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LVwG-S-1371/001-2023•LVwG N LVwG-S-1371/001-2023
LVwG-S-1371/001-2023Landesverwaltungsgericht24.11.2023
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Entsendung; ZKO3-Meldung; Verschulden; Schutzzweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, Slowakei, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.04.2023, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgeben, als die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden sowie anstelle der in den Spruchpunkten 3. bis 5. je Arbeitnehmer verhängten Geldstrafen in der Höhe von je € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 16 Stunden) eine einzige Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,- und keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird und die Tatbeschreibung zu lauten hat wie folgt:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen vertretungsbefugte Organ der B s.r.o. mit Sitz in SK-***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin es unterlassen hat, die nachträglichen Änderungen bei den Angaben betreffend die Meldung über die Beschäftigung der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer C, geb.: ***, D, geb.: *** und E, geb.: *** (alle serbische Staatsangehörige) gemäß § 19 Abs. 1 LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) unverzüglich zu melden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht rechtzeitig erstattet.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 150,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 45 Abs. 1 Z 1, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
16.02. 2023 um 09.00 Uhr (Kontrolle)
Ort:
***, *** (Baustelle)
1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B s.r.o. in SK-***, ***, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und vorsätzlich bei der Meldung über die Entsendung bei den Angaben über die Arbeitsaufnahme dieser Person unrichtige Angaben der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) gemeldet wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet.Es wurden folgende Angaben vorsätzlich unrichtig erstattet:Folgender Arbeitnehmer wurde in der ZKO3 Meldung mit der Staatsangehörigkeit Slowakei angegeben, obwohl dieser serbische Staatsbürgerschaft besitzt.Aus folgendem Grund liegt Vorsatz vor:Erst in der Änderungsmeldung (Berichtigung von Daten) vom 17.02.2023 wurde die Nationalität des Arbeitnehmers auf Serbien berichtigt. Sie hätten als Firmenverantwortlicher wissen müssen, welche Staatszugehörigkeit Ihre Arbeiter besitzen. Einfach anzunehmen, alle Arbeitnehmer hätten die slowakische Staatsangehörigkeit, ist unglaubwürdig.Arbeitnehmer: F, geb.: ***Staatsangehörigkeit: SerbienTätigkeit: Hilfsarbeiten, Tragen von Schalungsmaterial vom Hof auf die BaustelleArbeitsantritt: 15.11.2022 um 08.00 Uhr
2. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B s.r.o. in SK-***, ***, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und vorsätzlich bei der Meldung über die Entsendung bei den Angaben über die Arbeitsaufnahme dieser Person unrichtige Angaben der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) gemeldet wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet.Es wurden folgende Angaben vorsätzlich unrichtig erstattet:Folgender Arbeitnehmer wurde in der ZKO3 Meldung mit der Staatsangehörigkeit Slowakei angegeben, obwohl dieser serbische Staatsbürgerschaft besitzt.Aus folgendem Grund liegt Vorsatz vor:Erst in der Änderungsmeldung (Berichtigung von Daten) vom 17.02.2023 wurde die Nationalität des Arbeitnehmers auf Serbien berichtigt. Sie hätten als Firmenverantwortlicher wissen müssen, welche Staatszugehörigkeit Ihre Arbeiter besitzen. Einfach anzunehmen, alle Arbeitnehmer hätten die slowakische Staatsangehörigkeit, ist unglaubwürdig.Arbeitnehmer: G, geb.: ***Staatsangehörigkeit: SerbienTätigkeit: Holz schneiden (Hilfskraft)Arbeitsantritt: 10.11.2022 um 08.00 Uhr
3. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B s.r.o. in SK-***, ***, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die nachträglichen Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 nicht unverzüglich der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Sie haben die Meldung der Änderungen der Entsendung für folgenden Arbeitnehmer nicht unverzüglich erstattet, da die Änderungsmeldung für diesen Arbeitnehmer erst am 17.02.2023 (somit nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt) erstattet wurde. Arbeitnehmer: C, geb.: ***Staatsangehörigkeit: SerbienTätigkeit: Hilfstätigkeiten, Bauschutt wegräumen, Baustelle zusammenräumenArbeitsantritt: 05.02.2023 um 08.00 Uhr
4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B s.r.o. in SK-***, ***, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die nachträglichen Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 nicht unverzüglich der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Sie haben die Meldung der Änderungen der Entsendung für folgenden Arbeitnehmer nicht unverzüglich erstattet, da die Änderungsmeldung für diesen Arbeitnehmer erst am 17.02.2023 (somit nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt) erstattet wurde. Arbeitnehmer: D, geb.: ***Staatsangehörigkeit: SerbienTätigkeit: MaurerhilfstätigkeitenArbeitsantritt: 10.01.2023 um 08.00 Uhr
5. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B s.r.o. in SK-***, ***, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die nachträglichen Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 nicht unverzüglich der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Sie haben die Meldung der Änderungen der Entsendung für folgenden Arbeitnehmer nicht unverzüglich erstattet, da die Änderungsmeldung für diesen Arbeitnehmer erst am 17.02.2023 (somit nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt) erstattet wurde. Arbeitnehmer: E, geb.: ***Staatsangehörigkeit: SerbienTätigkeit: MaurerhilfstätigkeitenArbeitsantritt: 10.01.2023 um 08.00 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 26 Abs.1 Z.2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 19 Abs.1 und Abs.3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 111/2022
zu 2.§ 26 Abs.1 Z.2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 19 Abs.1 und Abs.3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 111/2022
zu 3.§ 26 Abs.1 Z.1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 19 Abs.1 und Abs.2 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 111/2022
zu 4.§ 26 Abs.1 Z.1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 19 Abs.1 und Abs.2 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 111/2022
zu 5.§ 26 Abs.1 Z.1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 19 Abs.1 und Abs.2 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu €1.500,00
25 Stunden
§ 26 Abs.1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021
zu €1.500,00
25 Stunden
§ 26 Abs.1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021
zu €1.000,00
16 Stunden
§ 26 Abs.1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021
zu €1.000,00
16 Stunden
§ 26 Abs.1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021
zu €1.000,00
16 Stunden
§ 26 Abs.1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10%
der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€600,00
Der zu zahlende Gesamtbetrag:
€6.600,00“
[Übersetzung des Spruches des Straferkenntnisses in die slowakische Sprache nicht wiedergegeben]
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr H und die I GmbH angeboten haben sollen, alle notwendigen Dokumente für die Bautätigkeit in Österreich zu organisieren, da die B s.r.o. zuvor noch nicht in Österreich gearbeitet habe.
Herr H habe am 01.08.2022 ein Angebot an die I GmbH gesendet und sei der Vertrag am 27.10.2022 unterschrieben worden. Seitens der B s.r.o. sei auf die Notwendigkeit der Beschaffung aller Dokumente hingewiesen worden. Da der Beschwerdeführer keine Erfahrung mit ZKO3 Formularen habe, habe Herr H die Onlineregistrierung vorgenommen und alle Daten eingetragen. Er habe dem Beschwerdeführer gegenüber gesagt, dass ein Monat auf Probe gearbeitet werden könne und alle notwendigen Dokumente noch angefordert werden würden.
Anfang November sei die Zusammenarbeit gestoppt worden wegen Projektfehler und verspäteter Materialzustellung und weil I GmbH keine Dokumente zugestellt habe. Am 15.12.2022 sei der Vertrag seitens der B s.r.o. storniert worden.
Bis 16.02.2023 habe niemand die B s.r.o. kontaktiert. Herr H habe den Beschwerdeführer angerufen und gemeint, dass er großen Druck von I GmbH habe, dass alles fertig sein müsse und seine Arbeiter seit Jänner auf dieser Baustelle arbeiten würden. Der Rechtsvertreter der B s.r.o. habe ZK03/*** storniert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.11.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, der nachweislich vom Verhandlungstermin in Kenntnis war, nicht erschienen ist. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde und den gegenständlichen Akt des erkennenden Gerichts.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle des Amtes für Betrugsbekämpfung am 16.02.2023, 09.00 Uhr, auf der Baustelle in ***, ***, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B s.r.o. mit Sitz in der Slowakei, ***, ***.
Dieses Unternehmen hat als Auftragnehmerin mit der I GmbH, ***, ***, als Auftraggeberin, einen Werkvertrag über die verfahrensgegenständliche Bautätigkeiten am 27.10.2022 abgeschlossen.
Die B s.r.o. hat als Arbeitgeberin am 25.10.2022, 16:55 Uhr, ZKO3/, der Zentralen Koordinationsstelle die Entsendung von G, geb. ***, F, geb. ***, H, geb. ***, J, geb. *** für die Durchführung von Bauarbeiten in ***, ***, gemeldet. Die genannten Arbeitnehmer sind serbische Staatsangehörige.
Bei der Staatsangehörigkeit wurde bei allen Arbeitnehmer „Slowakei“ angegeben.
Als Zeitraum der Entsendung wurde 26.10.2022 bis 26.02.2023 angegeben.
Bei der vom Amt für Betrugsbekämpfung am 16.02.2023, 09.00 Uhr, auf der Baustelle in ***, ***, durchgeführten Kontrolle wurden unter anderem die Arbeitnehmer C, geb.: ***, D, geb.: *** und E, geb.: ***, alle serbische Staatsangehörige, angetroffen, die ebenfalls für die B s.r.o. auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet haben.
Diese Arbeitnehmer wurden in der Entsendemeldung vom 25.10.2022 nicht angeführt.
Erst mit einer, nach der Kontrolle eingelangten Berichtigungsmeldung vom 16.02.2023, 16:08 Uhr, wurde diese Arbeitnehmer gemeldet
Dass der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, dass die gemeldeten Arbeitnehmer keine slowakischen Staatsbürger sind, kann nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
Die Funktion des Beschwerdeführers als das nach außen vertretungsbefugte Organ der B s.r.o. ist unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass die B s.r.o. einen Werkvertrag über die verfahrensgegenständlichen Bauarbeiten abgeschlossen hat.
Aus der Tatsache der Übernahme des Bauauftrages ergibt sich auch die Dienstgebereigenschaft der B s.r.o. betreffend die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer, die bei Bauarbeiten zur Ausführung dieses Auftrages bei der Kontrolle angetroffen wurden. Zudem haben alle Arbeitnehmer die B s.r.o. in den im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Personenblätter als Arbeitgeberin angegeben.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Vertrag zur I GmbH storniert worden sei, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerde zwar die Vertragsurkunde mit einem handschriftlichen Vermerk „Storno 15.12.2022“ beigelegt war, jedoch keine Meldung über die vorzeitige Beendigung der Entsendung erstattet wurde und, wie bereits ausgeführt, die kontrollierten Arbeiter die B als Arbeitgeberin im Zuge der Kontrolle angegeben haben.
Dass C, geb.: ***, D, geb.: *** und E, geb.: ***, in der Entsendemeldung vom 25.10.2022 nicht angeführt waren, ist der im Akt der belangten Behörde einliegenden ZKO3-Meldung zu entnehmen. In diesem Akt befindet sich auch die erst nach der Kontrolle eingelangte Berichtigungsmeldung vom 16.02.2023, 16:08 Uhr.
Die Negativfeststellung, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hatte, dass die gemeldeten Arbeitnehmer keine slowakischen Staatsbürger sind gründet sich darauf, dass es dafür keine hinreichenden Beweise gibt. Der Beschwerdeführer hätte sich zwar von der Staatsbürgerschaft der entsandten Arbeitnehmer vergewissern müssen, doch begründet eine diesbezügliche Unterlassung höchstens grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht andere nachweisbare Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Beschwerdeführer begründete Zweifel an der slowakischen Staatsangehörigkeit gehabt haben müsste. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht er selbst die Meldung erstattet hat, sondern eine dritte Person. Dass sich der Beschwerdeführer auf die korrekte Meldung durch diese Person verlassen hat, stellt ebenfalls eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, bedeutet aber noch keine Kenntnis von der Staatsbürgerschaft der Arbeitnehmer.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG):
§ 19 Abs. 1 und 3 Z. 5 idF BGBl. I Nr. 111/2022
(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-
Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(3) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
[…]
5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
§ 26 Abs. 1 Z 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 174/2021
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass die Übertretung nach § 26 Abs. 1 Z 2 LSD-BG vorsätzliches Handeln voraussetzt.
Entgegen der Beweislastumkehr laut § 5 Abs. 1 VStG ist die Verschuldensform des Vorsatzes dem Beschuldigten von der Behörde nachzuweisen und muss zumindest bedingter Vorsatz vorliegen.
Bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB)
Bezogen auf den gegenständlichen Tatbestand bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer Kenntnis davon haben musste, dass die gemeldeten Arbeitnehmer keine slowakischen Staatsbürger sind, wofür es keine hinreichenden Beweise gibt. Wie bereits oben ausgeführt, hätte sich der Beschwerdeführer zwar von der Staatsbürgerschaft der entsandten Arbeitnehmer vergewissern müssen, doch begründet eine diesbezügliche Unterlassung höchstens grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht andere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Beschwerdeführer begründete Zweifel an der slowakischen Staatsangehörigkeit gehabt haben müsste. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht er selbst die Meldung erstattet hat, sondern eine dritte Person. Dass sich der Beschwerdeführer auf die korrekte Meldung durch diese Person verlassen hat, stellt ebenfalls eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, bedeutet aber noch keine Kenntnis von der Staatsbürgerschaft der Arbeitnehmer.
Mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
Wie sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt, hat die B s.r.o. als Arbeitgeberin mit Sitz in einem anderen EU-Staat die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer nach Österreich entsandt, diese jedoch in der Erstmeldung nach § 19 Abs. 1 LSD-BG nicht angegeben und betreffend ihre Entsendung nicht unverzüglich eine Änderungsmeldung erstattet. Die Berichtigungsmeldung erfolgte erst nach der Kontrolle.
Der Beschwerdeführer, der als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B s.r.o. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, hat den objektiven Tatbestand der ihm in den Spruchpunkten 3. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt.
Unter anderem aus diesem Grund wurde der Spruch in seinem Tatvorwurf betreffend die Spruchpunkte 3. bis 5. geändert.
Zum Verschulden:
Bei der gegenständlichen Übertretung nach § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Mangelndes Verschulden konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.
Wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe sich bei Entsendemeldung auf eine dritte Person verlassen, so stellt ein solch blindes Vertrauen ein schwerwiegendes Verschulden in Form grober Fahrlässigkeit dar, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass diese dritte Person in irgendeiner Form kontrolliert worden sei.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der verletzten Bestimmungen liegt in der Verhinderung des Unterlaufens österreichischer Arbeitsbedingungen infolge der Dienstleistungsfreiheit.
Es gilt, gleiche Lohn- und Arbeitsmarktbedingungen für in- und ausländische Arbeitsverhältnisse sicherzustellen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten. Den Kontrollbefugnissen soll zu einer Durchsetzbarkeit verholfen werden.
Erschwerend zu werten ist, dass die Übertretung in Bezug auf 3 Arbeitnehmer begangen wurde. Als Milderungsgrund ist – mit Blick auf das Verwaltungsstrafregister – die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tatbegehung zu berücksichtigen.
Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt € 1.200,-, er hat zudem Sorgepflichten für ein Kleinkind.
Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 13.09.2023 in einem beim LVwG NÖ geführten Verfahren zu LVwG-S-1374/001-2023.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und dem in § 26 LSD-BG festgelegten Strafrahmen findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die spruchgemäß herabgesetzte Geldstrafe tat-, täter- und schuldangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.
Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei sogenannten „Formaldelikten“ die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen nicht erlaubt (vgl. VwGH 13.09.2022, Ra 2021/11/0046; 25.11.2021, Ra 2020/11/0164). Hierunter fallen unter anderem auch Übertretungen gemäß § 26 LSD-BG.
Von der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe war daher abzusehen.
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG konnte nicht zur Anwendung gebracht werden, da schon das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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