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LVwG-AV-2325/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2325/001-2023
LVwG-AV-2325/001-2023Landesverwaltungsgericht28.11.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Untersagung; Tierunterstand; bautechnische Kenntnisse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. Juni 2023, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.03.2023, Zl. ***, betreffend Untersagung eines angezeigten Vorhabens nach der NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** in der KG ***. Dieses Grundstück ist gemäß dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Auf diesem Grundstück wurde ein Pferdeunterstand aufgestellt.
Mit Schreiben vom 12.02.2023, übermittelt via E-Mail am 12.02.2023, wurde vom Beschwerdeführer eine Bauanzeige für die temporärere Aufstellung eines nicht ortsfesten Tierunterstandes auf dem Grundstück Nr. *** gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit b NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) bei der Baubehörde eingebracht.
Der Pferdeunterstand weist die Maße 6,00 x 3,00 m im Grundriss auf, die Höhe beträgt 2,80 m. Er besteht aus einem stabilen Stahlrahmen, einem Trapezblechdach und einer Holzfüllung. Der Unterstand ist an der Rückwand und an den Seitenwänden komplett geschlossen, an der Vorderseite sind zwei Eingänge mit halbhohen Türen. Aufgrund der flächigen Anbringung der Bretter wirken die Seitenwände aussteifend als Scheiben, somit wird ein eventuelles Kippen der Konstruktion auf eine Seite verhindert und das Gebäude in seiner rechteckigen Form gesteift. Der Boden wird mit 100 x 100 x 2 cm dicken Gummimatten ausgelegt. Der Bereich wird mit einem nicht ortsfesten Elektrozaun eingezäunt. Der Unterstand wird mit Sägespänen eingestreut. Der Unterstand ist nicht mit Erdankern oder Fundamenten mit dem Boden verbunden.
Der angezeigte Tierunterstand befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***. Das ist das Grundstück auf dem sich auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet.
Derzeit ist das Pferd auf dem Grundstück Nr. *** die Nacht über im Tierunterstand aufhältig. In der Früh bringt der Beschwerdeführer das Pferd auf eine Wiese. Am Abend holt er das Pferd von dieser Wiese wieder ab und bringt es zurück auf das Grundstück Nr. ***, wo es die Nacht über eine entsprechende Schutzmöglichkeit hat.
Der gegenständliche Pferdeunterstand befindet auf dem Grundstück Nr. *** wo es straßenseitig einen geschotterten Bereich gibt. Um den geschotterten Bereich wurde ein Zaun errichtet. Im geschotterten Bereich werden Gummimatten aufgelegt und auf diesen Gummimatten der Pferdeunterstand aufgestellt. Da der Unterstand für das Pferd jedes Jahr über den Winter benötigt wird, wird er im Winter (meistens Anfang Jänner) aufgebaut und nach der Wintersaison normalerweise im März wieder abgebaut. Wenn der Unterstand einmal aufgebaut ist, dann bleibt er an der Stelle stehen bis er im Frühjahr wieder abgebaut wird. Das neuerliche Aufstellen im nächsten Winter erfolgt am selben Grundstück, nicht jedoch exakt an derselben Stelle wie im Vorjahr, diese ändert sich jeweils um ein paar Meter.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 die Ausführung des angezeigten Vorhabens der temporären Aufstellung eines nicht ortsfesten Tierunterstandes auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei nicht ortsfesten Tierunterständen um einfach zu errichtende bauliche Konstruktionen, wie etwa Weidezelte, handle. Ein Bauwerk sei gemäß § 4 Z 7 NÖ BO ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei.
Für die Herstellung des gegenständlichen Unterstandes sei nach Ansicht der Baubehörde und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der bautechnischen Sachverständigen in ihrem Ergänzungsgutachten ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, und zwar einerseits schon bei der Produktion der Stahlrahmenkonstruktion durch die Herstellerfirma und andererseits auch bei der Anbringung der in die Stahlkonstruktion eingeschobenen Holzelemente samt zweier Eingangstore, insbesondere auch hinsichtlich deren Verbindung mit dem Boden, sodass ein Umstürzen sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sind, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt werde. Dass der gegenständliche Unterstand augenscheinlich nicht mit Erdanker oä. befestigt ist, sei
nicht entscheidungswesentlich. Der Unterstand sei nach Ansicht der Baubehörde daher als Bauwerk im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO einzustufen. Es erfülle auch den Gebäudebegriff im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO, weil es sich gegenständlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, handle.
Es liege daher im Sinne des § 14 Z 1 NÖ BO ein bewilligungspflichtiges Vorhaben vor, sodass die gegenständliche Bauanzeige den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 widerspreche. Unzulässige Bauanzeigen, die bewilligungspflichtige Vorhaben betreffen, seien von den Baubehörden nicht zurückzuweisen, sondern vielmehr das Bauvorhaben – wegen Widerspruchs zu den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 - gemäß § 15 Abs. 6 NÖ
Bauordnung 2014 zu untersagen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene und ausführlich begründete Berufung wurde vom Gemeindevorstand mit Berufungsentscheidung vom 12. Juni 2023 abgewiesen und im Wesentlichen begründend ausgeführt wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid.
Gegen den Berufungsbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vorliegende Beschwerde vom 7. Juli 2023. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tierunterstand nicht ortsfest sei und nicht unter den Bauwerksbegriff falle. Es handle sich um eine einfach zu errichtende Konstruktion, die bei der Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse erfordere. Die Konstruktion des Tierunterstandes entspreche einem Baukastensystem und sei auf einen einfachen Auf- und Abbau ausgelegt, sodass der Unterstand beliebig oft an verschiedenen Standorten aufgestellt werden könne. Als Werkzeug würden nur ein Schraubenschlüssel, ein Hammer und eine Leiter benötigt. Er habe keine Verbindung mit dem Boden und sei durch sein Eigengewicht sturm- und kippsicher. Der Unterstand bestehe aus vorgefertigten Teilen, die als Bausatz geliefert werden. Das Grundgerüst sei ein stabiler U-Stahlrahmen und ein Trapezblechdach. In die U-Profile würden die Holzbretter reingeschoben. Die Stahlrahmenkonstruktion sei auch ohne Holzfüllung stabil. Es bestehe die Möglichkeit eine Zugdeichsel und Räder anzustecken, sodass der Unterstand an ein Zugfahrzeug angekoppelt und gezogen werden könne. Beim erstmaligen Aufstellen werde der Stahlrahmen an den vorgebohrten Löchern zusammengeschraubt. In den aufgestellten Stahlrahmen würden dann die vorgeschnittenen Bretter geschoben. Die halbhohe Tür werde fix und fertig geliefert und an den beiden Türangeln festgeschraubt. Die Trapezbleche würden direkt auf dem Stahlrahmen angeschraubt. Nach Abbau und bei neuerlichem Aufbau entfalle das Einschieben der Holzbretter. Die Wände seien an den Ecken mit zwei Schrauben verbunden, diese würden für den Abbau gelöst und die einzelnen Wandelemente seien dann zu entnehmen.
Aufgrund der Steifigkeit des Stahlrahmens müsse der Untergrund für die Aufstellung des Unterstandes nicht vorbereitet werden. Leichte Unebenheiten im Boden stünden einer sicheren Aufstellung nicht entgegen. Nur um den Unterstand während der Nutzung mit Sägespänen einstreuen zu können, werde der Boden mit Gummimatten ausgelegt. Es würden keine baulichen Maßnahmen wie etwa die Errichtung eines Fundamentes erfolgen. Der Unterstand werde nicht mit dem Boden verbunden.
Die einzige bauliche Maßnahme sei die Aufstellung des nicht ortsfesten Tierunterstandes. Dazu würden die vorgefertigten Wandelemente aufgestellt und an den Ecken mit je zwei Schrauben zusammengeschraubt und oben drauf das Trapezblechdach. Das Ausmaß der Arbeiten und der dafür benötigte Zeitrahmen von etwa zwei Stunden sei als geringfügig zu werten.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023, ***, dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die temporäre Aufstellung eines nicht ortsfesten Tierunterstandes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, gestattet wird; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023, ***, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11. August 2023 legte die Gemeinde die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt und einer ausführlichen Äußerung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. November 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Gemeinde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Vorbringen der Parteien.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Gemeinde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien und ist nicht strittig.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 28.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
2.2. NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
[…]
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
[…]
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
a)die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
b)die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
[…]
(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 1 lit. b) errichtet, ist der Anzeige
–die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
–zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan
anzuschließen.
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
–dieses Gesetzes,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
–innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder
–zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG,
BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 die Ausführung des angezeigten Vorhabens der temporären Aufstellung eines nicht ortsfesten Tierunterstandes auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von Gemeindevorstand mit Berufungsentscheidung vom 12. Juni 2023 abgewiesen und die – nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende – Untersagung betätigt.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 lit. b NÖ BO 2014 ist der Baubehörde schriftlich die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück anzuzeigen.
In den Materialien zur 3. Novelle der NÖ BO 2014, LGBl. 2016/37 (Ltg.-902/A-1/66-2016), ist dazu ausgeführt: „Nicht ortsfeste Tierunterstände (zB Weidezelte), das sind einfach zu errichtende bauliche Konstruktionen – also keine fahrbaren Objekte/Fahrzeuge –, die im Rahmen ihrer Verwendung für die Tierhaltung sporadisch zu verrücken sind, werden in der Praxis der Baubehörden recht unterschiedlich behandelt. Im Gegensatz zu anderen Bauwerken wird hier kein fixer Standort auf dem Grundstück zugeordnet, sondern bezieht sich die Anzeige auf ein konkretes Grundstück, auf dem das Weidezelt seinem Zweck entsprechend verschoben werden darf. Da die Aufstellung von sog. Weidezelten vorwiegend im Grünland vor allem für die Belange der Raumordnung von Bedeutung ist, sollen diese ausdrücklich der Anzeigepflicht unterstellt werden. Aus dem Ausdruck temporär ist abzuleiten, dass es sich nicht um eine ganzjährige Nutzung handeln kann.“
Ein nicht ortsfester Tierunterstand liegt sohin dann vor, wenn dieser im Rahmen seiner Verwendung sporadisch zu verrücken ist. Das hat etwa dann zu erfolgen, wenn beispielsweise auf einer Weide ein Teil abgegrast wurde.
Im gegenständlichen Fall wird der Unterstand für das Pferd jedes Jahr über den Winter benötigt. Er wird im Winter (meistens Anfang Jänner) aufgebaut und nach der Wintersaison, normalerweise im März, wieder abgebaut. Wenn der Unterstand einmal aufgebaut ist, dann bleibt er allerdings an der Stelle stehen bis er im Frühjahr wieder abgebaut wird. Das neuerliche Aufstellen im nächsten Winter erfolgt am selben Grundstück, nicht jedoch exakt an derselben Stelle wie im Vorjahr, diese ändert sich jeweils um ein paar Meter.
Daraus ergibt sich, dass der Unterstand im Rahmen seiner Verwendung nicht sporadisch umgestellt wird. Er ist während seiner Verwendung von Jänner bis März als ortsfester Unterstand in Verwendung. Der Umstand, dass er im nächsten Winter ein paar Meter an eine andere Stelle wieder aufgestellt wird bzw. werden soll, ist kein Verrücken im Rahmen der Verwendung, sondern wird der Aufstellungsort nach der Verwendung im Zuge der neuerlichen Verwendung geändert.
Der gegenständliche Tierunterstand fällt daher nicht in den Anzeigetatbestand des § 15 Abs. 2 Z 2 lit. b NÖ BO 2014.
Gemäß § 14 Z 1 und Z 2 NÖ Bauordnung 2014 bedarf die Errichtung von Neubauten, von Gebäuden sowie baulichen Anlagen einer Baubewilligung. § 4 Z 7 NÖ BO 2014 definiert ein Bauwerk als ein Objekt, dessen fachliche Herstellung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Gebäude sind oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welche von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen, zu schützen (§ 4 Z 15 NÖ Bauordnung). Diese Definition knüpft nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder ob die Wände aus Glas oder aus Holz bestehen (VwGH 2003/05/0071). Der gegenständliche Tierunterstand besteht aus einem stabilen Stahlrahmen, einem Trapezblechdach und einer Holzfüllung. Der Unterstand ist an der Rückwand und an den Seitenwänden komplett geschlossen, d.h. er hat drei Wände, an der Vorderseite sind zwei Eingänge mit halbhohen Türen. Er kann von Menschen betreten werden und dient dem Schutz von Tieren (Pferden). Demnach handelt es sich bei dem in Rede stehenden Pferdeunterstand um ein Gebäude (VwGH 2010/05/0185). Der 6,00 x 3,00 m (18 m²) große Pferdeunterstand mit einer Höhe von 2,80 m bedarf zu seiner fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines solchen wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet ist, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen oder Tiere berücksichtigt wird. Dass dieser Pferdeunterstand als Bausatz gekauft werden und ohne besondere Fachkenntnisse aufgestellt werden kann, vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass in einem derartigen Fall, ähnlich einem Fertigteilhaus, die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse nicht primär am Ort der Aufstellung, sondern zum Teil bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht werden. Somit handelt es sich um ein Gebäude (vgl. VwGH 2003/05/0034). Die kraftschlüssige Verbindung ist im gegenständlichen Fall schon aufgrund des hohen Eigengewichtes gegeben (vgl. VwGH 2002/05/0764).
Der Neubau von Gebäuden unterliegt gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 der Bewilligungspflicht. Gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 ist das angezeigte Vorhaben zu untersagen, wenn es den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht. Da bei dem gegenständlichen Unterstand ein bewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegt, widerspricht die gegenständliche Bauanzeige den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die oben angeführte Judikatur verwiesen.
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