LVwG N LVwG-S-2245/001-2023

LVwG-S-2245/001-2023Landesverwaltungsgericht21.11.2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2245/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2245.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.08.2022, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 2.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 106 Stunden) herabgesetzt wird und der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben es unterlassen, ein krankes Tier, nämlich das mit Ohrmarkennummer *** von Ihnen gehaltene Schaf, ordnungsgemäß unverzüglich zu versorgen, indem Sie trotz einer für einen Tierhalter erkennbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Tieres über zumindest einen Tag vor dem 14.01.2021 keine Maßnahmen setzten. Das Tier verendete am 14.01.2021 in Folge einer Pansenschoppung nach Aufnahme von Teilen einer Silofolie.“

2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 240,00 neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.640,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.09.2021, *** wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer), zur Last gelegt, er habe am 14.01.2021 und einige Tage davor in ***, ***, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihm gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt, sodass dies für zumindest ein Schaf mit Schmerzen, Leiden mit Todesfolge verbunden gewesen sei. Auf dem Grundstück seien Plastikreste sowie eine Silofolie vorzufinden gewesen und sei es durch Aufnahme einer Silofolie zu einer Pansenanschoppung bei einem Schaf gekommen, an dem dieses letztlich verendete. Die Pansenanschoppung sei durch ein auf dem Grundstück herumliegendes Stück einer Silofolie, das bei der Futteraufnahme aufgenommen worden sei, verursacht worden. Der Tierhalter sei für das Grundstück auf dem die Tiere gehalten würden verantwortlich und gehöre dazu auch die regelmäßige Reinigung des Umfeldes der Tiere von diversen Gegenständen, die von den Tieren aufgenommen werden oder durch die sie verletzt werden könnten. Dies habe der Tierhalter unterlassen und dadurch die Betreuung vernachlässigt, wodurch der Tod des Tieres eingetreten sei.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16.12.2023, LVwG-S-2366/001-2021, hob dieses das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.09.2021 auf und stellte das Strafverfahren ein. Begründend führte das Gericht aus, die Aufnahme von Silofolie sei durch den Beschwerdeführer selbst bei regelmäßiger Kontrolle des Grundstückes nicht jedenfalls zu verhindern. Solle daher die mangelhafte Reinigung des Grundstückes rekurriert werden, bedürfe es entsprechender Feststellungen. Beweisergebnisse, wonach der Beschwerdeführer genau im Tatzeitraum seinen Reinigungs- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen sei, würden nicht vorliegen.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.12.2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es unterlassen zu haben, ein krankes Schaf ordnungsgemäß zu versorgen, da es bei dem Tier durch die Aufnahme von Plastikresten wie Plastikschnüren und einer Silofolie zu einer Pansenschoppung gekommen sei, an dem das Schaf am 14.01.2021 letztlich verendet sei. Der Beschwerdeführer hätte die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Tieres über zumindest drei Tage bemerken müssen, um erforderliche Maßnahmen zu setzen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes über zumindest drei Tage sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen.

Diese Aufforderung wurde am 21.12.2021 an den Beschwerdeführer, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, zugestellt.

Das folgende Straferkenntnis mit identem Tatvorwurf wurde adressiert an B Rechtsanwälte, ***, ***, am 24.01.2022 zugestellt. Dagegen erhob die B Rechtsanwälte rechtzeitig Beschwerde, welche mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 02.03.2022 mangels aufrechtem Vertretungsverhältnis während des Strafverfahrens vor der Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Ausgeführt wurde darin jedoch zur geltend gemachten Verfolgungsverjährung, dass jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person gerichtete Amtshandlung eine Verfolgungshandlung darstellen würde. Dies auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht und der Beschuldigte daher keine Kenntnis davon erlangt habe. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 21.12.2021, zugestellt an die Adresse der B Rechtsanwälte, stelle damit eine Verfolgungshandlung dar.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.08.2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer wie mit Aufforderung vom 21.12.2021 vorgeworfen und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 134 Stunden, verhängt. Das Straferkenntnis wurde, adressiert an A, vertreten durch B Rechtsanwälte, am 17.08.2022 zugestellt. Gegen dieses richtet sich die per Mail vom 14.09.2022, adressiert an strafen.bhbn@noel.gv.at, durch B Rechtsanwälte eingebrachte Beschwerde.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht mit Sicherheit feststellbar, dass die Silofolie ursächlich für den Todeseintritt des Schafes gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe überdies keine Symptome feststellen können, die Tiere jedoch täglich gefüttert. Er habe das Schaf zur Feststellung der Todesursache auf die Uniklinik *** verbracht.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Baden legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 15.09.2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 20.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des sachverständigen Zeugen C und Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens durch ASV D im Rahmen der Verhandlung.

3. Feststellungen:

A, geb. ***, war zumindest von 13.01.2021 bis 14.01.2021 Tierhalter des Schafes mit der Ohrmarke Nr. ***. Das Schaf wurde in ***, ***, gehalten.

Das Schaf verendete am 14.01.2021. Im Zuge einer Sektion wurden im Pansen große Mengen Silofolie vorgefunden, die zu einer Pansenanschoppung führte. Diese führte wiederum zum Tod des Schafes. Es verendete kein weiteres Schaf am 14.01.2021 am Betrieb des Beschwerdeführers.

Der Diagnose entsprechend zeigte das Schaf zumindest einen Tag vor dessen Tod neurologische Ausfallserscheinungen wie etwa ein Festliegen des Tieres.

Dieses geänderte, auf eine Erkrankung hinweisende Verhalten während zumindest eines Tages vor dem Tod des Tieres war für den Tierhalter erkennbar und hätten von diesem bemerkt werden müssen. Vor dem Tod des Tieres setzte der Beschwerdeführer kein Verhalten, das den Erkrankungszustand des Schafes zum Positiven verändert hätte. Ein Tierarzt/eine Tierärztin, der/die das Schaf allenfalls euthanasieren hätte können, wurde durch den Beschwerdeführer ab Auftreten der klinischen Symptome bis zum Verenden des Schafes nicht konsultiert. Auch brachte der Beschwerdeführer das tote Tier nicht zu einer pathologischen Untersuchung in eine Klinik.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.09.2021, ***, wie folgt vorgeworfen:

„Sie haben [am 14.01.2021 und mindestens 3 Tage davor] die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von Ihnen gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass dies für zumindest ein Schaf mit Schmerzen, Leiden mit Todesfolge verbunden war [Tatort: ***, ***]. Sie haben die Betreuung und Haltung in einer Weise vernachlässigt, dass Plastikreste wie Plastikschnüre und eine Silofolie auf dem Grundstück, auf den die Tiere gehalten werden vorzufinden waren und kam es durch die Aufnahme einer Silofolie zu einer Pansenschoppung bei einem Schaf an dem es letztlich verendete.

Die Pansenschoppung war durch ein auf dem Grundstück herumliegendes Stück einer Silofolie, das bei der Futteraufnahme aufgenommen wurde, verursacht worden. Unabhängig davon, ob die Silofolie aus dem Betreib stammt oder vom Wind angeblasen wurde, der Tierbesitzer bzw. Tierhalter ist für das Grundstück auf dem die Tiere gehalten werden verantwortlich. Dazu gehört auch eine regelmäßige Reinigung des Umfeldes der Tiere (die Tiere werden ganzjährig im Freien gehalten – Unterstand vorhanden) von diversen Gegenständen, die von den Tieren aufgenommen werden könnten oder durch die sie verletzt werden könnten und haben Sie dies unterlassen und dadurch die Betreuung vernachlässigt was zum Tod eines Tieres geführt hat.“

Dem Beschwerdeführer wurde dadurch eine Verletzung nach § 5 Abs. 2 Z 13 iVm. § 38 Abs. 1 TSchG vorgeworfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hob mit Entscheidung vom 16.12.2021, LVwG-S-2366/001-2021, diesen Bescheid auf und stellte das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mangels Nachweis des Vorwurfes der unterlassenen Kontroll- und Reinigungspflichten ein.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.12.2021, *** wurde dem Beschwerdeführer wie folgt vorgeworfen: Sie haben es [in ***, ***] unterlassen, ein krankes Tier, und zwar ein von Ihnen gehaltenes Schaf ordnungsgemäß zu versorgen, da es bei diesem Tier durch die Aufnahme von Plastikresten wie Plastikschnüre und einer Silofolie zu einer Pansenschoppung gekommen war, an der es am 14.01.2021 letztendlich verendete und Sie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Tieres über zumindest drei Tage jedenfalls bemerken hätten müssen um die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. […]

Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach § 15 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Die Aufforderung wurde adressiert an die B Rechtsanwälte in Vertretung von A und am 21.12.2021 an die Rechtsanwaltskanzlei zugestellt. Ein Vertretungsverhältnis lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Kontaktdaten der Behörde enthielten folgende Mailadresse: strafen.bhbn@noel.gv.at.

Mit E-Mail vom 14.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.08.2022 an strafen.bhbn@noel.gv.at. Im Briefkopf des Straferkenntnisses war den Usancen schriftlicher Kommunikation folgend der Block der Kontaktdaten auf der ersten Seite positioniert. Diese Kontaktdaten der Behörde enthielten folgende Mailadresse: strafen.bhbn@noel.gv.at.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden hatte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde auf ihrer Homepage wie folgt kundgemacht:

„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:

POSTANSCHRIFT

Telefon – Fax – E-Mail – Homepage

***, ***

Telefon: *** Telefax ***

E-mail: post.bhbn@noel.gv.at

Homepage: ***“

Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist zwei einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen nach dem TSchG auf.

4. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. ***, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des sachverständigen Zeugen C sowie durch Erstellung eines veterinärfachlichen Gutachtens im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, im Speziellen den jeweils veränderten Tatanlastungen, ergeben sich aus dem behördlichen Akt und sind diese als unstrittig zu beurteilen. Ebenso ergibt sich die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie die per Mail an das festgestellte Postfach übermittelte Beschwerde aus dem Behördenakt.

Die Feststellungen zur Todesursache des Schafes sind den authentischen Ausführungen des Zeugen C zu entnehmen. Dieser führte ebenso plausibel aus, dass eine alternative Todesursache – wie etwa ein Vergiften – nicht in Frage komme. Ebenso ergeben sich die festgestellten klinischen Symptome sowie der Zeitraum zwischen Erkennbarkeit dieser und Tod des Tieres aus den Angaben des sachverständigen Zeugen. Diese decken sich mit dem veterinärfachlichen Gutachten. Auch der veterinärfachliche Amtssachverständige führte im Gutachten schlüssig aus, dass ein Tierhalter zumindest 24 Stunden vor dem Todeseintritt klinische Symptome hätte erkennen müssen.

5. Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 13 (2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

§ 61 (4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 15 Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

§ 38 (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

6. Erwägungen:

Zur Einbringung der Beschwerde:

Die Beschwerde ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zulässig (vgl. dagegen VwGH, 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 134). Zwar hatte die belangte Behörde wie festgestellt auf ihrer Homepage gemäß § 13 Abs. 2 AVG zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde die E-Mail-Adresse post.bhbn@noel.gv.at kundgemacht; aus nachstehenden Gründen ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die Einbringung an die E-Mail-Adresse strafen.bhbn@noel.gv.at zulässig und wirksam war.

Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG schränkt die Einbringung durch E-Mail dahingehend ein, als nicht „besondere Übermittlungsformen“ vorgesehen sind. Der Gesetzgeber hatte hier nach den Materialen wohl eine sich vom E-Mailverkehr unterscheidende elektronische Übermittlung im Auge (vgl. RV 294 BlgNR 23. GP, S. 9). „Technische Voraussetzungen“ und „organisatorischer Beschränkungen“ sind nach § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundzumachen. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung handelt es sich bei Beschränkungen der Einbringungsmöglichkeit auf bestimmte E-Mail-Adressen um eine „organisatorische Beschränkung“. Ein bei einer anderen als der bekanntgemachten elektronischen Adresse eingelangtes Anbringen gilt erst dann als eingebracht, wenn es an die kundgemachte Adresse weitergeleitet worden und dort eingelangt ist (RV 294 BlgNR 23. GP, S. 10).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verwendung anderer als der von der Behörde unter Anführung des § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundgemachter E-Mail-Adressen ausgesprochen, dass diese zu Lasten des Einschreiters gehe. Dieser Rechtsprechung lag zunächst der Sachverhalt einer Übermittlung von Anbringen an die persönliche E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters einer Behörde zugrunde (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096; fortgesetzt: VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153; 9.05.2023, Ra 2020/04/0012).

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer sowohl seine Rechtfertigung vom 18.05.2022 als auch seine Beschwerde vom 12.09.2022 an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse, die im Briefkopf sowohl der Aufforderung als auch des Straferkenntnisses angeführt war, ein. Die an die (Organisations-)E-Mail-Adresse strafen.bhbn@noel.gv.at adressierte Rechtfertigung fand sodann Berücksichtigung im Straferkenntnis vom 12.08.2022 der belangten Behörde.

Nun hat die Behörde mit ihrer Kundmachung grundsätzlich eine solche organisatorische Beschränkung auf die Adresse post.bhbn@noel.gv.at festgelegt und bekanntgemacht, sodass nach einer gültigen organisatorischen Beschränkung elektronische Einbringen rechtswirksam lediglich über diese Adresse eingebracht werden können.

Diese organisatorische Beschränkung des § 13 Abs. 2 AVG liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht vor. Durch die (nicht bloß zufällige oder irrtümliche, sondern systematische) Bekanntgabe der Adresse strafen.bhbn@noel.gv.at als Kontaktadresse in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde für jeden Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit dem zugestellten Straferkenntnis steht, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, ihre eigene organisatorische Beschränkung durchbrochen. Für den durchschnittlichen – fachunkundigen wie auch fachkundigen – Bescheidempfänger enthielt das Straferkenntnis den offenkundigen Auftrag, spezifisch über die im Briefkopf enthaltene E-Mailadresse mit der Behörde in Kontakt zu treten. Die Behörde muss diese mittels dem Beschwerdeführer zugestelltem Bescheid hervorgerufene Durchbrechung der organisatorischen Beschränkung nun gegen sich gelten lassen.

Diese Auslegung steht im Einklang mit § 61 Abs. 4 AVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass – sofern der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde enthält, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist – ein Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht ist, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

§ 61 Abs. 4 AVG verfolgt offenkundig den Zweck, die Bescheidadressaten vor negativen rechtlichen Konsequenzen eines behördlichen Fehlers zu schützen. Wenn nun sogar die Einbringung bei einer unzuständigen Behörde aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Bescheid zulässig ist, muss dies im Sinne eines Größenschlusses umso mehr gelten, wenn bloß die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde unrichtig angegeben ist (vgl. LVwG NÖ, 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022).

Nach Auffassung des Gerichtes kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, an welcher Stelle im Bescheid die Angabe dieser unrichtigen (Behörde bzw.) Adresse zu finden ist. Zwar sieht § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und die Lehre geht davon aus, dass durch diese Norm prinzipiell auch die Gliederung des Bescheides vorgegeben wird (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.03.2023, rdb.at], § 58, Rn 2) und die Rechtsmittelbelehrung daher grundsätzlich am Ende eines Bescheides anzuordnen ist.

Festzuhalten ist aber, dass der den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung näher regelnde § 61 AVG sowohl in seinem Abs. 3 (zur Rechtsmittelfrist) wie auch im Abs. 4 (zur Einbringungsstelle) ausdrücklich vom Bescheid insgesamt und nicht von der Rechtsmittelbelehrung im speziellen spricht; bereits daraus ließe sich ableiten, dass Ausführungen zu möglichen Rechtsmitteln auch dann wirksam sind, wenn sie nicht der Gliederungsvorgabe des § 58 Abs. 1 entsprechen.

Es spricht nichts dafür, abweichend von der dargelegten generellen Interpretation des § 58 Abs. 1 AVG als (weitgehend) bloßen Ordnungsvorschrift gerade den Teil über die Anordnung der Rechtsmittelbelehrung so auszulegen, dass Angaben über die Einbringungsadresse einen maßgeblichen Teil der Rechtsmittelbelehrung darstellen oder nicht, je nachdem wo genau sie auf der Bescheidausfertigung angeordnet sind; im Gegenteil, Rechtsschutzüberlegungen – die § 61 AVG generell immanent sind – sprechen geradezu dagegen: Wie der VwGH, aaO, Rn 15, festhält, ist zwar gesetzlich die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht verlangt; findet sie sich aber am angefochtenen Bescheid, so muss sie auch dann als Teil der Rechtsmittelbelehrung angesehen werden, wenn sie „disloziert“ dargestellt ist (LVwG NÖ, 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022).

Für diese Sichtweise spricht schon ein Vergleich mit den Usancen schriftlicher Kommunikation im geschäftlichen, privaten, aber auch behördlichen Verkehr. Im Kopf sämtlicher Schriftstücke finden sich Kontaktdaten (Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen). Diese Angaben verfolgen selbstverständlich den Zweck und vermitteln die Erwartungshaltung, dass alle auf das nämliche Schriftstück bezugnehmenden Antworten an die im Kopf angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden sollen. Eine Übermittlung an eine andere Adresse im Kopf ist demnach weder üblich, noch erwünscht. Sowohl ein Durchschnitts- als auch ein rechtlich gebildeter Empfänger verstehen daher eine Nennung einer Adresse im Kopf eines Schreibens dahingehend, dass Antwortschreiben jeder Art – daher auch eine Bescheidbeschwerde – an die dort genannten Adressen zu richten sind (LVwG NÖ, 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022).

Zur Verfolgungshandlung

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer wie festgestellt – mit identem Wortlaut wie im Straferkenntnis vom 12.08.2022 – vorgeworfen. Diese Aufforderung wurde – adressiert an den Beschwerdeführer – iV. an die B Rechtsanwälte am 21.12.2021 zugestellt. Diese Zustellung erfolgte innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG. Ein Vertretungsverhältnis lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Für die Qualifikation einer behördlichen Handlung als taugliche Verfolgungshandlung iSd. § 32 Abs. 2 VStG kommt es nur darauf an, dass der behördliche Wille innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung tritt, und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung der behördlichen Erledigung innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet (vgl. VwGH, 09.05.2023, Ra 2023/02/0042; 28.2.1997, 97/02/0041; 15.2.2021, Ra 2019/17/0079).

Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.12.2023 ist als taugliche, nach außen gerichtete Verfolgungshandlung zu qualifizieren, wodurch Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG nicht eingetreten ist.

Zur Doppelverfolgung:

Im gegenständlichen Verfahren war weiters zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.08.2022 in seinem Recht auf Verbot der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung („ne bis in idem“), wie es in Art. 4 7. ZP EMRK gesetzlich verankert ist, verletzt wurde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13.09.2021 wurde der Vorwurf nach § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt, weil die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung nicht erweislich war. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13.09.2021 ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht erhoben und die Frist zur Erhebung einer Revision war zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses abgelaufen. Damit lag in diesem Zeitpunkt bereits eine endgültige Entscheidung im Sinne des Art 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK vor.

Folglich bleibt zu klären, ob die im ersten Verfahren verfolgte Tathandlung, aufgrund der dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG zur Last gelegt wurde, und die im nunmehr gegenständlichen Verfahren verfolgte Tathandlung nach § 15 TSchG dieselbe strafbare Handlung ("idem") betreffen.

Während der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner Judikatur Art. 4 7. ZP EMRK ein materiell-rechtlich orientiertes Verständnis zugrunde legt (vgl. VfGH 2.7.2009, B 559/09, wonach auf die Frage des Vorliegens identer Straftatbestände und nicht des tatsächlichen Verhaltens bei der Auslegung des Begriffes „derselben strafbaren Handlung“ sowie des Vorliegens „derselben wesentlichen Elemente“ abzustellen sei), geht der Europäische Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) von einem primär prozessualen Verständnis aus (beginnend mit EGMR, 10.2.2009 (GK), Zolotukhin, Nr. 14939/03). Demgemäß sei das idem-Element dahingehend auszulegen, dass es sich dann um dieselbe Straftat handle, wenn die zugrundeliegenden Fakten identisch oder wesentlich gleich seien (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK7, S. 593, mHa EGMR, 15.11.2016 (GK), A. u. B, Nr. 24130/11 ua.; 8.7.2019 (GK), Mihalache, Nr. 54012/10). Der EGMR stellt bei der Prüfung einer Doppelbestrafung unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens auf die Identität des beurteilten Sachverhalts ab (EGMR, 10.02.2009, Appl. 14.393/03 [Zolotukhin]). Der VwGH sieht eine Strafverfolgung ebenso dann als unzulässig an, wenn sie sich zumindest im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt bezieht (VwGH, 26.9.2018, Ra 2017/17/0474; 14.06.2021, Ra 2016/03/0083).

In einer aktuellen Entscheidung gab auch der VwGH eine Entscheidung des EGMR (14.01.2010, Appl. 2376/03 [Tsonyo Tsonev]) wieder und führte dazu aus, dass neben dem zu beurteilenden Verhalten auch die in Rede stehenden Tatbestände in die Betrachtung miteinzubeziehen seien. In der Beurteilung der Übereinstimmung der Sachverhalte sei eine Prüfung danach vorzunehmen, ob diese jeweils das wesentliche Element der in beiden Verfahren vorgenommenen Subsumtion bilden würden. Als Prüfungsmaßstab sah der VwGH das „sachverhaltsmäßig festgestellte Subsumtionsmaterial“ an (VwGH, 13.12.2019, Ra 2019/02/0020).

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13.09.2021 eine Verletzung des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG zur Last gelegt, wonach dieser die Betreuung eines Schafes vernachlässigt habe, indem er es unterlassen habe, das Grundstück auf welchem das Schaf gehalten wurde, von Plastikresten zu reinigen, wodurch dem Schaf nach Aufnahme eines Teils einer Silofolie, Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, indem dieses letztlich verendete. Der dem Beschwerdeführer angelastete Tatvorwurf lag in der aus § 19 TSchG abgeleiteten Verpflichtung, des Schutzes von Tieren vor Gefahren für ihr Wohlbefinden. Konkret wurde dem Beschwerdeführer als Tathandlung vorgeworfen, die Reinigung des Grundstückes von Plastikresten unterlassen zu haben.

Die mit Straferkenntniss vom 12.08.2022 erfolgte Tatanlastung lag bei identem Tatort und identer Tatzeit dagegen darin, die ordnungsgemäße Versorgung des Schafes unterlassen zu haben, da der Beschwerdeführer die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Schafes im Tatzeitraum nicht bemerkte. Vorgeworfen wurde eine Übertretung des § 15 TSchG, wonach bei Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung, ein Tier unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen ist.

Dieser Anlastung lag ebenso das Verenden des Schafes durch Aufnahme von Silofolie zu Grunde und wurden dem Beschwerdeführer mit dem Unterlassen der ordnungsgemäßen Versorgung und der Vernachlässigung der Betreuung sich nur unwesentlich unterscheidende Elemente der jeweiligen in die gleiche Schutzrichtung zielende Tatbestände angelastet (vgl. VwGH, 18.10.2016, Ra 2016/03/0029).

Das wesentliche Element der in beiden Verfahren vorgenommenen Subsumtion hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung unterscheidet sich jedoch deutlich. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer die unterlassene Reinigung des Grundstückes angelastet und andererseits bildet das Verkennen von Krankheitsanzeichen den Kern der dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Tat. Indem sich das vorgeworfene tatsächliche Verhalten des Beschwerdeführers in beiden Verfahren wesentlich unterscheidet (vgl. VwGH, 18.10.2016, Ra 2016/03/0029), wurde der Grundsatz „ne bis in idem“ durch gegenständliche Strafverfolgung – nach rechtskräftiger Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Zl. BNS2-V-21 15538/5 – nicht verletzt.

Zum Tatvorwurf:

Nach § 15 TSchG ist ein Tier unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehen eines Tierarztes, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist.

Wie festgestellt waren Anzeichen eine Erkrankung – entsprechend der festgestellten Todesursache – während zumindest eines Tages vor Eintritt des Todes des Schafes für den Beschwerdeführer erkennbar. Der Beschwerdeführer unterließ es, während dieses Zeitraumes das Tier ordnungsgemäß zu versorgen. Er konsultierte etwa keinen Tierarzt – allenfalls auch zur Euthanasierung des Tieres – oder leistete dem Tier auch selbst keine medizinische Hilfe. Der Beschwerdeführer erfüllte durch dieses Unterlassen den objektiven Tatbestand des § 15 TSchG.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.6.2018; Ra 2016/05/0005). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050).

Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Entgegen dem Vorbringen brachte der Beschwerdeführer das tote Schaf auch nicht zur Untersuchung zur Uniklinik ***.

Der Spruch war seitens des erkennenden Gerichtes gemäß § 44a Z 1 VStG zu präzisieren und sprachlich kürzer zu fassen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall weder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, noch bestand die Gefahr einer Doppelbestrafung (VwGH vom 16.3.2016, Ra 2016/04/0034). Die Nummer der Ohrmarke des Schafes konnte zulässigerweise ergänzt werden. Nachdem am 14.01.2021 am Betrieb des Beschwerdeführers lediglich ein Schaf verendet war, kann die Gefahr einer Doppelverfolgung ausgeschlossen werden. Auch die Einschränkung des Tatzeitraums war problemlos möglich.

7. Zur Strafhöhe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).

Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt.

Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist zwei einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkungen nach § 19 und § 13 TSchG auf. Es ist daher von einem Strafrahmen bis zu Euro 7.500 auszugehen.

Die Behörde ging von einem monatlichen Einkommen von Euro 1.500 aus. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung sowie die schwerwiegenden Folgen der Übertretung berücksichtigt.

Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Intention der Bestimmung liegt darin, Tierhalterpflichten wahrzunehmen und im Erkrankungs- oder Verletzungsfall eines Tieres umgehend angemessene Hilfe zu holen. Indem der Beschwerdeführer trotz erkennbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des von ihm gehaltenen Schafes nicht agierte, das Schaf vielmehr sogar verendete, hat er die Interessen des Tierschutzes wesentlich beeinträchtigt.

Hinsichtlich des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vormerkung ist anzuführen, dass dieser bereits die Grundlage für den erhöhten Strafrahmen bildet. Eine zusätzliche Wertung als Erschwerungsgrund würde dem Doppelverwertungsverbot widersprechen (VwGH, 30.10.1991, 91/09/0132). Die verhängte Strafe war nach Wegfall dieses Erschwerungsgrundes zu reduzieren. Eine weitere Reduktion der verhängten Strafe war nicht angebracht. Das Vorbringen, wonach die Behörde bereits mit Straferkenntnis vom 13.09.2021 bei einem Strafrahmen von Euro 15.000 eine Geldstrafe von Euro 3.000 als ausreichend erachtete, kann nicht zum Vorteil gereichen. Liegt diesem Straferkenntnis doch ein divergenter Tatvorwurf zu Grunde.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe liegt mit etwa 30 % des maximalen Strafbetrag im unteren Drittel des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Eine Reduktion des Strafbetrages kommt auch auf Grund der – den Tierschutz in drastischer Weise vernachlässigenden – Folgen aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.

8. Zur Kostenentscheidung:

Zumal der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, war der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren und fallen Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht an.

9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zur Frage zulässig, ob eine rechtswirksame Einbringung der Beschwerde vorliegt, da das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Rechtslage anders beurteilt als der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 134.

Im Übrigen beschränkt sich die Entscheidung zur Frage der Doppelverfolgung auf die eindeutige zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und behandelt (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.

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