projekte
LVwG-AV-1414/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1414/001-2023
LVwG-AV-1414/001-2023Landesverwaltungsgericht04.12.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Absonderung; Kausalität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GesbR, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. Jänner und 4. Februar 2022, jeweils Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer von 30. Jänner bis einschließlich 13. Februar 2022 behördlich abgesondert.
1.2. Mit Antrag vom 6. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) die Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in der Höhe von EUR ***.
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Jänner 2023 auf Folgendes hin:
„[E]ine Vergütung [kann] nur dann erfolgen […], wenn und soweit eine der in § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 7 EpiG abschließend aufgezählten behördlichen Maßnahmen (insbesondere eine bescheidmäßige Absonderung) verhängt wurde und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hat gemäß § 6 Abs. 1 der EpiG-Berechnungsverordnung alle im amtlichen Formular („EpiG-Berechnungstool“) vorgesehenen, für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten. Gem. § 6 Abs. 2 der EpiG-Berechnungsverordnung ist die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen ist.
Im gegenständlichen Antrag wurde im EpiG-Berechnungstool als EBITDA der Vorjahresperiode ein Betrag von EUR *** angegeben.
Die Prüfung Ihres amtlichen Formulars („EpiG-Berechnungstool“) hat ergeben, dass eine geeignete Stellungnahme und zugehörige Unterlagen zur Plausibilisierung der Positionen 13, 14 und 15 der von Ihnen angegebenen Daten des Blattes „Variante 5“ bzw. „Variante 1-3“ für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages notwendig sind.
Sie werden hiermit aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine geeignete Stellungnahme, welche die von Ihnen angegebenen Daten plausibilisiert warum die Positionen 13, 14 und 15 im Blatt „Variante 5“ bzw. „Variante 1-3“ in ihrer Summe maßgeblich von den Aufwänden des Monats der Erwerbsbehinderung sowie des Referenzzeitraumes und des Vorjahres zum Referenzzeitraum abweichen sowie die dieser Stellungnahme zugrundeliegenden Dokumente der Behörde vorzulegen. Weiters werden Sie aufgefordert, binnen derselben Frist die Bestätigung der Richtigkeit dieser Unterlagen durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter der Behörde vorzulegen.
Sollten Sie dieser Aufforderung binnen der angeben Frist nicht nachkommen, wird die Behörde den gegenständlichen Antrag entsprechend würdigen.“
1.4. Mit Eingabe vom 24. Jänner 2023 übermittelte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, darunter Saldenlisten für die Monate Jänner und Februar der Jahre 2021 sowie November und Dezember 2022. Weiters gab er folgende Erklärung ab:
„Herr A ermittelt seinen Gewinn gemäß Einnahmen- Ausgabenrechnung nach § 4 Abs 3 Einkommensteuergesetz.
Die Abweichung im EBIT zwischen dem EBIT 1-2/2021 und 1-2/2022 resultiert im Wesentlichen aus der Kennziffer 5 bzw. 13 Materialaufwand.
Siehe dazu Beilage A, auf der alle Beträge ersichtlich sind.
Herr A hat im Jahr 2022 zwei größere Betonabrechnungen von der Firma C bzw. D erhalten (siehe Beilage D). Im Vorjahr hat er ähnliche Rechnungen bereits im Dezember bezahlt. Weil er seinen Gewinn nach Einnahmen- Ausgabenrechnung ermittelt, können diese Beträge nicht abgegrenzt werden (siehe Beilage C). Er kann diese Rechnungen auch nicht beeinflussen, da die Betonierung vor allem vom Wetter abhängig ist.
Die Verrechnung wiederum erfolgt erst bei Fertigstellung. Daher können Materialaufwendungen teilweise früher fällig sein als der Umsatz erzielt werden kann. Aus unserer Sicht wurde der Gewinn in diesem Zeitraum bzw. im Vergleichszeitraum richtig ermittelt.“
1.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2023, Zl. ***, wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum von 31. Jänner 2022 bis 13. Februar 2022 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde darin insbesondere aus, dass im Antrag eine Berechnungsvariante des EpiG-Berechnungstools gewählt und damit eine rechtliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht worden sei, die mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig sei. Die Berechnung des geltend gemachten Verdienstentgangs sowie der beantragte Entschädigungsbetrag entspreche nicht den Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung. Der gegenständliche Antrag leide daher unter materiellen, inhaltlichen Mängeln, die nicht dessen Vollständigkeit beträfen, sondern dessen Erfolgsaussichten beeinträchtige. Damit stelle dies keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, weshalb die Behörde auch nicht verpflichtet gewesen sei zu einer Verbesserung „(in Wahrheit: Änderung)“ des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht hätte. Tatsächlich hätte der Vergütungsbetrag wie dargelegt gemäß
§§ 3 Abs. 1 iVm 4 Abs. 1 2 EpiG-Berechnungsverordnung (Varianten 1 - 3) berechnet werden müssen.
Hätte die Behörde die Ergänzung der notwendigen Umsatzdaten des Referenz- und Vorjahresreferenzzeitraums aufgetragen, hätte der Antragsteller um allenfalls die Genehmigungsfähigkeit des Antrags zu erlangen (vorbehaltlich der inhaltlichen Prüfung durch die Behörde), weiters die geltend gemachte rechtliche Anspruchsgrundlage, die geltend gemachte Berechnung des Verdienstentgangs und den beantragten Entschädigungsbetrag abändern müssen. Damit wären nach Antragsverbesserung und -änderung keine der antragsdefinierenden Umstände mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ident, weshalb diese Antragsänderung „die Sache ihrem Wesen nach“ verändert hätte und tatsächlich als Neubeantragung eines „aliuds“ gewertet werden müsste, was gemäß § 13 Abs. 8 AVG jedoch nicht zulässig sei.
Die Verbesserung des genannten formellen Mangels (Nichtvorlage der Umsatzdaten der Referenz- und Vorjahresreferenzzeitraums) sei dem Antragsteller daher nicht durch einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen gewesen, weil die Behörde nicht gehalten sei, die Mangelbehebung eines offenkundig aussichtslosen Antrages aufzutragen, wenn also die Stattgabe des Antrags selbst nach (möglicher) Behebung des Mangels auszuschließen sei.
2.1. In seiner rechtzeigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, die zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung eines Verdiensteingangs nach § 32 Abs. 4 EpiG 1950 führte, verfehlt sei. Die materielle Anspruchsgrundlage für die Vergütung eines Verdienstentgangs ergebe sich unmittelbar aus § 32 EpiG, deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen würden.
2.2. Der Beschwerdeführer habe hinreichend bestimmt dargetan, weshalb er abweichend die Berechnungsvariante 5 herangezogen habe. Die „Varianten 1-3“ hätten seiner Ansicht nach ein verzerrtes Bild seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EBITDA) sowie einen Fortschreibungsquotienten von 144% ergeben, der bei einer 15-tägigen Betriebsbehinderung zu einem Vergütungsanspruch von EUR *** geführt hätte.
2.3. Der Beschwerdeführer sei im Bereich „Betonierung“ tätig, diese selbstständige Erwerbstätigkeit sei von der Schönwetterlage abhängig. Bei gutem Wetter könne er mehr arbeiten als bei schlechtem Wetter. Die Verrechnung wiederum erfolge erst bei Fertigstellung. Die steuerliche Erfassung erfolge erst im Zeitpunkt des Zahlungsflusses. Daher könnten Materialaufwendungen teilweise früher fällig sein, als der Umsatz erzielt werde.
2.4. Für den Fall, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch einer Vergütung in Höhe von € *** zufolge Verwendung der Berechnungsvariante „5“ abweisen sollte, erstattet der Beschwerdeführer nachträglich (§ 49 Abs. 5 EpiG 1950) den Eventualantrag auf „Zuspruch einer Vergütung in Höhe von € *** (zzgl. € 1.000,00 f. Steuerberater)“, die sich nach der Variante „1-3“ errechne.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Stellung und seinen Aufgaben in seinem Unternehmen, die Absonderung sowie die Gründe für einen etwaigen Verdienstentgang bzw. eines Vermögensnachteils befragt:
3.2.1. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mittlerweile in Pension befinde und der Gegenstand seines Unternehmens die Bearbeitung von Beton gewesen sei, insbesondere die Errichtung von Betonböden in Stallungen. Das Unternehmen sei hierbei jedoch stets auf die Vorarbeiten anderer angewiesen gewesen, weil ein Gebäude fertiggestellt sein müsse, damit der Beschwerdeführer seine Arbeiten durchführen habe können. In weiterer Folge habe dann das Unternehmen des Beschwerdeführers Vorbereitungen für Baustellen getätigt, Material geliefert, Beton eingebaut und diesen geglättet. Von der Auftragsannahme bis Fertigstellung eines Projekts können bis zu zwei Jahre vergehen. Üblicherweise dauert ein Projekt aber vier bis fünf Monate. Die Auftragslage sei in den Jahren 2021 und 2022 sehr gut gewesen, das Hauptproblem sei jedoch die Terminplanung gewesen, weil der Beschwerdeführer immer davon abhängig gewesen sei, ob der Kunde „mit seinen Aufgaben fertig ist“. Bei den Rohbaufirmen, der Materialversorgung und dem Personal sei es zu sehr vielen Problemen gekommen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich alleine im Betrieb gewesen, seine Frau sei geringfügig angestellt gewesen und er habe fallweise Beschäftigte gehabt. Zusätzlich habe er einen deutschen Partner gehabt, an den er das Unternehmen schließlich weitergegeben habe. Während der Betrieb aufrecht war, habe er die Bauarbeiten auf Werksvertragsbasis an diesen deutschen Partner weitergegeben.
3.2.3. Der Beschwerdeführer sei im Verkauf tätig gewesen und habe die Planung, Angebotsstellung, Zustellung und Abrechnung übernommen. Im Rahmen der Zustellung habe er diese organisiert und beim Materialeinbau habe er die Aufgaben des Vorarbeiters übernommen und die Baustelle betreut, damit alles reibungslos ablaufe. Der Beschwerdeführer habe sich im Unternehmen nicht vertreten lassen können.
3.2.4. Im Hinblick auf seine Absonderung gab der Beschwerdeführer an, dass er die Bauleitung bestehender Projekte, soweit dies möglich gewesen sei, telefonisch erledigt habe, Einbauarbeiten in diesem Zeitraum konnten vertagt werden. In diesem Zeitraum sei es zu keinen Pönalen wegen der Vertagungen gekommen, ihm seien auch keine Aufträge abgenommen worden.
3.2.5. Auf ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer zudem an, dass er während des Absonderungszeitraumes keine Aufträge abgelehnt habe, er könne jedoch nicht mehr sagen, ob er „irgendwo telefonisch eine Anfrage bekommen habe“. Auch im Hinblick auf die Gründe für einen etwaigen Verdienstentgang führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies nur schwer sagen könne, weil er nicht genau wisse, wie viele Aufträge er „verschoben“ habe. Während seiner Absonderung habe er aufgrund seiner Erkrankung vier bis fünf Tage keine Angebote stellen bzw. Angebotsanfragen bearbeiten können. Anrufe habe er während der Absonderung für zwei bis drei Tage nicht entgegennehmen können, die restliche Zeit habe er sie selbst angenommen. Wenn eine Telefonnummer hinterlassen worden sei, habe der Beschwerdeführer dann auch immer zurückgerufen und – sofern möglich – die Termine verschoben. Es gebe jedoch auch Kunden, die, so der Beschwerdeführer, „wenn man sie nicht direkt zurückruft, bereits bei der nächsten Firma anrufen“. Auch gegenständlich habe es „bestimmt solche Fälle“ gegeben, er könne jedoch nicht sagen wie viele, es seien vielleicht drei gewesen, so der Beschwerdeführer. Diesbezügliche Aufzeichnungen habe er jedoch nicht.
3.2.6. Der Beschwerdeführer könne weiters auch nur schwer beurteilen, ob sich der Umsatz seines Unternehmens anders entwickelt hätte, wenn er nicht abgesondert gewesen wäre.
3.3. Mit seiner aufgetragenen Urkundenvorlage legte der Beschwerdeführer am 3. November 2023 die Saldenlisten für die Jahre 2021 und 2022 vor und gab darin Folgende Erklärung ab:
„Ergänzend ausgeführt wird, dass eine Gegenüberstellung der Saldenlisten einen starken Umsatzrückgang von € *** für das Jahr 2022 erkennen lässt (Umsatzerlöse: € *** – 2021 / € *** – 2022); dies trotz exorbitant gestiegenem Preisniveau in der Baubranche.
Im Vergleichszeitraum sind bspw. der Baupreisindex um 8,7% und der Verbraucherpreisindex um 6% gestiegen.
Unter Hinweis auf die Aussage des Beschwerdeführers werden aus jahrelangen Erfahrungswerten ca. 70% bis 80% seiner Aufträge in der Zeit von Jänner bis 10. März für das kommende bzw. laufende Wirtschaftsjahr erteilt.
Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit als Ein-Personen-Unternehmen (EPU) auf die Planung und Ausführung industrieller und gewerblicher Hallenböden, zuletzt auf landwirtschaftliche Tierproduktionshallen ausgerichtet.
Durch sein persönliches Engagement, den hohen Technisierungsgrad und der Qualität seiner Leistungen hat er im Laufe der Jahre in einem sehr spezifischen Marktumfeld ein hohes Ansehen erworben und ein spezielles Kundenklientel angesprochen. Geschäftsabschlüsse und das Legen von Offerten erfolgen daher selten bis nie telefonisch, sondern erfordern stets den persönlichen Kontakt und Besichtigungen vor Ort, damit der Beschwerdeführer überhaupt Grundlagen für eine Auftragserteilung schaffen kann.
Es verwundert daher wenig, dass der Beschwerdeführer gerade für die im Absonderungszeitraum so wichtige und von rein persönlichen Aspekten geprägte Kundenakquise keine Ersatzkräfte einsetzen konnte, geschweige denn eingesetzt hat.
Der Beschwerdeführer kann mangels Aufzeichnungen keine Nachweise für den Verlust einer konkreten Erwerbchance erbringen.
Ausführungstermine für bestehende Aufträge konnten ohne größere Vermögensnachteile zwar zeitlich verlagert werden. Die Verschiebungen hatten aber ein höheres organisatorisches Geschick und Zeitmanagement zur Folge.
Der Nachweis einer entgangenen Erwerbchance ist aber für den Eintritt eines Verdienstausfalls gar nicht erforderlich, denn selbst wenn der Beschwerdeführer noch keine rechtlich geschützte Position, etwa in Form eines konkreten Auftrags oder einer Offerte zum Auftrag gehabt haben sollte, wäre der Verlust der Erwerbchance selbst dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. Für den Schadenseintritt kommt es folglich nur darauf an, dass der Beschwerdeführer ohne behördliche Verkehrsbeschränkung die Möglichkeit gehabt hätte, Geschäftsabschlüsse im Rahmen seines Unternehmens zu tätigen, wovon mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen war. Die Erwerbsfähigkeit wird in der Judikatur als selbstständiges, gegenwärtiges Rechtsgut angesehen. Es wird darauf abgestellt, ob der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Somit kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner behördlichen Absonderung in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gehindert war und als Folge der behördlich verfügten Verkehrsbeschränkung einen Verdienstausfall im Sinne der condicio-sine qua-non-Theorie erlitten hat.
Nach dem Grundgedanken des EpidemieG 1950 soll der durch die behördliche Maßnahme verursachte Einkommensverlust unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmers ersetzt werden. Die von der Erwerbsbehinderung betroffene, selbständig erwerbstätige Person bzw. das Unternehmen soll jedenfalls finanziell so gestellt werden, als habe die Erwerbsbehinderung nicht stattgefunden.
Wie oben aufgezeigt, blieb das Realeinkommen im Jahr 2022 weit hinter jenem im Jahr 2021 zurück, sodass es zudem sachgerecht erscheint, den Differenzbetrag von € *** auf die Tage der Absonderung zu aliquotieren (€ **/36515) und so die Höhe des Verdienstausfalls festzustellen.
Sofern das LVWG zur Erkenntnis gelangen sollte, dass ein Verdienstentgang mangels ermittelbaren Zieleinkommens nicht bestimmt werden könne, wird aus advokatorischer Vorsicht in eventu die Berechnung des Verdienstausfalls iSd § 3 Abs 4 EpiG-Berechnungsverordnung (Var 7, Berechnungstool) (BGBl. II Nr. 329/2020) beantragt.“.
3.4. Der belangten Behörde – die nicht an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnahm – wurde diese Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. November 2023 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde weder innerhalb der hierfür gesetzten Frist von drei Wochen, noch bis zum Entscheidungszeitpunkt Gebrauch.
4.1. Der Beschwerdeführer war von 30. Jänner bis einschließlich 13. Februar 2022 aufgrund der Bescheide der belangten Behörde vom 30. Jänner und 4. Februar 2022, jeweils Zl. ***, auf Grundlage des § 7 EpiG 1950 behördlich abgesondert.
4.2. Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2021 und 2022 in Summe folgende monatlichen Umsätze bzw. sonstigen Erlöse:
2021
2022
Jänner
€ ***
€ ***
Februar
€ ***
€ ***
März
€ ***
€ ***
April
€ ***
€ ***
Mai
€ ***
€ ***
Juni
€ ***
€ ***
Juli
€ ***
€ ***
August
€ ***
€ ***
September
€ ***
€ ***
Oktober
€ ***
€ ***
November
€ ***
€ ***
Dezember
€ ***
€ ***
GESAMT
€ ***
€ ***
4.3. Die Absonderung des Beschwerdeführers war nicht kausal für seinen Vermögensnachteil.
5.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.
5.2. Die Feststellung zu den monatlichen Umsätzen bzw. sonstigen Erlösen des Beschwerdeführers in den Jahren 2021 und 2022 wurde aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten nachvollziehbaren und unbestrittenen Saldenlisten der Jahre 2021 und 2022 getroffen.
5.3. Die Feststellung zur mangelnden Kausalität der Absonderung des Beschwerdeführers für seinen Vermögensnachteil wurde aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seines Steuerberaters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG 1950), BGBl. 186/1950, idF BGBl. I 90/2021 lauten:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
7.1. Vor dem Hintergrund der Begründung des angefochtenen Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde insbesondere gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers aufgrund einer – so die belangte Behörde – unzulässigen rechtlichen Anspruchsgrundlage.
7.2. Für die Berechnung der Ansprüche nach § 32 EpiG 1950 ist die EpiG-Berechnungsverordnung maßgeblich. Diese Verordnung legt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei nur die Grundsätze der Berechnung fest, sagt damit aber nichts darüber aus, welcher Verlust – nach den Regeln der Kausalität – überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Ob eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs (vgl. VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239 mwN).
Vorweg – also bevor ein Ersatzbetrag berechnet wird – ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu untersuchen, ob überhaupt ein Verdienstentgang eingetreten ist, der nach § 32 EpiG 1950 zu vergüten wäre. Liegt kein ersatzfähiger Verdienstentgang vor, entweder, weil ein solcher nicht kausal verursacht wurde, oder weil die behördlichen Maßnahmen zu keinem Verdienstentgang führten, erübrigt sich bereits aus diesem Grund eine – diesfalls nur fiktive – Berechnung (vgl. VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006 mwN).
7.3. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zur Kausalität grundsätzlich allgemein auf die Äquivalenztheorie ab, und daher, ob ein Umstand unmittelbare Bedingung – im Sinne einer „conditio sine qua non“ – für das Entstehen eines Ereignisses (hier: des Verdienstentgangs) ist (vgl. VwGH 14.07.2000, 98/02/0290 mwN). Bei einer anspruchserzeugenden Kausalität ist bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen zwar ein ursächlicher Zusammenhang nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache in Betracht kommt (vgl. VwGH 28.02.2023, Ra 2022/11/0126). Umgelegt auf den vorliegenden Fall darf jedoch die Absonderung als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund treten.
7.4. Im vorliegenden Fall liegt kein Kausalzusammenhang zwischen der Absonderung des Beschwerdeführers und einem etwaigen Verdienstentgang bzw. Vermögensnachteil vor:
7.4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf seinen Verdienstentgang zusammengefasst vor, dass ihm dieser entstanden sei, weil er während seiner Absonderung aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Telefonate annehmen habe können, um für etwaige Anfragen konkrete Angebote zu stellen.
7.4.2. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass Ausführungstermine für bestehende Aufträge „ohne größere Vermögensnachteile“ zeitlich verlagert werden konnten, die Verschiebungen aber ein höheres organisatorisches Geschick und Zeitmanagement erforderten, so zeigt dies, dass die gegenständliche Absonderung nicht kausal für einen Vermögensnachteil war. Aufgrund der Struktur seines Unternehmens konnte er im Absonderungszeitraum Projekte eben verschieben bzw. telefonisch abwickeln, wofür weder Pönalen anfielen, noch musste er Projekte abgeben oder wurden ihm entzogen. Zudem führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst aus, dass er Bauarbeiten auf Werksvertragsbasis an seinen deutschen Partner weitergab. Darüberhinausgehende Tätigkeiten in seinem Unternehmen – nämlich die Planung, Angebotsstellung und Abrechnung – konnte er auch abgesondert von zu Hause aus erbringen. Die Absonderung des Beschwerdeführers war vor diesem Hintergrund nicht kausal für einen Vermögensnachteil.
7.4.3. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes „zwei oder drei Tage“ das Telefon nicht beantworten habe können, gab er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst an, in weiterer Folge stets zurückgerufen zu haben. Das nicht substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dennoch Anrufe verpasst habe (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab er hierzu an: „vielleicht waren es drei“), die zudem Anfragen zur Stellung eines Angebotes betroffen hätten – wofür der Beschwerdeführer überhaupt erst den Zuschlag hätte erhalten müssen – ist hypothetisch und vermag nicht zu belegen, dass die Absonderung kausal für einen Vermögensnachteil war.
7.4.4. Auch ein Umsatzrückgang im Jahr 2022 im Vergleich zum Jahr 2021 vermag für sich alleine genommen nicht zu belegen, dass die gegenständliche Absonderung hierfür kausal war. Wie sich nämlich aus den Saldenlisten der Jahre 2021 und 2022 ergibt – und vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von ihm und seinem als Zeugen einvernommenen Steuerberater bestätigt –, schwanken die monatlichen Umsätze des Beschwerdeführers aufgrund der projektbasierten Materialanschaffungen und Rechnungslegung stark. Selbst bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Projektdauer von „vier bis fünf Monaten“ ist ersichtlich, dass sich die Erlöse in den Monaten Juni und Juli des Absonderungsjahres (Absonderungszeitraum: 30. Jänner bis 13. Februar 2022) im Vergleich zu jenen des Jahres 2021 jedenfalls in der Höhe des vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Baupreisindex“ von 8,7 % steigerten (Erlöse Juni – Juli 2021: € *** bzw. Juni – Juli 2022: € ***).
7.4.5. Da § 32 EpiG 1950 die Vergütung eines tatsächlich entstandenen Verdienstentgangs – wenn auch pauschaliert – zum Gegenstand hat, besteht mangels durch eine Absonderung kausal entstandenen Vermögensnachteils gegenständlich kein Anspruch auf Vergütung eines Verdienstentgangs.
7.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die – diesfalls nur fiktive – Berechnung (vgl. VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006 mwN).
7.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 12.10.2023 Ro 2023/09/0006 mwN) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.