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LVwG-AV-2304/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2304/001-2023
LVwG-AV-2304/001-2023Landesverwaltungsgericht29.11.2023
Krankenanstaltenrecht; Zulassungsverfahren; Ambulatorium; Bedarfsfeststellung; Sozialversicherungsträger; Dachverband; Parteistellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Christoph Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, ***, ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH, ***, *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach § 10b Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 10. Mai 2021, eingelangt am 17. Mai 2021, suchte die B GmbH, ***, *** (nachfolgend auch Antragstellerin) gemäß § 10b Abs. 5 NÖ KAG um Vorabfeststellung der Bedarfsfrage hinsichtlich der Errichtung eines Ambulatoriums für Allergie im Standort ***, ***, an. In der Folge hat die belangte Behörde der Stadtgemeinde ***, der NÖ Wirtschaftskammer, dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS), der NÖ Ärztekammer, der NÖ Landesgesundheitsagentur sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (nachfolgend auch Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 19. Mai 2021 unter Beigabe der Antragsunterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 02. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 30. Juni 2021 (adressiert an den Beschwerdeführer) übermittelt und mitgeteilt, sich den dortigen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Die ÖGK kam in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis, dass aus planerischer Sicht ein Bedarf weder festgestellt noch verneint werden könne. Mit Schreiben vom 10. August 2021 übermittelte die belangte Behörde der B GmbH die eingeholten Stellungnahmen. Diese gab am 21. August 2021 dazu eine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 08. November 2021 beauftragte die belangte Behörde die Gesundheit Österreich GmbH unter Anschluss des Antrags und der eingelangten Stellungnahmen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bedarfssituation. In der Folge erstattete die Gesundheit Österreich GmbH ihr Gutachten vom 14. März 2022, in dem sie zum Ergebnis kam, dass durch das beantragte Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden könne.
In weiterer Folge räumte die belangte Behörde der Antragstellerin sowie dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten ein. Mit E-Mail vom 07. September 2022 teilte die ÖGK der belangten Behörde mit, sie sei vom NÖGUS in Kenntnis gesetzt worden, dass die begründete Stellungnahme des Antrags im Rahmen der nächsten Sitzung der NÖ Gesundheitsplattform behandelt werde. Gleichzeitig ersuchte die ÖGK um Übermittlung des eingeholten Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH. Mit EMail vom 08. September 2022 übermittelte die belangte Behörde der ÖGK das entsprechende Gutachten. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2022 teilte die Antragstellerin der belangten Behörde mit, dass sie seitens der ÖGK bislang nicht kontaktiert oder informiert worden sei. Die ÖGK wolle den Antrag aber bei der nächsten Sitzung der Gesundheitsplattform auf die Tagesordnung setzen.
Im Zuge der Sitzung der NÖ Gesundheitsplattform am 19. Dezember 2022 genehmigte diese die begründete Stellungnahme, in der von keinem unmittelbaren Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie am beantragten Standort ausgegangen wird. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2023 brachte die belangte Behörde der Antragstellerin, der NÖ Wirtschaftskammer, der NÖ Ärztekammer sowie dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss des Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH sowie der von der NÖ Gesundheitsplattform genehmigten Stellungnahme zur Kenntnis und gab Gelegenheit, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
„***, am 14. Februar 2023
Betreff: B GmbH, Ambulatorium Ambulatorium f. Allergie, ***, *** und ***; Bedarfsprüfungsverfahren - Parteiengehör
Bezug: Ihr Schreiben vom 26. Jänner 2023; ***
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit dem im Bezug genannten Schreiben haben Sie den Dachverband um Stellungnahme ersucht.
Nach Rücksprache bei den hauptsächlich betroffenen Sozialversicherungsträgern wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Österreichische Gesundheitskasse teilt mit, dass für jeden Standort ein Bedarf für ein Allergieambulatorium als gegeben erachtet wird. Es wird daher seitens der Österreichische Gesundheitskasse ein Vertragsvergabeverfahren eingeleitet.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07. Juli 2023 gab die belangte Behörde dem Antrag der B GmbH auf Feststellung des Bedarfs für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie in *** statt und stellte fest, dass ein ungedeckter Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie im Standort ***, *** besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass ein vollständiger Antrag vorliege und aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens feststünde, dass alle Voraussetzungen vorliegen, um von einem Bedarf an der beantragten Einrichtung auszugehen. Im Entscheidungszeitpunkt sei kein Ambulatorium für Allergie in Niederösterreich in Betrieb.
Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin, der NÖ Ärztekammer, der NÖ Wirtschaftskammer, der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Abteilung Anlagenrecht), der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (Abteilung Gesundheitswesen), dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Zustellung an letzteren erfolgte am 10. Juli 2023.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07. August 2023 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedarfsfeststellung entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt sei, die ÖGK zu Unrecht als Partei übergangen worden sei und Aktenwidrigkeit vorläge. Das Übergehen der ÖGK als Partei sei rechtswidrig, weil die betroffenen Sozialversicherungsträger, zu denen die ÖGK jedenfalls zähle, nach § 10d Abs. 1 NÖ KAG Parteistellung haben. Die Beiziehung des Beschwerdeführers mache jene der ÖGK nicht entbehrlich. Diese habe mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 eine direkt an die belangte Behörde adressierte Stellungnahme abgegeben, nach der sie nur für die Standorte *** und *** einen Bedarf für je ein Ambulatorium als gegeben erachte und Vertragsvergabeverfahren einleiten werde. Eine Bejahung des Bedarfs für den Standort *** sei diesem Schreiben der ÖGK nicht zu entnehmen. Mit seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2023 habe sich der Beschwerdeführer auf ebendieses Schreiben der ÖGK beziehen wollen, wobei dessen Inhalt hinsichtlich der Bejahung des Bedarfs in *** unzutreffend wiedergegeben worden sei, was der belangten Behörde habe auffallen müssen.
Mit Schreiben vom 10. August 2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und der Sachverhalt gründen sich auf den unbedenklichen und unstrittigen Inhalt der vorliegenden Akten. Einzig das Einlangen einer Stellungnahme der ÖGK vom 31. Jänner 2023 bei der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer als strittig erachtet. Wie sich aus den rechtlichen Erwägungen ergibt, mag es dahinstehen, ob der belangten Behörde dieses Schreiben tatsächlich unmittelbar zugegangen ist oder nicht.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), LGBl. 9440-0 idF LGBl. Nr. 4/2023 lauten:
Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§ 10a
Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 10b
(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:
(3) Bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs. 2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.
(4) Wenn der Bewerber eine juristische Person öffentlichen Rechtes ist, kann von der Beilage der Nachweise abgesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsachen amtsbekannt sind. Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
[…]
§ 10d
(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes einzuholen. Das Erfordernis der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes entfällt bei Primärversorgungseinheiten.
(2) Sofern § 10c Abs. 1 lit.a anwendbar ist, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für NÖ und bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 151/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung nach § 10b Abs. 5. Einer Beschwerde der Ärztekammer für NÖ an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für NÖ an den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Vorab ist festzuhalten, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger die gegenständliche Beschwerde im eigenen Namen erhoben hat.
Nach § 10d Abs. 2 NÖ KAG gilt die dortige Regelung der Parteistellung neben Verfahren zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums auch - wie im gegenständlichen Fall - für Verfahren zur Vorabfeststellung der Bedarfsfrage nach § 10b Abs. 5 leg cit. Zu dieser Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Parteistellung - so sie nicht kraft Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses besteht - nur dann in Betracht kommt, wenn sie durch das NÖ KAG ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/11/0232).
Partei des Verfahrens zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine in Aussicht genommene Krankenanstalt sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs an einer solchen ist der Bewilligungswerber. Darüber hinaus räumt § 10d Abs. 2 NÖ KAG den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch gemäß § 132 Abs. 4 B-VG Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht und gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revisionslegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ein. Ein darüberhinausgehendes Recht kommt diesen juristischen Personen in den genannten Verfahren nach dem NÖ KAG nicht zu und ist deren Parteistellung auf die Frage beschränkt, ob der Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium mit dem beantragten Leistungsangebot am jeweiligen Standort zutreffend bejaht wurde (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2020/11/0069 sowie VwGH 07.04.2022, Ra 2018/11/0175).
Zu den in § 10d Abs. 2 NÖ KAG genannten juristischen Personen, die hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG haben, gehören die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für Niederösterreich und bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer. Dieser Parteienkreis wird bereits durch die Bestimmung des § 3a Abs. 8 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) vorgegeben. Zur gegenständlichen Beurteilung der Beschwerdelegitimation des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger war demnach zu klären, was nach diesen Bestimmungen unter der Wendung „betroffene Sozialversicherungsträger“ zu verstehen ist und ob der Beschwerdeführer unter diesen Begriff fallen kann.
Dazu ist zunächst vorauszuschicken, dass aus der Bestimmung des § 5 Abs. 4 NÖ KAG keine Parteistellung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Gemäß § 10d Abs. 1 NÖ KAG sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 leg cit zwar im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums sinngemäß anzuwenden. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich aber, dass die Bestimmung des § 10d Abs. 1 NÖ KAG nicht auch für Verfahren zur Vorabfeststellung nach § 10b Abs. 5 NÖ KAG gilt. § 10d NÖ KAG verweist nur in seinem Abs. 2 (also nur hinsichtlich der Regelung der Parteistellung) auf diese - hier gegenständliche - Verfahrensart. Allein aus diesem Grund kann aus der Bestimmung des § 5 Abs. 4 NÖ KAG keine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zur Vorabfeststellung abgeleitet werden. Darüber hinaus regelt diese Bestimmung nicht die Parteistellung, sondern die Einholung von Stellungnahmen der dort genannten Rechtsträger im Bewilligungsverfahren. Sowohl § 5 Abs. 5 als auch § 10d Abs. 2 NÖ KAG, die die Parteistellung im Bewilligungs- bzw. im Feststellungsverfahren regeln, erwähnen den Dachverband der Sozialversicherungsträger - im Gegensatz zu § 5 Abs. 4 NÖ KAG - nicht ausdrücklich.
Zur Stellung als Sozialversicherungsträger:
Da § 10d Abs. 2 NÖ KAG (wie auch § 3a Abs. 8 KAKuG) eine Formalparteistellung nur für „betroffene Sozialversicherungsträger“ vorsieht, scheidet eine Auslegung dahingehend, dass in Bewilligungs- bzw. Vorabfeststellungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium jeder Sozialversicherungsträger schon kraft seiner Stellung als Sozialversicherungsträger Parteistellung genießt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein aus (vgl. VwGH 07.04.2022, Ra 2018/11/0175).
Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die diesbezügliche Parteistellung eines Versicherungsträgers seine Stellung als Sozialversicherungsträger voraussetzt. Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG gehören die in den §§ 23 bis 25 ASVG bezeichneten Versicherungsträger (darunter gemäß § 23 Abs. 1 ASVG etwa auch die Österreichische Gesundheitskasse) sowie die Träger der in § 2 Abs. 2 ASVG bezeichneten Sonderversicherungen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an. So obliegt dem Dachverband nach § 30 Abs. 2 ASVG etwa die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger oder die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger. Bereits aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Dachverband selbst kein Sozialversicherungsträger, sondern eben deren Dachverband ist. Schon allein deshalb kommt eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Zum Begriff der „betroffenen Sozialversicherungsträger“:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum - ebenfalls die Vorgabe des § 3a Abs. 8 KAKuG ausführenden und insofern vergleichbaren - Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 hat das Wort „betroffene“ den Zweck, aus der Menge der Sozialversicherungsträger diejenigen herauszulösen, die im Bewilligungs- bzw. Vorabfeststellungsverfahren in einer spezifischen Beziehung zum geplanten Ambulatorium stehen. Diese Beziehung ist darin zu erblicken, dass - bezogen auf eine konkrete Bedarfsprüfung für ein geplantes Ambulatorium - einzelne, aber eben nicht notwendig alle Sozialversicherungsträger besondere finanzielle Interessen haben, die dadurch, dass ein neues Ambulatorium als Anbieter auf den Markt tritt, beeinträchtigt werden. Das wird einerseits dann der Fall sein, wenn ein Sozialversicherungsträger für die vom neuen Anbieter erbrachten Leistungen gemäß § 131 ASVG (konkret) erstattungspflichtig wäre, andererseits dann, wenn das neu auftretende Ambulatorium Nachfrage von denjenigen vorhandenen (konkurrenzgeschützten) Anbietern (im Einzugsgebiet des neuen Ambulatoriums) „abziehen“ würde, die dem Sozialversicherungsträger gehören (kasseneigene Einrichtungen) oder für deren medizinische Leistungen er - im Rahmen von (Kassen)Verträgen - finanzielle Leistungen erbringt (VwGH 07.04.2022, Ra 2018/11/0175).
Unter Verweis auf die Materialien zur grundsatzgesetzlichen Novelle BGBl. Nr. 801/1993, mit der die Wendung „betroffene Sozialversicherungsträger“ in das Krankenanstaltengesetz aufgenommen wurde, führt der Verwaltungsgerichtshof in der vorstehend genannten Entscheidung weiter aus, dass die Partizipation als Partei des Verfahrens genau den Sozialversicherungsträgern zukommen sollte, deren niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen mit ihrem Versorgungsangebot in die Bedarfsprüfung einzubeziehen waren. Bezogen auf ein konkretes, neu auf den Markt tretendes Ambulatorium sollten demnach nur bestimmte Sozialversicherungsträger Parteistellung (und Beschwerdelegitimation) genießen, nämlich diejenigen, die die Behandlungskosten ihrer Versicherten in den in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Einrichtungen zumindest mitzutragen hatten und demnach ein finanzielles Interesse an der Auslastung dieser bestehenden Einrichtungen hatten.
Demgemäß zählen zu den betroffenen Sozialversicherungsträgern im Sinn des § 3a Abs. 8 KAKuG (und nichts Anderes kann für die Bestimmung des § 10d Abs. 2 NÖ KAG gelten) nur diejenigen, für die die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des neuen Ambulatoriums nachteilige finanzielle Auswirkungen haben kann (direkt durch die Pflicht zur Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines neuen Ambulatoriums nach § 131 ASVG oder indirekt durch eine schlechtere Auslastung eigener Einrichtungen oder ihrer Vertragseinrichtungen).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer wie folgt auszuführen: Ungeachtet dessen, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger - wie zuvor ausgeführt - selbst kein Sozialversicherungsträger ist, kann er als „Dachverband“ der in den §§ 23 bis 25 ASVG bezeichneten Versicherungsträger auch nicht selbst in der - nach der zitierten Judikatur - für die Parteistellung geforderten spezifischen Beziehung zum geplanten Ambulatorium stehen. Vielmehr obliegen ihm die Koordination der Vollziehungstätigkeit aller ihm angehörenden Sozialversicherungsträger sowie die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung. Beurteilungskriterium für die Parteistellung nach § 10d Abs. 2 NÖ KAG ist jedoch, dass einzelne, aber eben nicht notwendig alle Sozialversicherungsträger besondere finanzielle Interessen haben, die dadurch, dass ein neues Ambulatorium als Anbieter auf den Markt tritt, beeinträchtigt werden.
Nach diesen Ausführungen käme als „betroffener Sozialversicherungsträger“ zwar etwa die Österreichische Gesundheitskasse, nicht jedoch der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der die gegenständliche Beschwerde unzweifelhaft im eigenen Namen erhoben hat, in Betracht. So hat der Beschwerdeführer in seiner im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 14. Februar 2023 selbst ausgeführt, Rücksprache mit den „hauptsächlich betroffenen Sozialversicherungsträgern“ gehalten zu haben. Zum vormaligen Hauptverband hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dem ASVG keine Bestimmung entnommen werden kann, wonach der Hauptverband im eigenen Namen anstatt eines konkret beschwerten Sozialversicherungsträgers Beschwerde erheben könnte (VwGH 09.11.1990, 90/18/0219). Eine derartige Bestimmung ist auch im derzeit geltenden Rechtsbestand nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausgeführt hat, ist er nicht zur Vertretung der Österreichischen Gesundheitskasse befugt und wurde auch keine entsprechende Vollmacht dargelegt.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der Beschwerdeführer nicht als „betroffener Sozialversicherungsträger“ im Sinn des § 10d Abs. 2 NÖ KAG zu qualifizieren, weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren zur Vorabfeststellung nach § 10b Abs. 5 NÖ KAG keine Parteistellung zukommt. Die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht deren Parteistellung. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob den Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vgl. VwGH 29.07.2015, 2013/07/0183; VwGH 10.11.2011, 2009/07/0204 mwN). Daher war die gegenständliche Beschwerde - ohne eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Bedarfsfrage vorzunehmen - mangels Beschwerdelegitimation beschlussgemäß zurückzuweisen.
Ebenso war die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des allfälligen Vorhandenseins einer übergangenen Partei mangels Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren übergangene Partei (hier etwa - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die Österreichische Gesundheitskasse) die Möglichkeit hat, die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheids zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde zu bekämpfen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2011/06/0118).
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Vielmehr war die vorliegende Beschwerde bereits mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Es stellt sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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