LVwG N LVwG-AV-305/001-2022

LVwG-AV-305/001-2022Landesverwaltungsgericht21.11.2023

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Versorgungsleistung; Antragstellung; Frist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-305/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.305.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 30. November 2021, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2022, betreffend Altersversorgung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Der am *** geborene Beschwerdeführer war am 01. Oktober 2021 67 Jahre und 5 Monate alt.

Er wurde am 01. März 1983 erstmals in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen. Seit 21. Jänner 1985 ist er als niedergelassener Zahnarzt mit Berufssitz in Baden eingetragen; seitdem gehört er durchgehend dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich an.

1.2. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, begehrte der Beschwerdeführer mit formularmäßigem Antrag, datiert mit 22. Oktober 2021, die Gewährung der Altersversorgung ab dem Stichtag 01. Jänner 2021.

Auf der letzten Seite dieses Antrags, direkt über der Unterschrift des Beschwerdeführers finden sich folgende Sätze:

„Versorgungsleistungen der WFF-Mitglieder werden ab dem beantragten Stichtag gewährt, wenn die Antragstellung spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag erfolgt. Wird ein Antrag auf eine Versorgungsleistung nach dieser Frist eingebracht, so wird die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.“

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Folgendes ausgesprochen:

„1. Die Altersversorgung wird per 01.10.2021 im Ausmaß einer Grundrente in der Höhe von monatlich € 1.302.,02 brutto und einer Zusatzleistung in der Höhe von monatlich € 346,22 brutto gewährt und 14mal jährlich ausbezahlt.

2. Der Antrag auf Gewährung der Altersversorgung ab 01.01.2021 wird für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.09.2021 als verspätet zurückgewiesen.“

Begründend verwies die belangte Behörde betreffend Spruchpunkt 1. unter Nennung der §§ 27, 28a und 28b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: Satzung) auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Altersversorgung; hinsichtlich der Höhe der Grundrente sowie der Zusatzleistung wurde auf ein dem Bescheid angeschlossenes Berechnungsblatt verwiesen, in welchem gemäß §§ 28 ff bzw. 29 ff der Satzung die bescheidmäßig zuerkannten Beiträge dargestellt wurden.

Betreffend Spruchpunkt 2. verwies die belangte Behörde auf § 64 Abs. 3 der Satzung.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In dieser wird die zuerkannte Höhe der Grundrente sowie der Zusatzleistung nicht bestritten. Allerdings begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Altersversorgung (antragsgemäß) bereits ab 01. Jänner 2021 gewährt werde.

Begründet wird dies in der Beschwerde wie folgt (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

„Als ich Ende Dezember 2020 telefonisch während meiner Reha von […] aus den dann per Telebanking am 31.12.2020 angewiesenen Restbetrag zur Vollzahlung meiner Pensionsbeiträge erfragt habe, wurde mir gesprächsweise lediglich mitgeteilt, dass, wenn ich aufhören möchte, ich dies monatlich mittels Antrag bekannt geben könne – nicht aber die seit eben 2020 bestehende Möglichkeit, beitragsfrei unter Beibehaltung der Kassenverträge weiterarbeiten zu können.

Die Übernahme der Praxis und des damit verbundenen Kassenvertrages durch meinen Sohn B, der seit Anfang 2018 als Wahlarzt bei mir tätig ist und mich vertritt, war bis zur Information durch einen Kollegen am 15.10.2021 dass dies sehr wohl möglich sei, der Grund bis dato keinen Pensionsantrag zu stellen.

Den mit 22.10.2021 datierten Pensionsantrag rückwirkend mit Jänner 2021 habe ich am 26.10.2021 deswegen gestellt, da per 01.01.2021 Antrittsalter und Vollzahlung der Beiträge gegeben waren.

Noch vor Einlangen des o.a. Bescheides und des Schreibens von [einem Mitarbeiter der belangten Behörde] wurden mir am 30.11.2021 € 3.244,17 [als] Versorgungsleistung 11/2021 auf mein Ordinations- statt mein im Antrag angegebenes Privatkonto überwiesen.

Ich ersuche somit diese für mich äußerst nachteilige Causa (9 + 1 [Monate] frustrierte Pension sowie 2021 noch zusätzlich bezahlte Beiträge € 4.937,82) nochmals zu prüfen und den Bescheid beim Verwaltungsausschusses am 12.01.2022 in meinem Sinne abzuändern.“

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2022 wurde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

1.6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer (rechtzeitig) einen Vorlageantrag ein, welcher dem Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt wurde.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1. In der Sache:

2.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage (Begründung des angefochtenen Bescheids samt Berechnungsblatt sowie der Beschwerdevorentscheidung) und der seitens der belangten Behörde zitierten Rechtsvorschriften – ebensowenig wie der Beschwerdeführer – Bedenken gegen die Höhe der zuerkannten Grundrente sowie der Zusatzleistung hegt.

2.1.2. Gemäß § 27 Abs. 1 der Satzung ist WFF-Mitgliedern auf Antrag die Altersversorgung zu gewähren, sofern sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (lit. a) und alle Beitragsvorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt sind und weder eine offene Ratenvereinbarung noch eine Beitragsstundung besteht (lit. b).

Gemäß § 64 Abs. 3 der Satzung werden Versorgungsleistungen der WFF-Mitglieder ab dem beantragten Stichtag gewährt, wenn die Antragstellung spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag erfolgt. Wird ein Antrag nach dieser Frist eingebracht, so wird die Leistung erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Schon nach dem insofern eindeutigen Wortlaut werden somit Versorgungsleistungen (erst) ab dem Monat der Antragstellung gewährt, wenn ein Antrag nicht innerhalb von spätestens drei Monaten am dem Stichtag erfolgt.

Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Altersversorgung aufgrund des am 26. Oktober 2021 eingelangten Antrags erst mit 01. Oktober 2021 gewährte.

Die seitens des Beschwerdeführers behauptete „mangelnde Beratung“ iZm mit dem aus Sicht des Beschwerdeführers zweckmäßigen Zeitpunkt seiner Antragstellung führt die Beschwerde nicht zum Erfolg: Die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht daher nicht so weit, dass eine Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre (vgl. VwGH vom 05. Juli 2023, Ro 2020/11/0010).

Auf Fragen der Wiedereinsetzung – wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getan – ist nicht einzugehen, da ein derartiger (sofern überhaupt gestellter) Antrag nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist. In diesem Zusammenhang sei aber darauf verwiesen, dass § 64 Abs. 3 der Satzung keine dem § 63 Abs. 4 der Satzung vergleichbare „Rechtswohltat“ (betreffend Fristversäumnis iZm Anträgen auf Krankenunterstützung; vgl. dazu VwGH vom 27. April 2017, Ra 2017/11/0015) zu entnehmen ist.

2.1.3. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 06. Juli 2023, Ra 2022/07/0081, mit näheren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig; eine Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Es wurde daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist zB VwGH vom 09. Oktober 2023, Ra 2023/02/0036).

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