LVwG N LVwG-AV-2630/001-2023

LVwG-AV-2630/001-2023Landesverwaltungsgericht28.11.2023

Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Rückstandsausweis; Einwendungen; Vollstreckbarkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2630/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2630.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18.09.2023, mit dem die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeistern vom 13.03.2023 über den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der Bürgermeisterin der Gemeinde *** zu ZI.: *** vom 28.12.2022 abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Beim Bezirksgericht *** ist ein Exekutionsverfahren unter der Geschäftszahl *** aufgrund eines Rückstandsausweises gemäß § 229 BAO der Gemeinde *** vom 28.12.2022 zu ZI.: *** anhängig. Der Rückstandsausweis enthält Namen und Anschrift des Beschwerdeführers, den Betrag der Abgabenschuld und den Vermerk, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 13.02.2023 einen Antrag gemäß § 7 Abs. 4 EO auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der Gemeinde *** ein. Er brachte dazu vor, dass die dem Rückstandsausweis zugrundeliegende Abgaben strittig seien und derzeit dazu Rechtsmittelverfahren beim Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof anhängig seien. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit sei daher gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 13.03.2023 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Vollstreckungsverfahren nach der AbgEO die Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises nicht wirksam mit der Begründung bekämpft werden könne, dass gegen den eigentlichen Abgabenbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2023 Berufung. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden sei, weil ein Rechtsmittel gegen die im Rückstandsausweis angeführten Abgaben eingebracht worden sei, sowie der Rückstandsausweis auf einer rechtswidrigen Verordnung, welche aber noch vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben sei, beruhe.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18.09.2023 wurde diese Berufung abgewiesen. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass im Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels gemäß § 7 Abs. 4 EO grundsätzlich nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, im gegenständlichen Fall der Abgabenbescheide, selbst aufgerollt werden könne. Rückstandsausweise würden auf Grundlage eines Titelbescheides ergehen. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Abgabenanspruches könne nur im Verwaltungsweg im Rechtsmittelverfahren betreffenden Abgabenbescheid und nicht im Vollstreckungsverfahren wirksam geltend gemacht werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die im Rückstandsausweis angeführten Abgaben auf einer rechtswidrigen Verordnung beruhen würden, sei nicht zutreffend. Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der monierten Verordnung sei im gegenständlichen Verfahren nicht durchzuführen. Die Verordnung sei im Übrigen an die Aufsichtsbehörde übermittelt worden und unbeanstandet geblieben.

Dem Rückstandsausweis seien die Person des Verpflichteten samt Anschrift sowie die Art und der Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig zu entnehmen und würden diese mit den Abgabenfestsetzungsbescheiden übereinstimmen. Es würden auch keine offenkundigen, die Vollstreckbarkeit hindernden Umstände vorliegen.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vollstreckungsverfügung wurde ausgeführt, dass durch die Einbringung einer Berufung als auch einer allfälligen nachfolgenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt werde. Daneben sei bereits auf Antrag der verpflichteten Partei die gerichtliche Vollstreckung unter Bestimmung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Gemeinde durch das Exekutionsgericht aufgeschoben worden, sodass der zusätzlich beantragten aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen gewesen sei.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.10.2023. Darin wird begründend ausgeführt: „[…]

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist an die Kanalisation der Gemeinde *** angeschlossen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 29.07.2020 wurden 698 m² angeschlossene Geschossfläche zur Verrechnung gebracht. Der Kanalgebührenbescheid wurde beeinsprucht und liegt derzeit dem VFGH zur Entscheidung vor.

Trotz dieser Beeinspruchung hat die Gemeinde *** einen Rückstandsausweis zur Exekution offener Kanalgebühren ausgestellt. Das Exekutionsgericht hat die Bekämpfung des Rückstandsausweises bei der ausstellenden Behörde angeregt.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer eine Sicherstellungsleistung in voller Höhe des Rückstandsausweises bei Gericht hinterlegt. Dies wird auch im ggstl. Bescheid ausgeführt.

Eine von der Gemeinde *** in Auftrag gegebene und am 31. Mai 2023 um 13:00h durchgeführte genaue Laser-Vermessung und Begehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch das Ziviltechnikerbüro „B“ und der zuständigen Sachbearbeiterin der Gemeinde *** hat ergeben, dass die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 29.07.2020 angenommene Quadratmeterzahl von 698 m2 angeschlossene Geschossfläche weitaus überhöht ist.

Die tatsächlich angeschlossene Fläche beträgt demgegenüber nur ca. 540 m² Eine nochmalige abgabenrechtliche Begehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2023 durch die Bürgermeisterin mit dem Bautechnischen Sachverständigen C hat das Ergebnis der ursprünglichen Vermessung und Begehung vom 31. Mai 2023 bestätigt. Diese entgegen den im zugrundeliegenden Bescheid behauptete weitaus geringere tatsächliche Anzahl der Quadratmeter der angeschlossenen Baufläche hat bereits zum Datum der Erstellung des Gebührenbescheides vom 29. 07. 2020 so bestanden.

Somit ist der Kanalgebührenbescheid der Bürgermeisterin vom 29. 07. 2020 mit dem Mangel der materiellen Nichtigkeit behaftet.

Es wird mit heutigem Tage bei der Abgabenbehörde am Gemeindeamt *** beantragt, den Bescheid vom 29.07.2020 wegen materieller Nichtigkeit aufzuheben.

Aufgrund der offensichtlichen Nichtigkeit des dem Rückstandsausweises zugrundeliegenden Abgabenbescheides sowie dessen zugleich beim VFGH anhängigen Beschwerde ist der ggstl. Rückstandsausweis ohne Rechtsgrundlage bzw. rechtswidrig. Somit ist dessen gerichtliche Exekution nicht zulässig.

Wenn die belangte Behörde ausführt, dass im Exekutionsverfahren die Rechtmäßigkeit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels nicht „aufgerollt“ werden kann, da dies nur im Verwaltungsverfahren selbst möglich sei, so übersieht die Behörde, dass ihre Bestätigung der Vollstreckbarkeit des ggstl. Exekutionstitels ein Verwaltungsakt ist. In diesem Verwaltungsakt hat die belangte Behörde zu prüfen ob die Rechtsgrundlage für den Exekutionstitel vorliegt. Dies ist aufgrund der ggstl. Sachlage offensichtlich in mehrfacher Hinsicht nicht der Fall. Die implizierte Behauptung, eine ausgestellte Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels sei nicht an deren gesetzliche Rechtmäßigkeit gebunden, ist unrichtig.

Wie die belangte Behörde ausführt kann die Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit eines Abgabenanspruches nur im Verwaltungsverfahrenswege geklärt werden. Der Behörde ist zugleich unstrittig bekannt, dass ein offenes Verfahren zur Richtigkeit der behaupteten Abgabenansprüche (hier: Kanalgebühren) besteht. Somit ist die Behörde keineswegs ermächtigt, einen Exekutionstitel auf Grundlage der offenen Rechtslage zum Abgabenbescheid zu erlassen. Insbesonders da die Behörde diesen Exekutionstitel offensichtlich unter dem Schutzmantel des restriktiven österreichischen Exekutionsrechtes als „rechtlich sakrosankt“ darzustellen bemüht ist.

Die rechtliche Bekämpfung des dem Exekutionstitels zugrundeliegenden Abgabenbescheides wurde der Behörde im Verfahren mitgeteilt und war der Behörde vollinhaltlich bekannt, so dass diese als Einwendungen lt. § 12 AbgEO zu werten sind. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, auf diese Einwendungen einzugehen. Auch die Diskrepanz zwischen der mit Bescheid vorgeschriebenen Kanalgebühren und den tatsächlich vorhandenen angeschlossenen Flächen war der belangten Behörde aufgrund der selbst veranlassten Vermessung und Begehung der Gebäude des Beschwerdeführers nachweislich bekannt.

Gerade der Umstand dass Rückstandsausweise im Exekutionsrecht einen hohen rechtlichen Status aufweisen verpflichtet die Behörde, dieses Rechtsmittel nur nach sorgfältiger Prüfung einzusetzen. Der belangten Behörde war bekannt, dass die rechtliche Grundlage für den Exekutionstitel, der Abgabenbescheid vom 29.07.2020, dem Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (bzw. VwGH) zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wurde. Eine entsprechende Mitteilung des VfGH ist an die Gemeinde ergangen. In diesem Wissen sowohl die Ausstellung eines Rückstandausweises als auch die Bestätigung zur Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises als grob rechtswidrig anzusehen. Ebenso war der belangten Behörde aufgrund der von ihr selbst veranlassten Vermessung und Begehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers bekannt, dass die materielle Basis der Kanalabgaben NICHT mit den Grundlagen des Abgabenbescheides übereinstimmt.

Der belangten Behörde war auch gerade aufgrund des Sachstandes bewusst, dass der Beschwerdeführer nicht die Verkürzung der ggst. Kanalabgaben beabsichtigt, was die Hinterlegung der gesamten in Streit stehenden Summe bei Gericht belegt, sondern einzig und allein die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung derselben strittig ist. Somit ist die Ablehnung der beantragten aufschiebenden Wirkung unbegründet und jedenfalls als unbillige Härte zu betrachten.

Aufgrund der Sachlage und der obigen Ausführungen wird beantragt:

1. Das Hohe Landesverwaltungsgericht NÖ möge den Bescheid vom 19. 9. 2023 zur Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ZI. *** ersatzlos aufheben.

2. In eventu wird jedenfalls um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung bis zur Feststellung der Rechtmäßigkeit des dem Exekutionstitels zugrundeliegenden Abgabenbescheides ersucht. Eine aufschiebende Wirkung ist jedenfalls für die Einbringlichkeit der Abgaben unbedenklich, da der Beschwerdeführer die volle Summe des von der Gemeinde beantragten Rückstandsausweises am zuständigen Exekutionsgericht hinterlegt hat.

[…]“

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Gemeinde legte mit Schreiben vom 03.11.2023 die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben gab die Gemeinde folgende Stellungnahme ab: „[…]

Punkt1)

Mit 1.7.2020 wurden mit Verordnung des Gemeinderates *** die Kanalbenützungsgebühren erhöht und Bescheidmäßig vorgeschrieben. Diesen Bescheid hat Hr. A beeinsprucht und wurde am 19.8.2022 bereits zum zweiten Mal in einer mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Gerichtsentscheidung: ZI.: LVwG-AV-824/001- 2022 v. 22.08.2022) behandelt.

In der Erkenntnis des Gerichtes v. 22.8.2022 ist auf der Seite 7 Punkt 1.3.2. Mündliche Verhandlung wie folgt nachzulesen:

„Vom erkennenden Gericht wurde für den 19. August 2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf zunächst die der Abgabenberechnung zugrunde gelegten Berechnungsflächen außer Streit gestellt wurde. Weiters sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der jeweils verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ist.“

Punkt 2)

Im Abgabenbescheid der Kanalbenützungsgebühr war/ist folgende Rechtsmittelbelehrung nachzulesen:

„Gegen diesen Abgabenbescheid kann innerhalb eines Monats vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich, fernschriftlich, elektronisch oder telegrafisch Berufung an den Gemeindevorstand beim hiesigen Gemeindeamt eingebracht werden. Sie muss den angefochtenen Bescheid genau bezeichnen und einen mit einer eingehenden Begründung versehenen Berufungsantrag enthalten. Durch die Einbringung der Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der fälligen Abgabe nicht aufgehalten.“

Herr A hat seit 1.7.2020 bis dato keine Kanalgebühren entrichtet. Nachdem in der Zeit der Corona-Pandemie von Mahnungen abgesehen werden sollte, wurde Hr. A aufgrund der nicht bezahlten Kanalgebühren am 25.3.2022 eine Mahnung übermittelt und in weiterer Folge am 28.12.2022 mit einem Rückstandsausweis ein Exekutionsantrag beim Bezirksgericht *** gestellt. Gegen den Rückstandsausweis hat Hr. A am 13.2.2023 einen Antrag nach § 7 Abs. 4 Exekutionsordnung eingebracht, worauf der Bescheid der Bürgermeisterin v. 13.3.2023 ergangen ist, welchen Hr. A mit Schreiben v. 13.4.2023 beeinsprucht hat. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes v. 19.9.2023 wurde die Berufung abgewiesen und folglich per 25.10.2023 eine Beschwerde durch Hr. A eingebracht.

Im Bericht der Gebarungseinschau der NÖ Landesregierung v. 22.8.2022 wurde hingewiesen, dass durch die Gemeinde eine Flächenerhebung bezüglich Kanal- u. Wasser durchgeführt werden soll.

Am 26.01.2023 hat der Gemeinderat mehrstimmig beschlossen die Flächenerhebung durch die Fa. D durchführen zu lassen.

Die Vermessung wurde am 31.5.23 sehr wohl bei Hr. A durchgefuhrt und hat ergeben, dass beim Haus *** entgegen dem Bauakt, nur das Erdgeschoss an den Kanal und Wasser angeschlossen ist. Am 18.10.2023 hat unser Bausachverständiger C keine Vermessung durchgeführt, sondern nur aufgrund von anonymen, tel. Anzeigen das 1. Stockwerk besichtigt ob ein Wasser- bzw. Kanalanschluss gegeben ist - mit dem Ergebnis das keine Anschlüsse vorhanden sind.

Die Fa. D hat die Flächenerhebung noch nicht abgeschlossen und deshalb hat die Gemeinde *** derzeit noch keine Ergebnisse um eine neue Verordnung zu beschließen bzw. neue Kanalbenützungsbescheide zu versenden.

Die Gemeinde *** konnte 2020 und Jahre davor nicht wissen das die aufliegenden Pläne laut Bauakt nicht durchgeführt wurden. Im weiteren hat Hr. A selbst wie im Punkt 1 nachzulesen ist die Berechnungsflächen in der Verhandlung vom 19.08.2022 nicht bestritten.

Weiters führt Hr. A in seiner Beschwerde an, „dass ein offenes Verfahren zur Richtigkeit der behaupteten Abgabenansprüche (hier: Kanalgebühren) besteht“ und zwei Absätze weiter „der Abgabenbescheid v. 29.7.2020 dem Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (bzw. VwGH) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt wurde.“

Diesbezüglich können wir als Gemeinde nur darauf hinweisen, dass Hr. A die Flächen gemäß dem Bescheid v. 29.7.2020 laut mündl. Verhandlung v. 19.8.2022 nicht bestritten hat, sondern dass es jegliche andere Vorbringen gab, dass die Verordnung der Gemeinde *** und die folglich ausgestellten Kanalbenützungsbescheide rechtswidrig wären.

Festzustellen ist auch, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss v. 19.9.2023 die Beschwerde des Hrn. A (vertreten durch E Rechtsanwälte) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ v. 22.8.2022, Z. LVwG-AV-824/001-2022, abgelehnt hat.

Hr. A war selbst 1994 bis 2005 Bürgermeister deshalb sollten ihm die Verfahren der Einbringung bekannt sein bzw. ist er derzeit Obmann des örtlichen Prüfungsausschusses wo er ebenfalls die Einbringungsmaßnahmen der Gemeinde überprüfen und befürworten sollte. In gewisser Weise ist hier auch eine Diskrepanz in Form von Amtsmissbrauch gegeben - Hr. A als Privatperson bzw. Obmann und Mitglied des Prüfungsausschusses.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.

1.4. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 229.

Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 254.

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288.

(1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

2.2. Abgabenexekutionsordnung (AbgEO):

§ 4.

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

§ 13.

(1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 30.

(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung.

[…]

2.4. Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG)

§ 85.

(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

[…]

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Sie sind öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabeschulden, nicht aber Bescheide (VwGH 2000/15/0141).

Dem Exekutionsverfahren liegt ein Rückstandsausweises vom 28.12.2022 zu ZI.: *** zugrunde. Dieser Rückstandsausweis enthält Namen und Anschrift des Beschwerdeführers, den Betrag der Abgabenschuld und den Vermerk, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Dieser Rückstandsausweis entspricht daher den Kriterien des § 229 Bundesabgabenordnung und ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

3.2.

Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner, wenn er behauptet, dass ein Exekutionstitel aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde geltend zu machen.

Durch § 13 AbgEO wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben (VwGH 2000/15/0141). Gegenstand ist damit der Exekutionstitel (Rückstandsausweis), nicht aber das zugrundeliegende Abgabenverfahren, d. h. im gegenständlichen Fall die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind im Abgabenverfahren geltend zu machen (vgl. VwGH 88/13/0089). Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren Einwendungen erhoben. Die Berufung wie auch die darauffolgende Beschwerde wurden jedoch abgewiesen. Weder durch Einbringung der Berufung noch der Bescheidbeschwerde wurde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten (§ 254, § 288 BAO).

Damit liegt eine rechtskräftige Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr vor. Auch der Umstand, dass eine (mittlerweile abgelehnte) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH E 2665/2022) bzw. allenfalls eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, ändert nichts an der Vollstreckbarkeit der festgesetzten Abgabe (§ 85 VfGG, § 30 VwGG).

Der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht entgegenzutreten.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) nicht einheitlich beantwortet wird.

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