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LVwG-AV-1819/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1819/001-2023
LVwG-AV-1819/001-2023Landesverwaltungsgericht23.11.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Flächenwidmung; Änderung; Bauplatzerklärung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der B GmbH in ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Bauplatzerklärung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides lautet:
‚Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Worte „als unzulässig“ im Bescheid des Bürgermeisters vom 25. September 2022 entfallen.‘
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Am 7. Juli 2022 beantragte sie beim Bauamt der Stadtgemeinde *** die Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. September 2022 wurde dieser Antrag „als unzulässig abgewiesen“, wofür § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 als Rechtsgrundlage angeführt war.
Begründend führte der Bürgermeister aus, das Grundstück weise zwar gemäß dem aktuellen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Betriebsgebiet (offenbar irrtümlich als „Betriebsbereit“ bezeichnet) auf, grenze jedoch nicht an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an. Daher sei die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 nicht erfüllt, ebensowenig die alternativen Voraussetzungen der lit. b bis d.
3. Dagegen erhob die Gesellschaft fristgerecht Berufung, in der sie der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht entgegentrat, sondern ausschließlich eine Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit jener Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes („11a. Änderung des Flächenwidmungsplanes“) behauptete, mit der eine zuvor vorgesehene, an das Grundstück angrenzende *** entfallen sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung hielt sie einerseits (wie schon der Bürgermeister) fest, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht vorlägen. Andererseits vertrat sie (mit näherer Begründung) die Ansicht, dass die 11a. Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig gewesen sei, was auch durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung bestätigt worden sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bauplatzerklärung „genehmigt“ werde, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Begründung der Beschwerde gleicht im Wesentlichen jener der Berufung, stützt sich also alleine darauf, dass der Entfall der *** mit der 11a. Änderung des Flächenwidmungsplanes gesetz- bzw. verfassungswidrig sei. Angeregt wird auch eine entsprechende Antragstellung gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 BVG an den Verfassungsgerichtshof.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der zugehörigen Verwaltungsakten am 24. April 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 8. Mai 2023 einlangte. Rückscheine zu den von den Gemeindebehörden erlassenen Bescheide wurden am 11. Mai 2023 nachträglich vorgelegt.
6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte am 17. Mai 2023 den Gemeinderat der Stadtgemeinde *** auf, ihm die Akten zur 11a. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Raumordnungsprogrammes) sowie zu jener Änderung vorzulegen, mit der die „gestrichene“ *** seinerzeit ins örtliche Raumordnungsprogramm aufgenommen worden war. Diese Akten langten am 6. Juni 2023 beim Landesverwaltungsgericht ein.
7. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den Verwaltungsakten bzw. aus dem Gerichtsakt und wird insoweit von keiner Partei bestritten.
Insbesondere werden die Feststellungen der Baubehörden zum Fehlen der (alternativen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a bis d NÖ BO 2014 (insbesondere dass das Grundstück an keine bestehende öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt) in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und werden daher auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.Rechtliche Beurteilung
1. § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a bis d der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 50/2017, lautet:
„§ 11
Bauplatz
[…]
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,“
2. Festzuhalten ist zunächst, dass das Beschwerdevorbringen zur Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes alleine auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a NÖ BÖ 2014, konkret das Angrenzen an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche (nämlich die mit der 11a. Änderung „gestrichene“ ***) abzielt. Auf die übrigen (alternativen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014, die unstrittig nicht vorliegen (vgl. zu den entsprechenden Feststellungen oben I.7.), ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht weiter einzugehen.
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der 11a. Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht zu erkennen:
Unter Pkt. 3.1.2. des Erläuterungsberichtes zu dieser Änderung ist der Anlass hiefür (im Wesentlichen die geplante Errichtung eines Wirtschaftsparks) ausreichend iSd § 25 Abs. 1 Z 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. 3/2015, dargelegt. Das Änderungsverfahren entsprach nach den vom Gemeinderat vorgelegten Akten § 25 Abs. 4 iVm § 24 NÖ ROG 2014. Mit der zum (ausführlich erläuterten) Auflageentwurf von der beschwerdeführenden Gesellschaft am 18. Februar 2022 erstatteten Stellungnahme hat sich in weiterer Folge der von der Gemeinde gemäß § 13 Abs. 4 NÖ ROG 2014 beigezogene Planer in Pkt. 3.1. der „Beschlussempfehlung“ vom 17. März 2022 fachlich auseinandergesetzt. Die darin enthaltene Abwägung zwischen Interessen der Gesellschaft an der Beibehaltung der ursprünglich geplanten Straße einerseits und öffentlichen Interessen am Unterbleiben von deren Errichtung andererseits erfolgte unter Bezugnahme auf das gesetzlich in § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b letzter Gedankenstrich NÖ ROG 2014 verankerte Raumordnungsziel bzw. die in § 14 Abs. 2 Z 1 leg.cit verankerte Planungsrichtlinie und lag der Beschlussfassung der Änderung in der Gemeinderatssitzung vom 22. März 2022 zu Grunde.
Der Gemeinderat hat sich somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes innerhalb des ihm durch die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 eingeräumten Planungsermessens bewegt (vgl. hierzu etwa VfSlg. 15.682/1999 mwN).
Das Landesverwaltungsgericht vermag somit keinen Grund für die in der Beschwerde angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu erkennen.
4. Da keine der alternativen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 für eine Bauplatzerklärung vorliegen, haben die Baubehörden zu Recht dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 7. Juli 2022 nicht entsprochen. Daran würde im Übrigen selbst eine Aufhebung der vom Wegfall der *** betroffenen Teile des Flächenwidmungsplanes nichts ändern (vielmehr verbliebe ein sogenannter „weißer Fleck“, vgl. VfGH 22.09.2022, V 129/2021, mwN).
5. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu streichen sind lediglich die Worte „als unzulässig“, weil sie darauf hindeuten, dass dem Antrag eine Zulässigkeitsvoraussetzung fehle, wofür aber kein Anhaltspunkt vorliegt. Richtigerweise haben die Behörden den Antrag inhaltlich (anhand der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014) geprüft.
Daher ist im Rahmen der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes – VwGVG, BGBl. I 33/2013) zur Herstellung eines dem § 59 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51 idF BGBl. I 158/1999, entsprechenden deutlichen Spruches der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Abweisung der Berufung mit der Maßgabe des Entfalls dieser Worte erfolgt.
6. Da die Beschwerde ausschließlich rechtliches Vorbringen enthielt, das bereits Gegenstand des vorangegangenen Berufungsverfahrens war, konnte die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mwN).
III.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung fehlt noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0168, mwN).
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