LVwG N LVwG-S-2143/001-2023

LVwG-S-2143/001-2023Landesverwaltungsgericht27.11.2023

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht, Strafverfügung; Einspruch; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2143/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2143.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. September 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. Juli 2023, Zl. ***, wurde über Herrn A eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 iVm § 21 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. verhängt. Folgende Verwaltungsübertretung wurde ihm zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 22.03.2023, 09:59 Uhr

Ort: ***, ***

(Auffindungsort: Postverteilerzentrum ***, ***)

Tatbeschreibung:

Sie haben im Fernabsatz von ***, *** und somit vom Inland, dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010 (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c ArWEG 2010) fallende Arzneiwaren bestellt, nämlich:

5 Stk. Tuben á 10g (50g) *** (Lidocaine 5%, Prilocaine 5%, Epinephrine 1%) (Kennzeichen/Flugnummer ***, KN-Code 30049000)

welche anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle ***, am 22.03.2023 beim Postverteilerzentrum ***, *** (Verbringer) aufgefunden wurden.

Nach § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt. Die Einfuhr von nicht in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs 1 und 2 AWEG 2010 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3 AWEG 2010. Gemäß § 3 AWEG 2010 ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist. Zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt nach § 4 Abs 1 AWEG 2010: öffentliche Apotheken (Z 1), Anstaltsapotheken (Z 2) und Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind (Z 3).

Bei der Bestimmung des Tatortes ist nach § 27 Abs 1 VStG auf den Ort der Bestellung abzustellen.

Sie haben die Arzneiwaren im Vereinigten Königreich im Fernabsatzweg von dem angeführten Tatort aus bestellt und haben die erforderliche Meldung der Einfuhr nach § 3 Abs 1 AWEG 2010 unterlassen. Dies deshalb, weil es Ihnen über die grundlegende Berechtigung zur Meldung fehlt (mangels Erfüllen der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AWEG 2010). Demnach haben Sie die Einfuhr von Arzneiwaren ohne Einfuhrbescheinigung zu verantworten und haben daher eine Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 begangen.

Gem. § 21 Abs. 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz werden die am 22.03.2023 durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle ***, gem. § 19 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz beschlagnahmten

5 Stk. Tuben á 10g (50g) *** (Lidocaine 5%, Prilocaine 5%, Epinephrine 1%)

für verfallen erklärt.“

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung ist ausgeführt, dass der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch möglichen Weise oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) eingebracht werden kann.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 21. Juli 2023 zugestellt.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 2. August 2023 Einspruch erhoben, welcher mit Email an die Emailadresse strafen.bhgf@noel.gv.at übermittelt wurde.

Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels war der ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG bezugnehmenden Kundmachung im Internet zufolge für elektronische Eingaben neben einem Onlineformular und einer Faxnummer die E-Mail-Adresse post.bhgf@noel.gv.at zur Verfügung.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. September 2023, Zl. ***, mit welcher der nunmehrige Beschwerdeführer wegen des inhaltsgleichen Tatvorwurfes bestraft wurde und ebenfalls der Verfall der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 ausgesprochen wurde.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 25. September 2023 Beschwerde erhoben, welche mit Email an die Emailadresse strafen.bhgf@noel.gv.at übermittelt wurde.

Diese Eingabe wurde von der Emailadresse strafen.bhgf@noel.gv.at an die Emailadresse post.bhgf@noel.gv.at weitergeleitet, in weiterer Folge an die Emailadresse strafen.bhgf@noel.gv.at retourniert.

Diese Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht samt dem Akt der belangten Behörde am 25. September 2023 zur Entscheidung übermittelt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie der Kundmachung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 25. Juni 2020.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. I Nr.

57/2018 lautet:

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Schriftliche Anbringen und daher auch Einsprüche können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Im konkreten Fall ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Einsprucherhebung unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse post.bhgf@noel.gv.at lautet. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die genannte E-Mail-Adresse kundgemacht (Verfügung vom 25. Juni 2020, ***). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt das Anbringen als eingebracht.

Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, wurde ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht, wobei der Umstand, dass sich auf der ersten Seite des Bescheides eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen befindet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, daran nichts zu ändern vermag.

Eine Einbringung unter Verwendung der von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten E-Mailadresse der Behörde ist nicht erfolgt. Der Einspruch ist daher nicht wirksam eingebracht worden.

Es ist daher ausgehend von der Zustellung am 21. Juli 2023 – mangels wirksamer Einbringung eines Einspruches – die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. Juli 2023, ***, mit Ablauf des 4. August 2023 in Rechtskraft erwachsen.

Die Erlassung eines inhaltsgleichen Straferkenntnisses stellt daher eine unzulässige Doppelbestrafung dar und war dieses daher spruchgemäß aufzuheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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