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LVwG-S-2434/001-2023•LVwG N LVwG-S-2434/001-2023
LVwG-S-2434/001-2023Landesverwaltungsgericht27.11.2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Erfüllungsfrist; Tatvorwurf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 26. September 2023, ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte (Tatvorwürfe) 1. und 2. des Straferkenntnisses richtet, abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes (Tatvorwurfes) 3. des angefochtenen Bescheides wird dieser einschließlich der darauf bezüglichen Kostenentscheidung (Kostenbeitrag in Höhe von € 10,-) aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.
II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,- zu bezahlen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 137 Abs. 3 Z 8, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017)
§§ 5 Abs. 1, 19, 22 Abs. 2, 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 idgF)
§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 idgF)
§§ 27, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)
Zahlungshinweis:
Der vom Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 390,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: die belangte Behörde) vom 08. April 2022, zugestellt am 12. April 2022, wurde dem A und der B gemäß § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 32 Abs. 1 und 2 lit. c WRG 1959 folgendes aufgetragen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verpflichtet Sie, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***,
1. )innerhalb von zwei Monaten die auf diesen Grundstücken gehaltenen zwei Pferde zu entfernen,
2. )innerhalb von zwei Wochen die Bereiche mit offenen Boden (= vegetationslos) mit einer Begrünung zu versehen (betrifft alle oben genannten Grundstücksnummern mit Ausnahme der Grundstücks Nr. .***),
3. )innerhalb von einem Monat den in den Koppeln (auf flüssigkeitsundichten Boden) vorhandenen bzw. anfallenden Pferdekot bzw. Pferdemist zu entfernen.“
Diesem – in Rechtskraft erwachsenen - Auftrag kam der nunmehrige Beschwerdeführer A wenigstens bis zum 28. Juli 2022 zumindest hinsichtlich der Anordnungen Nr. 1. und 2. nicht nach, da bis zu diesem Tag weiterhin zwei Pferde auf den genannten Grundstücken gehalten wurden und die vegetationslosen Bereiche der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, nicht mit einer Begrünung versehen wurden. Ob der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandene bzw. während der Erfüllungsfrist des angefochtenen Bescheides anfallende Pferdemist fristgerecht iSd Anordnung Nr. 3. des Bescheides vom 08. April 2022 entfernt wurde oder die Entfernung unterlassen wurde, kann nicht mehr mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, hat keine Sorgepflichten und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.800,-.
Mit Straferkenntnis vom 26. September 2023, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
1. ) 13.06.2022 bis zumindest 28.07.2022
2. ) 27.04.2022 bis zumindest 28.07.2022
3. ) 13.05.2022 bis zumindest 28.07.2022
Ort:
siehe Tatbeschreibung
Tatbeschreibung:
1. Sie sind dem Ihnen gegenüber auf Grundlage des § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08. April 2022, Zl. , mit welchem Ihnen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen wurde, innerhalb von zwei Monaten (nach Zustellung des Bescheides am 12.04.2022) die auf den Grundstücken Nr. ., ***, *** und ***, alle KG ***, gehaltenen zwei Pferde zu entfernen, nicht nachgekommen. In der obgenannten Zeit haben Sie nach wie vor zwei Pferde auf den genannten Grundstücken gehalten und daher nicht entfernt.
2. Sie sind dem Ihnen gegenüber auf Grundlage des § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08. April 2022, Zl. ***, mit welchem Ihnen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen wurde, innerhalb von zwei Wochen (nach Zustellung des Bescheides am 12.04.2022) die Bereiche mit offenen Boden (= vegetationslos) mit einer Begrünung zu versehen (betrifft die Grundstück Nr. ***, *** und ***, alle KG ***), nicht nachgekommen. In der obgenannten Zeit haben Sie den vegetationslosen Boden nicht mit einer Begrünung versehen.
3. Sie sind dem Ihnen gegenüber auf Grundlage des § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 08. April 2022, Zl. , mit welchem Ihnen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen wurde, innerhalb von einem Monat (nach Zustellung des Bescheides am 12.04.2022) den in den Koppeln (auf flüssigkeitsundichten Boden der Grundstücke Nr. ., ***, *** und ***, alle KG ***) vorhandenen bzw. anfallenden Pferdekot bzw. Pferdemist zu entfernen, nicht nachgekommen. In der obgenannten Zeit haben Sie den in den Koppeln vorhandenen bzw. anfallenden Pferdekot bzw. Pferdemist nicht entfernt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 137 Abs. 3 Z 8 WRG i.V.m. § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) i.V.m. dem Bescheid der BH MI vom 08.04.2022, Zl. ***, Spruchpunkt 1.
zu 2.§ 137 Abs. 3 Z 8 WRG i.V.m. § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) i.V.m. dem Bescheid der BH MI vom 08.04.2022, Zl. ***, Spruchpunkt 2.
zu 3.§ 137 Abs. 3 Z 8 WRG i.V.m. § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) i.V.m. dem Bescheid der BH MI vom 08.04.2022, Zl. ***, Spruchpunkt 3.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 200,00
5 Stunden
§ 137 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) i.d.g.F.
zu € 100,00
2 Stunden
§ 137 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) i.d.g.F.
zu € 100,00
2 Stunden
§ 137 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) i.d.g.F.
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 40,00
Gesamtbetrag:
€ 440,00“
Begründend stützt sich die belangte Behörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse auf die Angaben des Beschwerdeführers, im Übrigen auf die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der nicht fristgerechten Umsetzung nicht bestritten Erhebungsergebnisse „der Abteilung Wasserwirtschaft“. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ging die belangte Behörde von Fahrlässigkeit aus. Die Ausführungen zur Strafbemessung bestehen im Wesentlichen in Formelsätzen.
Dagegen richtet sich die - unter Berücksichtigung der Weiterleitung an die Emailadresse *** der belangten Behörde - rechtzeitig eingebrachte Beschwerde; darin meint der Einschreiter, dass nur die unterlassene „Mist- und Kotentfernung“ tatbildlich sei; die Haltung von Pferden oder anderen Tieren sei nicht im Wasserrechtsgesetz 1959 geregelt, weshalb die Aufgabe der Tierhaltung im Bescheid vom 08. April 2022 willkürlich und im Gesetz nicht begründet sei. Die von Behördenorganen wahrgenommene Lagerung „von sonstigen Düngern“ sei nicht mehr vom Inhalt des Bescheides vom 08. April 2022 erfasst, wobei auf die komplette Räumung der Anlagen verwiesen wird. Durch die angelastete bewilligungspflichtige Lagerung von Dünger sei die Begrünung nur in sehr geringem Ausmaß beeinträchtigt worden, der „äußerst bescheidene Grünbewuchs“ sei ausschließlich durch die im Grünland nicht verbotene Pferdehaltung, extreme Witterungseinflüsse und das nicht verbotene Befahren von Fahrzeugen beeinträchtigt worden und seien Wiederherstellungsversuche der Begrünung nur mit unwirtschaftlichen Wasseraufwand möglich, die Neubepflanzung des Grundstücks Nr. *** mit witterungsresistenten Böschungsgras sei gescheitert. Außerdem sei die Belastung des Bodens auf dem Grundstück Nr.*** durch die ständige Gewichtsbelastung der Tiere so hoch, dass Regenwasser nicht versickern und dadurch ein Eindringen des Düngers nur in „ortsüblichen Mengen“ zu erwarten.
Weiters wird vorgebracht, dass bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur das Einkommen selbst und nicht die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ des Beschwerdeführers herangezogen worden sei.
Eine mündliche Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer nicht.
Die belangte Behörde verzichtet auf die Durchführung einer Verhandlung anlässlich der Vorlage der Beschwerde ans Landesverwaltungsgericht NÖ.
Die Erlassung des Bescheides vom 08. April 2022 durch Zustellung am 12. April 2022 ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde, die Zustellung ist durch einen ordnungsgemäßen Rückschein nachgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Dass der Bescheid infolge einer Beschwerde nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wird nicht behauptet. Die persönlichen Verhältnisse resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde; das Gericht findet keinen Grund, sie anzuzweifeln. Auch der Beschwerdeführer tritt diesen Feststellungen nicht entgegen; soweit er die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ in seiner Beschwerde anspricht, hat der Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, bedarf es dazu jedoch keiner weiteren Ermittlungen.
Was die Nichterfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrages vom 8. April 2022 anbelangt, hat sich die belangte Behörde auf einen Bericht eines Gewässeraufsichtsorgans vom 02. August 2022 gestützt, welcher auf einen Lokalaugenschein vom 28. Juli 2022 Bezug nimmt. Damals wurde vom Gewässeraufsichtsorgan wahrgenommen, dass die Pferdehaltung in unveränderter Form bestand und die „Auflagen“ (gemeint: Anordnungen) des genannten Bescheides nicht eingehalten waren. Dem ist der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde hinsichtlich des Anordnungspunktes 3. dahingehend entgegengetreten, dass er den Pferdekot im April 2022 entfernt hätte (wofür die vorgelegten Fotos auch sprechen) und im August 2022 sodann einen flüssigkeitsdichten Behälter errichtet hätte. Die Feststellungen des Gewässeraufsichtsorgans hinsichtlich der Anordnungen Nr. 1. und 2. bestreitet der Beschwerdeführer demgegenüber nicht substantiell; soweit er von in der Folge durchgeführten Maßnahmen berichtet und dazu Fotos übermittelt hat, betrifft diese Veränderung offensichtlich die Zeit nach dem 28. Juli 2022. Aus den vorgelegten Fotos aus der Zeit vor dem Lokalaugenschein des Gewässeraufsichtsorgans am 28. Juli 2022 lässt sich mit einiger Wahrscheinlichkeit lediglich die Vornahme von Maßnahmen zur Räumung des Areals von Mistablagerungen ableiten. Das Gericht hält es daher aufgrund des Überprüfungsberichts des Gewässeraufsichtsorgans und der dem substantiell nicht widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers für erwiesen, dass wenigstens bis zum 28. Juli 2022 den Anordnungen Nr. 1. und 2. nicht nachgekommen wurde.
Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Rechtsmittel die Pferdehaltung und nicht bescheidgemäße Begrünung nicht bestreitet.
Was die Entfernung von Pferdemist anbelangt, liegen tragfähige Beweisergebnisse für eine Nichteinhaltung der eingeräumten Frist (siehe dazu die rechtliche Beurteilung) nicht vor und erscheint eine Beweisführung, dass während der Erfüllungsfrist zur Entfernung der Pferde angefallener Mist nicht binnen Monatsfrist entfernt wurde, zum gegenwärtigem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Im übrigen beruhen die Feststellungen zu aktenmäßig erfassten Schriftstücken und zum Verfahrensablauf auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017
§ 137. (…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
(…)
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(…)
VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(…)
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 22. (…)(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(…)
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(…)
StGB
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.
(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,
1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2 )Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(…)
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung eines gewässerpolizeilichen Auftrags bestraft, dessen Erfüllungsfristen zu Beginn der im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen Tatzeiträume jedenfalls abgelaufen waren. Die Bestrafung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 pönalisiert das Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid (VwGH 29.6.1995, 94/07/0007). Nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 25.04.2002, 98/07/0120; 25.06.2015, Ra 2015/07/0072; 27.04.2017, Ra 2017/07/0033) kann im Strafverfahren eine Bekämpfung, inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des gewässerpolizeilichen Auftrags nicht mehr erfolgen; dies resultiert schon aus dem Prinzip der Rechtskraft von Bescheiden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass „die Haltung von Pferden oder anderen Tieren“ im Wasserrechtsgesetz 1959 nicht geregelt ist, sei ihm jedoch entgegengehalten, dass das Gesetz allgemein die Einwirkung auf Gewässer, unabhängig von der Quelle, von der diese Einwirkungen ausgehen, behandelt; somit sind auch Einwirkungen, die aus der Tierhaltung stammen, erfasst; zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes kommt daher auch ein Auftrag auf Einstellung der Tierhaltung grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH 23.03.2006, 2003/07/0135, betreffend eine Pferdehaltung). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf die Rechtmäßigkeit des gewässerpolizeilichen Auftrags beziehen, gehen daher ins Leere. Maßgeblich für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall ist daher ausschließlich, ob der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist und gegebenenfalls, ob ihn daran ein Verschulden getroffen hat.
3.2.2. Die belangte Behörde hat in Bezug auf die drei Anordnungen/Maßnahmen des gewässerpolizeilichen Auftrags jeweils eine gesondert zu verfolgende Tat im Sinn des § 22 Abs. 2 VStG erblickt; dem kann auch nach Lage des Falles nicht entgegengetreten werden, zumal die einzelnen Punkte des Auftrags auch unabhängig voneinander erteilt und erfüllt werden können.
3.2.3. Dass der Beschwerdeführer die ihm in der Anordnung Nr. 1. des Bescheides vom 8. April 2022 aufgetragene Pferdehaltung nicht eingestellt hat, ist unbestritten; dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht möglich gewesen wäre, vermag er nicht zu behaupten. Die belangte Behörde ist erkennbar von einem Verschulden des Beschwerdeführers nur in Form der Fahrlässigkeit ausgegangen. Nach Lage des Falles kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer die Unter-lassung der Bescheiderfüllung vorsätzlich begangen hat, war ihm doch zweifellos bewusst, dass er Maßnahmen zu setzen hatte und hat er deren Unterlassung offensichtlich auch bewusst in Kauf genommen. Dass er die behördliche Anordnung subjektiv als willkürlich betrachtet, ändert daran nichts. Da für die Bestrafung jedoch auch Fahrlässigkeit ausreicht und eine im Falle der vorsätzlichen Begehung gebotene deutlich strengere Bestrafung aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (§ 42 VwGVG) nicht in Betracht kommt, braucht die Frage der vorsätzlichen Begehung nicht weiter verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer ist war daher in diesem Punkt gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 zu bestrafen.
3.2.4. Nichts Anderes gilt im Ergebnis in Bezug auf den Punkt 2 (des gewässerpolizeilichen Auftrags und des Straferkenntnisses). Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die unbestrittenermaßen nicht auftragsgemäß durchgeführte Begrünung von Schwierigkeiten spricht, sind diese offenkundig durch sein eigenes Verhalten, einschließlich der – entgegen seiner Meinung schon aufgrund des Bescheides vom 08. April 2022 verbotenen - Pferdehaltung und das offensichtlich auch an ihm liegende Befahren des Areals zurückzuführen, und daher nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu exkulpieren. Selbst wenn man in Berücksichtigung dieser Umstände von bloß fahrlässigem Verhalten ausgeht, was die Unterlassung der Begrünung anbelangt, ändert sich am Ergebnis aus dem oben (3.2.3.) genannten Grund nichts.
3.2.5. Hinsichtlich des dritten Delikts bestreitet der Beschwerdeführer im Ergebnis einen Verstoß gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag vom 8. April 2022, da allfällige „nach der Räumung April bis Juni 2022 von Behördenorganen wahrgenommene Lagerungen von sonstigen Düngern“ nicht mehr Inhalt des genannten Bescheides wären.
Wenn in der Anordnung Nr. 3. des Bescheides vom 8. April 2022 neben dem „vorhandenen“ (also im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits angefallenem Pferdemist) von „anfallenden“ Pferdekot bzw. –mist die Rede ist, kann darunter nur der während der Erfüllungsfrist noch anfallende Pferdemist gemeint sein, da nicht anzunehmen ist, dass die Behörde dem Beschwerdeführer vorweg die Nichterfüllung des Auftrags unterstellen und dafür Vorkehrungen vorschreiben wollte. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, scheint aber eine Beweisführung entgegen den durch Fotos unterstützten Behauptungen des Beschwerdeführers, den vom Bescheid erfassten Pferdemist zeitgerecht entfernt zu haben, und dass es sich beim allenfalls von Behördenorganen wahrgenommenen Mist (hier kommt nur der Lokalaugenschein vom 28. Juli 2022 in Frage) um den später angefallenen handeln müsste, nicht mehr möglich. Es ist daher unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass dieser die ihm angelastete Tat nicht begangen hat.
3.2.6. Zur Strafbemessung ist zunächst auf die Bestimmungen des § 19 VStG und §§ 32 bis 34 StGB zu verweisen.
Durch die dem Beschwerdeführer anzulastenden Übertretungen (Delikte 1. und 2.) wurden in Wahrheit zwei bedeutende Rechtsgüter beeinträchtigt, nämlich einerseits der Gewässerschutz, dem nach § 30 WRG 1959 zentrale Bedeutung im Wasserrecht zukommt, andererseits das öffentliche Interesse an der Befolgung behördlicher Anordnungen. Dieser gleichsam doppelten Rechtsverletzung wird durch eine entsprechend strenge Strafdrohung im § 137 Abs. 3 WRG 1959 Rechnung getragen, wobei schon die Bedeutung dieser Rechtsgüter einem Absehen von der Bestrafung oder der Erteilung einer Ermahnung entgegenstünde. Gleiches trifft für das nicht geringe Verschulden des Beschwerdeführers zu, auch wenn man nur von Fahrlässigkeit ausginge.
Auch unter der Annahme zugunsten des Beschwerdeführers, dass die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung nur eine geringe wäre, den Beschwerdeführer bloß Fahrlässigkeit anzulasten wäre, und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, stellen sich die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen (und dazu proportionale Ersatzfreiheitsstrafen) als äußerst moderat dar – bei einer möglichen Höchststrafe von über € 36.000,- wurden bloß Geldstrafen in Höhe von € 200,- bzw. 100,- verhängt, also selbst zusammengerechnet weniger als 1% der in Betracht kommenden Höchststrafe. Eine derartige Bestrafung wäre auch bei wesentlich ungünstigeren Einkommensverhältnissen als den vom Beschwerde-führer angegebenen nicht überhöht. Soweit dieser die „wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit“ anspricht, ist er dazu jede Konkretisierung schuldig geblieben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur (vgl. zB VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022) selbst völlige Mittellosigkeit der Verhängung von Geldstrafen, und zwar auch über eine allfällige Mindeststrafe hinaus, nicht entgegensteht.
Dazu kommen Präventionsgesichtspunkte, welche nach Auffassung des Gerichts allein schon eine deutlich strengere Bestrafung gerechtfertigt hätten; muss doch gerade im Falle des Ergehens behördlicher Anordnungen aufgrund eines Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Bestimmungen sowohl dem Rechtsverletzer als auch der Allgemeinheit deutlich gemacht werden, dass rechtskräftige behördliche Anordnungen besser befolgt werden, widrigenfalls gravierende Sanktionen drohen.
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde hinsichtlich der beiden ersten Tatvorwürfe (korrespondierend mit den Anordnungen 1. und 2. des Bescheides vom 8. April 2022) zu Recht bestraft wurde, da er diese beiden Übertretungen begangen hat, wobei die verhängten Strafen keinesfalls als überhöht angesehen werden können. Insofern konnte der Beschwerde also kein Erfolg beschieden sein. Hinsichtlich des dritten Tatvorwurfes (korrespondierend mit der Anordnung 3. des Bescheides vom 8. April 2022) kann die Tat jedoch nicht erwiesen werden, sodass der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen ist.
3.2.8. Da das Straferkenntnis in den Punkten 1. und 2. bestätigt wurde, hat der Beschwerdeführer neben den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG auch die darauf entfallenden Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen. Ihm waren deshalb in Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG jeweils 20% der verhängten Geldstrafen, sohin insgesamt
€ 60,- aufzuerlegen.
3.2.9. Der Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG nicht.
3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer klaren und eindeutigen bzw. sonst durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall bzw. grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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