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LVwG-AV-2185/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2185/001-2023
LVwG-AV-2185/001-2023Landesverwaltungsgericht11.12.2023
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabepflicht; Gebäudeteil; bebaute Fläche; Wand;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch D Rechtsanwaltspartnerschaft KG in ***, vom 4. Juli 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Juni 2023, Zahl: ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 30. März 2023, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:
Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes *** in ***, Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** gewidmet als BaulandWohngebiet. Für das Grundstück gilt entsprechend dem geltenden Bebauungsplan die Bauklasse I, II.
Auf diesem Baugrundstück befindet sich ein seit 1984 baubehördlich bewilligtes Wohngebäude. In Hinsicht auf ein bereits davor konsensgemäß bestehendes Gebäude unterblieb die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe für diesen Bauplatz.
Die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe bis dato konnte nicht festgestellt werden, wie auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe bis dato nicht festgestellt werden konnte.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 beantragte Frau A als alleinige Eigentümerin der EZ *** die Errichtung eines Sommergartens beim bestehenden Wohnhaus.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 10. August 2021, AZ.: ***, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. März 2023, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 4.234,60 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden die aktuelle Bauplatzfläche von 764 m², ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00, ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25, somit eine Bauklassendifferenz von 0,25 sowie der nunmehr geltende Einheitssatz von € 612,81.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Berufung. Das Gebäude sei 1984 errichtet worden, eine Aufschließungsabgabe dafür nicht entrichtet worden. Für die Überglasung der Terrasse sei keine Baubewilligung erforderlich gewesen, die Terrasse als Bestand sei bereits vorhanden gewesen.
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Juni 2023, Zahl: ***, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus eines Gebäudes gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei. Ebenso wurde auf die einzelnen Berufungsvorbringen näher eingegangen. Die Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe sei nunmehr aufgrund der Baubewilligung vom 10. August 2021 ausgelöst worden.
Bei dem bewilligten Bauvorhaben handle es sich um einen Zubau zum bestehenden Wohngebäude, durch die Wand- und Dachkonstruktion und dem damit verbundenen Raumabschluss handle es sich zweifelsfrei um ein Gebäude bzw. einen Zubau.
Dagegen richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 4. Juli 2023. Beantragt wurde, den angefochtenen Berufungsbescheid aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Beim gegenständlichen Bauvorhaben sei kein Gebäude bzw. Zubau errichtet worden, da kein zusätzlicher umbauter Raum entstanden sei.
Der Sommergarten stelle lediglich ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar und bedürfe keiner Bewilligung. Es lägen keine drei durch Verglasung geschlossene Wände vor, da es sich dabei nicht um unbewegliche Wände handle, sondern um Glasplatten, die ineinander verschiebbar seien, sodass das eingereichte Bauwerk kein Gebäude darstelle. Vielmehr sei die bereits bestehende Terrasse lediglich überglast worden.
Eine Ergänzungsabgabe dürfe nicht vorgeschrieben werden, auch weil bereits eine Aufschließungsabgabe nicht zu entrichten gewesen sei.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt, bestehend sowohl aus dem aktuellen wie auch aus dem historischen Bau- und Abgabenakt, beginnend mit dem erstmaligen Baubewilligungsverfahren 1984, vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Akt der Marktgemeinde ***, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel bestehen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Festgestellt wurde, dass der bewilligte und bereits errichtete Sommergarten ans Wohngebäude angebaut ist, die drei weiteren Außenseiten bestehen aus verschiebbaren Glaselementen. Dies ist bereits aus den bewilligten Einreichplänen sowie den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin eindeutig feststellbar, sodass die beantrage Besichtigung des Bauwerkes vor Ort unterbleiben konnte.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.2. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2021:
Aufschließungsabgabe
§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
…
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
bis zu 0,8 1,5
bis zu 1,1 1,75
bis zu 1,5 2,0
bis zu 2,0 2,5 und
über 2,0 3,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(…)
Ergänzungsabgabe
§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
kein oder
ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von
bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder
Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
Gemäß geltender Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 22. September 2010 über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe ist der Einheitssatz mit € 612,81 festgesetzt.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. März 2023, Zahl: ***, wurde Frau A aus Anlass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. August 2021, Aktenzeichen: ***, erteilten baubehördlichen Bewilligung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf deren Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgen durfte.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.
Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).
Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe stünde auch eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht. Die möglichen Abgabentatbestände einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe regelt § 39 NÖ Bauordnung 2014.
Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vergrößerung der Fläche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, ebenso wenig eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze oder eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil. Ein Abgabentatbestand nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.
Eine Ergänzungsabgabe ist darüber hinaus jedoch auch dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen.
Erste Voraussetzung dafür ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage.
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. August 2021, Aktenzeichen: ***, rechtskräftig erteilte Bewilligung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.
Ein Zubau ist jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung. Zubau ist demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag diese auch nur ein(en) Geschoß(teil) betreffen, auf den Umfang der Erweiterung kommt es nicht an.
Ein Zubau ist jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung (VwGH Ro 2014/05/0012, 2005/05/0321, 2003/05/0071, u.a.).
Ein Zubau ist gegeben, wenn die Kubatur des Gebäudes vergrößert wird (VwGH 92/05/0324, 2007/05/0095, 2010/05/0074, 2011/05/0060).
Gemäß § 4 Z.9 NÖ Bauordnung 2014 gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden und raumergänzenden Vorhaben (z.B. Erker, Loggien) auf eine waagrechte Ebene, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens zwei Wände und ein Dach bzw. eine Bedeckung aufweisen.
Bei einer Wand handelt es sich um einen seitlichen Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z.B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z.B. Gitter, Lamellen, Netze) bestehe (vgl. dazu § 4 Z. 31 NÖ Bauordnung 2014). Dementsprechend stellen auch Verschiebe-Elemente raumabschließende Außenwände dar. Auch bei verschiebbaren Elementen handelt es sich ungeachtet ihrer Materialausführung um Wände, die im verschlossenen Zustand jedenfalls Raumabschlüsse bilden.
Dementsprechend handelt es sich beim Sommergarten selbst um ein Gebäude gemäß § 4 Z.15 NÖ Bauordnung 2014.
Die bewilligte Errichtung eines Sommergartens beim bestehenden Wohnhaus stellt somit eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes dar, welche den Tatbestand eines Zubaues erfüllt. Durch den Sommergarten wird die bebaute Fläche des bestehenden Gebäudes zumindest raumergänzend erweitert. Es handelt sich dabei jedenfalls im Sinne des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 um eine raumbildende Maßnahme und kein bloßes Vordach.
Das Gesetz stellt ausdrücklich auf die Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides über die Baubewilligung ab, weshalb die erste Voraussetzung § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt ist.
Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zunächst, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.
Für den gegenständlichen (ex-lege) Bauplatz (gemäß § 11 Abs. 1 Z.4 NÖ Bauordnung 2014) konnte weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe bis dato festgestellt werden. Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit konnte nicht festgestellt werden. Wasser- und Kanalanschlussabgaben stehen mit der Aufschließungsabgabe ohnehin nicht im Zusammenhang und sind auf diese auch nicht anzurechnen.
Die zweite Voraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erscheint damit zunächst nicht erfüllt. So hätte auch aus Anlass früherer Baubewilligungen für Um- und Zubauten, mangels früherer Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe ein Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht eintreten können.
Allerdings wurde mit LGBl. Nr. 53/2018, in Kraft getreten am 30. August 2018, der folgende, nunmehr vorletzte Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, neu erlassen:
„Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.“
Im Motivenbericht des Landtages zu der am 28. Juni 2018 beschlossenen Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Besonderer Teil, Z.34 (zur Änderung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014) ist dazu Folgendes ausgeführt:
„Bei Bauplätzen aufgrund alter Baubestände (beispielsweise bei § 11 Abs. 1 Z 4-Bauplätzen) war früher meist noch kein Abgabentatbestand gegeben (s. BO für NÖ aus dem Jahr 1883: damals wurde die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 14 Abs. 5 durch eine Grundabteilung, nicht jedoch durch eine Bauführung ohne Grundabteilung ausgelöst), weshalb zumindest für solche Fälle – im Sinne einer Gleichbehandlung – eine Angleichung an die späteren Abgabentatbestände nach dieser Bestimmung erfolgen soll.“
In der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. 32/2021 lautet der vorletzte Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nunmehr wie folgt:
„Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.“
Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes ist nunmehr auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.
Dieses alternative, durch die angeführte Gesetzesänderung seit 30. August 2018 neu hinzugekommene Tatbestandsmerkmal ist im gegenständlichen Fall – aus Anlass der nach Inkrafttreten dieser Regelung erteilten Baubewilligung vom 10. August 2021, AZ.: *** – zweifellos erfüllt.
Für den bereits vor 1984 bebauten Bauplatz wurde – entsprechend den Feststellungen – noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.
Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude und wurde für dieses noch nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, so erfüllt die Baubewilligung für ein weiteres – wenn auch gleich hohes – Gebäude oder für einen Zubau zu einem bestehenden Gebäude nunmehr (seit 30. August 2018) den Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe.
Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides, mit dem die Baubewilligung für einen Zubau auf diesem Bauplatz erteilt wurde.
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (VwGH 174/75; 3706/80, uva.) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (geltende Gesetzeslage, verordneter Einheitssatz, Eigentumsverhältnisse, Berechnungslängen, Bauklassenkoeffizienten etc.) in diesem Zeitpunkt.
Es liegt einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, Slg 9315 A/1977, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war". Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar. Es ist jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde bzw. der Abgabenanspruch entstanden ist.
Im gegenständlichen Fall ist die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Fassung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 32/2021, maßgeblich, da der Abgabentatbestand erst danach mit der Baubewilligung vom 10. August 2021 verwirklicht wurde.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 wird die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
Der Bauklassenkoeffizient neu ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der nach dem geltenden Bebauungsplan verordneten Bauklasse II gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 mit 1,25.
BKK neu = 1,25
Der Bauklassenkoeffizient alt ergibt sich aus dem bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendeten Bauklassenkoeffizient, beträgt jedoch mindestens 1,00.
Früher geltende Bauordnungen für Niederösterreich, in welchen ein Aufschließungsbeitrag nur für Grundabteilungen, nicht jedoch für die Errichtung von Gebäuden vorgesehen war, hatten die Gebäudehöhe nicht als Faktor für eine Abgabenermittlung vorgesehen. § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bezieht sich daher nur auf solche Abgabenvorschreibungen, für welche bereits nach derselben Berechnungsmethode ab der NÖ Bauordnung 1996 die Berechnung nach einem Bauklassenkoeffizienten erfolgte.
Da eine solche Abgabenvorschreibung für die gegenständliche Liegenschaft bisher gerade nicht erfolgt ist und bisher keine Abgabe unter Verwendung des bereits höheren Bauklassenkoeffizienten vorgeschrieben wurde, somit für die Berechnung einer Abgabe – mangels bisheriger Abgabenvorschreibung – auch kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde, beträgt der abzuziehende Bauklassenkoeffizient alt 1,00. Zudem liegt im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall des vorletzten Satzes des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vor, weshalb bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1,00 abzuziehen ist.
Auf die Gebäudehöhe des Altbestandes kommt es mangels bisheriger Abgabenvorschreibung unter Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten nicht an.
BKK alt = 1,00
Aus dem im Verfahren unbestrittenen Bauplatzfläche (BF) von 764 m² ergibt sich gemäß § 38 Abs.4 NÖ Bauordnung 2014 die Berechnungslänge (BL) als Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (BL = √BF).
BL = √764 = 27,64055
Der anzuwendende, zur Zeit der Baubewilligung geltende Einheitssatz betrug gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe € 612,81.
ES neu = € 612,81
Die vorzuschreibende Ergänzungsabgabe errechnet sich daher wie folgt:
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
EA = (1,25 – 1,00) x 27,64055 x € 612,81 = € 4.234,60
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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