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LVwG-AV-167/001-2022•LVwG N LVwG-AV-167/001-2022
LVwG-AV-167/001-2022Landesverwaltungsgericht27.11.2023
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verfahrensrecht; Kundmachung; organisatorische Beschränkungen; e-mail Übermittlung; Beschwerdefrist;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Herrn B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 17. Jänner 2022, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 iVm 30 Abs. 1 iVm 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn (in Folge: belangte Behörde) vom 17. Jänner 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der A (in Folge: Beschwerdeführerin) vom 22. August 2021 auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren , in welchem mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 der C Gesellschaft m.b.H. die Fristverlängerung für das Projekt „“ bewilligt wurde, zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. Jänner 2022 zugestellt.
Mit E-Mail vom 15. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und übermittelte diese Beschwerde elektronisch im Wege der E-Mail-Adresse „anlagen.bhho@noel.gv.at“ an die belangte Behörde. Eine unmittelbare Weiterleitung durch diese an die kundgemachte E-Mail-Adresse (post.bhho@noel.gv.at) erfolgte nicht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, das sie am 2. November 2023 an die kundgemachte E-Mail-Adresse der belangten Behörde weiterleitete. Dort langte die Beschwerde am 2. November 2023 ein.
Im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die belangte Behörde standen zufolge der im Internet kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 9. Dezember 2019, ***, für elektronische Einbringen neben einem Onlineformular, eine Faxnummer und die E-Mail post.bhho@noel.gv.at zur Verfügung (Internetauftritt: ***).
Mit der Verspätung konfrontiert, hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die von ihr verwendete E-Mail-Adresse auf dem angefochtenen Bescheid angebracht gewesen sei und daher davon auszugehen sei, dass diese E-Mail-Adresse auch für die Beschwerde verwendet hätte werden können. Die Rechtsmittelbelehrung habe bloß die Belehrung „Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen“ und keinen weiteren Hinweis auf eine andere E-Mailadresse enthalten. Darüber hinaus habe die Behörde das Einlangen an der EMail-Adresse anlagen.bhho@noel.gv.at bestätigt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenkliche Aktenlage sowie Einsichtnahme in die im Internet kundgemachte Verfügung der belangten Behörde vom 9. Dezember 2019, ***.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG). Konkret wurde der Fristlauf durch die Zustellung am 19. Jänner 2022 ausgelöst, sodass die Beschwerdefrist am 16. Februar 2022 endete.
Schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Im konkreten Fall ergab sich im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „post.bhho@noel.gv.at“ lautete. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die E-Mail-Adresse „post.bhho@noel.gv.at“ kundgemacht (vgl. Verfügung der belangten Behörde vom 9. Dezember 2019). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.
Anmerkung: Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zitierte nunmehr auf dem Internetauftritt der belangten Behörde kundgemachte geänderte Verfügung vom 14. November 2023 war zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels noch nicht existent und hat daher unberücksichtigt zu bleiben.
Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0134 und 0133, in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Sachverhalt ausgeführt, dass die die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde erst am 2. November 2023 und somit verspätet eingebracht wurde. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung aufgrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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