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LVwG-S-2623/001-2023•LVwG N LVwG-S-2623/001-2023
LVwG-S-2623/001-2023Landesverwaltungsgericht29.11.2023
Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. September 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Feststellungen:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 29. September 2023, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: „belangte Behörde“) über A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) wegen einer Übertretung des NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe im Ausmaß von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden), und verpflichtete sie zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von 10 Euro. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2022 zugestellt.
1.2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit ihrer E-Mail-Eingabe vom 13. Oktober 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und übermittelte diese im elektronischen Wege an die E-Mail-Adresse „strafen.bhbn@noel.gv.at“.
1.3. Diese E-Mail-Adresse war zufolge der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Kundmachung dieser Behörde vom 27. November 2019, ***, nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt. Dieser Kundmachung ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:
POSTANSCHRIFT
Telefon – Fax – E-Mail – Homepage
***, ***
Telefon: *** Telefax ***
E-mail: post.bhbn@noel.gv.at
Homepage: ***”
Im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die belangte Behörde standen für elektronische Einbringen zufolge dieser kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 27. November 2019, ***, neben einem Onlineformular, eine Faxnummer und die E-Mail post.bhbn@noel.gv.at zur Verfügung.
1.4. Die belangte Behörde leitete diese E-Mail-Eingabe weiter, wo sie am 14. November 2023 einlangte.
1.5. Mit Schreiben vom 23. November 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Entscheidung vor.
1.6. Mit Schreiben vom 28. November 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass zufolge der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Kundmachung dieser Behörde vom 27. November 2019, *** (die auch dem Schreiben angefügt war), zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die E-Mailadresse „post.bhbn@noel.gv.at“ für die Einbringung von Anbringen bestimmt gewesen wäre, wohingegen sie ihre Beschwerde an eine andere nicht kundgemachte E-Mail-Adresse, nämlich an „strafen.bhbn@noel.gv.at“, gerichtet habe.
Nach Weiterleitung dieser E-Mail-Eingabe durch die belangte Behörde sei diese am 14. November 2023 und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt, sodass die Beschwerde im Ergebnis als verspätet zurückzuweisen wäre. Hierzu werde ihr Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel, aus welchen die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde hervorgeht, vorzulegen.
1.7. Mit der Verspätung durch den Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich konfrontiert, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie nicht gewusst habe, dass die EMail Adresse zu dem Zeitpunkt die falsche gewesen sei. Normalerweise schreibe sie ihre Beschwerden immer an strafen.bhbn@noel.gv.at, doch anscheinend müsste sie es an post.bhbn@noel.gv.at senden. Die Beschwerde sei erst am 13. Oktober geschrieben worden, weil die Mutter die Strafe bis dahin nicht gesehen habe, da der kleine Bruder die Post in seinem Zimmer gehabt habe. Deswegen hätten sie unter Stress, um schnell die Beschwerde einzureichen bevor es zu spät gewesen wäre, dann mit der E-Mail-Adresse einen Fehler gemacht. Sie hätten in letzter Zeit sehr viele Probleme in der Familie und in der Wohnung gehabt, allerdings hätten sie nunmehr alles wieder geradegebogen und seien zu dem Zeitpunkt gestresst gewesen.
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie eindeutig aus der Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. November 2019, ***. In der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt stellt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zudem außer Streit, dass sie die Beschwerde an die nicht kundgemachte E-Mail-Adresse übermittelt hat und wendet sich darin im Übrigen auch weder gegen das Einbringungsdatum ihrer E-Mail-Eingabe noch das Zustelldatum des Straferkenntnisses. Die Feststellung betreffend das Zustelldatum ergibt sich aus dem vollständigen Rückschein und insbesondere dem darin enthaltenen Feld, aus dem eindeutig das Datum des ersten Tages der Abholung zu entnehmen ist.
3. Maßgebliche Rechtsgrundlage:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7. (1) […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
[…]
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 44. (1) […]
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
3.3. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
[…]
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
[…]“
4.1. Zum Fristenlauf und der Beschwerdefrist
Vorauszuschicken ist, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid bzw. ein Straferkenntnis einer Behörde vier Wochen beträgt. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG). Vorliegend wurde das Dokument an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin hinterlegt, weshalb gemäß § 17 Abs. 3 ZustG der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, sohin hier am 5. Oktober 2023.
Vor diesem Hintergrund wurde der Fristlauf durch die Zustellung am 5. Oktober 2023 ausgelöst, sodass die Beschwerdefrist am 2. November 2023 endete.
4.2. Zur Einbringung der Beschwerde an eine E-Mail-Adresse, die nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt war
4.2.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde per E-Mail an die EMail-Adresse „strafen.bhbn@noel.gv.at“ übermittelt. Schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden können grundsätzlich der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit EMail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097, Rn. 17). Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
4.2.2. Im konkreten Fall ergab sich jedoch aus der für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Kundmachung der belangten Behörde eine solche organisatorische Beschränkung. So ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „post.bhbn@noel.gv.at“ lautet. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die E-Mail-Adresse „post.bhbn@noel.gv.at“ kundgemacht. Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.
Alleine die Übermittlung an (irgend-)eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).
4.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Sachverhalt mit Verweis auf seine Rechtsprechung Folgendes ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).
Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“
4.2.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde erst am 14. November 2023 und somit eindeutig verspätet eingebracht wurde. Die Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen.
4.3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus vermag sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (insb. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, von der sich weder die vorliegenden wesentlichen Sachverhaltselemente noch die Entscheidungsgründe unterscheiden).
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