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LVwG-AV-2231/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2231/001-2023
LVwG-AV-2231/001-2023Landesverwaltungsgericht22.11.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Entscheidungspflicht; Devolutionsantrag; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte (GbR) in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.06.2023, GZ ***, ***, betreffend Zurückweisung des Devolutionsantrages von Frau B und Herrn A, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit hier angefochtenem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.06.2023, GZ ***, ***, wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass Familie F und H bereits Anfang 2019 bei der Baubehörde einen Antrag gestellt habe, gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 tätig zu werden, da die Familie A und B, die nunmehr den gegenständlichen Devolutionsantrag gestellt habe, die notwendige Inanspruchnahme ihres Eigentums zur Herstellung der Fassade der Bauwerke der Familie F und H an der Grundgrenze verweigere.
In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass es im Zuge der Umsetzung des baubehördlich bewilligten Bauvorhabens der Familie F und H zu bewilligungspflichtigen Änderungen gekommen sei. Das Verfahren nach § 7 Abs. 6 sei ausgesetzt worden und für die Änderungen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung angesucht worden.
Nach rechtskräftiger Bewilligung dieser Änderungen sei Frau H wieder an die Baubehörde herangetreten, da nunmehr die noch fehlende Fassade an der Grenze zu den Nachbarn A und B hergestellt werden solle und nach wie vor keine Einigung mit den Nachbarn in Sicht gewesen sei.
Daher sei der Lokalaugenschein am 19.08.2021 durchgeführt worden.
Die Familie F und H sei mit einer Vermessung der Grundgrenze beauftragt worden, um nachzuweisen, dass die Fassade entsprechend der baubehördlichen Bewilligung nicht über die Grundgrenze ragend hergestellt werde. Dabei habe sich herausgestellt, dass die derzeit vorhandene Mauer samt Holzlattenzaun der Familie A und B teilweise auf das Baugrundstück der Familie F und H rage und eine korrekte Herstellung der Fassade verhindere. Beide Parteien seien zuletzt mit Schreiben vom 25.02.2022 aufgefordert worden, die weitere Vorgangsweise abzustimmen.
In einem Schriftsatz vom 10.03.2022 habe Familie A und B erklärt, dass es sich bei der Mauer auf der Grundgrenze um eine gemeinsame Mauer iSd § 854 ABGB handle und eine Abtragung oder Veränderung des Sockelmauerwerks überhaupt nicht in Frage käme.
Im Übrigen sei der Vermessungsplan der Firma E ZT-GmbH vom 23.11.2021, GZ ***, für nicht maßstabgerecht und damit für unbrauchbar erklärt worden.
Seitens der Baubehörde sei die Behandlung des Antrages gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 der Familie F und H gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden, da aufgrund der fehlenden Gesprächsbasis zwischen den Familien F und H und A und B damit zu rechnen sei, dass die für die korrekte Herstellung der Fassade notwendige Änderung der gemeinsamen Mauer im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden müsse.
Bis dato sei diese Vorfrage nicht geklärt.
Am 12.05.2023 sei der gegenständliche Devolutionsantrag mit der Begründung eingelangt, dass die im § 73 AVG festgelegte Entscheidungsfrist von sechs Monaten seit langem abgelaufen sei und keine der im Protokoll über den Lokalaugenschein am 19.08.2021 angekündigten Verfügungen getroffen worden seien.
Der Gemeindevorstand begründet seine Entscheidung nunmehr damit, dass gemäß der Judikatur des VwGH der Nachbar, der an sich Partei im Baubewilligungsverfahren erster Instanz sei, nicht das Recht habe, gegen die Untätigkeit der Behörde einen Devolutionsantrag einzubringen, weil er kein Recht auf Entscheidung, auf Erledigung des Baubewilligungsantrages, habe (vgl. VwGH 27.02.1996, 95/05/0041).
Analog dazu müsse auch selbiges für den Antrag eines Bauwerbers auf Erlassung eines Duldungsauftrages gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 gegenüber seinen Nachbarn gelten.
Da die Familie A und B im gegenständlichen Verfahren somit keinen Erledigungsanspruch habe, sei der Devolutionsantrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
Festgehalten werde, dass ein unzulässiger Devolutionsantrag auch nicht den Übergang der Zuständigkeit zur Folge habe (vgl. VwGH 31.01.1995, 93/08/0021).
Angemerkt werde weiters, dass selbst im Falle eines berechtigten Interesses an der Entscheidung ein Devolutionsantrag im gegenständlichen Fall gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1991 abzuweisen gewesen wäre, da die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führten darin zusammengefasst aus, dass zum einen der erlassene Bescheid rechtlich verfehlt sei, zumal er vom Bürgermeister unterfertigt sei, der aber das Verfahren nach § 7 der NÖ BO verhandle. Somit sei im Devolutionsverfahren der Bürgermeister ausgeschlossen.
Im Baubewilligungsverfahren sei der Nachbar nur eine mitbeteiligte Person. Das Rechtsverhältnis bestehe zwischen dem Bauwerber und der Baubehörde. In concreto ist es aber so, dass das Rechtsverhältnis unmittelbar bestehe auch zwischen Bauwerber einerseits und dem Nachbarn als Antragsgegner andererseits. Der Nachbar habe gem. § 7 NÖ BO seine Rechte zur Abwehr des Antrages nach § 7 NÖ BO.
Die Baubehörde habe eine Entscheidungsfrist zu wahren und sei daher jedenfalls säumig. Die Behörde sei seit 10.3.2022 untätig und sei nicht gewillt das Verfahren fristgerecht weiterzuführen und eine Entscheidung zu treffen.
Den Beschwerdeführern sei nicht bekannt, dass das Verfahren ausgesetzt worden sei – eine Entscheidung liege den Beschwerdeführern nicht vor.
Es sei auch kein Bescheid ergangen, dass die Bauwerber auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden zwecks Bestimmung der gemeinsamen Grenze.
Darüber hinaus können die Beschwerdeführer keinen Rechtsgrund erkennen, warum wegen der Herstellung der Fassade am Nachbargrundstück die bisher bestimmte Grenze eine Änderung erfahren solle.
Die Rechtsansicht, wonach die Beschwerdeführer kein Recht auf Entscheidung in diesem Verfahren hätten, sei verfehlt. Vielmehr sei der Devolutionsantrag zulässig und gehe die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde über.
Auch bezüglich der in der Entscheidung zitierten Dokumentation sei die Behörde säumig.
Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Gemeindevorstand aufgetragen werde, über den Devolutionsantrag sachlich zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierzu Folgendes erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Im Zuge der Umsetzung des baubehördlich bewilligten Bauvorhabens der Antragsteller (GZ: ***, ***), waren Arbeiten an der Fassade an der Grundgrenze erforderlich. Dafür wäre das Betreten der Liegenschaft der Beschwerdeführer erforderlich gewesen, doch gab es diesbezüglich keine Einigung zwischen den Antragstellern und den Beschwerdeführern.
Demgemäß stellten die Antragsteller einen Antrag gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 zwecks Durchführung baubehördlich bewilligter Arbeiten. Familie F und H beantragte die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung hinsichtlich des Grundstückes der Beschwerdeführer zwecks Durchführung baubehördlich bewilligter Arbeiten.
Dieser Antrag wurde formlos bereits im Jahr 2019 gestellt – im Zuge einer baubehördlichen Besprechung am 19.2.2019 – worüber auch ein Aktenvermerk angefertigt wurde. Zudem wurde der Antrag im Jahr 2022 seitens der Antragsteller widerholt vorgebracht und die Antragstellung seitens der Antragsteller im Rahmen der Besprechung am 21.6.2022 bestätigt.
Den Antrag stellten die Antragsteller, Herr und Frau F und H.
In weiterer Folge ist es im Zuge der Umsetzung des bewilligten Bauvorhabens zu bewilligungspflichtigen Änderung gekommen. Um nachträgliche Bewilligung wurde seitens der Antragssteller angesucht und diese auch baubehördlich erteilt, wobei seitens der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen diese Bewilligung eingebracht wurden.
Das Verfahren nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 wurde formlos ausgesetzt.
Zwecks Durchführung von Arbeiten an der Fassade wurden am 19.8.2021 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dieser ergab, dass die derzeit vorhandene Mauer der Beschwerdeführer teilweise auf das Baugrundstück der Familie A und B ragt und dadurch die Herstellung der Fassade durch die Antragsteller nicht möglich war.
Infolge dieser aufgetretenen Grenz-Problematik wurde Vermessungen vorgenommen, Stellungnahmen dazu abgegeben etc. – dies bis Oktober 2022 – jedoch ohne Einigung der Parteien.
Bis zum heutigen Tage wurde über den Antrag der Antragsteller nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 keine Erledigung erlassen.
Grund dafür ist die zivilrechtliche Vorfrage hinsichtlich der Grundgrenze, die im Bauverfahren relevant wurde, zumal seitens der Antragsgegner (Beschwerdeführer) die strittige Frage hinsichtlich der Grundstücksgrenze bzw. der Grundstücksmauer aufgeworfen wurde.
Seitens der belangten Behörde wurde den Parteien nahegelegt, diese Vorfrage zu klären.
Mit Antrag vom 10.05.2023 stellten die Antragsgegner A und B (Beschwerdeführer) den Devolutionsantrag betreffend den von Herrn und Frau F und H eingebrachten Antrag nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014.
Die Beschwerdeführer führen darin aus:
„I.
Die Antragssteller F und G, nunmehr H sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes *** KG ***.
Auf dieser Liegenschaft befindet sein ein Gebäude. Die Antragsgegner A und B sind Eigentümer der Nachbargrundstücke *** und ***.
Von der Baubehörde erster Instanz fand am 19.8.2021 zur GZ: ***, ***, ein Lokalaugenschein statt. Laut Protokoll ist festgeschrieben:
„Am heutigen Tag findet ein Lokalaugenschein zur Feststellung des bestehenden Zustandes der Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** (Beweissicherung) und Entscheidung über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme dieser Grundstücke zur Umsetzung des im Betreff genannten Bauvorhabens (Herstellung der Fassade der Gebäude) auf dem benachbarten Grundstück Nr. *** der KG *** statt.“
Behandelt werde ein Duldungsauftrag.
Aus dem Protokoll vom 19.8.2021 ergibt sich die Feststellung des bestehenden Zustandes und schließlich gibt es die Stellungnahme der Antragsgegner A und B mit dem Inhalt: Eingewendet werde, dass der heutigen Verhandlung ein bestimmter Antrag nicht zu Grunde liege. Die Beweissicherung erstrecke sich - soweit überblickbar – durch Lichtbildaufnahmen durch den SV, wobei aus dem Protokoll nicht zu ersehen sei, in welchem Bereich der SV diesbezüglich tätig wurde.
Verlangt wurde, dass subsidiär den Bauwerbern aufgetragen werde, bezughabende Kostenvoranschläge einzuholen. Die Nachbarn haben sich weitere Einwendungen vorbehalten.
Das Protokoll endet mit den Worten:
„Abschließend wird festgehalten, dass die weiteren Schritte von der Baubehörde schriftlich bekanntgegeben werden“.
Beweis.
beiliegendes Protokoll vom 19.8.2021 der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Beilage ./A
Wie vorhin ausgeführt: Beim Lokalaugenschein haben die Nachbarn A und B die Meinung vertreten, dass der damaligen Verhandlung vom 19.8.2021 ein bestimmter Antrag (nach § 7 der Bauordnung) nicht zu Grunde liege.
Behörden bekannt ist aber der Rechtsstreit zur GZ: *** beim LG ***: Hier hat das Gericht festgestellt: Es gibt sehr wohl einen mündlichen Antrag der Bauwerber vom 19.2.2019.
Demnach habe Frau I von der Baubehörde erster Instanz den Bauwerbern ausdrücklich erklärt, dass den Nachbarn A und B mit einem Bescheid aufgetragen werden könne, das Betreten ihrer Grundstücke in einem Mindestmaß, nämlich beim Herstellen der Fassade der Bauwerber zu dulden. Den Bauwerbern wurde auch erklärt, dass die Beweissicherung durch die Behörde notwendig wäre und welche Informationen die Baubehörde erster Instanz für das Tätigwerden benötigen würde.
Die Bauwerber erklärten daraufhin, dass das beschriebene Vorgehen umgesetzt werden solle. Das von den Bauwerbern kommunizierte Ansinnen war, dass die Baubehörde erster Instanz tätig werden solle, um den Bauwerbern das Betreten der Grundstücke der Nachbarn A und B zum Zwecke der Herstellung der Fassade zu ermöglichen.
II.
Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag:
§ 73 AVG:
„Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge von Parteien (§8) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“
§ 8 AVG Beteiligte, Parteien:
„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. “
Daraus folgt: Die Einschreiter - A und B - sind in diesem Verfahren nach §7 der Bauordnung Partei. Sie haben ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen fristgerechten Entscheidung. Sie haben auch ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid nach § 7 der Bauordnung.
Wie schon vorhin erwähnt: In diesem Verfahren erster Instanz endete die Beweisaufnahme am 19.8.2021 mit dem Ergebnis:
„Abschließend wird festgehalten, dass die weiteren Schritte von der Baubehörde schriftlich bekanntgegeben werden“.
Vorgebracht wird: Entgegen dieser Ankündigung der Behörde erster Instanz laut Protokoll vom 19.8.2021 ist bis dato eine weitere Verfügung in dieser Rechtssache durch die Baubehörde erster Instanz nicht ergangen. Irgendwelche weiteren Schritte hat die Baubehörde erster Instanz nicht bekanntgegeben.
Im Protokoll vom 19.8.2021 ist auf Seite 1 festgeschrieben:
„Feststellung des bestehenden Zustandes:
Dokumentation wird von J in den nächsten 14 Tagen erstellt und an die Baubehörde übermittelt. Diese wird dann allen Parteien zum Parteiengehör gebracht.“
Vorgebracht wird: Auch diese eigene Erklärung hat die Baubehörde erster Instanz bis dato nicht erfüllt. Irgendeine Dokumentation von J wurde den Nachbarn A und B bis dato nicht zum Parteiengehör gebracht.
Verwiesen wird darauf: Seit dem Lokalaugenschein am 19.8.2021 sind mehr als 1,5 Jahre verstrichen. Die Frist nach §73 AVG ist längst abgelaufen. Die Voraussetzungen für den Devolutionsantrag sind gegeben.
Beweis, von der Baubehörde erster Instanz beizuschaffender Bauakt zur GZ: *** bzw. ***
beiliegendes Protokoll vom 19.8.2021 Beilage ,/A
Zeugin I, p.A. Marktgemeinde *** als Zeugin
Vernehmung der Antragsgegner A und B
Damit stellen die Parteien A und B an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den
Antrag:
Es wolle diese Behörde über den eingangs genannten Antrag der Liegenschaftseigentümer H, vormals G und F - Bauwerber - bezüglich deren Antrag auf Erlassung eines Duldungsbescheides nach §7 der Bauordnung, Beweis aufnehmen und darüber mit Bescheid entschieden werden.“
Über diesen Antrag entschied der Gemeindevorstand mit hier angefochtenem Bescheid vom 13.6.2023.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes in welchem unter anderem der Devolutionsantrag und die Beschwerde einliegend sind. Die diesbezüglichen Feststellungen basieren auf diesen unbedenklichen Schriftstücken.
Dass ein Antrag nach § 7 Abs. 6 NÖ BO gestellt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Aus dem Jahr 2019 findet sich ein Aktenvermerk, in welchem festgehalten ist, dass der Familie F und H die rechtliche Bedeutung des § 7 Abs. 6 NÖ BO nähergebracht und erklärt wird. Ob tatsächlich zu diesem Zeitpunkt ein Antrag gestellt wurde, ergibt sich hingegen nicht mit Sicherheit aus diesem Aktenvermerk.
Lediglich die nachfolgende Korrespondenz – die sich auf die Durchführung der Beweisaufnahme nach § 7 Abs 6 NÖ BO bezieht – ließ den Rückschluss ziehen, dass bereits im Zuge der oben genannten Besprechung ein Antrag seitens der Antragsteller gestellt wurde.
Dieser Antrag wurde jedenfalls auch im Jahr 2022 wiederholt gestellt und basiert dies ebenso auf den Unterlagen im Akt. Dass es dazu keinen förmlichen Antrag im Akt gibt, ändert nichts an der Tatsache, dass dieser offenkundig mündlich gestellt wurde. Dies ergab sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei aus der gesamten Korrespondenz zwischen allen Beteiligten, in welcher ständig auf den Antrag nach § 7 Abs. 6 NÖ BO Bezug genommen wird. Diese Feststellung konnte sohin bedenkenlos getroffen werden.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem eingebrachten Devolutionsantrag, dass ein Antrag nach § 7 NÖ BO gestellt wurde. Sofern die Beschwerdeführer vermeinen, dass es keinen solchen Antrag gäbe, ist es unerklärlich weshalb ein Devolutionsantrag gestellt wurde – schließlich setzt dieser einen Antrag voraus.
Sohin ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensverlauf, dass dieser Antrag jedenfalls gestellt wurde. Ob dieser 2019 oder 2022 seitens der Familie F und H gestellt wurde, ist für die hier zu beurteilende Rechtsfrage nicht von vorrangiger Bedeutung.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
§ 7 NÖ BO 2014:
Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
(1) Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
–Baupläne verfassen,
–Bauwerke errichten oder abändern,
–Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder
–Baugebrechen feststellen oder beseitigen
können.
Die Eigentümer sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.
Diese Duldungsverpflichtung gilt auch gegenüber Organen der Baubehörde zur Feststellung von Baugebrechen auf einem benachbarten Grundstück, wobei die Verständigung mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu erfolgen hat.
(2) Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen.
(3) Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Abdichtungsmaßnahmen (z. B. Wandanschlussblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer des Bauwerks zu dulden.
(4) Jeder Miteigentümer einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand (z. B. Brandwand) an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand darf hiedurch aber nicht verringert werden.
Wird ein Gebäude mit einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand abgebrochen, muss diese Wand mit den Anlagen des anderen Miteigentümers erhalten bleiben.
(5) Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.
Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.
(6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.
(7) Ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen.
§ 73 AVG:
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, auch dann, wenn der Antrag oder das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ist unter anderem formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde erster Instanz einen Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer auf dem Weg des § 73 Abs. 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte (vgl. VwGH 93/07/0049 vom 25.10.1994 und VwGH vom 29.10.1998, 98/07/0113). Der VwGH hält weiters zur Frage, welcher Verfahrenspartei die Berechtigung zukommt, die behördliche Entscheidungspflicht im Wege des § 73 Abs. 2 AVG auch geltend zu machen, fest, dass die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde geknüpft ist. Jedenfalls aber ist erforderlich, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde erster Instanz einen Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs. 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte (vgl. VwGH 25.10.1994, Slg. N.F. Nr. 14.151/A).
Aus diesen Entscheidungen erhellt bereits, dass die Geltendmachung der Entscheidungspflicht – in dem Fall durch die Stellung eines Devolutionsantrages – materiell-rechtlich den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes voraussetzt. Bereits an diesem Anspruch fehlt es, zumal seitens der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Abspruch der Behörde hinsichtlich einer allfälligen Duldungsverpflichtung besteht.
Darüber hinaus fehlt auch der formell-rechtliche Aspekt. Es besteht nämlich keine Entscheidungspflicht gegenüber der den Devolutionsantrag stellenden Partei, sofern diese Partei, die die Entscheidungspflicht geltend macht, keinen Antrag gestellt hat.
Formell-rechtlich ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen – noch nicht erledigten – Antrag gestellt hat.
Mit „Anträge von Parteien (§ 8 AVG)“ sind alle Anträge gemeint, die durch Bescheid zu erledigen sind. Falls ein Antrag lediglich auf Ausübung der Aufsicht gerichtet ist, besteht nach der Judikatur kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage (2014), Rz. 917).
Zudem fehlt es den Beschwerdeführern, wie nachstehend näher erörtert, an der Parteistellung. Die Frage der Parteistellung im Verfahren bildet, weil es nur der Partei zusteht, einen Devolutionsantrag einzubringen, eine für die Hauptfrage der Zulässigkeit des Antrags entscheidungswesentliche Vorfrage. Kommt die Behörde zu einem negativen Ergebnis, hat sie den Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.06.1994, 94/04/0031; 31.03.2005, 2003/05/0180).
Ob eine Partei einen Erledigungsanspruch hat, ist den materiellen und prozessualen Vorschriften zu entnehmen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage (2014), Rz. 924).
§ 8 AVG gibt keinen Aufschluss darüber, welche Personen in einem bestimmten Verfahren als Partei anzusehen sind, da zur Feststellung der Parteistellung der Materiengesetzgeber berufen ist.
Die Parteistellung im Bauverfahren ist in § 6 NÖ BO 2014 geregelt.
Gemäß § 6 NÖ BO haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind
(Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Parteien im Bauverfahren die Nachbarn, das sind die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind.
Die Rechte der Nachbarn beschränken sich demnach auf das Bewilligungsverfahren und baupolizeiliche Verfahren.
§ 6 Abs. 1 der NÖ. Bauordnung 2014, regelt außerdem abschließend die Parteistellung der Nachbarn.
Der Nachbar besitzt in der NÖ BO 2014 keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines gegen ihn gerichteten Duldungsauftrags. Er ist in diesem Stadion auch nicht in seiner Rechtssphäre berührt (so beispielsweise auch nicht gemäß des Erkenntnisses des VwGH vom 16.09.2009, 2006/05/0204, VwSlg. 17749 A/2009, betreffend Verfahren zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen).
Bei den Verfahren nach § 7 NÖ BO handelt es sich um eine Berechtigung desjenigen, der fremden Grund in Anspruch nehmen muss/möchte.
Zumal die Antragstellung nach § 7 NÖ BO jenen Personen vorbehalten ist, die fremden Grund zwecks Erstellung von Plänen und zur Errichtung bzw. Abänderung von Bauwerken in Anspruch nehmen müssen, kommt in diesem Fall eine Antragstellung durch die Beschwerdeführer gar nicht in Betracht.
Vielmehr kann den Nachbarn lediglich die Duldung aufgetragen werden. Einen Anspruch auf Entscheidung über eine beantragte Duldung lässt sich dem Gesetz im Hinblick auf die Verpflichteten nicht entnehmen.
Sowohl aus § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG als auch aus § 73 Abs. 1 erster Satz AVG ergibt sich, dass die Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrag einer zur Stellung dieses Antrages berechtigten Partei begründet werden kann. Voraussetzung für die Berechtigung (zur Erhebung der Säumnisbeschwerde) ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011; VwGH vom 23. September 1988, 88/17/0146).
Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH bezüglich der Unzulässigkeit der Antragstellung in ähnlich gelagerten Fällen zu verweisen.
So ist ein Devolutionsantrag wegen Nichterledigung des Antrages eines Miteigentümers, dem anderen Miteigentümer einen baupolizeilichen Auftrag zu erteilen, zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.05.1981, 1156/79).
Darüber hinaus hält der VwGH mehrfach fest, dass Voraussetzung für die Einbringung eines Entscheidungsantrages ein noch nicht erledigter Antrag des Antragstellers ist (vgl. VwGH 16.12.1987, 87/01/0312).
Dies entspricht der zuvor zitierten formell-rechtlichen Voraussetzung, nämlich, dass ein verfolgbarer behördlicher Entscheidungsanspruch nur dann vorliegend ist, wenn die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei, auch einen Antrag gestellt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 08.04.1986, Zl 86/04/0042, dargelegt hat, reicht die verfahrensrechtliche Stellung als Partei (in dem zitierten Beschwerdefall die Stellung als Nachbar in gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren) noch nicht aus, um die behördliche Entscheidungspflicht geltend zu machen. Es muss vielmehr die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht hinzutreten. Diese Berechtigung setzt voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt solange nicht vor, als nicht über die Einwendungen des Antragstellers in einem auf Antrag eines Dritten eingeleiteten erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren abgesprochen wurde (vgl. VwGH 20.09.1994, 94/04/0098 und der Hinweis auf VwGH 08.04.1986, 86/04/0042).
Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen (in dem Fall der Beschwerdeführer) liegt solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendung abgesprochen wurde (vgl. VwGH 21.06.2007, 2004/07/0203).
Nichts Anderes kann gelten, wenn über eine allfällige Duldungsverpflichtung (noch) nicht abgesprochen wurde. Bis zum Erlass der Entscheidung besteht kein Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführer, zumal die Entscheidung auch in einer Zurückweisung des Antrages bzw. Abweisung des Antrages liegen könnte.
Da sich somit aus dem seitens der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 gestellten Antrag keine Entscheidungspflicht gegenüber den Beschwerdeführern ableiten lässt, diese durch die Säumnis nicht in einem rechtlichen Interesse verletzt werden und diese weder Antragsteller sind noch ein subjektiv-öffentliches Recht darlegen konnten, war seitens der belangten Behörde der Devolutionsantrag zutreffender Weise zurückzuweisen.
Darüber hinaus wird durch mangelnde Säumnis auch nicht in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen. Sie sind weder in ihrer Nutzung beeinträchtigt, noch wurden ihnen Handlungen oder Unterlassungen behördlich aufgetragen. Ihre Rechtssphäre bleibt vom Antrag der Antragsteller völlig unberührt.
Die Zurückweisung des Devolutionsantrags der Beschwerdeführer erweist sich sohin als rechtmäßig.
Demgemäß war den Beschwerdeführern auch der Erfolg der Beschwerde zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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