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LVwG-AV-2132/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2132/001-2023
LVwG-AV-2132/001-2023Landesverwaltungsgericht06.12.2023
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Interessenabwägung; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter zu der Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Auskunftsersuchen nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
Beschluss:
1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer war seit März 2013 über mehr als acht Jahre lang Pflegevater des B.
Informationen zur Pflegefamilie finden sich in drei Akten der belangten Behörde. Der im Jahr 2013 beginnende Akt *** umfasst 169 Einträge bei 566 Seiten (einschließlich Metadaten), der Akt *** umfasst 35 Einträge bei 68 Seiten (einschließlich Metadaten) und *** umfasst 62 Einträge bei 343 Seiten (einschließlich Metadaten).
Mit Antrag vom 01. August 2022 begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Auskunft bezüglich der Pflegefamilie A und C, *** *** wie folgt: „
-Ich bitte um die Inhalte und Erkenntnisse der Pflegeintensivbetreuungsberichte der im Jahr 2014 gewährten Pflegeintensivbetreung.
-Ich bitte um die Inhalte und Erkenntnisse der Pflegeintensivbetreuungsberichte der im Jahr 2015 gewährten Pflegeintensivbetreung.
-Ich bitte um die Inhalte und Erkenntnisse der Pflegeintensivbetreuungsberichte der im Jahr 2017 gewährten Pflegeintensivbetreung.
-Ich bitte um die Inhalte und Erkenntnisse der Pflegeintensivbetreuungsberichte der im Jahr 2021 gewährten Pflegeintensivbetreung.
-Ich bitte um die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2014.
-Ich bitte um die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2016.
-Ich bitte um die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2018.
-Ich bitte um die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2021.“
Am 13. April 2023 wurde vom Beschwerdeführer per E-Mail an die Postadresse der belangten Behörde erstmalig die Stellungnahme und Forderung der bescheidmäßigen Verweigerung, datiert mit 21. November 2022, übermittelt. Dieses beigefügte Schreiben war bezeichnet als „…Auskunftsbegehren nach NÖ-KJHG…“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. April 2023 wurde auf die Gesetzeslage gemäß § 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz (schriftliche Antragstellung auf Bescheiderlassung bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens) hingewiesen, sowie um Vorlage einer Bestätigung einer fristgerechten Übermittlung.
Mit Schreiben vom 21. April 2023 begehrte der Beschwerdeführer erneut Auskunft bezüglich der Pflegefamilie A und C, *** *** wie folgt: „
-Ich bitte um die Inhalte und Erkenntnisse der Pflegeintensivbetreuungsberichte der im Jahr 2014 gewährten Pflegeintensivbetreung.
-Ich bitte um die Inhalte und Erkenntnisse der Pflegeintensivbetreuungsberichte der im Jahr 2015 gewährten Pflegeintensivbetreung.
-Ich bitte um die Inhalte und Erkenntnisse der Pflegeintensivbetreuungsberichte der im Jahr 2017 gewährten Pflegeintensivbetreung.
-Ich bitte um die Inhalte und Erkenntnisse der Pflegeintensivbetreuungsberichte der im Jahr 2021 gewährten Pflegeintensivbetreung.
-Ich bitte um die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2014.
-Ich bitte um die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2016.
-Ich bitte um die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2018.
-Ich bitte um die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2021.“
Weiters begehrte er eine Feststellung mit Bescheid, sollte die Behörde von einer Beantwortung absehen, um die nötigen Rechtsmittel ausnutzen zu können.
Mit Schreiben von 19. Juni 2023 begehrte der Beschwerdeführer erneut Auskunft wie folgt: „
-Ich bitte um eine Kopie des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie A und C aus dem Jahr 2014.
-Ich bitte um eine Kopie des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie A und C aus dem Jahr 2015.
-Ich bitte um eine Kopie des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie A und C aus dem Jahr 2016.
-Ich bitte um eine Kopie des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie A und C aus dem Jahr 2017.
-Ich bitte um eine Kopie des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie A und C aus dem Jahr 2018.
-Ich bitte um den sinngemäßen Inhaltes des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie
-A und C aus dem Jahr 2014.
-Ich bitte um den sinngemäßen Inhaltes des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie
-A und C aus dem Jahr 2015.
-Ich bitte um den sinngemäßen Inhaltes des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie
-A und C aus dem Jahr 2016.
-Ich bitte um den sinngemäßen Inhaltes des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie
-A und C aus dem Jahr 2017.
-Ich bitte um den sinngemäßen Inhaltes des Auftrages für die Pflegeintesivbetreuung der Familie
-A und C aus dem Jahr 2018.
Sollte die Behörde von einer Beantwortung der einfachen und punktuellen Fragen absehen, bitte ich um eine Feststellung per Bescheid, um die nötigen Rechtsmittel ausnutzen zu können.“
Diese Anfrage wurde von der belangten Behörde am 21. Juni 2023 der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe als zuständige Behörde gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz weitergeleitet. Bei diesen Aktenbeständen handle es sich um Akten der Kinder- und Jugendhilfe, welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z.B.: Abklärung der Meldung nach § 30 NÖ KHJG) betreffen würden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2023, Zl. ***, wurde den Auskunftsersuchen vom 01. August 2022, 21. April 2023 und 19. Juni 2023 um Auskunft bezüglich der Pflegefamilie A und C nicht stattgegeben. Als Rechtsgrundlagen wurden unter anderem angeführt die §§ 2, 4, 6 NÖ Auskunftsgesetz und § § 8, 10, 30 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das § 17 AVG bei Vorliegen von Parteistellung ein Recht auf Akteneinsicht vorsehe. Die Verwaltungsverfahrensgesetze fänden aber nur auf den Bereich des hoheitlichen Handelns einer Behörde Anwendung. Bei der Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung nach § 30 NÖ KJHG handle es sich um eine Gefährdungsabklärung, welche der Kinder- und Jugendhilfeträger bei dem Verdacht der Kindeswohlgefährdung durchzuführen habe. Diese Gefährdungsabklärung werde nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder einer unmittelbaren Befehls- oder Zwangsgewalt durchgeführt. Eine Gefährdungsabklärung diene zur Kenntnisbeschaffung, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege. Hierzu würden Gespräche mit den betroffenen Kindern, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, geführt. Des Weiteren werden Besuche des Wohn- und Aufenthaltsortes des Kindes abgehalten, sowie Stellungnahmen, Bericht, oder Gutachten von Fachleuten eingeholt. Wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt werde, sei ein Hilfeplan zu erstellen. Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen seien über die vorgeschlagenen Hilfen zu informieren und müssten einbezogen werden. Die Abklärung, ob eine Gefährdung vorliege, sei kein hoheitliches Einschreiten der Behörde. Auch aus der Bestimmung des § 33 NÖ KJHG ergibt sich, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger selbst bei Nichtmitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gefährdungsabklärung die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach bürgerlichem Recht zu beantragen habe und daher nicht mit den hoheitlichen Akten einer Behörde die betroffenen Personen dazu veranlasst werden könnten. Unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Erziehungshilfen und Abklärungen von Meldungen, welche im NÖ KJHG als öffentliches Recht verankert seien, würden diese Aufgaben von den Kinder- und Jugendhilfeträgern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt.
Die Verwaltungsverfahrensgesetze fänden damit auf gegenständlichen Fall keine Anwendung. Somit bestehe kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpfe sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.
§ 10 NÖ KJHG sehe ein Auskunftsrecht vor, welches keinesfalls einem Recht auf Akteneinsicht entspreche. Nach dieser Bestimmung hätten Erziehungsberechtigte das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder sowie anderer Personen gefährde.
Eine Auskunft nach § 10 Abs 5 NÖ KJHG ist daher grundsätzlich nur beschränkt und nach Interessensabwägung möglich.
Aufgrund von Meldungen betreffend des mj. B, sei damals bei den Pflegeeltern A und C wohnhaft, seitens der Kinder- und Jugendhilfe ein Abklärungsverfahren zur Überprüfung der aktuellen Erziehungssituation und möglichen Beeinträchtigung des Kindeswohls eingeleitet worden (Gefährdungsabklärung im Sinne des § 30 NÖ KJHG).
Die damaligen Pflegeeltern seien von der Kinder- und Jugendhilfe nach den Gefährdungsmitteilungen, jeweils über die Situation und Meldungen in Rücksicht der Interessen des betroffenen Kindes zur Kenntnis gesetzt und über die weiteren Schritte informiert worden. Es sei somit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt die notwendige Auskunft erteilt worden.
Diese im Schreiben vom 01. August 2022 und 21. April 2023 eingebrachten Fragen, insbesondere die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahre 2014, 2016, 2018 und 2021 seien der Formulierung nach (ganze Zeiträume, Aushändigung von Schriftstücken) als ein Antrag auf Akteneinsicht, in den bei der Behörde aufliegenden Aktenbestände, zu werten.
Bei der Frage „Ich bitte um die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2014, 2016, 2018, 2021“ handle es sich nicht um eine Auskunftsanfrage nach § 10 Abs. 5 NÖ KJHG, sondern um ein Ansuchen Übermittlung von Aktenbestandteilen, die einer Akteneinsicht gleichkomme.
Es müsste, um dem Auskunftsersuchen nachzukommen, jegliche Informationen welche der Behörde betreffend dieses Verfahren zugegangen sind, dem Beschwerdeführer dargelegt werden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Fragen kurz beantwortet werden könnten, sondern bedürfe die Ausarbeitung der gestellten Fragen vielmehr eine Durchsicht der gesamten Akten.
Mit Entscheidung des LVwG NÖ vom 14. September 2022, GZ LVwG-AV-819/001-2022, sei bereits ein Auskunftsbegehren mit ähnlichem Inhalt abgewiesen worden.
Nur die Reduzierung des Volumens des Auskunftsbegehrens durch Einschränkung der Fragen und keine Verbesserung des Inhalts der Fragen, könne als Versuch des Umgehens der LVwG NÖ Entscheidung vom 14. September 2022, GZ LVwG-AV-819/001-2022, gesehen werden.
Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass die geforderte Auskunft in ihrer Detailliertheit und dem Umfang an Informationen einer Akteneinsicht gleichkomme.
Hinsichtlich der Fragen bezüglich der Pflegeintensivbetreuung vom 01. August 2022, 21. April 2023 und 19. Juni 2023 werde aufgrund fehlender Zuständigkeit keine Auskunft erteilt bzw. wird auch in diesem Zusammenhang auf den Umfang der Frage hingewiesen.
Da über das betroffene Pflegekind die Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe die Obsorge gerichtlich übertragen worden sei und somit auch jede weitere Betreuung, wie Pflegeintensivbetreuung von D, von der zuständigen Behörde, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Fachbereich Pflege und Adoption, Referat für Adoptiv- und Pflegekinder in Auftrag zu geben sei, sowie deren Kosten übernommen worden seien, sei das Ansuchen bezüglich der Beauftragung und Inhalt der Pflegeintensivbetreuung der Familie A und C für die Jahre 2014, 2015, 2016, und 2017 von Herrn A vom 19. Juni 2023 gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz an die Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Gruppe Recht weitergeleitet worden.
1.6. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 4. Juli 2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die begehrten Auskünfte zu Unrecht verweigert würden. Er berufe sich auf das Kinder- und Jugendhilfegesetz wonach das Recht auf die angefragten Informationen habe.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein und verwies dazu unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Juli 2023, GZ: VGW-101/042/7965/2023-2.
In dem diesem Auskunftsverfahren zugrunde liegenden Verfahren wurde die belangte Behörde im Rahmen einer Gefährdungsabklärung gemäß § 30 NÖ KJHG tätig.
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 12. Juli 2023, ***, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht, zur Entscheidung vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. *** und ist unstrittig.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]
§ 2
Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.
§ 5
Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
2.3. NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz:
§ 5
Begriffsdefinitionen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. “Kinder und Jugendliche”: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. “junge Erwachsene”: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
3. “Eltern”: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, die nach dem Gesetz oder vergleichbarem ausländischen Recht als Vater und Mutter gelten;
4. “werdende Eltern”: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
5. “Erziehungsberechtigte”: Personen (auch Einzelpersonen), einschließlich der Eltern oder Elternteile, die mit der Pflege und Erziehung oder vergleichbaren Rechten und Pflichten nach ausländischem Recht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind;
[…]
§ 8
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 7.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO, BGBl. 631/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 10
Auskunftsrechte
(1) Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(4) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
(5) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
(6) Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der „anonymen Geburt“ zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.
§ 30
Inhalte der Gefährdungsabklärung
(1) Die Gefährdungsabklärung ist die unverzügliche Überprüfung einer vermutlichen Kindeswohlgefährdung nach wissenschaftlichen und fachlichen Standards. Sie dient der abschließenden Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht.
(2) Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(3) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der unverzüglichen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(4) Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung gemäß Abs. 2, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.
(5) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.
(6)Die Einschätzung der Gefährdung aufgrund der Gefährdungsabklärung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG,
BGBl. I Nr. 33/2013
), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2023, Zl. ***, wurde den Auskunftsersuchen vom 01. August 2022, 21. April 2023 und 19. Juni 2023 um Auskunft bezüglich der Pflegefamilie A und C abgesprochen. Den Auskunftsbegehren wurde nicht stattgegeben und Erteilung der Auskünfte somit verweigert.
Als Rechtsgrundlagen wurden unter anderem angeführt die §§ 2, 4, 6 NÖ Auskunftsgesetz und § § 8, 10, 30 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Dazu ist festzuhalten, dass NÖ Auskunftsgesetz eine subsidiäre Regelung darstellt. Eine Auskunft ist nur dann nach dem NÖ Auskunftsgesetz zu erteilen, wenn eine Auskunft nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 des NÖ Auskunftsgesetzes (Umweltinformationen), verlangt werden kann.
Im gegenständlichen Fall regelt § 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz als lex specialis die Auskunftserteilung zu Angelegenheiten NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Diese Bestimmung geht daher als spezielle Bestimmung zur Erteilung von Auskünften nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz den subsidiären Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes vor.
Die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Auskünfte zu erteilen sind oder nicht, richtet sich ausschließlich nach § 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Erziehungsberechtigte das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
Im Motivenbericht vom 15. Oktober 2013, Ltg.-197/K-18-2013, ist zu § 10 NÖ KJHG ausgeführt: „Da der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung – wie vorhin erwähnt – über zahlreiche Daten aus dem Privat- und Familienleben verfügen, die zur Entscheidungsfindung für Maßnahmen der Erziehungshilfen herangezogen werden, ist es aus Gründen der Transparenz der Entscheidungsfindung notwendig, den betreuten Personen Auskunftsrechte zuzugestehen. Eine Einschränkung erfahren die Auskunftsrechte durch eine mögliche Gefährdung des Kindeswohles im Falle der Auskunftserteilung. […]“
Der Beschwerdeführer war seit März 2013 über mehr als acht Jahre lang Pflegevater des B, auf den sich das Informationsersuchen bezieht. Er war damit “Erziehungsberechtigter” im Sinne des § 5 Z 5 NÖ KJHG und steht ihm grundsätzlich ein Auskunftsrecht gemäß § 10 Abs. 5 NÖ KJHG zu.
Dabei geht es um die bei der belangten Behörde „bekannten Tatsachen“ aus dem Privat- und Familienleben, d.h. alle diesbezüglichen Informationen, die bei der Einrichtung schriftlich vorhanden sind.
Die Grenze für das Auskunftsrecht sind die Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen.
In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2013, wird zu § 7 dieses Gesetzes ausgeführt (vgl. Big RV 2191, XXIV. GP, S. 14f):
„Korrespondierend zur Verschwiegenheitspflicht soll auch die Normierung von Auskunftsrechten das Vertrauen der betreuten Familien stärken. Die Klarheit über gesammelte Informationen soll das Entstehen von „Mythen" über das vermutliche Wissen der Mitarbeiter/innen der Kinder- und Jugendhilfe verhindern.
Um die Ziele, die mit der Festlegung der Verschwiegenheitspflicht verfolgt werden, nicht zu gefährden, werden die Auskunftsrechte auf Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Eltern sowie sonstige mit der Obsorge betraute Personen beschränkt, wobei diese jeweils ein eigenes, nicht abgeleitetes Recht haben, um Interessenskollisionen auszuschließen. Das Auskunftsrecht besteht auch weiter, wenn im Rahmen einer Erziehungshilfe aufgrund gerichtlicher Verfügung die Obsorge entzogen wird.
Auskünfte an Kinder und Jugendliche können an diese erteilt werden, sobald sie in der Lage sind, die konkreten Umstände zu verstehen und zu beurteilen. Sie sind in altersgemäßer Form zu erteilen. Ist ihnen die Kenntnis eines Umstandes aber aufgrund ihres Alters oder Entwicklungsstandes noch nicht zumutbar, ist ihnen die Information vorzuenthalten. Dies kann aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres wird das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit vermutet, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dagegensprechen. Dann bestehen derartige Einschränkungen nicht mehr. Jedoch sind immer berücksichtigungswürdige überwiegende persönliche Interessen von Dritten - auch den Eltern - zu schützen. Dies können z. B. Mitteilungen der Eltern über die eigene Erziehung, Missbrauchs- oder Misshandlungserfahrungen sein, die für die Reflexion ihres Erziehungsverhaltens notwendig waren, bei einer späteren Weitergabe an ihre Kinder aber einen Eingriff in ihre persönlichen Interessen darstellen.
Die Grenze für das Auskunftsrecht von Eltern und sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen ist die Gefährdung von Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen sowie der Schutz berücksichtigungswürdiger überwiegender persönlicher Interessen von Dritten. Würde z. B. die verfrühte Konfrontation der Eltern mit dem Missbrauchsverdacht den Druck auf das betroffene Kind erhöhen, dessen Kooperationsbereitschaft und damit die Schutzgewährung in Frage stellen, ist die Auskunft nicht zu erteilen.
Das Auskunftsrecht umfasst immer nur Tatsachen des eigenen Privat- und Familienlebens. Eine Auskunftserteilung an getrennt lebende Elternteile über die Familienverhältnisse ihrer Ex-Partner/innen ist nicht zulässig.
Die Erteilung der Auskünfte kann sowohl mündlich als auch durch Einsicht in die entsprechenden Teile der Dokumentation gewährt werden."
Kinder- und Jugendhilfe (bisher Jugendwohlfahrt) fällt unter den Kompetenztatbestand „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“, der im Artikel 12 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt ist. Art. 12 B-VG sieht vor, dass in der genannten Materie Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze ist, während die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in die Kompetenz der Länder fällt. Der Bundesgesetzgeber hat das entsprechende Ausführungsgesetz (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) mit 01.05.2013 in Kraft gesetzt. In Ausführung dieser Bundesgrundsatznorm wurde das NÖ KJHG einschließlich der in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen erlassen.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch für die Auslegung des § 10 NÖ KJHG die zum Grundsatzgesetz ergangenen Ausführungen in der Regierungsvorlage zur Stammfassung heranzuziehen sind.
Dies stützt die obigen Ausführungen, dass vom Auskunftsrecht ausschließlich Dokumente (daher dokumentierte Sachverhalte) erfasst sind. Insofern daher Erwägungen und Überlegungen zu für einen Sachverhalt nicht auch selbst schriftlich dokumentiert sind, besteht im Hinblick auf diese Erwägungen kein Auskunftsrecht.
Aus dem Kontext der Bestimmung ist zudem der Begriff „Tatsachen des Privat- und Familienlebens" dahingehend auszulegen, dass darunter insbesondere alle Aufzeichnungen zu Sachverhalten im Hinblick auf die Pflege und Erziehung des von Pflegeeltern betreuten Minderjährigen erfasst sind.
Weiters ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in den Erläuterungen als Auskunftsmöglichkeiten eine mündliche Erteilung oder aber eine Einsicht in das konkrete Dokument vorsieht.
Das Auskunftsrecht bezieht sich auf Aktenteile, welche die Einrichtung führt. Es ist daher nicht maßgeblich, ob die Informationen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung oder der Hoheitsverwaltung erhoben wurden.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 1. August 2022 (und neuerlich Schreiben vom 21. April 2023) die Inhalte und Erkenntnisse der Pflegeintensivbetreuungsberichte der in den Jahren 2014, 2015, 2017 und 2021 gewährten Pflegeintensivbetreuung und die Ergebnisse der Erhebungen nach den Gefährdungsmitteilungen im Jahr 2014, 2016, 2018 und 2021.
Mit Schreiben von 19. Juni 2023 begehrte der Beschwerdeführer Kopien des Auftrages für die Pflegeintensivbetreuung der Familie A und C aus den Jahren 2014-2018, den jeweils sinngemäßen Inhalt des Auftrages für die Pflegeintensivbetreuung der Familie A und C aus dem Jahr 2014-2017.
Damit begehrt er Kenntnis von in den Dokumenten der belangten Behörde erliegenden Informationen zu erhalten. Diese Informationen betreffen das Pflegschaftsverhältnis des Beschwerdeführers bzw. sein Verhältnis zum (ehemaligen) Pflegekind B. Damit sind diese begehrten Informationen auch vom Umfang der gemäß § 10 Abs. 6 NÖ KJHG umfasst.
Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob durch die Erteilung der begehrten Auskünfte Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
Die belangte Behörde hat die Auskunftserteilung abgelehnt, ohne die erforderliche Interessenabwägung durchzuführen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die Erteilung der Auskunft verweigert, ohne eine Interessenabwägung und diesbezügliche Feststellungen vorzunehmen.
In der Stellungnahme vom 29. August 2023 führte die belangte Behörde aus, dass, um dem Auskunftsbegehren zu entsprechen, alle Informationen, die der Behörde zu diesem Verfahren vorliegen, vorgelegt werden müssten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Fragen, im Sinne der derzeit geltenden Rechtsprechung, kurz beantwortet werden könnten, sondern die Ausarbeitung der gestellten Fragen eine Durchsicht des gesamten Aktenbestandes erfordere. Eine Interessenabwägung im Sinne des § 10 Abs. 5 NÖ KJHG könne nur auf die kompletten Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe betreffend des von der Kinder- und Jugendhilfe betreuten Kindes vorgenommen werden. Die belangte Behörde verwies auch auf das schwierige Spannungsverhältnis zwischen § 8 NÖ KJHG normierten Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zur Auskunftspflicht in § 10 NÖ KJHG.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich legte die belangte Behörde über den gegenständlichen Auskunftsakt hinaus die gesamten bezughabenden Akten (***, *** und ***) in elektronischer Form vor.
Der im Jahr 2013 beginnende Akt *** umfasst 169 Einträge bei 566 Seiten (einschließlich Metadaten), der Akt *** umfasst 35 Einträge bei 68 Seiten (einschließlich Metadaten) und *** umfasst 62 Einträge bei 343 Seiten (einschließlich Metadaten).
Wie im Motivenbericht vom 15. Oktober 2013, Ltg.-197/K-18-2013, ist zu § 10 NÖ KJHG ausgeführt ist, war ein wesentlicher Beweggrund die Gewährleistung der Transparenz in der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Eine Einschränkung erfahren die Auskunftsrechte gegenüber den Auskunftsberechtigten nur durch eine mögliche Gefährdung der Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder wenn überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
Der mit einer Auskunftserteilung verbundene Aufwand der Behörde bzw. Einrichtung ist nach dem NÖ KJHG – anders wie etwa in § 5 Abs. 1 Z 3 und 5 NÖ Auskunftsgesetz – kein Grund für die Verweigerung einer Auskunft.
Es liegt auf der Hand, dass die Bearbeitung des Verfahrens erheblich rascher und effizienter bei der belangten Behörde, die die Familie über Jahre hinweg begleitet hat, durchgeführt werden kann. Die belangte Behörde kennt nicht nur den gesamten Akt im Detail, sondern sind ihr auch die bei einer Auskunftserteilung möglicherweise in ihren Interessen betroffenen Personen (in der Familie waren im relevanten Zeitraum mehrere Kinder) persönlich bekannt. Dies erlaubt eine wesentlich raschere Einschätzung und Durchführung allfälliger ergänzender Ermittlungen zur Interessenlage der im Zuge des Auskunftsbegehrens betroffenen Personen.
Festzuhalten ist auch, dass die Abklärung der Interessenlage des im Jahr 2011 geborenen B durch die (ihm bereits bekannte) belangte Behörde in einer ihm nach Möglichkeit vertrauten Umgebung für ihn jedenfalls schonender und einfacher wäre, als durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem Gerichtssaal und in Anwesenheit ihm nicht bekannter Personen.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht ein Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung wesentlicher Teile des Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme (vgl. VwGH 2002/20/0315 sowie VwGH 2013/21/0118).
Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass mit dem Auskunftsbegehren im Ergebnis eine nicht zulässige Akteneinsicht begehrt werde. Diese sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu gewähren, da es sich nicht um ein hoheitliches Verfahren handle und § 17 AVG nicht anzuwenden sei.
Aus diesem Grund wurden keine Ermittlungen und Feststellungen im Hinblick auf die die Interessenabwägung nach § 10 Abs. 5 NÖ KJHG getätigt. Es wurden daher wesentliche Ermittlungsschritte nicht gesetzt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Behörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. VwGH 2002/20/0315).
Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
Im Lichte der oben ausgeführten Umstände handelt es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine ohne weiteres nachzuholende Ermittlungstätigkeit und ist im gegenständlichen Fall der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung gedient.
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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