LVwG N LVwG-AV-1677/001-2023

LVwG-AV-1677/001-2023Landesverwaltungsgericht23.11.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Mangel; notwendiger Inhalt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1677/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1677.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, vertreten durch B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 15.3.2023, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 10.6.2022 beantragte A, vertreten durch B GmbH, ***, ***, die Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 23.3.2022 bis 28.3.2022. Der Eingabe war der Absonderungsbescheid und das EPG Berechnungstool mit den Stammdaten angeschlossen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, sobald alle Unterlagen und Informationen vorliegen würden, die Berechnung für den Verdienstentgang nachgereicht würde.

Dem Berechnungsformular Tabellenblatt „Stammdaten“ waren neben dem Namen der Antragstellerin samt Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Angabe der Bankverbindung, der zuständigen Behörde und des Vertreters die Umsatzerlöse aus den Wirtschaftsjahren 2020 und 2019 sowie die Angaben betreffend EBITDA für das Wirtschaftsjahr 2020 und das Wirtschaftsjahr 2019 zu entnehmen. Im Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwendungsbereich iSd EpG-VO“ wurde die Position 1 als ausgewählter Anwendungsbereich im Sinne der EPG-Berechnungs-VO ausgewählt und als Anzahl der von der Erwerbsbehinderung betroffenen Kalendertage 5 angegeben.

Im Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Varianten 1-3“ wurde unter „Datengrundlage für die Ermittlung des IST- und Zieleinkommens“ unter Position 1 und 2 für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung Beginn/Ende März 2022 angeführt, die Positionen 9 bis 16 betreffend die Vorjahresperiode wurden nicht ausgefüllt. Unter Datengrundlage für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten wurde in den Positionen 17 bzw. 18 als Referenzzeitraum Beginn/Ende Februar 2022 angeführt, die übrigen Positionen 19 bis 32 wurden nicht ausgefüllt, insbesondere nicht die Positionen 25 bis 32 betreffend das Vorjahr zum Referenzzeitraum.

Im Berechnungsformular Tabellenblatt „Entschädigungsanspruch“ wurde angegeben, dass ein Zuschuss aus dem Härtefallfonds im Sinne der Härtefallfondsrichtlinie gewährt worden sei.

Mit einem weiteren E-Mail vom 13.6.2022 wurde in Ergänzung zum E-Mail vom 10.6.2022 der Absonderungsbescheid und die fehlende Berechnung für den Verdienstentgang von Frau A nachgereicht. Bezüglich der Vorjahresperiode wurden im Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Varianten 1-3“ unter „Datengrundlage für die Ermittlung des IST- und Zieleinkommens“ die Daten für März 2019 angeführt, unter „Datengrundlage für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten“ wurden für das Vorjahr zum Referenzzeitraum in den Positionen 25 bis 32 die Daten für Februar 2019 angeführt.

Mit nachweislich zugestellten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Februar 2023 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung ihres Antrags ergeben habe, dass die Vorjahresperiode (Position 9-16) und das Vorjahr zum Referenzzeitraum (Position 25-32) nicht der Verordnung entsprechen würden. Die freie Wahl von Perioden-Zeiträumen sei unzulässig. Diese Möglichkeit habe der Verordnungsgeber nicht eröffnet. Es seien zwingend die gebotenen Zeiträume zu verwenden. Diese seien folglich:

Vorjahresperiode: März 2021

Vorjahr zum Referenzzeitraum: Februar 2021.

Weiters wurde die Antragstellerin unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG dazu aufgefordert, die Verbesserung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu übermitteln. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antrag andernfalls zurückgewiesen.

Dieses Schreiben wurde am 22.2.2023 zugestellt.

Mit E-Mail vom 24.2.2023 teilte die Vertretung der Antragstellerin mit, dass Frau A Gastronomin sei und aufgrund des behördlichen Betretungsverbots im Referenzzeitraum März 2021 ihr Gasthaus nicht betreiben habe dürfen. Gemäß § 32 Abs. 4 EpiG sei die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Aufgrund der saisonalen Schwankungen des Betriebes von Frau A und der ersten behördlichen Betretungsverbote im März 2020 und des behördlichen Betretungsverbots im März 2021 sei der gemäß § 32 Abs. 4 EpiG früheste vergleichbare Monat der März 2019. Da sämtliche Coronaförderungen des Bundes ebenfalls dieser Logik folgten und deshalb für Entschädigungen für März 2020, 2021 und 2022 zur Berechnung einen Vergleich zu Monat März 2019 ziehen würden, sei der Monat März 2019 zur Berechnung des Zieleinkommens und zur Berechnung des Fortschreibungsquotienten der Monat Februar 2019 herangezogen worden.

Sollte diese Vorgehensweise zur Anwendung der Variante 1 nicht möglich sein, werde um Anwendung der Variante 7 ersucht. Als voraussichtliches wirtschaftliches Einkommen für die Variante 7 werde das Einkommen von März 2019 herangezogen. Diesbezüglich war dem E-Mail ein aktualisiertes Berechnungstool mit Variante 1 und Variante 7 angeschlossen.

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 15. März 2023, ***, wurde der am 10.6.2022 eingelangte Antrag von A für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 23.3.2022 bis 28.3.2022 gemäß § 32 Abs. 1, 2 und 4 Epidemiegesetz, § 13 Abs. 3 Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und § 3 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung) zurückgewiesen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Behörde im nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen habe, dass das Vorjahr zum Referenzzeitraum und die Vorjahresperiode nicht der EpiG-Berechnungsverordnung entsprechen würden und im Falle von fruchtlosem Verstreichen der Verbesserung der Antrag zurückzuweisen sein werde.

Die Antragstellerin seit diesem Verbesserungsauftrag nicht voll inhaltlich nachgekommen, insbesondere sei kein vollständig und korrekt befülltes EpiG-Berechnungstool eingebracht worden, die notwendigen Unterlagen und Informationen nicht übermittelt worden, die zur Bearbeitung des Antrags unabdingbar seien. Ferner seien die notwendigen Zeiträume nicht angepasst worden und in eventu Variante 7 übermittelt worden

Gemäß § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung habe der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten. Würden diese Daten trotz erteiltem Verbesserungsauftrag innerhalb der darin gesetzten Frist nicht erbracht, mangle es dem Auftrag an einem gesetzlich erforderlichen Bestandteil. Aus der Formulierung des § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung folge, dass das EPG-Berechnungstool bei Anträgen auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen verbindlich zu verwenden sei.

Die Antragstellerin sei vom 23.3.2022 bis 28.3.2022 behördlich abgesondert gewesen. Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 EpiG-Berechnungsverordnung wäre als Vorjahr zum Referenzzeitraum im konkreten Fall der Monat Februar 2021 anzuwenden gewesen, als Vorjahresperiode der Monat März 2021. Dem Schreiben zum Verbesserungsauftrag sei zu entnehmen, dass sie weiterhin als Vorjahresperiode März 2019 und als Vorjahr zum Referenzzeitraum Februar 2019 angegeben habe. Die korrekten Monate sei nicht nachgereicht worden, weshalb der Behörde die weitere Bearbeitung des Antrags nicht möglich sei und dieser daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei.

Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass die Variante 7 unzulässig sei. Wie sich aus dem Antrag ergebe, sei das Unternehmen bereits in dem Kalendermonat, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen habe, unmittelbar vorausgegangen sei, betrieben worden (gegenständlich Februar 2022), weshalb auch ein Einkommen (EBITDA) hätte ermittelt werden können. Auch wenn ein wirtschaftlicher Verlust erwirtschaftet worden sei, könne ein Einkommen im Sinne des § 2 Z. 1 EpiG-VO ermittelt werden (negatives EBITDA).

Dagegen hat A, vertreten durch B GmbH, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Behörde den Umstand, dass das Unternehmen der Antragstellerin in den Vorjahresvergleichzeiträumen (Februar und März 2021) von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen gewesen sei, nicht berücksichtigt habe. Die EpiG-Berechnungsverordnung sei am 21.7.2020 kundgemacht worden und habe sich zu diesem Zeitpunkt auf den ersten Lockdown und Absonderungen 2020 bezogen, die Dauer der Covid-19-Pandemie sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen. Die Anwendungen des Vorjahres als Referenzzeitraum, wie in § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung dargelegt, erscheine für Absonderungen im Jahr 2020 nachvollziehbar und sinnvoll. Bei der Novelle am 8.4.2022 habe es der Verordnungsgeber verabsäumt zu klären, wie vorzugehen sei, wenn im Vergleichszeitraum ein behördliches Betretungsverbot vorgelegen sei.

Bei allen Covid-19-Förderungen werde ebenfalls auf ein vergleichbares Einkommen abgestellt. Der Gesetzgeber habe bei sämtlichen Covid-19 Förderungen wie Ausfallsbonus, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz 1-3 und Härtefallfonds, die bereits Zeiträume ab 2021 betreffen würden, erkannt, dass für die Berechnung der Förderhöhe ein Vergleich mit einem Zeitraum, zu dem ein Lockdown stattgefunden habe, nicht sachgemäß und sinnvoll sei. Aus diesem Grund werde bei diesen Förderungen zur Berechnung der Förderhöhe der betroffene Zeitraum immer mit einem Vergleichszeitraum vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie verglichen. Um ein vergleichbares Einkommen zu ermitteln, könne die teleologische Interpretation des § 32 Abs. 4 EpiG nur ergeben, dass für den Referenzzeitraum auf das erste Vergleichsmonat abgestellt werde, in dem kein behördliches Betretungsverbot vorgelegen sei. Da es sich bei dem Gastronomiebetrieb auch um einen Betrieb mit saisonalen Schwankungen handle, sei der erstmögliche Vergleichsmonat zum Monat der Absonderung im März 2022 der März 2021.

Es werde daher beantragt dem Bescheid aufzuheben und durch einen Bescheid zu ersetzen sind, der einem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftliche Einkommen Rechnung trage und eine Berechnung mit Referenzzeiträumen vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie zugrunde lege. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 6. April 2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungsirrelevant:

Mit Antrag vom 10.6.2022 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlichen Absonderung vom 23.3.2022 bis 28.3.2022.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde das Berechnungsformular der Behörde verwendet. Angeführt wird, dass Variante 1 der Berechnungsvarianten herangezogen wird, wobei 5 Kalendertage von der Erwerbsbehinderung betroffen waren.

Dem Berechnungsformular Tabellenblatt „Stammdaten“ waren neben dem Namen der Antragstellerin samt Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Angabe der Bankverbindung, der zuständigen Behörde und des Vertreters die Umsatzerlöse aus den Wirtschaftsjahren 2020 und 2019 sowie die Angaben betreffend EBITDA für das Wirtschaftsjahr 2020 und das Wirtschaftsjahr 2019 zu entnehmen.

Im Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Varianten 1-3“ wurde unter „Datengrundlage für die Ermittlung des IST- und Zieleinkommens“ unter Position 1 und 2 für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung Beginn/Ende März 2022 angeführt, die Positionen 9 bis 16 betreffend die Vorjahresperiode wurden nicht ausgefüllt. Unter Datengrundlage für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten wurde in den Positionen 17 bzw. 18 als Referenzzeitraum Beginn/Ende Februar 2022 angeführt, die übrigen Positionen 19 bis 32 wurden nicht ausgefüllt, insbesondere nicht die Positionen 25 bis 32 betreffend das Vorjahr zum Referenzzeitraum.

Mit einem weiteren E-Mail vom 13. 2622 wurde in Ergänzung zum E-Mail vom 10. Juni 2022 der Absonderungsbescheid und die fehlende Berechnung für den Verdienstentgang von Frau A nachgereicht.

Bezüglich der Vorjahresperiode wurden im Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Varianten 1-3“ unter „Datengrundlage für die Ermittlung des IST- und Zieleinkommens“ die Daten für März 2019 angeführt, unter „Datengrundlage für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten“ wurden für das Vorjahr zum Referenzzeitraum in den Positionen 25 bis 32 die Daten für Februar 2019 angeführt.

Frau A wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.3.2023, ***, aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit Covid-19) behördlich an ihrer Wohnadresse beginnend mit 23 3. 2022 bis einschließlich 1.4.2022 abgesondert, wobei der Bescheid außer Kraft tritt, wenn sie seit 48 Stunden symptomfrei ist und ein ab dem 27.3.2022 in einer behördlich NÖ PCR-Teststation durchgeführter Test negativ (oder der Ct-Wert 30 oder höher) ist.

Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Februar 2023 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung ihres Antrags ergeben habe, dass die Vorjahresperiode (Position 9-16) und das Vorjahr zum Referenzzeitraum (Position 25-32) nicht der Verordnung entsprechen würden. Die freie Wahl von Perioden-Zeiträumen sei unzulässig. Diese Möglichkeit habe der Verordnungsgeber nicht eröffnet. Es seien zwingend die gebotenen Zeiträume zu verwenden. Diese seien folglich:

Vorjahresperiode: März 2021

Vorjahr zum Referenzzeitraum: Februar 2021.

Weiters wurde die Antragstellerin unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG dazu aufgefordert, die Verbesserung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu übermitteln. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antrag andernfalls zurückgewiesen.

Mit E-Mail vom 24.2.2023 teilte die Vertretung der Antragstellerin mit, dass Frau A Gastronomen sei und aufgrund des behördlichen Betretungsverbots im Referenzzeitraum März 2021 ihr Gasthaus nicht betreiben habe dürfen. Gemäß § 32 Abs. 4 EpiG sei die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Aufgrund der saisonalen Schwankungen des Betriebes von Frau A und der ersten behördlichen Betretungsverbote im März 2020 und des behördlichen Betretungsverbots im März 2021 sei der gemäß § 32 Abs. 4 EpiG früheste vergleichbare Monat der März 2019. Da sämtliche Coronaförderungen des Bundes ebenfalls dieser Logik folgten und deshalb für Entschädigungen für März 2020, 2021 und 2022 zur Berechnung einen Vergleich zu Monat März 2019 ziehen würden, sei der Monat März 2019 zur Berechnung des Zieleinkommens und zur Berechnung des Fortschreibungsquotienten der Monat Februar 2019 herangezogen worden.

Sollte diese Vorgehensweise zur Anwendung der Variante 1 nicht möglich sein, werde um Anwendung der Variante 7 ersucht. Als voraussichtliches wirtschaftliches Einkommen für die Variante 7 werde das Einkommen von März 2019 herangezogen. Diesbezüglich war dem E-Mail ein aktualisiertes Berechnungstool mit Variante 1 und Variante 7 angeschlossen.

Die Daten für die Vorjahresperiode März 2021 und Februar 2021 als Vorjahr zum Referenzzeitraum wurden nicht vorgelegt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, aus dem sich sämtliche Feststellungen zweifelsfrei ergeben. Insbesondere ist im Akt einliegend der Antrag, sowie der Verbesserungsauftrag. Die entsprechenden Feststellungen konnten auf Basis dieser Unterlagen getroffen werden.

Die Zustellung des Verbesserungsauftrages am 20.2.2023 basiert auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Des Weiteren ist im Akt das E-Mail der Vertretung der Antragstellerin enthalten, sodass auch die Feststellungen im Zusammenhang mit der „Verbesserung“ bedenkenlos getroffen werden konnten.

Dass keine weiteren Unterlagen in Entsprechung des Verbesserungsauftrages vorgelegt wurden, konnte auf Basis des vorgelegten Verfahrensaktes festgestellt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten:

§ 32 Epidemiegesetz (EpiG) lautet:

Vergütung für den Verdienstentgang.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

1a.ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung) lautet:

Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.

(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger

Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Vorausschickend festzuhalten ist, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037 mwN; 27.3.2019, Ra 2019/10/0020 mit Verweis auf E 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107 etc.).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2022/22/0010 mit Hinweis auf E 9.6.2010, 2006/17/0161, mwN).

Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 24.8.2023, Ra 2022/22/0010 mit Hinweis auf E vom 29.4.2010, 2008/21/0302).

Nach § 6 Abs. 1 EpG 1950-BerechnungsV 2020 hat ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen „alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten“. Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpidemieG 1950. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist daher nur dann zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0022 mit Hinweis auf VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlichen Absonderung im März 2022 im Ausmaß von 5 Kalendertagen beantragt hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 EpiG-Berechnungsverordnung umfasst der Referenzzeitraum bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat, somit Februar 2022. Gemäß § 2 Z. 5 EpiG-Berechnungsverordnung bezeichnet die Vorjahresperiode jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Als Vorjahresperiode ist daher der Monat März 2021 anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt, wobei das Ist-Einkommen gemäß § 2 Z. 3 EpiG-Berechnungsverordnung das Einkommen während jener Kalendermonate ist, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, und gemäß § 2 Z. 4 EpiG-Berechnungsverordnung das Zieleinkommen das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode ist.

Ohne Angabe der Daten für die korrekte Vorjahresperiode bzw. das korrekte Vorjahr zum Referenzzeitraum ist eine weitere Bearbeitung des Antrags nicht möglich.

Die belangte Behörde hat daher mit nachweislich zugestellten Schreiben vom 20. Februar 2023 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung ihres Antrags ergeben habe, dass die Vorjahresperiode (Position 9-16) und das Vorjahr zum Referenzzeitraum (Position 25-32) nicht der Verordnung entsprechen. Die freie Wahl von Perioden-Zeiträumen sei unzulässig. Als Vorjahresperiode sei der März 2021 und als Vorjahr zum Referenzzeitraum der Februar 2021 zu verwenden.

Die Antragstellerin wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG dazu aufgefordert, die Verbesserung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu übermitteln. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antrag andernfalls zurückgewiesen.

Mit E-Mail vom 24.2.2023 teilte die Vertretung der Antragstellerin mit, dass Frau A Gastronomen sei und aufgrund des behördlichen Betretungsverbots im Referenzzeitraum März 2021 ihr Gasthaus nicht betreiben habe dürfen. Der gemäß § 32 Abs. 4 EpiG früheste vergleichbare Monat sei der März 2019. Sollte diese Vorgehensweise zur Anwendung der Variante 1 nicht möglich sein, werde um Anwendung der Variante 7 ersucht. Als voraussichtliches wirtschaftliches Einkommen für die Variante 7 wurde ebenfalls das Einkommen von März 2019 herangezogen. Diesbezüglich war dem E-Mail ein aktualisiertes Berechnungstool mit Variante 1 und Variante 7 angeschlossen.

Die Daten für die Monate März und Februar 2021 wurden nicht nachgereicht.

Im Vorgehen der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wenn sie im Fehlen der erforderlichen Daten für die Vorjahresperiode und das Vorjahr zum Referenzzeitraum einen der Verbesserung zugänglichen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erblickt.

Demgemäß ist die belangte Behörde rechtsrichtig nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen und hat der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel aufgetragen, dies auch unter genauer Bezeichnung der nachzutragenden bzw. zu verbessernden Punkte.

Des Weiteren wurde auch auf die Rechtsfolge (Zurückweisung des Antrages) im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Frist hingewiesen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden die geforderten Daten nicht vorgelegt.

In Folge der Nichtvorlage der gegenständlichen Unterlagen war eine inhaltliche Prüfung des Antrages nicht möglich und war der Antrag nach wie vor mangelhaft.

Die Beschwerdeführerin hat sohin innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht dem Verbesserungsauftrag entsprochen, weshalb die belangte Behörde rechtsrichtig den Antrag zurückgewiesen hat.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen grundsätzlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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