LVwG N LVwG-AV-721/001-2023

LVwG-AV-721/001-2023Landesverwaltungsgericht30.11.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-721/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.721.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 27.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird nach § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz entschieden. Im Briefkopf des angefochtenen Bescheides ist die E-Mailadresse verguetungen@noel.gv.at angegeben. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthält folgenden Hinweis: „Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen.“ Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.12.2022 von der dem Fachgebiet Gesundheitswesen des Magistrats der Stadt St. Pölten zugehörigen E-Mailadresse gesundheit@st-poelten.gv.at an die von der Antragstellerin als Kontaktadresse angegebene E-Mailadresse *** zugestellt. Noch am selben Tag sandte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde von der E-Mailadresse *** an die E-Mail-Adresse antrag-epidemieg@st-poelten.gv.at. Diese Adresse befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht unter den auf der Homepage des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten bekanntgegebenen E-Mailadressen. Am 23.1.2023 legte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die elektronische Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.12.2022 an das LVwG NÖ elektronisch vor, ohne dass diese Eingabe zuvor jemals an eine der im Internet für die belangte Behörde bekanntgegebenen E-Mailadressen weitergeleitet worden wäre. Mit an die dort dafür bekanntgegebene E-Mailadresse rathaus@st-poelten.gv.at gerichtetem E-Mail vom 13.11.2023 leitete das erkennende Gericht die als vermeintlich eingebracht vorgelegte Beschwerde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG weiter. Die belangte Behörde bat das erkennende Gericht am 21.11.2023 um weitere Bearbeitung.

Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 24.11.2023 hielt das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin die nachstehend getroffenen Feststellungen und die sich aus der jüngsten Rechtsprechung dazu ergebende Verspätung der Beschwerde vor und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin nahm am 27.11.2023 dahingehend Stellung, dass ihr Rechtsmittel ungeachtet seiner Einbringung über eine nicht auf der Homepage des Bürgermeisters aufscheinende EMailadresse bei der belangten Behörde eingelangt und von dieser dem Gericht vorgelegt worden sei. Es sei daher weder eine Verspätung noch die Notwendigkeit der erfolgten Weiterleitung an die Adresse rathaus@st-poelten.gv.at nachvollziehbar.

Feststellungen:

Für elektronische Eingaben an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten waren am 27.12.2022 im Internet mehrere E-Mailadressen bekannt gegeben. Darunter die EMaildresse rathaus@st-poelten.gv.at, nicht jedoch die E-Mailadresse antrag-epidemieg@st-poelten.gv.at.

Dabei stellte sich das Erscheinungsbild im Internet am 27.12.2022 auszugsweise wie folgt dar:

„Rathaus

Bürgeranliegen

Der Magistrat St. Pölten ist laufend bemüht, sein Dienstleistungs- und Serviceangebot zu verbessern. Helfen Sie uns dabei!

Allgemeine Bürgeranliegen: Wenn Sie ein Anliegen oder eine Beschwerde an die Stadtverwaltung haben, erreichen Sie uns entweder per Telefon (während der Öffnungszeiten) unter *** oder rund um die Uhr mit diesem Formular. Alternativ können Sie auch ein E-Mail an rathaus@st-poelten.gv.at senden.

Fragen an Fachabteilungen: Nutzen Sie das Angebot der Online-Formulare oder nehmen Sie schriftlich mit den Fachabteilungen Kontakt auf.

Fragen zum Coronavirus: Wenn Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben, wenden Sie sich bitte an die Corona-Hotline der Stadt ***

Persönlich

Dafür steht Ihnen das Bürgerservice-Team im Erdgeschoss des Rathauses zur Verfügung.

Hinweis Corona Maßnahmen: Die Abteilungen sind derzeit zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Vor Ort ist der Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten und eine selbst mitgebrachte FFP2-Maske ohne Atemauslassventil zu tragen. Es sind auch ausreichend Desinfektionsständer vorhanden, bei denen Sie sich bitte die Hände desinfizieren. Im Eingangsbereich wird der Zutritt geregelt.

Für den Parteienverkehr im Passamt ist eine Terminreservierung vorab erforderlich: Selbstverständlich kann ein Termin auch telefonisch gebucht werden: *** bzw. -

Die Öffnungszeiten der Magistratsabteilungen finden Sie hier.

E-Mail-Policy und Amtssignatur

Die E-Mail-Policy regelt, wie Sie sich mit dem Magistrat St. Pölten elektronisch in Verbindung setzen können - beispielsweise in der Frage, welche Dateiformate angenommen werden und welche nicht.

Die Amtssignatur ist die rechtsgültige elektronische Unterschrift (Signatur) einer Behörde, die durch diese auf Bescheide und andere Erledigungen in sichtbarer Form aufgebracht wird. Dadurch ist für den Empfänger erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der bezeichneten Dienststelle handelt. Die Amtssignatur wird visuell durch die Bildmarke der Behörde (vergleichbar einem „Rundstempel“) sowie einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt. Damit ist gewährleistet, dass das Dokument von der betreffenden Behörde stammt (siehe Bild).

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Kontakt Bürgerservice

******Tel.: ***Fax: ***E-Mail: rathaus@st-poelten.gv.atMo., Mi., Do. 07.30 - 16 Uhr , Di. 07.30 - 18 Uhr, Fr. 07.30 - 13 Uhr

Stand: 21.04.2022, 11:31“

„Rathaus

Die Stadt St. Pölten ist seit 1986 die Hauptstadt des Bundeslandes Niederösterreich und damit die jüngste Landeshauptstadt Österreichs.

Foto: B

Das Stadtrecht wurde St. Pölten jedoch bereits im Jahr 1159 verliehen. Damit besitzt St. Pölten das älteste erhaltene Stadtrecht Österreichs. St. Pölten ist eine Stadt mit eigenem Statut, also mit einer eigenen Stadtverfassung, die auf einem Landesgesetz beruht. Die Gemeindekennzahl ist ***.Der Bürgermeister der niederösterreichischen Landeshauptstadt ist seit Juli 2004 C.

Der Magistrat wird geleitet von D.

Kontakt

Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten******Tel.: ***Fax: ***E-Mail: rathaus@st-poelten.gv.atParteienverkehrszeiten:Mo. - Do. 08 - 11.30 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr, Fr. 08 - 12 Uhr

Das Bürgerservice-Team steht Ihnen zu folgenden Zeiten im Erdgeschoss des Rathauses zur Verfügung:

Mo. 07.30 bis 16 Uhr

Di. 07.30 bis 18 Uhr

Mi. und Do. 07.30 bis 16 Uhr

Fr. 07.30 bis 13 Uhr

Wenn Sie ein Anliegen oder eine Beschwerde an die Stadtverwaltung haben, erreichen Sie uns entweder per Telefon (während der Öffnungszeiten) unter *** oder rund um die Uhr mit diesem Formular. Alternativ können Sie auch ein E-Mail an rathaus@st-poelten.gv.at senden.

Parteienverkehr in den Magistratsabteilungen

Bitte beachten Sie einige Abteilungen haben individuelle Parteienverkehrszeiten.

Parteienverkehrszeiten für den Fachbereich Gesundheit, Soziales und Umwelt und Jugendhilfe: Montag bis Freitag von 08 bis 11.30 Uhr und Dienstag zusätzlich nachmittags von 13.30 bis 15.30 Uhr.

Zahlreiche Amtswege lassen sich auch bequem mit einem elektronischem Formular erledigen.

Stand: 25.03.2022, 09:28“

„V/3 Gesundheit, Soziales und Umwelt

Gesundheit und Wohlfahrt

Leitung

F***, ******Tel.: ***E-Mail: sozialhilfe@st-poelten.gv.at

Gesundheitsamt

Amtsärztlicher Dienst

Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

Gesundheitsvorsorge (TBC-Gesetz, Epidemiegesetz, Prostitutionsgesetz, Suchtmittelgesetz, u.a.)

Führung von Beratungsstellen

Sanitäre Aufsicht über Kranken- und Pflegeanstalten sowie Ambulatorien

Hygienische Überwachung von Schulen und Solarien

Angelegenheiten der Ärzte und Gesundheitsberufe

Ausstellung von Berufsausweisen nach dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz

Impfungen

Amtssachverständigentätigkeit

Arzneimittelwesen

Handhabung des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes

Lebensmittelaufsichtsorgan auf dem Gebiet des Trinkwassers

Arbeitsmedizinischer Dienst

Jugendhilfe

Ausübung von Obsorge, Vormundschaftswesen und Vertretung Minderjähriger bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Hilfen und Maßnahmen bei Erziehungsproblemen

Abklärungen bei Gefährdungsmeldungen

Fremdunterbringungen, Aufnahme in Krisenzentren

Mutter/Elternberatung

Adoption und Vermittlung von Pflegekindern

Jugendzentrum Steppenwolf

Sozialhilfe

Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Unterbringung in Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Aktion „Essen auf Rädern“

Unterstützungsleistungen aus dem Bürgerspitalfonds

Grundversorgungsleistungen für AsylwerberInnen

Beratung und Betreuung in Notsituation

Sozialmedizinischer Dienst

Seniorenwohnheim

Betreutes Wohnen

Pflegebereich

Dementenbetreuung

Umweltschutz

Geschäftsführung für das Umweltschutzkomitee

Ausstellung von Giftbezugsbewilligungen

Gewässer- und Wildbachaufsicht

Koordination von Klimabündnisaktivitäten

Koordination des Naturschutzes in St. Pölten

Beratung in umweltrelevanten Angelegenheiten

Sachverständigentätigkeit

Umsetzung Energieleitbild/Energiebeauftragte(r)

Beratungstätigkeit Umweltschutz Energie

Umweltbezogene Förderungen

Maßnahmen zum "Green Deal"

Veterinär- und Marktangelegenheiten

Veterinärverwaltung

Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen

Überwachung des Verkehrs mit Futtermitteln am landwirtschaftlichen Betrieb

Tiertransporte

Überwachung des Verkehrs mit Tieren und tierischen Produkten

Viehmärkte und Sammelstellen

Überwachung der Haltung von Haus- und Wildtieren

Sachverständigentätigkeit

Tierschutzangelegenheiten, sofern sie nicht Anlagen betreffen

Überwachung der tierärztlichen Praxis, der tierärztlichen Hausapotheke und des tierärztlichen Arzneiwesens

Tierzuchtangelegenheiten

Überwachung der Beseitigung und des Verkehrs mit tierischen Abfällen und tierischen Nebenprodukten

Tätigkeit als Aufsichtsorgan nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Märkte und Lebensmittel

Tätigkeit als Aufsichtsorgan nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Überprüfungen nach dem Vermarktungsnormengesetz (Obst und Gemüse)

Organisation und Verwaltung der St. Pöltner Märkte

Kontrolle der Preisauszeichnung

Kontrollen nach dem Maß- und Eichgesetz

Amtssachverständigentätigkeit

Pilzbestimmungen

Kontrolle von Trinkwasserversorgungsanlagen

Stand: 20.12.2021, 10:27“

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.12.2022 langte an der E-Mail-Adresse rathaus@st-poelten.gv.at erstmals am 13.11.2023 ein.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind auf Sachverhaltsebene unbestritten.

Rechtslage:

§ 13 Abs. 2 AVG lautet:

„Anbringen

§ 13. (1) …

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. …“

Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, in einem gleichgelagerten Sachverhalt Folgendes ausgesprochen:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

Diese zu einem Strafverfahren ergangene Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dieser unterscheidet sich vom zitierten Fall zwar dadurch, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt wurde, jedoch kommt es der zitierten Rechtsprechung zufolge nur auf die Bekanntmachung im Internet an. Da es gemäß der zitierten Rechtsprechung nur auf die Bekanntmachung der Behörde ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob für eine nicht im Internet bekanntgegebene E-Mailadresse eine automatische Empfangsbestätigung eingerichtet ist oder nicht. Ebenso wenig kommt es aufgrund des Gesetzestextes bei der klaren Deutlichkeit der festgestellten Bekanntmachungen der Behörde auf die zusätzliche ausdrückliche Anführung des § 13 AVG im Internet an. Im Ergebnis ergibt eine Gesamtbetrachtung des Internetauftritts der belangten Behörde das eindeutige Bild, dass diese sowohl technische Voraussetzungen als auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in gesetzesentsprechender Deutlichkeit im Internet bekanntgemacht hat. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Übermittlungsform entspricht diesen Bekanntmachungen nicht. Der vorliegende Fall erscheint daher mit dem judizierten Fall einer Zusendung auf eine im Briefkopf des angefochtenen Bescheides angeführte E-Mailadresse vergleichbar. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde erst am 13.11.2023 und somit eindeutig verspätet erstmals rechtswirksam eingebracht wurde. Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare Email-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nämlich ebenso wenig zu begründen (VwGH Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. VwGH Ro 2023/04/0002).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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