LVwG N LVwG-S-2080/001-2023

LVwG-S-2080/001-2023Landesverwaltungsgericht21.11.2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsübertretung; Staatsbürgerschaft; Angaben; Unterkunft; Erschleichung; Tatvorwurf; Vorsatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2080/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2080.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17. August 2023, ***, betreffend Übertretung des Staatsbürgerschaftsgesetzes zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17. August 2023, ***, wurde Herrn A folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie waren am 24. Jänner 2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, um einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, da Sie seit dem 08.01.2015 immer in ***- zuletzt ab 29.12.2022 mit Nebenwohnsitz gemeldet waren und ab 29.12.2022 an der Adresse ***, *** wohnen. Durch einen Bericht der Polizeiinspektion *** vom 14.04.2023, stellte sich heraus, dass Sie an der angeführten Adresse in ***, *** nicht wohnhaft seien. Das genannte Objekt stand bereits schon 4 Monate komplett leer und wurde zum Verkauf angeboten. Dies konnte über die zuständige Maklerin in Erfahrung gebracht werden. Somit haben Sie es zu verantworten, dass es sich um eine Scheinmeldung handelt.“

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 63c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 16/2013 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) gemäß § 63c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 16/2013 verhängt sowie ein Kostenbeitrag in Höhe von € 100,-- gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgeschrieben.

In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den vom Amt der NÖ Landesregierung Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Staatsbürgerschaft zur Anzeige gebrachten Sachverhalt, welcher im Spruch angeführt sei. Hinsichtlich des Verschuldens wurde auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen.

Dieses Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung in ***, *** durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

Der Wortlaut des Straferkenntnisses ist identisch mit dem der an den nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.7.2023, ***.

Dagegen hat Herr A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er keine falschen Angaben getätigt habe, er habe in ***, ***, gewohnt und sei dort rechtmäßig gemeldet gewesen. Diesbezüglich wurde auf die der Beschwerde beigelegte (undatierte) Bestätigung der Unterkunftgeberin, Frau C, ***, ***, verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde auch davon ausgehe, dass er nach wie vor dort wohne, habe sie doch das Straferkenntnis an diese Anschrift zugestellt.

Auch wenn seine Meldung in dem Haus als „Scheinmeldung“ zu qualifizieren wäre, würde dies keine Bestrafung wegen Erschleichung der Staatsbürgerschaft rechtfertigen. Ein Bescheid können nur dann erschlichen worden sein, wenn er bereits vorliege, die Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stehe jedermann - auch ohne Wohnsitz im Bundesgebiet - offen, die Antragstellung selbst könne ein Erschleichen des Bescheides nicht begründen, ein Bescheid habe nicht vorgelegen und liege nicht vor.

Eine Anmeldung nach dem Meldegesetz sei keine Erteilungsvoraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Es zähle der Aufenthalt in Österreich, wie sich aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Z.1 StGB ergebe. Eine Anmeldung allein bezeuge nicht den Aufenthalt und werde der Aufenthalt auch nicht (nur) durch Meldebestätigungen dokumentiert. Er hätte demnach durch eine „Scheinmeldung“ gar nicht einen Verleihungsbescheid erschleichen können. Es werde daher beantragt, das Strafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen.

Mit Schreiben vom 13. September 2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus dem angefochtenen Straferkenntnis. Sie sind auch nicht strittig.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 63c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) lautet:

(1) Wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder in einem Verfahren zur Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Wer diese Tat begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

Gemäß § 63c Abs. 1 1. Fall StbG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Pönalisiert wird damit die wissentliche Falschangabe vor Behörden in Verwaltungsverfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft. In Bezug auf den Tatvorsatz setzt der Tatbestand Wissentlichkeit voraus. Diese ist dann gegeben, wenn es der Täter nicht bloß für möglich hält, falsche Angaben über Tatsachen zu machen, sondern dies für gewiss hält (§ 5 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand verlangt darüber hinaus einen erweiterten Vorsatz, für den allerdings der bedingte Vorsatz genügt; Fahrlässigkeit (§ 5 Abs. 1 VStG) kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht. Der Täter muss im Tatzeitpunkt eine Staatsbürgerschaft erschleichen wollen, und zwar mittels der Falschangabe (vgl. Glaser in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG § 63c Rz 5).

Im gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet, im Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben. Der Tatbeschreibung ist lediglich zu entnehmen, dass er am 24. Jänner 2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt war, um einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen. In weiterer Folge wird auf einen Bericht der Polizeiinspektion *** vom 14.4.2023 verwiesen, wonach er an der Adresse in ***, *** nicht wohnhaft sei und das Objekt bereits seit 4 Monaten leer stünde und zum Verkauf angeboten würde. Es wird ihm angelastet, dass er es zu verantworten habe, dass es sich um eine Scheinmeldung handle. Damit mag im Hinblick auf eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne tatsächliche Unterkunftnahme allenfalls eine Verletzung der Bestimmungen des Meldegesetzes vorliegen, nicht jedoch der Rechtsvorschrift des § 63c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985.

Abgesehen davon, dass im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer nicht angelastet wurde, falsche Angaben im Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft gemacht zu haben, enthält das angefochtene Straferkenntnis auch keinerlei Ausführungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Der Begründung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass die Behörde von fahrlässiger Tatbegehung ausgeht. Wie bereits oben ausgeführt, ist jedoch lediglich die wissentliche Tatbegehung strafbar.

Da ihm somit nicht angelastet wurde, wissentlich falsche Angaben im Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde gemacht zu haben, war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren dem Beschuldigten auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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