intermittierende medizinische Behandlungen erforderlich. Diese Behandlungen sind nicht im Sinne einer Rehabilitation oder Aufrechterhaltung oder Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles zu definieren, sondern als übliche Komplikationen im Rahmen gegebener Immobilität eines vollkommen fremdhilfeabhängigen Pfleglings.
Rechtlich folgt daraus:
Gem. § 190 ASVG hat eine Unfallheilbehandlung so lange und so oft gewährt zu werden, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Unfallheilbehandlung ist darauf gerichtet, die verursachte Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung durch einen Arbeitsunfall zu beseitigen oder zumindest zu bessern. Dienen Behandlungen im Wesentlichen nur der Linderung subjektiver Beschwerden, aber nicht der Besserung oder zumindest Hintanhaltung einer Verschlimmerung, besteht keine Kostenübernahmepflicht des Unfallversicherungsträgers. Das Ziel der Unfallheilbehandlung stimmt im Wesentlichen mit dem der Krankenbehandlung überein. Durch die Leistung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen, persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Wenn durch die weitere Behandlung keine Verbesserung mehr erzielt werden kann, so ist diese abzuschließen.
Da im gegenständlichen Fall keine Besserbarkeit des Zustands bzw. der Erwerbsfähigkeit oder der Gesundheitsschädigungen beim Kläger zu erwarten ist, und darüber hinaus medizinische Heilbehandlungen nicht notwendig sind, um eine Verschlimmerung des Zustands des Klägers hintanzuhalten, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
…“
Mit Schreiben vom 20. November 2023 bestätigte das Landesgericht ***, dass dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist.
Beschwerdeverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 7. Dezember 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der sowohl der Beschwerdeführer durch seine Vertretung als auch die belangte Behörde sowie die NÖ Landesregierung teilgenommen haben.
In dieser Verhandlung wurde auch das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Landesgerichtes *** vom 22. September 2023, Zl. ***, verlesen und somit in dieses Beschwerdeverfahren miteinbezogen.
In dieser Verhandlung teilte die belangte Behörde sowie die NÖ Landesregierung mit, dass das Urteil des Landesgerichtes *** vom 22. September 2023 bereits rechtskräftig ist und dieses Urteil sowohl hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes als auch hinsichtlich des medizinischen Standpunktes her inklusive der beiden Gutachten aus der Chirurgie und Neurologie, welche diesem Urteil zugrunde liegen, akzeptiert und in dieser Hinsicht somit nicht bestritten wird. Allerdings wird die Rechtsansicht des Landesgerichtes *** bestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Unfallheilbehandlung nach §§ 189 und 190 ASVG nicht mehr erforderlich sowie zulässig und daher zu Recht beendet worden ist. Diesbezüglich verwiesen beide auf die bisherigen Ausführungen und Standpunkte der belangten Behörde, die auch im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht wurden. Zudem ist diese Rechtsansicht des Landesgerichtes *** nicht nur zweifelhaft, sondern es fehlt diesbezüglich auch eine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verwies in Bezug auf dieses Vorbringen auf die Ausführungen des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes *** vom 22. September 2023 und sie schloss sich diesen Ausführungen, auch hinsichtlich der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, an.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 sind bei der Leistung der Sozialhilfe folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
2. Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
3. Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).
4. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass
-unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage
-des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie
-bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 umfasst die Sozialhilfe:
1. Hilfe bei stationärer Pflege
2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
5. Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erfolgt die Hilfe, so weit nichts anderes bestimmt ist,
-durch Geld- bzw. Sachleistungen und
-durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 oder durch eine in der Verordnung nach § 48a angeführten Einrichtung erfolgt.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist Hilfe bei stationärer Pflege zu leisten, wenn der hilfebedürftige Mensch zumindest seit sechs Monaten einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat, wenn vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in Niederösterreich kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich bestand.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann Hilfe bei stationärer Pflege auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in einem anderen Bundesland gewährt werden, wenn der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte und die Hilfe auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des hilfebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Abs. 2 und 3 jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.
Gemäß § 189 Abs. 1 ASVG hat die Unfallheilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Unfallheilbehandlung insbesondere:
4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
In den Fällen der Z. 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
Gemäß § 190 ASVG wird die Unfallheilbehandlung so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 ergeben sich für das erkennende Gericht für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 während seiner Dienstzeit einen schweren Arbeitsunfall erlitt, den die AUVA mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 10. August 2021, Zl. ***, gemäß §§ 175 Abs. 1 und 367 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Arbeitsunfall anerkannte.
Ebenso steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach diesem Arbeitsunfall im Traumazentrum *** der AUVA in stationäre Behandlung aufgenommen wurde und dass er in weiterer Folge am 21. Oktober 2021 in das Rehabilitationszentrum *** der AUVA verlegt wurde, in dem er sich bis dato befindet.
Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 unbestritten fest, dass die AUVA mit ihrem Bescheid vom 9. Februar 2022, Zl. ***, gemäß §§ 189, 190 und 367 ASVG die dem Beschwerdeführer aufgrund seines Arbeitsunfalles vom 30. Juli 2021 gewährte Unfallheilbehandlung mit 15. Februar 2022 für beendet erklärte und dass der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde gegen diesen Bescheid im Sinne des Subsidiaritätsprinzips des § 2 Abs. 1 NÖ SHG 2000 eine Klage beim Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht einbrachte und dass das Landesgericht *** diese Klage mit ihrem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil vom 22. September 2023, Zl. ***, abwies. Somit bestätigte das Landesgericht *** mit diesem Urteil die Rechtsansicht der AUVA, dass die Unfallheilbehandlung des Beschwerdeführers mit 15. Februar 2022 zu beenden war.
Auch das erkennende Gericht schließt sich diesen zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Landesgerichtes ***, die auf den beiden medizinischen Gutachten aus den Bereichen der Chirurgie und der Neurologie basieren, welche das Landesgericht *** in seinem Verfahren einholte und seinem Urteil sodann zugrunde legte, an.
Aufgrund dieses Urteils des Landesgerichtes *** vom 22. September 2023 und insbesondere aufgrund des medizinischen Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines erlittenen Arbeitsunfalles Minimal conscious state (früher „Apallisches Syndrom“), Syndrom der Enthirnung und vollkommenem Selbständigkeitsverlust, komplette Lähmung aller Extremitäten (Tetraparese), Inkontinenz, Schlucklähmung (Dysphagie), symptomatische Epilepsie besteht, wobei er Zerstörungen, nicht nur der Hirnrinde, sondern auch der tiefen lebensnotwendigen Gehirnanteile erlitt, sodass ein dauerhafter Funktionsdefektzustand besteht, sodass er
nicht mehr alleine selbständig leben kann,
nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
eine kalkülsrelevante Besserung in Bezug auf seine Erwerbsfähigkeit nicht erlebt,
ein dauerhafter Pflegefall bleibt und
sich dauerhaft in seinen Angelegenheiten nicht vertreten kann.
Ebenso ist das jugendliche Alter des Beschwerdeführers seiner Genesung nicht weiter förderlich, da die Verletzungen der Nerven und des Gehirnes so schwer sind, dass sich diese nicht mehr erholen können; vielmehr sind sie abgestorben und können sie auch nicht mehr durch andere Areale ersetzt werden. Es bestehen beim Beschwerdeführer keine Willkürmotorik, keine zielgerichtete Kommunikation und keine anderen gerichteten Kommunikationsmuster nach außen hin und ist eine Besserung dieses Zustands nicht möglich.
Nachdem seitens der beiden medizinischen Gutachten festgestellt wurde, dass
beim Beschwerdeführer keine dauerhaften medizinischen Behandlungen erforderlich sind, die eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles mit sich bringen,
beim Beschwerdeführer keine medizinischen Maßnahmen erforderlich sind, die eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwarten lassen können, da die Erwerbsfähigkeit bei ihm aufgrund der schwersten und dauerhaften Behinderung lebenslang ausgeschlossen ist und er ein dauerhafter Pflegefall ist,
beim Beschwerdeführer keine medizinischen Maßnahmen notwendig sind, um eine Verschlimmerung seines Zustandes zu verhüten,
der Beschwerdeführer medizinisch ausbehandelt ist und
der Beschwerdeführer ein dauerhafter Pflegefall ist, sodass bei ihm nunmehr lediglich regelmäßige Pflegehandlungen und Medikation erforderlich sind, und zukünftige mögliche medizinische Komplikationen (z.B. auftretende Infekte der Haut, des Harnweges oder der Atemwege) lediglich übliche Komplikationen eines Pflegefalles darstellen, die in jedem Pflegeheim täglich vorkommen, erkannt und behandelt werden können und müssen, und sich diese nicht von den Pflege- und Behandlungsmaßnahmen anderer dauerhaft behinderter Menschen unterscheiden, sodass diese Behandlungen nicht im Sinne einer Rehabilitation oder Aufrechterhaltung oder Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles zu definieren sind, sondern als übliche Komplikationen im Rahmen gegebener Immobilität des vollkommen fremdhilfeabhängigen Beschwerdeführers,
vertritt auch das erkennende Gericht die Rechtsansicht des Landesgerichtes *** in seinem Urteil vom 22. September 2023, dass die dem Beschwerdeführer von der AUVA gewährte Unfallheilbehandlung darauf gerichtet war und ist, die beim Beschwerdeführer verursachte Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung durch seinen Arbeitsunfall zu beseitigen oder zumindest zu bessern. Da die nunmehrigen Behandlungen im Wesentlichen nur mehr der Linderung subjektiver Beschwerden des Beschwerdeführers dienen, aber nicht der Besserung oder zumindest Hintanhaltung einer Verschlimmerung, besteht keine Kostenübernahmepflicht des Unfallversicherungsträgers mehr, zumal das Ziel der Unfallheilbehandlung, dass durch diese Leistungen beim Beschwerdeführer seine Gesundheit, seine Arbeitsfähigkeit und seine Fähigkeit, für die lebenswichtigen, persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen, erreicht wurde. Wenn durch die weitere Behandlung keine Verbesserung mehr erzielt werden kann, so ist diese Unfallheilbehandlung abzuschließen. Da im Fall des Beschwerdeführers keine Besserbarkeit seines Zustandes bzw. seiner Erwerbsfähigkeit oder seiner Gesundheitsschädigungen zu erwarten ist, und darüber hinaus medizinische Heilbehandlungen nicht notwendig sind, um eine Verschlimmerung seines Zustandes hintanzuhalten, durfte die AUVA daher zu Recht die von ihr gewährte Unfallheilbehandlung beim Beschwerdeführer mit 15. Februar 2022 beenden.
Der verfahrensgegenständliche Arbeitsunfall machte den Beschwerdeführer, der vor seinem Arbeitsunfall jahrelang an seinem Hauptwohnsitz in ***, *** wohnhaft war, zu einem Pflegefall, der einen Schwerstpflegeplatz erfordert, sodass er Pflege im Rahmen der ihm gewährten Pflegestufe 7 benötigt und ist sein Betreuungsausmaß in die Kategorie „Schwerstpflege“ einzuordnen.
Da der Beschwerdeführer die in den vom erkennenden Gericht wörtlich zitierten Rechtsvorschriften enthaltenen Voraussetzungen für die Aufnahme in ein NÖ Pflegeheim und auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen erfüllt und die Unfallheilbehandlung der AUVA mit Ablauf des 15. Februar 2022 zu Recht beendet wurde, war der Beschwerde des Beschwerdeführers daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Sinne des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers spruchgemäß abzuändern, wobei seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen ist, dass Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde lediglich die Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen gemäß dem NÖ SHG 2000 ist, sodass vom erkennenden Gericht lediglich darüber zu entscheiden war. Aufgrund der zuvor getätigten gerichtlichen Ausführungen war dem Antrag des Beschwerdeführers daher stattzugeben und ihm daher die beantragte Hilfe ab dem 16. Februar 2022 zu gewähren, sodass die Kosten für seine Betreuungs- und Pflegemaßnahmen bei seiner stationären Pflege vom Land Niederösterreich ab dem 16. Februar 2022 zu übernehmen sind, sofern er eine solche stationäre Pflege in Anspruch genommen hat und soweit diese Kosten nicht durch den Beschwerdeführer selbst - z.B. aufgrund seines Kostenbeitrages durch sein Einkommen - oder durch Dritte gedeckt wurden bzw. werden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben ist, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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