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LVwG-S-2196/001-2023•LVwG N LVwG-S-2196/001-2023
LVwG-S-2196/001-2023Landesverwaltungsgericht23.11.2023
Ordnungsrecht; Lärmerregung; Verwaltungsstrafe; Lautstärke;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31. August 2023, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 50,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 70,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31.08.2023, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie am 02.05.2023, 21:00 Uhr – 21:20 Uhr, in ***, ***, durch das Abspielen lauter Musik mit lautem Bass ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 02.05.2023 gründe.
Die Beschwerdeführerin habe zugegeben, die Musikboxen aufgedreht zu haben, und sei im gegenständlichen Fall der dadurch verursachte Lärm in jedem Fall als störend zu werten, da der Bass als störend empfunden und das Wohlbefinden der Nachbarn beeinträchtigt worden wäre. Lärm sei dann in ungebührlicher Weise erregt, wenn er durch ein Verhalten erzeugt werde, dass jene Rücksichten vermissen lasse, welche von der Umwelt verlangt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe keine Rücksicht auf die Nachbarn genommen, als sie die Musik aufgedreht habe. Die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne aufgrund der festgestellten Aussagen sowie der glaubhaften Aussage der Zeugin B als erwiesen angenommen werden, da die Beschwerdeführerin diese im Wesentlichen nicht bestritten habe.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erwogen, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden wäre und dabei auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden wären. Es seien das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von 1.400,-- Euro, keine Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen berücksichtigt worden. Aufgrund der Tatsache, dass keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen würden, seien bei der Strafbemessung weder besondere Milderungs- noch besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt worden. Die so festgesetzte Strafhöhe entspreche auch dem Verschulden der Beschwerdeführerin.
In ihrer gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail vom 19.09.2023 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Familie „C“ die einzige Partei im Haus sei, die permanent Krach mache und die Luft durch starkes Rauchen verpeste. Selbst in der Nacht könne man die Fenster deshalb nicht drucken lassen, da genau unter dem Fenster geraucht werden würde. Die Beschwerdeführerin würde beschuldigt, dass die Musik zu laut sei, der Hund belle, der Staubsauger zu laut sei und sie Zigarettenstummel und Mist hinunterwerfe, obwohl sie Nichtraucherin sei. Musik oder Fernseher seien aber immer auf Zimmerlautstärke gestellt und würden eigenartigerweise die übrigen Nachbarn nichts davon hören. Auch der Hund der Beschwerdeführerin, eine sehr ruhige Rasse, belle nur selten. Die Beschwerdeführerin habe noch nie eine Beschwerde von anderen Bewohnern über sie selbst gehört.
Weiters möchte die Beschwerdeführerin 2 Vorfälle am 31.10.2022 und am 01.06.2023 erwähnen, im Rahmen derer die Familie „C“ Dinge in der Wohnung der Beschwerdeführerin beschädigt bzw. verschmutzt hätte.
Die Beschwerdeführerin lebe schon seit 15 Jahren in dieser Wohnung und habe es weder mit dem Vormieter noch mit anderen Parteien Streitigkeiten gegeben. Dies habe erst mit dem Einzug der Familie „C“ begonnen und würde die Situation immer schlimmer werden.
Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ein Konvolut an Fotos bei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 21.09.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. ***, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Am 02.05.2023, zwischen 21:00 Uhr und 21:20 Uhr, spielte die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung in ***, ***, Musik mit lautem Bass derart laut ab, dass für die unter ihr in der Wohnhausanlage lebenden Mieter B in ungebührlicher Weise störender Lärm erregt wurde und insbesondere die Nachtruhe deren Kinder dadurch gestört wurde, indem diese nicht schlafen konnten. Erst mit dem Eintreffen der Polizei wurde von der Beschwerdeführerin die Musik abgedreht.
Zunächst ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen und von der Anzeigelegerin B in der Anzeige und der Stellungnahme vom 30.08.2023 übereinstimmend angegeben wurde, dass es zwischen den beiden Familien, die übereinander in der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage in ***, *** leben, schon seit einigen Jahren immer wieder zu Zwistigkeiten kommt. Dies wird von der Beschwerdeführerin dadurch unterlegt, dass sie mit der Beschwerde eine Vielzahl von Fotos vorlegte, die Beschädigungen oder Verschmutzungen zeigen sollen, die von der Familie C verursacht worden sein sollen. Festzuhalten ist dazu aber ebenso, dass diese (angeblichen) Vorfälle für das gegenständliche Verfahren ohne jegliche Relevanz sind, sodass darauf und auf das eben darauf basierende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist.
Faktum ist aber auch, dass von der Beschwerdeführerin der Tatvorwurf selbst im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde. In der Stellungnahme vom 01.06.2023 wird bezogen auf die Sache selbst lediglich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin lediglich neue Boxen ausprobiert habe, jedoch keinesfalls lauter Bass oder sonst störender Lärm verursacht worden wäre. In der Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin – abgesehen eben von ihren Beschuldigungen der Familie C gegenüber – überhaupt nur mehr global behauptet, dass sich noch nie ein anderer Mieter der Wohnhausanlage über die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie, insbesondere was die Lärmentwicklung betrifft, beschwert habe.
Von der Beschwerdeführerin wurde eben zugestanden, Musik in ihrer Wohnung abgespielt zu haben. Durch die von der Anzeigelegerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Tonaufnahmen ist auch belegt, dass ebendies sehr wohl (unter anderem) zur Tatzeit erfolgte. Dass dies eben von der Anzeigelegerin in deren Wohnung gehört wurde, ist durch ihre Anzeige belegt; wie sonst hätte die Anzeigelegerin das Abspielen der Musik zur Tatzeit hören und anzeigen können.
Dass des Weiteren das Abspielen der Musik derart laut erfolgte, dies insbesondere durch den Bass, ergibt sich neben der wiederholten Darstellung der Anzeigelegerin vor allem auch aus den Tonaufnahmen, denen die Beschwerdeführerin eben nie substantiiert entgegentritt. Es liegt zudem auch auf der Hand, dass ein „Ausprobieren“ von Boxen eher dadurch stattfindet, dass Bass verbunden mit entsprechender Lautstärke verwendet wird, sodass die Angaben der Anzeigelegerin auch nachvollziehbar sind. Dass sich zudem sonst niemand in der Wohnhausanlage darüber beschwert hat, ist einerseits leicht dadurch erklärbar, dass die Wohnung der Anzeigelegerin eben genau unter jener der Beschwerdeführerin liegt, und andererseits auch ohne Weiteres dadurch zu erklären, dass es im „Normalfall“ zwischen einzelnen Wohnungsmietern nicht sofort zu wechselseitigen Anzeigen kommt, wenn nicht – wie gegenständlich – schon von vornherein ein angeschlagenes Verhältnis besteht. Zudem steht gegenständlich ja auch überhaupt nicht fest, wie sehr die Musik in den übrigen Wohnungen zu hören war.
Zusammengefasst geht das erkennende Gericht sohin zweifelsfrei davon aus, dass von der Beschwerdeführerin zur Tatzeit Musik in ihrer Wohnung derart laut und mit Bass abgespielt wurde, dass für die unter ihr lebenden Mieter C in ungebührlicher Weise störender Lärm erregt wurde und insbesondere die Nachtruhe deren Kinder dadurch gestört wurde, indem diese nicht schlafen konnten.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz:
„Wer
a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
b) den öffentlichen Anstand verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführerin wird ein Verstoß gegen § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz angelastet. Gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gemäß lit.a ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Unter störendem Lärm sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Es ist nicht bereits die Erregung von störendem Lärm für sich alleine strafbar, sondern muss noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, nämlich, dass dieser störende Lärm in ungebührlicherweise erregt wird. Lärm wird dann in ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, welches zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, d.h. es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH 18.02.2015, Ra 2015/03/0013; VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).
Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität nachgeeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen.
Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung von störendem Lärm liegt dann vor, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet ist, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/10/0057). Ob diese Voraussetzung zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall vorliegt, ist deshalb in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen. Der hiebei anzulegende objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten zu finden. In diesem Zusammenhang ist es für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Lärm störend ist oder nicht, von entscheidender Bedeutung, zu welcher Tageszeit der Lärm verursacht worden ist, weil ein Lärmverhalten von einer bestimmten Intensität möglicherweise tagsüber nicht, wohl aber zur Nachtzeit von unbeteiligten Personen im besonderen Maß als störend empfunden wird.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit, sohin in den Abendstunden, laute Musik unter Verwendung von lautem Bass in ihrer Wohnung abgespielt hat, die in der darunter liegenden Wohnung deutlich zu hören war und dazu geführt hat, dass die Mieter dieser Wohnung und insbesondere auch deren Kinder in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Speziell bei lauter Musik unter Verwendung von lautem Bass, der nicht nur laut, sondern auch dröhnend und monoton wirkt, welche in den Nachtstunden in einer Wohnung einer Wohnhausanlage abgespielt wird, kann davon ausgegangen werden, dass sie geeignet ist, das Wohlempfinden von Personen in benachbarten und insbesondere darunter liegenden Wohnungen zu stören.
Die Beschwerdeführerin hat somit nicht nur „störenden Lärm“ hervorgerufen, sondern auch gerade deshalb Lärm „in ungebührlicher Weise“ erregt. Es würde das gedeihliche Zusammenleben mit anderen Mitbewohnern verlangen, Musik in einer Wohnung lediglich in Zimmerlautstärke und auf einem solchen Lautstärkeniveau und unter Verwendung einer derartigen Bassintensität zu hören, dass den Nachbarn nicht die eigene Musik samt Bass in einer störenden Lautstärke gleichsam aufgzwungen wird. Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, sodass zumindest von fahrlässigem Handeln auszugehen ist.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zweck der Bestimmung des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz ist der Schutz des gedeihlichen Zusammenlebens von Mitmenschen und dem Schutz vor störendem Lärm, der ungebührlicherweise erregt wird. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung ist deshalb nicht als gering einzuschätzen.
Strafmilderungsgründe liegen nicht vor und werden solche auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet; insbesondere lässt die Verantwortung der Beschwerdeführerin jegliche Schuldeinsicht vermissen. Auch Straferschwerungsgründe sind nicht aktenkundig.
In spezialpräventiver Hinsicht gilt eben der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass es für ein gedeihliches Zusammenleben gerade zwischen Nachbarn auch in diesem Zusammenhang entsprechender Rücksichtnahme bedarf; zudem gilt es in generalpräventiver Hinsicht durch entsprechende Geldstrafen auch die Allgemeinheit vor Tatbegehungen wie der gegenständlichen abzuhalten. Zudem ist die Beschwerdeführerin auch den von der belangten Behörde zugrundegelegten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde blieb mit einer verhängten Strafe in Höhe von 50,-- Euro im absolut untersten Bereich des bis 1.000,-- Euro reichenden Strafrahmens, hat diesen also bei weitem nicht ausgeschöpft. Es kam somit zusammengefasst auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, sondern ist mit der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität deren Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers und nicht zuletzt auch sein Verschulden nicht als gering zu werten sind.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Bestimmung. Da der Beschwerde auch nicht nur teilweise Folge gegeben werden konnte, gelangen gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 20% des Strafbetrages von 50,-- Euro, sohin 10,-- Euro, zur Vorschreibung.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und keine der Partieen die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf die einhellige Rechtsprechung und vor allem auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
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