LVwG N LVwG-AV-2704/001-2023

LVwG-AV-2704/001-2023Landesverwaltungsgericht29.11.2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Sprachnachweis; Verbesserungsauftrag; Mangel;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2704/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2704.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des B, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 17.10.2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr B, geb. ***, StA. Türkei, beantragte am 2. Juni 2023 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Als Vertreter wurde A, ***, *** angegeben. Dem Antrag waren mehrere Unterlagen angeschlossen, ein Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 1 NAG wurde nicht vorgelegt.

In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde am 5.6.2023 um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, ob dem Antragsteller infolge seines Gesundheitszustandes und aufgrund seines Alters zugemutet werden könne, Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 21.6.2023 wurde seitens des Gesundheitsamtes mitgeteilt, dass es dem Antragsteller aus medizinischer Sicht zumutbar sei, ein Sprachdiplom gemäß § 21a Abs. 1 NAG zu erbringen.

Mit Schreiben vom 7.9.2023 forderte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) den Antragsteller auf, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrags ein gültiges A1 Zertifikat vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels mit Bescheid zurückgewiesen werden würde.

Unter einem wurde auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 21a Abs. 5 NAG hingewiesen und der Antragsteller darüber belehrt, dass die Stellung eines solchen Antrags nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig sei.

Dieses Schreiben wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt, wobei die Abholfrist am 12.9.2023 zu laufen begonnen hat. Das Schreiben wurde am 14.9.2023 durch den Antragsteller, vertreten durch A übernommen.

Innerhalb der gesetzten Frist langte bei der belangten Behörde weder ein Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 1 NAG ein, noch wurde ein Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG auf Absehen des Nachweises nach Abs. 1 gestellt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 17.10.2023, Zl. ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „RotWeiß-Rot-Karte plus“ unter Hinweis auf den nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag vom 14.9.2023 gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 21a Abs. 1 NAG, § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob B, vertreten durch A, ***, *** fristgerecht Beschwerde und beantragte, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben werde. Dazu wurde vorgebracht, dass in der Begründung des Bescheides festgehalten werde, dass sein Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen sei. Infolge der Corona-Pandemie und aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes habe er nicht die Möglichkeit gehabt, nach Österreich einzureisen. Er habe seit 1974 in Österreich gelebt, bis zur Pension gearbeitet und sei gut integriert. Nun wolle er zurück in seine Wahlheimat, da er aufgrund seines Alters auf die Pflege und Unterstützung seiner Tochter angewiesen sei. In der Türkei habe er niemanden.

Mit Schreiben vom 21.11.2023 hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt. Sie sind auch nicht strittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

§ 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH;

4. Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Vorausschickend festzuhalten ist, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037 mwN; 27.3.2019, Ra 2019/10/0020 mit Verweis auf E 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107 etc.).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2022/22/0010 mit Hinweis auf E 9.6.2010, 2006/17/0161, mwN).

Die belangte Behörde hat den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mangels Vorlage eines Nachweises von Deutschkenntnissen auf zumindest A1-Niveau unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Zur Zurückweisung war die Behörde nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213; 22.10.2001, 2001/19/0089).

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass dem Antrag ein zur Zurückweisung führender Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG angehaftet hätte:

Nach den Erläuterungen zu § 21a Abs. 1 NAG handelt es sich bei dem Nachweis von Deutschkenntnissen um eine Erfolgsvoraussetzung (RV 1078 24. GP, S 13). Die Erläuterungen (S 14) halten zudem ausdrücklich fest, dass ein Antrag abzuweisen ist, sollte der Nachweis von Deutschkenntnissen nicht gelingen: „Hegt die Behörde Zweifel, dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich über die geforderten Deutschkenntnisse verfügt, hat sie entsprechende weiterführende Ermittlungen anzustellen bzw. den Drittstaatsangehörigen aufzufordern, zusätzliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. Gelingt dies dem Drittstaatsangehörigen nicht, ist der Antrag mangels Erfüllung der in Abs. 1 normierten Erfolgsvoraussetzung abzuweisen.“

Bei dem Nachweis von Deutschkenntnissen handelt es sich somit um eine besondere Erteilungsvoraussetzung und nicht um einen dem Antrag anhaftenden Mangel (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247; 19.2.2014, 2012/22/0076).

Die belangte Behörde hätte daher nicht mit einer Zurückweisung des Antrages vorgehen dürfen.

Der angefochtene Bescheid ist somit spruchgemäß zu beheben (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096).

Festzuhalten ist im Übrigen, dass im vorliegenden Fall eindeutig feststeht, dass die belangte Behörde den Antrag mangels Befolgung des auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag zurückgewiesen hat. Es liegt daher auch nicht ein bloßes „Vergreifen im Ausdruck“ durch die Behörde vor (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.1999, 98/19/0172; 24.2.2011, 2009/21/0006; 26.4.2012, 2010/07/0129).

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Eine mündliche Erörterung würde zudem auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen dem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.