LVwG N LVwG-AV-2585/001-2023

LVwG-AV-2585/001-2023Landesverwaltungsgericht23.11.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; besondere Maßnahme;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2585/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2585.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 11. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Anordnung einer besonderen Maßnahme nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „Kindersicherungskurs“ durch die Wortfolge „Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung“ ersetzt wird.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. Oktober 2023, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 30b Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) angeordnet, dass er sich innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides einem Kindersicherungskurs zu unterziehen hat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 Beschwerde erhoben. In dieser führte er wie folgt aus:

„Sehr geehrten Damen und Herren ich weis nicht warum ich einen kurs machen sollte wen ich nicht gefahren bzw ich am Parkplatz gestanden bin und der kleine den Sicherheits Gurt selber geöffnet hat ich war min 3 min am Parkplatz bevor die nazi Polizistin den kleinen gesehen hat und dann noch ein Foto von meinem Kind gemacht hat ohne Erlaubnis. ich werde eine klage mit meiner Anwältin frau B gegen die Polizistin machen, da ich nicht in meinem eigenen haus leben kann ohne angst zum haben das sie mich straft oder rum die Ecke auf uns wartet , weiters bitte ich sie das vorschreiben von 11.10.2023 bei dem sich mich auffordem ein kindersicherungkurs zu machen zu stornieren da wie gesagt das auto geparkt war min 3 min und wenn kein Fahrer im Auto ist und Motor nicht rennt und kein Schlüssel steckt ist auch keine gefahren und man kann doch nicht irgendwann bestrafen wenn die Sache nicht so ist der kleine war fachgerecht angeschnallt nach dem ich ausgestiegen bin hat er den Sicherheit Gurt gelöst und bevor die Polizistin im gesehen hat hat das in wie gesagt 3 min gedauert oder kann die Polizistin beweisen das der kleine nicht angechanlt war wo ich fahren bin, sie hat mich ja nicht mal aufgefordert zum stehen bleiben sie ist mir nachgefahren auf den Parkplatz dann bin ich ausgestiegen wir haben wie gesagt 3 min diskutiert und erst danach wo ich zum *** gegangen bin hat sie den kleinen gesehen und in fotografiert also wieso sollte ich eine kurs machen ohne Grund soll sie beweisen das ich mit dem kleinen gefahrenen bin ohne das ihr angeschnallt war od ect was sie behauptet bitte verstehen sie mich diese Polizistin macht uns echt druck und stress die hat was gegen uns da wir Ausländer sind

Ich bitte um Verständnis Mit freundlichen Grüßen A“

Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender zweifelsfreier entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Im Zentralem Führerscheinregister scheinen betreffend den Beschwerdeführer folgende rechtskräftige (noch relevanten) Vormerkungen auf:

  • Vormerkung vom 03.12.2021 (rechtskräftiges Verwaltungsstrafverfahren – Vorfall vom 04.09.2021 - „Kindersicherung gem. § 30a Abs. 2 Zi 13 FSG“ (LPD Wien – VA)

  • Vormerkung vom 30.08.2023 (rechtskräftiges Verwaltungsstrafverfahren – Vorfall vom 30.08.2023 – „Kindersicherung gem. § 30a Abs. 2 Zi 13 FSG“ (BH Korneuburg)

Eine weitere rechtskräftige Vormerkung der BH Korneuburg vom 26.08.2020 (Vorfall am 26.04.2020) gemäß § 30a Abs. 2 Z. 13 FSG blieb zu Recht (da außerhalb des Beobachtungszeitraumes) unberücksichtigt.

Mit Verständigung der Beweisaufnahme vom 21. September 2023, ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dies sowie die beabsichtigte Anordnung einer besonderen Maßnahme (Kindersicherungskurs) mit. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon machte er keinen Gebrauch.

Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 30b Abs. 1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

Gemäß § 30b Abs. 2 FSG ist von der Anordnung einer besonderen Maßnahme jedoch Abstand zu nehmen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder

2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder

3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.

Gemäß § 30b Abs. 3 FSG kommen als besondere Maßnahmen die Teilnahme an

1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,

2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,

5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder

6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung

in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

Gemäß § 30a Abs. 1 FSG lautet:

„Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.“

Gemäß § 30a Abs. 2 Z. 13 FSG sind Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 gemäß Abs. 1 vorzumerken.

§ 30a Abs. 4 FSG lautet:

„Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrundeliegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.“

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zweimal wegen jeweiliger Übertretungen nach § 106 Abs. 5 Z. 2 KFG 1967 bestraft wurde und diese Verurteilungen des Beschwerdeführers auch jeweils in Rechtskraft erwachsen sind.

Das nunmehrige Beschwerdevorbringen erübrigt sich darin, dass der Beschwerdeführer – sofern es sich bei seiner Sachverhaltsschilderung nicht um ein anderes Ereignis handelt - eben eine dieser beiden Tatvorwürfe bestreitet.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung der Strafbehörde gebunden ist (z.B. VwGH 13.06.2019, Ra 2019/02/0015). Dem Verwaltungsgericht sind demnach durch diese Bindungswirkung etwa auch eigene Feststellungen zum Tatvorwurf verwehrt.

Soweit demnach der Beschwerdeführer nunmehr die Rechtsmäßigkeit des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses (bzw. Strafverfügung) behauptet, wäre der Beschwerdeführer angehalten gewesen, dieses Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen dieses Straferkenntnis (diese Strafverfügung) zu erstatten. Diese Entscheidung gehört aber mangels Rechtsmittelerhebung nunmehr dem Rechtsbestand an und sind die Führerscheinbehörde und demnach auch das nunmehr erkennende Gericht an diese Verurteilung gebunden, sodass sich eine – neuerliche – inhaltliche Prüfung der Tatvorwürfe erübrigt.

Dies bedeutet, dass dem gegenständlichen Verfahren 2 Verurteilungen des Beschwerdeführers für Deliktsbegehungen nach § 106 Abs. 5 Z. 2 Abs. 1 KFG 1967 zugrunde liegen, die jeweils nach § 30a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 FSG im Führerscheinregister einzutragen waren und auch eingetragen sind. Demzufolge hatte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als zuständige Führerscheinbehörde gemäß § 30b Abs. 1 Z 2 FSG eine besondere Maßnahme nach Abs. 3 anzuordnen. Diesbezüglich ist sohin der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.

Von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wurde konkret auch zu Recht angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einem Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung („Kindersicherungskurs“) zu unterziehen habe. Der Gesetzgeber hat die zur Auswahl stehenden besonderen Maßnahmen in § 30b Abs. 3 FSG geregelt, wobei die zu absolvierende Maßnahme von der Behörde festzusetzen ist und dabei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. Zusätzlich hat der Gesetzgeber im Abs. 6 leg. cit. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen der Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme zu regeln, wovon der Bundesminister auch durch die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, konkret durch die Bestimmung des § 13f FSG-DV Gebrauch machte.

Im Konkreten ist auf Basis des festgestellten Sachverhaltes die Bestimmung des § 13f Abs. 1 Z 1a FSG-DV von Relevanz, wonach eben bei diesen in § 30a Abs. 2 Z 13 FSG genannten Delikten von der Behörde als besondere Maßnahme ein Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung anzuordnen ist.

Im Ergebnis war sohin der angefochtene Bescheid in Bezugnahme auf die Anordnung der besonderen Maßnahme zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne des Abs. 4 leg. cit. entgegenstanden. Der Sachverhalt ist – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – unstrittig und war lediglich Rechtsfragen zu klären. Es wurde außerdem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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