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LVwG-S-2260/001-2023•LVwG N LVwG-S-2260/001-2023
LVwG-S-2260/001-2023Landesverwaltungsgericht30.11.2023
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Erwachsenenvertreter; Zustellung; Zustellmangel;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch dessen gerichtlichen Erwachsenenvertreter B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Juni 2023, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), folgenden
BESCHLUSS:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.06.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich am 28.03.2023 um 17:50 Uhr in ***, ***, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.900,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 382 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 190,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung zweier Polizeibeamten erwiesen sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, der Aufforderung der Polizei zur Durchführung des Alkomattestes nachzukommen, da der Verdacht bestanden habe, dass er ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Es habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit der in der Anzeige enthaltenen Angaben zu zweifeln, da die Meldungsleger im Falle eines falschen Anzeigeninhaltes insbesondere mit erheblichen disziplinären Konsequenzen rechnen müssten. Somit sei die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung objektiv und mangels Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens auch subjektiv als erwiesen anzusehen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erwogen, dass strafmildernd kein Umstand und straferschwerend eine einschlägige Vormerkung zu werten gewesen sei; zudem sei die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen in der Höhe von 1.500,-- Euro, Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
Dieses Straferkenntnis wurde an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und ihm auch persönlich unter dessen Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse in ***, ***, durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 04.07.2023 zugestellt. Mangels Behebung des Schriftstückes durch den Beschwerdeführer wurde das Straferkenntnis im Original wieder der Bezirkshauptmannschaft Amstetten retourniert.
Mit wiederum persönlich an den Beschwerdeführer gerichteter Mahnung vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 2 Wochen zur Bezahlung der Geldstrafe und der Kosten gesetzt.
Mit Schriftsatz seines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 04.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einerseits einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob andererseits das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das angeführte Straferkenntnis; zudem beantragte er die Stundung des in der Mahnung angeführten Gesamtbetrages und die Gewährung einer Ratenzahlung.
Begründend führe dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Straferkenntnis seinem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zugestellt werden hätte müssen. Sollte man dennoch die Zustellung an ihn persönlich als wirksam erachten, sei er ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten.
In der Sache selbst habe der Beschwerdeführer kein Fahrrad gelenkt oder ein solches versucht, in Betrieb zu nehmen. Er habe es in seinem Keller nur zur Seite geschoben und sei es ihm aufgrund seiner Alkoholisierung gar nicht möglich gewesen, sein Fahrrad in Betrieb zu nehmen. Außerdem sei auch die Strafe zu hoch, zumal der Beschwerdeführer nur eine Invaliditätspension von rund 700,-- monatlich beziehe und auch nahezu alleine für die Kosten der Mietwohnung aufzukommen habe.
Der Beschwerdeführer beantragte daher, seiner Beschwerde Folge zu geben und nach allfälliger Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren einzustellen, hilfsweise es aufgrund der Folgenlosigkeit und seines zu vernachlässigenden Verschuldens bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe gemäß § 20 VStG zumindest auf die Hälfte herabzusetzen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 10.10.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.06.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Lenker eines Fahrrades am 28.03.2023 um 17:50 Uhr in ***, ***, eine Übertretung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen hätte und wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.900,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 382 Stunden) verhängt.
Eben dieses Straferkenntnis wurde adressiert an „A, ***, ***“ und auch an diesen persönlich unter dieser Adresse, die dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers entspricht, durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 04.07.2023 zugestellt. Mangels Behebung des Schriftstückes durch den Beschwerdeführer wurde das Straferkenntnis im Original wieder der Bezirkshauptmannschaft Amstetten retourniert. Mit wiederum persönlich an den Beschwerdeführer gerichteter Mahnung vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Nachfrist von 2 Wochen zur Bezahlung der Geldstrafe und der Kosten gesetzt.
Tatsächlich wurde für den Beschwerdeführer bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 23.07.2020, GZ. ***, der Rechtsanwalt B zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Vertretung in Verwaltungsstrafsachen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für die Verwaltung des Einkommens, des Vermögens und der Verbindlichkeiten und für die Vertretung in Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt und ist diese Bestellung durchgehend bis dato aufrecht.
Nach Erhalt der Mahnung vom 14.09.2023 informierte der Beschwerdeführer seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter hievon, der seinerseits am 21.09.2023 die notwendigen Erkundigungen auf telefonischem Wege von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einholte und erstmals hier über das angesprochene Straferkenntnis informiert wurde. Per E-Mail vom 21.09.2023 wurde dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter das am 27.06.2023 erlassene Straferkenntnis zur Kenntnis gebracht; die Zustellung des Originales des Straferkenntnisses, welches an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter in Vertretung des Beschwerdeführers gerichtet und adressiert ist, erfolgte bis dato nicht.
Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus den Bezughabenden Unterlagen des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.06.2023, aus der Zustellurkunde dieses Straferkenntnis betreffend, aus dem Kuvert die Rücksendung das Straferkenntnis an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffend, aus der Mahnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14.09.2023, aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21.09.2023, aus den Urkunden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.07.2020 und vom 05.09.2023, aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 11.05.2023 und aus dem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ebenso vom 21.09.2023. Aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist und wird derartiges auch von keiner der Parteien behauptet, dass dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter das Original des an ihn in Vertretung des Beschwerdeführers adressierten Straferkenntnisses zugekommen wäre.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 31 Abs. 1 VwGVG:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 9 Abs. 1 und 3 Zustellgesetz (ZustG):
„(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(...)
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich Beteiligte durch natürliche Personen vertreten lassen, wobei Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht vorzuweisen haben. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet dabei grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht, außer der Empfang von Schriftstücken wird explizit ausgeschlossen (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137). Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis, sofern diese nicht ohnehin gesetzlich vorgegeben sind, primär nach den Bestimmungen der Vollmacht. Ist gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt war, dessen Zuständigkeitsbereich unter anderem die Vertretung in Verwaltungsstrafsachen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfasste und auch nach wie vor umfasst. Alle Schriftstücke waren und sind daher bei sonstiger Unwirksamkeit dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. etwa VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Die Heilung eines Zustellmangels tritt gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz nur dann ein, wenn vom Zustellbevollmächtigten das konkrete Dokument im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120). Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt (vgl. etwa VwGH 03.10.2002, 2002/08/0031). Erforderlich für eine Heilung ist daher, dass dem Zustellungsbevollmächtigten das Original tatsächlich zugekommen ist (vgl. etwa VwGH 09.12.2019, Ra 2019/02/0224).
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war dies nicht der Fall. Die Zustellung am 04.07.2023 durch Hinterlegung war nicht wirksam, zumal sie an den Beschwerdeführer persönlich erging. Dessen gerichtlicher Erwachsenenvertreter wurde zwar in weiterer Folge am 21.09.2023 über das Straferkenntnis in Kenntnis gesetzt. Eben dies erfolgte aber nur per E-Mail und hatte das betreffende E-Mail wieder nur das an den Beschwerdeführer persönlich adressierte und gerichtete Straferkenntnis zum Inhalt. Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter ist bis heute nicht das Straferkenntnis im Original zugekommen, das zudem ihn als Vertreter des Beschwerdeführers ausweisen würde.
Es liegt somit ein Zustellmangel vor und es ist keine Heilung eingetreten.
Im Einparteienverfahren – als solches stellt sich das behördliche Verwaltungsstrafverfahren dar – setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus. Ist der zu Grunde liegende Bescheid nicht rechtsgültig erlassen, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des sich darauf gerichteten Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur bzw. auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Weiters stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Dies gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).
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