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LVwG-AV-2355/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2355/002-2023
LVwG-AV-2355/002-2023Landesverwaltungsgericht21.11.2023
Umweltrecht; Altlastensanierung; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Kontamination; Grundwassergefährdung; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Juli 2023,Zl. ***, betreffend Maßnahmenaufträge gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 Altlastensanierungsgesetz 1989 (AlSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Juli 2023, Zl. ***, wie folgt abgeändert:
„Der B GmbH wird aufgetragen, zur Sicherung der Altlast *** „***“, Grundstück Nr. ***, KG ***, zur
Beurteilung der Auswirkungen der Verschlechterung der Grundwassersituation durch die von ihr in der KW 27/2023 auf der Oberfläche der Altlast gesetzten Handlungen eine Grundwasserbeobachtung in den vorhandenen Grundwassersonden GW*** und GW*** über weitere neun Monate in einem Dreimonatsintervall durchzuführen, wobei die nächste Beprobung spätestens am 10. Dezember 2023 zu erfolgen hat. Es sind neben den Physikalischen Parametern der KW-Index, PAK16 (inklusive Einzelsubstanzen), DOC, Arsen und Chrom gesamt zu untersuchen. Der KW-Index ist aus einer Schöpfprobe zu untersuchen. Nach einer Bepumpung und nach Erreichen der Leitfähigkeitskonstanz ist zusätzlich eine Pumpprobe zu nehmen, aus der sämtliche Parameter zu untersuchen sind. Nach Vorliegen der Ergebnisse sind diese binnen einer Woche der AlSAG-Behörde zu übermitteln.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idF BGBl. I Nr. 156/2002
§ 17 Altlastensanierungsgesetz 1989 (AlSAG) idF BGBl. I Nr. 136/2004
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Juli 2023, Zl. ***, erging an die nunmehrige Beschwerdeführerin auf Grundlage der §§ 31 Abs. 3 WRG 1959 iVm 17 AlSAG folgender gewässerpolizeilicher Auftrag:
„I. Teil:
Der B GmbH. wird aufgetragen, zur Sicherung der Altlast ***
„***“ in *** folgende Maßnahmen durchzuführen:
Auf der Altlast *** ist in jenen Bereichen, die vom Bewuchs befreit wurden, die Oberfläche nach Aufbringen eines Geotextiles und Aufbringen von grobkörnigem Aushubmaterial zu begradigen, bzw. mit einem leichten Gefälle (1 -2%) nach West und Ost zur profilieren. Darüber ist eine Schicht von mind. 50 cm Humusmaterial aufzubringen, welche von der vorhin beschriebenen Ausgleichsschicht mit einem Geotextil zu trennen ist.
Die betroffene Fläche wird nach Richtung Westen und Norden durch die ausgewiesene Altlastengrenze, Richtung Süden mit dem Hochwasserschutzdamm, Richtung Osten mit dem Zugangsweg zur Zisterne begrenzt.
Sämtliches zugeführtes Material ist entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung zu untersuchen und hat der Qualitätsklasse A2 gem. Bundesabfallwirtschaftsplan zu entsprechen. Vorhandenes Material kann, soferne es geeignet ist, verwendet werden.
Weiters ist zur Beobachtung der Auswirkungen der Verschlechterung eine Grundwasserbeobachtung in den vorhandenen Grundwassersonden GW. ***, ***, 16
durchzuführen. Die Anstromsonde GW ***, welche Eigentum des Bundes darstellt, wurde im Zuge der Arbeiten offensichtlich gezogen und ist nicht mehr nutzbar. Für die derzeit erforderliche Grundwasserbeweissicherung kann auf diese Sonde vorerst verzichtet werden, solange im Abstrom keine auffälligen Messwerte verzeichnet werden.
Vorbehaltlich dieses Falles müsste die Anstromsonde wiedererrichtet werden. Die Grundwasserbeweissicherung ist Mitte August zu beginnen und über zwei Monate in zwei wöchentlichen Abständen durchzuführen. Es sind neben den Physikalischen Parametern der KW-Index, PAK16 (inklusive Einzelsubstanzen), DOC, Arsen und Chrom gesamt zu untersuchen. Der KW Index ist aus einer Schöpfprobe zu untersuchen. Nach einer Bepumpung und nach Erreichen der Leitfähigkeitskonstanz ist zusätzlich eine Pumpprobe zu nehmen aus der sämtliche Parameter zu untersuchen sind.
Nach Vorliegen der Ergebnisse der 3-monatigen Grundwasserbeweissicherung sind diese in Form eines Berichtes der Behörde zu übermitteln.
Bis zur Umsetzung dieser Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass stets genug Ölbindemittel auf die oberflächlichen Teerlinsen aufgebracht wird um die Geruchsemissionen hintanzuhalten. Dies ist vor allem nach starken Niederschlägen zu kontrollieren und zu ergänzen.
Die oben angeführten Maßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.
Die Beauftragung eines Fachunternehmens zur Durchführung der unter Punkt 1 angeführten Maßnahmen sind der Behörde bis spätestens 31.7.2023 nachzuweisen.
Die unter Punkt 1. angeführten Maßnahmen sind bis spätestens 31.8.2023 zu vollenden und der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.“
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass das Grundstück Nr. *** [gemeint wohl: ***], KG , seit 01. September 2019 als Altlast *** „“ im Altlastenatlas ausgewiesen sei. In der Kalenderwoche 27/2023 wäre im Auftrag der B GmbH der vorhandene Bewuchs dieser Fläche zum Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage entfernt und gemulcht worden. In der Folge wären die vorhandenen Kontaminationen mobilisiert und in Form von Teeröllinsen an die Oberfläche getreten. Es sei somit durch diese Maßnahmen eine Verschlechterung der Situation insofern eingetreten, als durch den fehlenden Bewuchs die Gefahr einer Auswaschung der Kontaminationen und Verfrachtung ins Grundwasser, insbesondere bei Starkregenereignissen, wesentlich erhöht wäre.
Nach wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen, C, und des Gutachtens der D GmbH führte die belangte Behörde aus, dass die von der Rechtsmittelwerberin gesetzten Maßnahmen zwar eine Verbesserung darstellen würden, aber nicht ausreichend wären, um einen dem vorigen Zustand gleichwertige Situation herzustellen. Insbesondere würde bei nur kleinräumiger Abdeckung das Niederschlagswasser wiederum im Altlastenkörper versickern und somit zu Auswaschungen führen. Die vom Sachverständigen in der Verhandlung vom 11. Juli 2023 geforderten Maßnahmen wären daher erforderlich, um einen gleichwertigen Schutz, wie er vor der „Rodung“ bestanden habe, zu gewährleisten.
Nach Darstellung der Rechtsnormen der §§ 17 Abs. 1 AlSAG und 31 WRG 1959 beurteilte die belangte Behörde die Rechtslage wie folgt:
„Es ist unbestritten, dass die Entfernung des Bewuchses der Altlast die B GmbH. zu verantworten hat und diese daher als Verursacherin für Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 heranzuziehen ist. Da eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht mehr möglich ist, sind jene Maßnahmen zu setzen, die einen gleichwertigen Schutz erreichen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat. ist dies nur mit einer - wie vom Amtssachverständigen geforderten – Oberflächenabdeckung zu erreichen. Die Amtssachverstädigen haben nachvollziehbar dargelegt, dass kleinräumige Schutzmaßnahmen, wie sie vom der der D GmbH vorgeschlagen wurden, nicht ausreichen. Es waren daher die im Spruch dieses Bescheides angeführten Maßnahmen vorzuschreiben
Weiters wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass insbesondere durch Starkregenereignisse Ausschwemmungen der Teerölkontaminationen nicht auszuschließen sind. Wenn dies dann ins Grundwassergelangen, werden sie verfrachtet und dies führt nicht nur zu einer Verunreinigung des Grundwassers, sondern die Schadstoffe werden auch durch das Grundwasser verfrachtet, was zu einer Ausweitung der Konaminationen auch auf benachbarte bisher nicht kontaminierte Grundstücke führen kann.
Es liege daher Gefahr in Verzug vor.“
Die behördlich Verpflichtete erhob durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Punkt 1. [des] Spruches eine klare Fassung erhält, die aufgetragenen Maßnahmen auf das erforderliche und verhältnismäßige Ausmaß und die aufgetragenen Messungen auf die Grundwassersonden GW*** und *** und auf die physikalischen Parameter, den KW-Index, PAK 16 inklusive Einzelsubstanzen und TOC beschränkt werde.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 18.05.1988 gegründet und am 09.06.1988, unter *** in das Handelsregister beim Handelsgericht *** mit der Firma E-Gesellschaft m.b.H., eingetragen. Sie besteht sohin (erst) seit 09.06.1988.
Entgegen der Angabe der belangten Behörde unter „Betrifft“ des angefochtenen Bescheides handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die ehemalige F AG. Die F AG, richtigerweise die „F ***“ war eine unter *** des Handelsregisters beim Handelsgericht *** eingetragene Aktiengesellschaft, deren Firma mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24.04.1989 auf „Aktiengesellschaft ***“ geändert wurde und die aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 30.01.1990 mit der G Aktiengesellschaft mit Sitz in *** verschmolzen wurde, womit die „F AG“ erloschen ist.
Die Beschwerdeführerin ist keine Rechtsnachfolgerin der „F AG“. Sie hat das Grundstück ***, innenliegend der EZ ***, KG *** mit Kaufvertrag vom 04.05.1999 erworben.
Beweis: historischer Firmenbuchauszug der B GmbH vom 19.10.2022 Grundbuchauszug der EZ ***, KG *** vom 22.09.2022 Kaufvertrag vom 04.05.1999
1.2. Zum Altstandort „“ und zur Altlast „“
Beim Altstandort „***“ handelt es sich um den rund 90.000 m² umfassenden südlichen Teil eines wesentlich größeren metallverarbeitenden Betriebes, der seit 1863 auf dem Standort tätig war.
Der Altstandort umfasst die Grundstücke Nummer ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, , , *** KG *** () und *** sowie *** KG *** (). Von diesen Grundstücken standen und stehen nur die Grundstücke Nummer *** KG ***, *** KG *** und *** KG *** im Eigentum der Beschwerdeführerin.
Auf dem Grundstück *** KG *** befanden sich ein Gebäude mit einem Walzwerk, einer Härterei und eine Glüherei sowie einer Beizerei und einer bis 1959 betriebenen Kohlengasanlage sowie südlich davon ein Kohlenlager. Weiters wurden südlich des Walzwerks auf diesem Grundstück in einer Geländevertiefung auf einer Fläche von ca. 2.000 m² neben mineralischen Abfällen auch teer- bzw. teerölhaltige Abfälle in größerem Umfang abgelagert. In diesem Bereich ist der Untergrund im Ausmaß von ca. 5000-7000 m³ mit Teerölkohlenwasserstoffen erheblich kontaminiert. Die Auswirkungen der Verunreinigungen auf die Grundwasserqualität sind sehr gering.
Dieser Verfüllungsbereich wurde vom Umweltbundesamt in der Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung vom 01.03.2019 als eine erhebliche Gefahr für die Umwelt klassifiziert („***“). Diese Kontaminierungen und Verfüllungen stammen nicht von der Beschwerdeführerin. Es handelt sich offensichtlich um Ablagerungen von teer- bzw. teerölhaltigen Abfällen einer in den Jahren 1922-1959 betriebenen Kohlengasanlage. Die Mächtigkeit der erheblich kontaminierten Schichten nimmt in südlicher Richtung von 2 m auf 4 m zu, wobei nicht nur das Ablagerungsmaterial, sondern auch der natürliche Untergrund bzw. der Grundwasserschwankungsbereich erheblich verunreinigt ist. Dennoch sind im Abstrom der Teerölkontaminationen südlich des ehemaligen Walzwerkes keine Kohlenwasserstoffe (PAK, BTEX, KW-Index) nachweisbar gewesen. Die Grundwasserqualität war nicht beeinträchtigt. Im Bereich der Teerablagerung festgestellten Schadstoffe waren Teeröl (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).
Im Bereich der *** und im Abstrombereich dieser *** (Grundwassermessstellen GW -, GW ***) wurden weder Arsen noch Chrom festgestellt. Eine Messung von gelösten organischen Kohlenstoffen (DOC) erfolgte nicht. Gemessen wurde lediglich die Summe organischer Kohlenstoffe im Wasser (TOC)
Nach Abschluss der Grundwasseruntersuchungen zwischen Jänner und Mai 2017, die die Liegenschaftseigentümer gemäß § 16 Abs. 1 ALSAG zu dulden hatten, ließen die vom Landeshauptmann von Niederösterreich beauftragten Firmen die von Ihnen eingebauten Grundwassermessstellen, das waren Rohre mit einer Tiefe bis zu acht Metern zurück. Sofern die Sonden nicht ohnedies mit dem „Einbau“ durch die Verbindung mit der Liegenschaft Eigentum der Liegenschaftseigentümer geworden waren, wurden sie so nach Abschluss der zu duldenden Überprüfungen derelinquiert. Ein Auftrag an die Liegenschaftseigentümer diese Grundwassermessstellen (Sonden) zu belassen, erging nicht. Diese zurückgelassenen Grundwassermessstellen (Sonden) sind daher im Gegensatz zu den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen und dem Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Beweissicherung) nicht Eigentum der Republik Österreich; vielmehr wären die durch den Landeshauptmann von Niederösterreich beauftragten Firmen verpflichtet gewesen, diese Sonden nach Abschluss der Überprüfungen zu entfernen.
Beweis:Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung für den Altstandort „***“ vom 01.03.2019H per Adresse der Beschwerdeführerin
1.3. Zu den von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen In der KW 27/2023 ließ die Beschwerdeführerin nach Bestätigung der Forstabteilung bei der BH ***, dass es sich bei dem Bewuchs der südlich des Walzwerkes gelegenen Fläche nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes (Bestockung einer Fläche von mindestens 1.000 m² mit einer durchschnittlichen Breite von 10 Metern) handelt, diese Fläche vom Bewuchs befreien und die über die Geländeoberfläche herausragenden Baumstrünke und Sträucher mit einem Forstmulcher zerkleinern und die Fläche mulchen. Im Zuge dessen wurden im südlichen Teil der Altlast auf einem Areal von ca. 400 m² unmittelbar an bzw. unter der Oberfläche gelegene Teerlinsen sichtbar und kam es durch diese nun freiliegenden Teerlinsen zu Geruchsbelästigungen. Infolge dessen versuchte die Beschwerdeführerin zur Verhinderung weiterer
Geruchsbelästigungen der Anrainer diese Teerlinsen wieder oberflächlich mit Erdmaterial abzudecken und brachte in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr Ölbindemittel auf. Damit konnten die Geruchsbelästigungen der Anrainer beseitigt werden.
Die zutage getretenen Teerlinsen flossen nicht ab, sie verteilten sich nicht auf die Oberfläche der Altlast, sondern blieben lokal dort wo sie aufgetreten waren.
Beweis:H, wie bisherzur Größe des Areals, auf dem Teerlinsen aufgetreten sind, Rechnung der I vom 27.7.2023, vorgelegt mit der Eingabe/E-Mail vom 31.07.2023
1.4. Zum relevanten Verfahrensgang
Die aufgetretenen Geruchsbelästigungen waren Anlass für das Einschreiten der belangten Behörde und die Verhandlung vom 11.07.2023.
Dabei erstattete der Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen C das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Gutachten.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige J erklärte Folgendes:
Im Zuge der heutigen Besichtigung wurden die bestehenden Verhältnisse vor Ort begutachtet. Es konnten einige Stellen gesichtet werden, die bereits mit Ölbindemittel abgedecktes, kontaminiertes Material zeigten. Es wird vermutet, dass durch den Abschnitt des Bewuchses der „Schutz“ des kontaminierten Materials verloren gegangen ist. Durch die erhöhten Temperaturen quillt das zähe Teeröl an die Oberfläche. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Grundwasser wird aus fachlicher Sicht nicht gesehen. Im Hinblick auf die Oberflächenwässer (es werden starke Regenfälle in den Sommermonaten Juli u. August erwartet) konnte festgestellt werden, dass sich die kontaminierte Fläche eher in einer Tiefenlage befindet. Zur *** hin besteht eine zirka 15-20 cm hohe Sockelmauer, die eine Abgrenzung zum Fließgewässer darstellt. Richtung Westen gibt es eine hohe Betonmauer, die die Justizanstalt abgrenzt. Im Nahbereich der *** befindet sich eine Einhausung mit einem Schacht. Dieser ist gemäß Wasserbuchauszug ein Pumpbrunnen für die Löschwasserversorgung des Betriebes. Im Ereignisfall wird Wasser aus der *** über eine Rohrleitung in Richtung Schacht geleitet. Von dort wird das Wasser für Löschwasserzwecke verwendet. (siehe WB-Auszug PZ *** u. ***, B GmbH) Aus fachlicher Sicht wird die Meinung vertreten, dass die Oberflächenwässer auch bei Stark-Niederschlagsereignissen auf dem Grundstück verbleiben. Hinsichtlich den notwendigen Sofortmaßnahmen (Vermeidung von Auswaschungen – Gefährdung des Grundwassers) wird auf die Ausführungen des ASV für Altlasten verwiesen.
Der Vertreter der Altlastenbehörde K erklärte darauf hin, dass er beabsichtige die vom Sachverständigen geforderten Maßnahmen dann behördlich vorzuschreiben, wenn seitens der Beschwerdeführerin nicht binnen einer Woche ein Vorschlag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Vermeidung der Gefahr einer zusätzlichen Auswaschung bzw. Verfrachtung der Kontaminationen) vorgelegt werde.
Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie die Altlast weder verursacht noch verschlechtert habe und sie daher auch nicht zur Beseitigung bzw. zur Sanierung verpflichtet sei, sondern die Verpflichtung den Bund treffe. Auch die Nutzungshinweise in der Gefährdungsabschätzung der Altlast würden kein Verbot von Rodungsmaßnahmen enthalten. Sie werde aber dennoch Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen evaluieren und allenfalls setzen.
Binnen Wochenfrist erstattete die Beschwerdeführerin die aufgetragene Stellungnahme, wonach die Beschwerdeführerin die Altlast nicht zu vertreten habe. Durch die Entfernung des Bewuchses und das oberflächliche Mulchen der Fläche sei eine „Störung“ der obersten Schicht des Geländes erfolgt und seien dadurch Teerkohlenwasserstoffe in die Luft freigesetzt worden. Das habe aber keine über die bisher vorhandene Gefährdung hinausgehende Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt. Die vom Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen vorgeschlagenen Maßnahmen zielten nicht auf die Wiederherstellung des Zustandes vor den Maßnahmen in der KW 27/2023 ab, sondern auf eine umfassende Sanierung bzw. Sicherung der Altlast ***, die jedoch nicht von der Beschwerdeführerin zu setzen seien. Insbesondere sei die Altlast vor der Rodung nicht durch ein abdichtendes Geotextil gesichert gewesen und habe sich nicht unter einer 50 cm hohen Humusschicht, wie vom Sachverständigen vorgeschlagen, befunden. Sie habe sich vielmehr an bzw. unmittelbar unter der Geländeoberfläche befunden. In Anbetracht dessen, dass auch nach den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellten Geländeverhältnissen, wonach Oberflächenwässer auch bei Stark-Niederschlagsereignissen auf dem Grundstück verbleiben, somit am Grundstück in das Grundwasser gelangen, sei die Gefahr einer Auswaschung der Altlast und damit der Gefährdung des Grundwassers – ob mit oder ohne Bewuchs – unverändert. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe auch festgehalten, dass keine Gefahr im Hinblick auf Oberflächenwässer bestehe.
Weiters legte die Beschwerdeführerin mit dieser Stellungnahme ein Sanierungskonzept des Ingenieurbüros D vom 15.07.2023 vor, wonach durch die Rodung und das Mulchen der belasteten Fläche keine erhöhte Gefahr für Gewässerverunreinigungen herbeigeführt wurden. Teer und Teeröle würden eine überwiegend geringe Mobilität aufweisen; sie wurden früher im Bauwesen als Abdichtung verwendet. Auswirkungen auf Grundwässer, die Grundwasserqualität und auch auf die damit verbundenen Wasserrechte können ausgeschlossen werden.
Als kurzfristig umzusetzendes Sanierungskonzept zur Vermeidung der Gefahr einer zusätzlichen Auswaschung bzw. Verfrachtung der Kontaminationen werde das sofortige Aufbringen von ausreichendem Ölbindemittel auf die oberflächlichen Teerlinsen vorgeschlagen. Weiters eine tägliche Kontrolle der gesamten ehemaligen Schottergrube und ein erforderliches Nachbessern der Teerlinsen mit Ölbindemittel, vor allem nach starken Niederschlägen. Weiters werde das Einebnen der mit Teerlinsen direkt verunreinigten Flächen mit vor Ort vorhandenem, seitlich gelagertem Material vorgeschlagen, das Abdecken dieser Fläche mit PVC-Folie/Teichfolie und das Aufbringen eines Bauvlieses sowie das Abdecken des Bauvlieses mit mindestens 20 cm von vor Ort vorhandenem seitlich gelagertem Material. Die Zufuhr von zusätzlichem Material werde nicht empfohlen, da auch dieses Material durch das Aufbringen kontaminiert werde und damit bei einer erforderlichen Sanierung der Altlast zusätzliche Kosten anfallen würden. Die Beschwerdeführerin erklärte, diese Maßnahmen würde die Beschwerdeführerin unverzüglich zu setzen und habe damit bereits begonnen.
Die belangte Behörde holte zu dieser Stellungnahme eine Stellungnahme des L vom Amt der NÖ Landesregierung Gruppe Wasser, Abteilung Wasserwirtschaft am 19.07.2023 ein. Durch den Abtrag einer die Teerölverunreinigungen überdeckenden Schicht sei ein unmittelbares Beaufschlagen der Kontaminationen mit Niederschlagswasser und somit ein erhöhtes Mobilisierungspotenzial der Schadstoffe in das Grundwasser verbunden. Die von der Antragsgegnerin bzw. dem Ingenieurbüro D vorgeschlagenen Maßnahmen der Abdeckung der direkt verunreinigten Flächen seien für eine kurzfristige Verbesserung des Zustandes geeignet. Um langfristig einen ähnlichen Zustand wie vor Setzung der Rodungsmaßnahmen herzustellen, seien jedoch diese nicht ausreichend. Dieser Zustand könne durch Umsetzung der Maßnahmen, wie vom ASV für Altlasten und Verdachtsflächen in der Verhandlung am 13.07.2023 gefordert, erreicht werden.
Diese Stellungnahme des ASV L wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin führte daher, wie in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2023 angekündigt, die vom Ingenieurbüro D vorgeschlagenen Maßnahmen aus und schloss diese am 25.07.2023 ab. Dabei wurden die Teerlinsen mit Ölbindemittel zur Gänze gebunden und in weiterer Folge über diesen ca. 400 m² Kunststoffabdichtungsbahn JUNIFOL PEHD SP/GF im Gefälle von 1 bis 2 % nach West und Ost verlegt, die Ränder überlappt und verschweißt. Darüber wurden 400 m² Geotextil Geodren A80 P verlegt und verschweißt und die gesamte Fläche im Gefälle mit mindestens 30 cm Aushubmaterial bedeckt. Damit wurde eine Verbesserung gegenüber dem Zustand vor der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Maßnahme der Entfernung des Bewuchses hergestellt.
Beweis: Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung gemäß Sanierungskonzept nach Rodungsarbeiten zur Altlast ***: *** vom 26.07.2023, vorgelegt mit der Eingabe/E-Mail vom 08.08.2023
Am 26.07.2023, sohin nach Abschluss der am 31.07.2023 angekündigten Arbeiten wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters der angefochtene Bescheid vom 21.07.2023 zugestellt. Damit wurde ihr aufgetragen, auf der Altlast *** in jenen Bereichen, die vom Bewuchs befreit wurden, die Oberfläche nach Aufbringen eines Geotextiles und Aufbringen von grobkörnigem Aushubmaterial zu begradigen bzw. mit einem leichten Gefälle (1-2%) nach West und Ost zu profilieren. Darüber sei eine Schicht von mindestens 50 cm Humusmaterial aufzubringen, welche von der vorhin beschriebenen Ausgleichsschicht mit einem Geotextil zu trennen sei. Die betroffene Fläche werde nach Richtung Westen und Norden durch
die ausgewiesene Altlastengrenze, Richtung Süden mit dem Hochwasserschutzdamm, Richtung Osten mit dem Zugangsweg zur Zisterne begrenzt. Sämtliches zugeführtes Material sei entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung zu untersuchen und habe der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan zu entsprechen. Vorhandenes Material könne, sofern es geeignet sei, verwendet werden.
Weiters wurde zum Zweck der Beweissicherung eine Grundwasserbeobachtung in den vorhandenen Grundwassersonden GW ***, GW *** und GW *** aufgetragen. Die Anstromsonde GW ***, welche Eigentum des Bundes darstelle, sei im Zuge der Arbeiten offensichtlich gezogen worden und nicht mehr nutzbar. Für die derzeit erforderliche Grundwasserbeweissicherung könne auf diese Sonde vorerst verzichtet werden, solange im Abstrom keine auffälligen Messwerte verzeichnet werden. Vorbehaltlich dieses Falles müsse die Anstromsonde wieder errichtet werden. Die Grundwasserbeweissicherung sei Mitte August zu beginnen und über zwei Monate in zwei wöchentlichen Abständen durchzuführen. Es seien neben den physikalischen Parametern der KW-Index, PAK 16 (inklusive Einzelsubstanzen), DOC, Arsen und Chrom gesamt zu untersuchen. Der KW-Index sei aus einer Schöpfprobe zu untersuchen. Nach einer Bepumpung und nach Erreichen der Leitungsfähigkeitskonstanz sei zusätzlich eine Pumpprobe zu entnehmen aus dem sämtlichen Parameter zu untersuchen seien. Nach Vorliegen der Ergebnisse der dreimonatigen Grundwasserbeweissicherung seien diese in Form eines Berichtes der Behörde zu übermitteln.
An Sofortmaßnahmen wurde noch aufgetragen, dass stets genug Ölbindemittel auf die oberflächlichen Teerlinsen aufgebracht werde, um die Geruchsimmissionen hintanzuhalten. Dies sei vor allem nach starken Niederschlägen zu kontrollieren und zu ergänzen.
Die angeführten Maßnahmen seien unverzüglich durchzuführen. Die Beauftragung eines Fachunternehmens zur Durchführung unter Punkt 1. angeführten Maßnahmen sei der Behörde bis spätestens 31.07.2023 nachzuweisen. Die unter Punkt 1. angeführten Maßnahmen der Oberflächenabdeckung seien bis spätestens 31.08.2023 zu vollenden und der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen, da Gefahr im Verzug vorliege.
Mit dem Schreiben vom 31.07.2023 informierte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter die belangte Behörde über die bereits abgeschlossenen Arbeiten. Es sei jedenfalls eine allfällige Gefahr im Verzug gebannt. Es gelange nicht mehr Niederschlagswasser in den Altlastenkörper als dies vor der Entfernung des Bewuchses der Fall war. Die gesetzten Maßnahmen würden das Versickern von Niederschlagswasser im Altlastenkörper und somit Auswaschungen der Altlast im Bereich der sichtbar gewordenen Teerlinsen weitaus effektiver verhindern als die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen. Die vorgeschriebene Oberflächenabdeckung durch Geotextilien würde ebensowenig wie Schichten mit Aushubmaterial und Humusmaterial das Einsickern von Niederschlagswasser verhindern, da Geotextilien so wie auch Aushubmaterial und Humusmaterial wasserdurchlässig sind. Demgegenüber schütze die vorgenommene Abdeckung der Teerlinsen durch Teichfolien vor dem Versickern von Niederschlagswasser und dem Auswaschen der Altlast. Teichfolie sei wasserundurchlässig. Weiters werde durch diese undurchlässige Folie die Kontaminierung des aufgebrachten Materials verhindert, während die vorgeschriebene Maßnahme zur Kontaminierung des aufgebrachten Erdreiches führen würde – Erdreichs, das bei der überfälligen Sanierung der Altlast erst wieder entsorgt und verbrannt werden müsste – was auch bei fachgerechter Entsorgung zu einer zusätzlichen und unnötigen Umweltbelastung führen würde.
Die aufgetragene Beweissicherung werde beauftragt. In Hinblick auf die Kürze der gesetzten Frist zur Vorlage von drei Arbeitstagen liege die schriftliche Bestätigung noch nicht vor.
Sie werde nachgereicht.
1.5. Zum Fortgang nach Bescheiderlassung/-zustellung
Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit dem Schreiben ihres Vertreters vom 08.08.2023 die Bestätigung des Sachverständigen M vom 26.07.2023 samt Anlagen, wonach die angeordnete Sanierung als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden könne. Ausdrücklich hielt der Sachverständige in dieser Bestätigung fest, dass im Bereich der Sanierung eine Verbesserung gegenüber dem vorigen Bestand des Bewuchses mit Sträuchern und Bäumen gegeben sei.
Mit dem Schreiben vom 09.08.2023 erfolgte die Vorlage der Beauftragung der Eurofins Umwelt Österreich mit der angeordneten Beweissicherung. Gleichzeitig wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Grundwassersonde GW *** nicht mehr existiert. Diese habe sich auf dem Grundstück ***, innenliegend der EZ ***, KG *** befunden. Dieses Grundstück stehe im Eigentum der N GmbH. Die Sonde GW *** sei auf dem Nachbargrundstück *** KG ***, welches nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, gefunden worden. Die Beauftragung der Beweissicherung beschränke sich daher auf die aufgefundenen Sonden GW *** und GW ***.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 26.07.2023 zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Der Bescheid der belangten Behörde wird zur Gänze angefochten.
Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe des wesentlichen Verfahrensmangels und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
4.1. Zum wesentlichen Verfahrensmangel
Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.5.1990, Gz 90/18/0018).
Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid wie folgt:
Das Grundstück *** , KG *** ist seit 1.9.2019 als Altlast *** „***" im Altlastenatlas ausgewiesen. Art und Umfang der Kontaminationen sowie die Gefährdungsabschätzung können unter *** nachgelesen werden.
In der Kalenderwoche 27/2023 wurde im Auftrag der B GmbH. der vorhandene Bewuchs dieser Fläche zum Zwecke der Errichtung einer Photovoltaikanlage entfernt und gemulcht. In der Folge wurden die vorhandenen Kontaminationen mobilisiert und traten in Form von Teeröllinsen an die Oberfläche. Es ist somit durch diese Maßnahmen eine Verschlechterung der Situation insoferne eingetreten, als durch den fehlenden Bewuchs die Gefahr einer Auswaschung der Kontaminationen und Verfrachtung ins Grundwasser insbesondere bei Starkregenereignissen wesentlich erhöht
wurde.“
Im Übrigen gibt die belangte Behörde lediglich die Stellungnahmen der Amtssachverständigen wieder und zitiert – zusammengefasst – den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sanierungsvorschlag, ohne Feststellungen daraus zu treffen.
Die belangte Behörde stellt somit nur fest, dass durch die Entfernung des vorhandenen Bewuchses und das Mulchen der Fläche vorhandene Kontaminationen mobilisiert und in Form von Teeröllinsen an die Oberfläche getreten seien. Die weitere Ausführung der belangten Behörde, dass durch diese Maßnahmen eine Verschlechterung der Situation insoferne eingetreten sei, als durch den fehlenden Bewuchs die Gefahr einer Auswaschung der Kontaminationen und Verfrachtung ins Grundwasser insbesondere bei Starkregenereignissen wesentlich erhöht wurde, stellt einen Schluss und keine Feststellung der belangten Behörde dar.
Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen, welcher Art der Bewuchs der kontaminierten Fläche war, ob dieser geeignet war, das Eindringen von Niederschlagswasser insbesondere bei Starkregenereignissen in den kontaminierten Untergrund zu verhindern, welche Geländeverhältnisse bestehen, in welchem Ausmaß der Untergrund kontaminiert ist, wie mobil oder immobil die Kontamination – insbesondere bei Kontakt mit Wasser - ist und ob die Kontamination nicht ohnedies bereits den Grundwasserschwankungsbereich erheblich verunreinigt hatte, sodass eine weitere Auswaschung infolge der Entfernung des Bewuchses und des Mulchens der Fläche auszuschließen ist. Lage, Zahl und Ausmaß der zutage getretenen Teerlinsen werden nicht festgestellt. Diese Feststellungen wären aber für die Frage der Herbeiführung einer konkreten Gefahr der Gewässerverunreinigung und der gegebenenfalls aufzutragenden Maßnahmen erforderlich gewesen.
Die belangte Behörde stellt auch nicht fest, mit welchen Stoffen der Untergrund der vom Bewuchs befreiten und gemulchten Flächen im Untergrund kontaminiert sind und wie die Grundwasserströme verlaufen. Diese Feststellungen wären aber auch für den zulässigen Umfang der aufgetragenen Beweissicherung erforderlich gewesen.
Die Feststellungen bieten daher keine geeignete Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides. Die Unterlassung der notwendigen Feststellungen bildet einen wesentlichen Verfahrensmangel.
4. 2 Zur Inhaltliche Rechtswidrigkeit
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG hat sich jedermann, dessen Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Maßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung gemäß § 31 Abs. 2 und Abs. 3 WRG sind nur im Fall einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu setzen, aufzutragen oder anzuordnen. Es genügt, wenn nach dem natürliche Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht2 § 31 E 11ff).
Durch die Entfernung des Bewuchses und das Mulchen der Oberfläche im Bereich der Altlast *** „***“ wurde jedoch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt.
So gab es im südlichen Bereich der Altlast „***“ keinen hohen Bewuchs, sondern bestand dieser Bewuchs – soweit es einen solchen überhaupt gab – aus Gras und niedrigem Buschwerk.
Beweis: Luftbild Bewuchs ***
Wie der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 11.7.2023 festgehalten hat, befindet sich die kontaminierte Fläche in einer Tieflage, sodass Oberflächenwässer auch bei Stark-Niederschlagsereignissen auf dem Grundstück verbleiben. Daraus folgt, dass Niederschläge, insbesondere bei Starkregenereignissen, auch vor der Entfernung des Bewuchses im Bereich der Altlast in den Untergrund versickerten. Gerade bei Starkregenereignissen ist der Schutz des Untergrundes vor dem Eindringen des Niederschlags durch eine die Oberfläche bedeckende Vegetation nicht mehr gegeben, das zeigen insbesondere Murenabgänge der jüngsten Zeit, die auch in Waldgebieten auftreten. Nur leichte Niederschläge kann die Vegetation abhalten und verdunsten diese an der Vegetation.
Darüber hinaus handelt es sich bei den vereinzelt an die Oberfläche getretenen Teerlinsen sowie bei den Ablagerungen von teer- und teerölhaltigen Abfällen der Kohlengasanlage um Stoffe mit einer überwiegend geringen Mobilität, wie auch der Amtssachverständige L in seiner E-Mail vom 19.7.2023 festgehalten hat. Teer und Teeröle wurden daher auch früher im Bauwesen als Abdichtungen verwendet. Schon vor der Entfernung des Bewuchses und dem Mulchen befanden sich diese Ablagerungen auch im natürlichen Untergrund und war der Grundwasserschwankungsbereich erheblich verunreinigt, ohne dass im Abstrom der Teerölkontaminationen südlich des ehemaligen Walzwerkes Kohlenwasserstoffe nachweisbar gewesen wären. Daraus ergibt sich, dass auch bei dem unmittelbaren Eindringen von Niederschlagswasser in den Untergrund eine Mobilisierung der ohnedies im Grundwasserschwankungsbereich befindlichen Teerölkontaminationen ausgeschlossen ist, wie der Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 15.7.2023, vorgelegt am 18.7.2023 ausgeführt hat.
Auch der Amtssachverständige C hat ohne nähere Ausführungen zur Lage und Zahl der aufgetretenen Teerlinsen lediglich von einer Verschlechterung des Umweltzustandes, aber von keiner Gefahr, insbesondere keiner konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch die Entfernung des Bewuchses gesprochen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige J hat nur die Vermutung ausgesprochen, dass durch den Abschnitt des Bewuchses der „Schutz“ des kontaminierten Materials verloren gegangen sei. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Grundwasser werde aus fachlicher Sicht aber nicht gesehen. Auch Oberflächenwässer würden bei Stark-Niederschlagsereignissen auf dem Grundstück verbleiben.
Der Amtssachverständige L hat im Zusammenhang mit der geringen Mobilität der Kontamination an sich - für die die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich ist – Auswirkungen auf die Grundwasserqualität als gering beschrieben; sie könnte aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Er stellt daher nur auf eine abstrakte Gefährdung durch die Kontamination, nicht aber auf eine konkrete Gefahr ab. Eine Verschlechterung durch den Abtrag einer Teerölverunreinigungen überdeckenden Schicht sieht er offenbar nur im unmittelbaren Beaufschlagen der Kontaminationen mit Niederschlagswasser, worin er ein erhöhtes Mobilisierungspotential der Schadstoffe in das Grundwasser sieht. Dagegen spricht die mangelnde Mobilisierung der im Grundwasserschwankungsbereich ohnedies bereits vorhandenen erheblichen Verunreinigung mit teer- bzw. teerölhaltigen Abfällen.
Überdies ergibt sich daraus, dass das vom Amtssachverständigen L angenommene erhöhte Mobilisierungspotential der Schadstoffe in das Grundwasser einfach durch das Abdecken nur der Teeröllinsen, wodurch es zu keiner direkten Beaufschlagung mehr kommen kann, gebannt werden kann. Infolge der großflächigen Abdeckung der Teeröllinsen mit wasserundurchlässiger Teichfolie ist daher auch eine solche Gefahr bereits gebannt.
Da die Beschwerdeführerin sohin keine konkrete Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer durch die Entfernung des Bewuchses und das Mulchen der Oberfläche des Altstandortes im Bereich der *** bewirkt hat, die vereinzelten Teerlinsen abgedeckt wurden und es somit zu keinem unmittelbaren Beaufschlagen der Kontaminationen mit Niederschlagswasser kommen konnte, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung der mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der nach der Bescheiderlassung (aber bereits vor der Bescheidzustellung) gesetzten Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verbesserung des Schutzes gegenüber dem Zustand vor der Entfernung des Bewuchses und dem Mulchen geführt haben. Derartige Sachverhaltsveränderungen sind jedenfalls beachtlich (VwGH vom 17.10.2002, Gz 98/07/0061).
Selbst wenn – was ausdrücklich bestritten wird – die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt hätten, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Nach dem in § 59 Abs. 1 AVG normierten Determinierungsgebot muss aus dem Spruch klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde. Ist der Spruch entgegen diesen Anforderungen in sich widersprüchlich bzw. können verschiedene Spruchpunkte nicht logisch nebeneinander bestehen, so belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 6.3.2013, Gz 2010/04/0102, VwGH vom 5.9.2013, Gz 2013/09/0058).
Widersprüchlich ist in Punkt 1 des Spruches der Auftrag, die Oberfläche nach Aufbringen eines Geotextiles und Aufbringen von grobkörnigen Aushubmaterial zu begradigen bzw. mit einem Gefälle (1 bis 2%) nach West und Ost zu profilieren. Entweder ist zu begradigen oder zu profilieren. Aus dem Spruch ist somit nicht erkennbar, ob begradigt oder profiliert werden soll oder die Beschwerdeführerin die Wahl hat. Der Spruch ist daher widersprüchlich und wäre auch einer Vollstreckung unzugänglich.
Der Auftrag zur Oberflächenabdeckung ist auch insoweit widersprüchlich, als sich der Auftrag einerseits auf jene Bereiche der Altlast , die vom Bewuchs befreit wurden, bezieht, diese Fläche dann aber im zweiten Absatz Richtung Süden mit dem Hochwasserschutzdamm begrenzt wird. Tatsächlich erstreckt sich die Altlast aber nicht bis zum Hochwasserschutzdamm, der an der Grenze des Grundstückes zur *** hin verläuft. Südlich der Altlast „“ erstreckt sich zum Hochwasserschutzdamm hin eine Fläche von 221, 90 m2, unter der die Altlast nicht liegt, die aber im zweiten Absatz des Spruch Punktes 1 als betroffene Fläche definiert wird. Auch insoweit liegt ein Widerspruch vor. Soweit auch diese Fläche von der aufgetragenen Oberflächenabdeckung betroffen ist, handelt es sich um keine erforderlichen Maßnahme im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG.
Beweis: Luftbild aufgetragene Fläche außerhalb der Altlast
Generell handelt es sich bei der aufgetragenen Oberflächenabdeckung mit Geotextil, Aushubmaterial und Humus nicht um Maßnahmen, die das Eindringen von Niederschlagswasser, insbesondere bei Starkregenereignissen, in den Grundwasserkörper verhindern oder vermindern können. Humus, Aushubmaterial und auch Geotextilien sind wasserdurchlässig. Demgegenüber sind die von dem Sachverständigen M vorgeschlagenen und in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin ausgeführten Maßnahmen geeignet, das Eindringen von Niederschlagswässern in dem Bereich, in dem die Teeröllinsen aufgetreten sind, zu verhindern.
Das aufgetragenen Aufbringen von Geotextilien, Aushubmaterial und einer Humusschicht mit einer Stärke von einem halben Meter sowie die Ausbildung eines Gefälles würden einen Zustand herstellen, der auch vor den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Maßnahmen nicht bestanden hat. Ein – zumindest teilweise – nur schütterer Bewuchs ist mit der Aufbringung von Materialien mit einer Stärke von mehr als einem halben Meter nicht zu vergleichen. Die aufgetragene Oberflächenabdeckung zielt nicht auf die Sicherung einer von der Beschwerdeführerin bewirkten Gefahr einer Gewässerverunreinigung, sondern auf die Sicherung der Altlast „***“ selbst ab. Diese Sicherung jedoch trifft keinesfalls die Beschwerdeführerin, sondern die öffentliche Hand.
Die aufgetragene Maßnahme ist daher unverhältnismäßig und auch nicht erforderlich.
Das gilt auch insoweit, als sich die aufgetragene Maßnahme nicht nur auf das ca. 400 m² große Areal, in dem vereinzelt Teerlinsen aufgetreten sind, beschränkt sondern auf eine 1600 m² große Fläche erstreckt.
Beweis: Luftbild aufgetragene Fläche, in der die in Punkt 1. des Spruches definierte Fläche gelb unterlegt ist
Die belangte Behörde geht mit dem angefochtenen Bescheid von der Gefahr einer Auswaschung der Teerölkontaminationen und deren Verfrachtung ins Grundwasser aus. Zur Beobachtung der Auswirkungen trägt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Messungen des Grundwassers im Abstrom der Altlast auf. Dieser Auftrag umfasst auch Messungen von DOC (gelösten organischen gebundenen Kohlenwasserstoffen), Arsen und Chrom. Arsen und Chrom sind keine Kohlenwasserstoffe, sie kommen in teer- und teerölhaltigen Ablagerungen nicht vor. Der Auftrag zur Messung von Arsen und Chrom ist daher jedenfalls nicht gerechtfertigt. Unnachvollziehbar bleibt der Auftrag auf Messung der gelösten organischen gebundenen Kohlenwasserstoffe (DOC), da zur Gefährdungsabschätzung und Prioritätenfeststellung der organisch gebundene Gesamtkohlenstoff (TOC) gemessen wurde.
Die Durchführung der Messungen wurde in den Grundwassersonden GW***, *** und *** aufgetragen. Wie bereits oben ausgeführt, existiert die Grundwassersonde GW*** nicht mehr. Sie liegt überdies nicht im Abstrombereich der Altlast „***“, sondern im Abstrombereich des Zentralbereiches des Altstandortes, das ist im Abstrom des Walzwerkes und des Rohrwerkes sowie der ehemaligen Kraftzentrale (Punkt 3.5 der Gefährdungs- und Prioritätenklassifizierung Altstandort „ “ vom 1.3.2019). Messungen im Bereich der ehemaligen Grundwassersonde GW *** geben keinen Aufschluss über allfällige Kontaminationen durch die Altlast „“ und erweist sich der Auftrag in Bezug auf die Grundwassersonde GW *** daher als jedenfalls
unberechtigt.
Unter Punkt 3 des Spruches wird der Beschwerdeführerin als Sofortmaßnahme aufgetragen, dass stets genug Ölbindemittel auf die oberflächlichen Teerlinsen aufgebracht wird um die Geruchsemmissionen hintanzuhalten. Das ist keine Maßnahme die in die Kompetenz der belangten Behörde in einem wasserrechtlichen Verfahren fällt. Diese Maßnahme ist ungeeignet die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, die durch eine Geruchsbelästigung nicht droht, zu beseitigen. Der Auftrag erfolgte daher jedenfalls zu Unrecht.
Letztlich schließt die belangte Behörde unter Punkt 5 des Spruches die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus und begründet dies damit, dass insbesondere durch Starkregenereignisse Ausschwemmungen der Teerölkontamination nicht auszuschließen seien. Eine konkrete Gefahr derartiger Ausschwemmungen wurde im Verfahren – wie oben bereits ausgeführt – aber nicht festgestellt. Es bestand daher keine Gefahr in Verzug, um der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Bei Gefahr in Verzug hätte die belangte Behörde überdies gemäß § 31 Abs. 3 WRG nicht die Möglichkeit eines Auftrages von Maßnahmen an die Beschwerdeführerin gehabt, sondern wäre sie zur unmittelbaren Anordnung von Maßnahmen bzw. selbst zur Durchführung von solchen Maßnahmen verpflichtet gewesen.
Jedenfalls ist – wie auch der Amtssachverständige L in seiner E-Mail vom 19.7.2023 bestätigt hat, durch die vom Sachverständigen M vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen keine Gefahr in Verzug anzunehmen und ist damit mit der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23. August 2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfahrensanordnung vom 12. September 2023 wurde in diesem Beschwerdeverfahren C als Amtssachverständiger für Altlastentechnik bestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 20. Oktober 2023, Zl. LVwG-AV-2355/002-2023, wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Altlastentechnik folgende Beweisthemen bekannt gegeben:
1. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung betreffend die Altlast *** „***“ vom 01. März 2019, wonach die Verunreinigungen mit Kohlenwasserstoffen bzw. Teerölen bis in den Grundwasserschwankungsbereich gelangten, jedoch die Schadstoffemissionen aus dem verunreinigten Bereich gering sind, wird um fachliche Stellungnahme ersucht, ob durch die Entfernung von Bewuchs (Baum- und Strauchbewuchs) auf einer Fläche von 400 m² und Zerkleinerung der über die Geländeoberfläche herausragenden Baumstrünke und Sträucher mit einem Forstmulcher die Möglichkeit bestanden hat, dass im Bereich der Altablagerung sich (weitere) Schadstoffe ausbreiten, die den Boden oder das Grundwasser weiter verunreinigen könnten. In diesem Zusammenhang möge auf die Stellungnahme des L vom 19. Juli 2023 eingegangen werden, welcher zur fachlichen Ansicht gelangte, dass durch den Abtrag einer die Teerölverunreinigungen überdeckenden Schicht ein unmittelbares Beaufschlagen der Kontaminationen mit Niederschlagswasser und somit ein erhöhtes Mobilisierungspotenzial der Schadstoffe in das Grundwasser verbunden ist. Ist es unter Berücksichtigung des geschätzten Ablagerungszeitpunktes [bis ca 1959] möglich, dass durch die Entfernung des Bewuchses eine weitere Auswaschung der Altablagerungen eintreten könnte?
2. Steht fest, dass der Bereich der Altlast nur durch Teer bzw. Teeröle verunreinigt ist (in diesem Zusammenhang wird auf die Ergebnisse der Untergrunduntersuchung [Punkt 3.3, letzter Absatz der Gefährdungsabschätzung] verwiesen) oder könnten die im Boden und Grundwasserschwankungsbereich gemessenen Verunreinigungen auch von anderen Stoffen stammen?
3. Weist im Boden abgelagertes Teer bzw. Teeröl so eine geringe Mobilität auf, dass keine Boden- oder Gewässerverunreinigung entstehen kann? In diesem Zusammenhang möge auf die Behauptungen in der Beschwerdeschrift (Seite 12, letzter Absatz) unter Bezugnahme auf das Gutachten des M vom 15. Juli 2023 - insbesondere Seite 14, 3. Absatz (wo behauptet wird, dass „diese Verunreinigungen […] sich durch die Rodungsarbeiten auch nicht verändert haben […]) - eingegangen werden, dass „bei unmittelbarem Eindringen von Niederschlagswasser in den Untergrund eine Mobilisierung der ohnedies im Grundwasserschwankungsbereich befindlichen Teerölkontaminationen ausgeschlossen ist“.
4. Reichen die zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen gemäß „Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung gemäß Sanierungskonzept zu Altlast ***, ***“, erstellt von der D GmbH am 26. Juli 2023, unter Berücksichtigung der beigeschlossenen, mit Urkundenvorlage vom 25. September 2023 vorgelegten Grundwasseruntersuchungsbefunde im Abstrombereich der Altablagerung aus, um die Möglichkeit einer (weiteren) Gefährdung der vom WRG 1959 geschützten öffentlichen Interessen durch die von der Beschwerdeführerin in der KW 27/2023 gesetzten Handlungen im Bereich der ausgewiesenen Altlast ausschließen zu können? (In diesem Zusammenhang möge auch auf das flächenmäßige Ausmaß der von der Rechtsmittelwerberin gesetzten Sanierungsmaßnahmen eingegangen werden.)
Diesbezüglich hat der Amtssachverständige am 23. Oktober 2023 eine fachliche Stellungnahme abgegeben, welche den Parteien des Verfahrens mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 in Vorbereitung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 übermittelt wurde.
Am 24. Oktober 2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-2355/001-2023.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde diese Stellungnahme vom Sachverständigen ergänzt und der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung, sowie der belangten Partei die Möglichkeit gegeben, an den Sachverständigen Fragen zu stellen.
Beim Altstandort „***“ handelt es sich um den rund 90.000 m2 umfassenden südlichen Teil eines wesentlich größeren metallverarbeitenden Betriebes, der seit 1863 am Standort auf den Grundstücken Nr. ***, *** bis ***, ***, KG ***, sowie *** und ***, KG ***, tätig war.
Auf dem Altstandort sind fast flächendeckend Verunreinigungen durch Schwermetalle, Mineralöl- und Teerölkohlenwasserstoffe vorhanden. Die Untergrundverunreinigungen hoher Intensität sind meist auf geringmächtige Untergrundbereiche beschränkt bzw. auf lokal geringe Untergrundvolumina begrenzt.
Ausgenommen davon ist der Verfüllungsbereich einer ehemaligen Schottergrube im Südwesten des Standortes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wo der Untergrund im Ausmaß von ca. 5.000 bis 7.000 m³ ua mit Teerölkohlenwasserstoffen erheblich kontaminiert ist. Aufgrund des Ausmaßes und der Intensität der Teerölverunreinigungen stellen diese Ablagerungen eine erhebliche Gefahr für die Umwelt dar. Deshalb ist das Grundstück Nr. ***, KG , seit 01. September 2019 als Altlast *** „“ im Altlastenatlas ausgewiesen.
Bei der in den Jahren 2015 bis 2018 erkundeten Deponie handelte es sich offensichtlich um eine Betriebsdeponie, in die, gemäß den Erkundungsergebnissen, Ziegelbruch, Holzreste und gewerbliche Abfälle, wie Kohle, Asche, Teer und Schlacke, abgelagert wurden. In der Ablagerung finden sich teils „Teerklumpen“, welche weitgehend eingedickte Teerölrückstände darstellen, und mit Teeröl getränkter Aushub. Zur Minimierung der Geruchsemissionen wurden die Teer- und Teerölablagerungen vermutlich immer wieder mit Aushubmaterial abgedeckt. Die Teerablagerungen stellen Rückstände aus der am Standort bis etwa 1959 betriebenen Kohlengasanlage dar.
Dieses Grundstück steht im Eigentum der B GmbH, FN ***, die die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 04. Mai 1999 erworben hat.
Im Auftrag dieses Unternehmens wurde bei der Bezirkshauptmannschaft *** die Errichtung einer Photovoltaikanlage angezeigt und um Rodungsbewilligung angesucht. Die Forstbehörde teilte der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin mit, dass es sich bei der betroffenen Fläche um keinen Wald im forstrechtlichen Sinn handelt.
In weiterer Folge wurde in der KW 23/2023 für die Errichtung der PV-Anlage eine Fläche von ca. 1.600 m² im Bereich der Altlast *** vorbereitet, wobei eine Fläche von 1.000 m² - westlich des über die Altlast führenden Fahrweges - von Baum- und Strauchbewuchs befreit wurde. Im Anschluss wurde ein „Forstmulcher“ der Marke PTH-Products mit einer Eindringtiefe in den Untergrund von bis zu 20 cm eingesetzt. Im Zuge der beschriebenen Arbeiten kam es zur Freilegung von Teerablagerungen, die sich offensichtlich oberflächennahe in der Deponie befunden haben, und zu einer Auflockerung der Oberfläche, welche das Eindringen von Niederschlagswässern zusätzlich begünstigt. Konkret wurden Teerablagerungen der Altlast auf einer Fläche von 400 m² freigelegt bzw. traten an die Oberfläche, was in den darauffolgenden Tagen zu einer intensiven Geruchsbelästigung führte.
Von der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin wurde versucht, die entstandenen Teerlinsen mit Erdmaterial abzudecken, doch quoll der Teer wieder an die Oberfläche. In Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr wurden in weiterer Folge Ölbindemittel auf die Teerlinsen aufgebracht und konnte so eine weitere Geruchsbelästigung deutlich vermindert werden.
Im Zuge der Verhandlung der AlSAG-Behörde am 11. Juli 2023 forderte der in diesem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Altlastentechnik, C, die in weiterer Folge von der nunmehr belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen, um einen Zustand der Altlast wie vor Setzung der Maßnahmen durch die B GmbH wiederherzustellen.
Am 25. Juli 2023 wurde im Auftrag der Rechtsmittelwerberin jener Bereich im Süden der ausgewiesenen Altlast, in welchem es zu einem Aufquellen von Teerlinsen und damit zu einem Austreten von Teer an die Oberfläche kam und eine Fläche von 400 m² umfasst, mit einer Kunststoffabdichtungsbahn mit der Bezeichnung JUNIFOL PEHD SP/GF in einem Gefälle von 1 bis 2 % nach West und Ost abgedeckt, die Ränder wurden überlappt und verschweißt. Zur Abfuhr von Sickerwässern wurde über der Folie ein Drän-Vlies (Marke Geotextil Geodren) verlegt und beide Bahnen schließlich mit mind. 30 cm Aushubmaterial überdeckt.
Durch diese Maßnahmen konnte eine Geruchsbelästigung unterbunden werden, ebenso ein Durchsickern dieses Bereiches durch Niederschlagswässer, wodurch ein verstärktes Auslaugen der freigelegten Teerablagerungen zu befürchten gewesen war. Bedingt durch die Folienabdeckung und deren Gefällsverhältnisse findet nun bei Niederschlagsereignissen an den Rändern jedoch eine linear konzentrierte Versickerung statt, insbesondere in den nördlichen und südlichen Bereichen der Deponie, welche im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen gemäß § 13 AlSAG z.T. hohe Schadstoffkonzentrationen im Untergrund aufwiesen.
Entsprechend den Erkundungsergebnissen der durchgeführten ergänzenden Untersuchungen gemäß § 13 AlSAG aus den Jahren 2015 bis 2018, wurden vermutlich bis 1959 (Betriebsende der Kohlengasanlage) in der ehemaligen Schottergrube Anschüttungen bis in den Grundwasserschwankungsbereich vorgenommen. Die erheblich kontaminierten Schichten weisen eine Mächtigkeit von 2 m bis über 4 m auf, wobei maximale Gehalte an Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1.100 mg/kg Trockensubstanz (TS) und maximale Gehalte an aliphatischen Kohlenwasserstoffen von 34.000 mg/kg TS mit einem mobilen Anteil (C10-C22) im KW-Index (C10-C40) von 40% gemessen wurden. Die analysierten Einzelsubstanzen weisen auf Teerölverbindungen hin, welche ein hohes Schadstoffpotenzial aufweisen. Neben den Kohlenwasserstoffen wurden bei den Analysen auch z.T. deutlich erhöhte Metallgehalte (vermutlich aus den Schlackenablagerungen) festgestellt, welche sich auch in den Eluaten der Proben über den maßgeblichen Prüfwerten der ÖNORM S2088-1 wiederfanden. Eine Löslichkeit konnte damit festgestellt werden. Die Löslichkeit der betrachteten Stoffe im Untergrund kann sich mit Veränderung der Milieubedingungen (z.B. Einstau oder erhöhte bakterielle Bodenaktivität und damit verbundene Abnahme des Sauerstoffgehaltes) erhöhen. Dies gilt insbesondere auch für die im Ablagerungsmaterial enthaltenen Metalle.
Durch den Wegfall der davor den Untergrund überdachenden Strauch- und Baumschicht fehlt jenes Element, welches den Niederschlag um die sogenannte „Evapotranspiration“ (Verdampfung von der benetzten Oberfläche und Transpiration durch die Pflanzen) vermindert. Das in den Untergrund, also in den Deponiekörper, einsickernde Niederschlagswasser und dessen Durchsickerung bis in den Grundwasserkörper wurde dadurch erhöht. Vor Entfernung des Strauch- und Baumbewuchses konnte so das Sickerwasser kleinerer Niederschlagsereignisse weitgehend zurückgehalten und der Anteil des Jahresniederschlages, welcher tatsächlich in das Grundwasser einsickert, reduziert werden.
Hinsichtlich der Mobilität der Schadstoffe ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall der Beschattung oberflächennahe Teerablagerungen weicher werden und an Volumen zunehmen bzw. quellen. Das bewirkte auch im Juli 2023 ein „Aufsteigen“ der Teere bis über die Geländeoberfläche und führte letztendlich zur Geruchsbelästigung. Insbesondere die direkte Sonneneinstrahlung sowie die direkte Beaufschlagung des gequollenen Materials mit Niederschlag (gegenüber Sickerwasser mit erhöhtem Druck) kann Lösungsvorgänge ebenfalls begünstigen. Eine Mobilität der im Ablagerungskörper befindlichen Schadstoffe kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Nicht ausschließlich die im Juli an der Oberfläche angetroffenen oder die im Grundwasserschwankungsbereich vorhandenen Kontaminationen sind maßgeblich für möglicherweise erhöhte Auslaugungsprozesse, sondern die durch den Wegfall des Bewuchses erhöhten Sickerwassermengen im ungesättigten Untergrund (oberhalb des Grundwassers). Dies deshalb, weil im Bereich des ungesättigten Untergrundes, ergo auch im Ablagerungskörper, historisch stattgefundene Auslaugungsprozesse weit weniger fortgeschritten sind, als im Grundwasserschwankungsbereich oder gar im gesättigten Bereich des Grundwasserkörpers. Eine Auswirkung der von der Rechtsmittelwerberin auf der Deponieoberfläche gesetzten Maßnahmen auf die Grundwasserqualität kann deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Mit Beschluss vom 25. August 2023, Zl. LVwG-AV-2355/001-2023, wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag der Rechtsmittelwerberin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.
Mit Urkundenvorlage vom 25. September 2023 legte die Beschwerdeführerin entsprechend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides die Prüfberichte vom 05. September 2023 und 19. September 2023, jeweils erstellt von der Eurofins Umwelt Österreich GmbH Co KG, über die Grundwasseruntersuchungen im Bereich der Sonden GW*** und GW*** am 25. August 2023 bzw. 05. September 2023 vor.
Aus den Untersuchungsergebnissen lässt sich ein geringer Sauerstoffgehalt und Spuren der PAK-Einzelsubstanz Naphthalin im Bereich der Bestimmungsgrenze ablesen. Ein geringerer Sauerstoff verstärkt die Lösung von Metallen. Insbesondere der Parameter Arsen reagiert auf solche chemischen Änderungen und finden sich entsprechende Verunreinigungen im Ablagerungskörper.
Die Änderungen wurden durch die Handlungen der Rechtsmittelwerberin bewirkt, insbesondere durch die festgestellten Manipulationen auf der Deponieoberfläche. Aufgrund der Entfernung des Strauch- und Baumbewuchses und der Auflockerung der Deponieoberfläche fand ein stärkerer Niederschlagseintrag in den Deponiekörper statt. Ebenso wurden die Rückstände von der Rodung, also die organischen Stoffe, in den Ablagerungskörper eingeschwemmt, wodurch es zu einem stärkeren Abbau durch die Bodenbakterien kam und so ein Sauerstoffverbrauch auftrat.
Im Hinblick auf die dargestellten Versickerungsverhältnisse wird eine Fortführung der Grundwasserbeweissicherung über weitere neun Monate, jedoch mit 3-Monats-Intervall, als erforderlich erachtet; dies deshalb, weil die festgestellten Änderungen an der Oberflächenabdeckung der Altlast und die damit einhergehenden Mobilisierungs-, Sicker- und v.a. Grundwasserschwankungsprozesse nicht in zwei Monaten abgebildet werden können.
Nachdem die Sonde GW*** bereits entfernt wurde, kann sich die Grundwasserbeweissicherung auf die Sonden GW*** und GW*** beschränken.
Der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Parameterumfang entspricht den notwendigsten Indikatorparametern. Der Summenparameter „DOC“ ist der für Grundwasseruntersuchungen relevante Standardparameter zur Messung der gelösten organischen Kohlenstoffverbindungen und auch für gegenständliche Grundwasserbeweissicherung relevant. Dieser Parameter wurde auch bei den „ergänzenden Untersuchungen gem. § 13 AlSAG“ gemessen. Der Parameter „TOC“ fand nur bei den Feststoffuntersuchungen Anwendung. Eine Mobilisierung von Chrom und Arsen ist möglich, weshalb diese Parameter in die Grundwasserbeweissicherung einzubeziehen sind.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der im Akt inneliegenden Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung des Altstandortes „***“ vom 01. März 2019, erstellt vom Umweltbundesamt zur Zl. ***, dem „Befund und Gutachten/Sanierungskonzept zu Altlast ***: ***“, erstellt von der D GmbH am 15. Juli 2023, der „Bestätigung der ordnungsgemässen Ausführung gemäß Sanierungskonzept nach Rodungsarbeiten“, erstellt von der M GmbH am 26. Juli 2023, den von der Rechtsmittelwerberin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Prüfberichten der zwischenzeitlich stattgefundenen Grundwasseruntersuchungen und den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten samt Ergänzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, und sind zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen die Eigentumsverhältnisse am Grundstück, dessen Eintragung als Altlast und die im Auftrag der Rechtsmittelwerberin gesetzten Maßnahmen unstrittig.
Soweit die Beschwerdeführerin die Befangenheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Altlastentechnik, C, moniert, wird ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann.
Hinsichtlich der Frage, ob es zulässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist – wie eben im Beschwerdegegenstand, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, hat sich der VwGH dem Erkenntnis des VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, angeschlossen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0037; 17.02.2015, Ra 2014/09/0037). Darin hat der VfGH die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht […] als grundsätzlich zulässig erachtet, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein
Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird, ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, was auch voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit prüft.
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit
nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde der Amtssachverständige vom Verwaltungsgericht mit Verfahrensanordnung vom 12. September 2023 bestellt; dies insbesondere deshalb, da C mit der Sachlage der Altablagerungen vor Durchführung der verfahrensinkriminierten Handlungen der Rechtsmittelwerberin bereits vertraut war und deshalb einen Vergleich zum Zustand vor Setzung dieser Maßnahmen besser beurteilen kann; zudem sind weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände hervorgekommen, welche die Fachkunde des Altlastentechnikers in Zweifel ziehen können. Vielmehr hat der Sachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Beurteilung fachlich äußerst fundiert begründet und wurde von der Rechtsmittelwerberin anderes auch nicht behauptet, sodass nicht erkannt werden kann, weshalb der Anschein einer Befangenheit in Erwägung gezogen werden könnte.
Im Übrigen ist die Dienststelle des C in dessen Gutachten erkennbar und ist nicht nachvollziehbar, warum die Rechtsmittelwerberin - entsprechend ihrem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - davon ausgeht, dass der beim Amt der NÖ Landesregierung beschäftigte Altlastentechniker für das Umweltbundesamt tätig sei.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Punkt 4.2.2.1 moniert, der Auftrag zur Oberflächenabdeckung würde sich Richtung Süden bis zum Hochwasserschutzdamm beziehen, wo sich die Altablagerung nicht erstreckt bzw. – wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragen, auf eine Differenzfläche im Ausmaß von 221,90 m² (siehe Beilage ./2 der Verhandlungsschrift), so wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik verwiesen, wonach sich der mit Kunststoffabdichtungsbahnen behandelte Bereich lediglich auf 400 m² beschränkt. Ein Vergleich zwischen dem von der Rechtsmittelwerberin vorgelegten Vermessungsplan mit der vermessenen Lage der Altlast ergibt zweifelsfrei, dass auf der Differenzfläche keine Maßnahmen zu setzen waren und insbesondere solche auch nicht gesetzt wurden.
Zum Ausmaß des auf der Oberfläche der Altlast vor Durchführung der festgestellten Maßnahmen vorhandenen Baum- und Strauchbewuchses wird auf die in der Gefährdungsabschätzung des Umweltbundesamtes enthaltenen Luftbilder verwiesen, welche sich auch im Bericht über die Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung des Sanierungskonzeptes vom 26. Juli 2023 finden, und einen starken Strauch- und Baumbewuchs zeigen.
Dass nicht unbeträchtlicher Bewuchs, insbesondere von Bäumen und Sträuchern, vorhanden war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin bei der zuständigen Forstbehörde um Rodungsbewilligung angesucht hat.
Zu Punkt 4.2.2.3 der Beschwerdeschrift, nämlich zur Beanstandung, dass der Auftrag zu Grundwassermessungen auch Metalle wie Arsen und Chrom umfasst, wird auf die fachliche Begründung des Amtssachverständigen für Altlastentechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Seite 4 ff der Verhandlungsschrift, samt den vorgelegten Untersuchungsbefunden, welche als Beilage ./4 bis ./7 angeschlossen wurden, verwiesen. Das Sachverständige konnte durch die Vorlage von Plänen die Lage der Rammkernbohrungen im Bereich der verfahrensinkriminierten Altlast, nämlich RKS ***, ***, ***, ***, *** und ***, anhand der Beilagen ./5, Seite 4, verifizieren und durch die Vorlage der Messberichte im Rahmen der Gefährdungsabschätzung das Vorhandensein von Metallverunreinigungen beweisen. Durch die Zurverfügungstellung der Untersuchungsergebnisse „Orientientierende Untersuchungsergebnisse, Analysenergebnisse Gesamtgehalte“, erstellt im Rahmen der ergänzenden Untersuchung gemäß § 13 AlSAG von der ARGE O GmbH ist erwiesen, dass im Bereich der verfahrensinkriminierten Altlast es Grenzwertüberschreitungen zB bei Arsen, Cadmium, Chrom, Kuper, Quecksilber, Nickel, Blei und Zink gegeben hat (siehe Beilage ./7 der Verhandlungsschrift). Entsprechend dieser Daten belegte der Amtssachverständige für das Verwaltungsgericht plausibel, dass nicht nur Überschreitungen bei Kohlenwasserstoffen vorhanden waren, sondern auch bei diesen Metallen, weshalb er aus fachlicher Sicht plausibel den im angefochtenen Bescheid angeführten Parameterumfang als notwendig erachtete.
Zur Behauptung, dass auch bei dem unmittelbaren Eindringen von Niederschlagswasser in den Untergrund eine Mobilisierung der ohnedies im Grundwasserschwankungsbereich befindlichen Teerölkontaminationen ausgeschlossen ist (siehe Punkt 4.2.1 der Beschwerdeschrift, letzter Absatz), ist einerseits auf die fachlich fundierten Ausführung des im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Altlastentechnik in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 (Beweisthema 3) zu verweisen, insbesondere zum Unterschied zwischen einem Dichtanstrich als Produkt und der Konsistenz von Teerölen aus der Kohlenvergasung; ebenso auf dem Umstand, dass ein wasserunlöslicher Stoff in einem Stoffgemisch aus verschiedenen Kohlenwasserstoffen mobil sein kann, zB absickern und beispielsweise an den Grenzflächen des Grundwasserkörpers weitertransportiert werden kann, welchen Aussagen im weiteren Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten wurde. Zudem findet sich die in diesem Beschwerdepunkt angeführte Aussage - wie behauptet - so auch nicht im Gutachten der D GmbH. Ebenso muss die auf Seite 14, 3. Absatz des Sanierungsprojektes von M getroffene Aussage als persönliche Annahme aufgefasst werden, da sie mit keinerlei weiteren Beweismitteln bzw. Quellen belegt ist.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nicht entscheidungserheblich ist, ob der Grad der Verunreinigungen selbst sich durch die Rodungsmaßnahmen verändert hat, was offensichtlich nicht der Fall ist. Maßgeblich ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Maßnahmen eine (weitere) konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt haben.
In diesem Zusammenhang ist auf die im Beschwerdeverfahren abgegebene fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Altlastentechnik zu verweisen, welcher konkret dargelegt hat, welche Auswirkungen die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen auf der Deponieoberfläche der nicht gesicherten Altlasten bewirken können, welchen Ausführungen die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) entgegengetreten ist (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zu zweifeln, sodass entsprechend festzustellen war.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG ordnet an:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG), idF BGBl. I Nr. 136/2004, lauten wie folgt:
§ 16 AlSAG bestimmt:
(1) Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.
(3) Die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.
(4) Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 17 AlSAG schreibt vor:
(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.
(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (§ 18 Abs. 1) und die betroffenen Gemeinden.
§ 31 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 156/2002, bestimmt zur Allgemeinen Sorge für die Reinhaltung:
(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 – zu bemessen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. zB VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007). Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin unter Punkt 4.1, wonach die belangte Behörde lediglich einen Schluss ziehe, aber keine Feststellung, können insofern nicht nachvollzogen werden, als es sich hierbei um den von der AlSAG-Behörde festgestellten Sachverhalt handelt. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auf obige Feststellungen, sowie auf die vom erkennenden Gericht angestellte Beweiswürdigung verwiesen, sodass der Beschwerde aus diesem Beschwerdegrund kein Erfolg beschieden sein kann.
Nach dem System des § 31 WRG 1959 ist zunächst jedermann, dessen Anlagen oder Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
Zum Beschwerdevorbringen, das darauf abzielt, dass die Rechtsmittelwerberin nicht Rechtsnachfolgerin der Verursacherin sei, ist festzuhalten, dass im Beschwerdegegenstand zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Verursacherin iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 zur Haftung herangezogen werden kann; unabhängig von der Rechtsfrage, ob eine grundsätzliche Sanierungsverpflichtung [als Rechtsnachfolgerin der Grundstückeigentümerin] auf Grundlage des § 31 Abs. 4 WRG 1969 besteht.
Nach Abs. 1 hat jedermann sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach Lage des Falles gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. § 31 Abs. 1 verpflichtet also zu einem Verhalten, das vorsorglich den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung verhindern soll. Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Abs. 1 gilt daher nur insoweit für „jedermann“, als sorgfaltswidriges Verhalten des einzelnen für eine konkrete drohende oder aktuelle Gewässerverunreinigung kausal wäre. Tritt dennoch – somit auch trotz größter Sorgfalt – die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, dann hat (nur) deren objektiver Verursacher – der in einer bestimmten Nahebeziehung zur Gefahrenquelle Stehende – Abwehrmaßnahmen zu setzen (Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 31 (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 2f).
Ein Auftrag an einen Verursacher, einen Liegenschaftseigentümer oder einen Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers nach § 31 Abs. 3, 4 oder 6 WRG 1959 kann nur auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages gegebenen Sach- und Rechtslage ergehen (VwGH 27.06.2002, 2002/07/0043). Zwar hat das Höchstgericht zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen kann. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (VwGH 17.10.2002, 98/07/0061). In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist demnach keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken.
Die Frage, auf welchen Sachverhalt es bei der Erlassung einer von der Rechtsmittelinstanz zu treffenden Sachentscheidung ankommt, die rechtlich an die Stelle der unterinstanzlichen Entscheidung tritt, ist anhand der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten (vgl. VwGH 17.10.2002, 98/07/0061). Im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 3 WRG 1959, wo gerade der nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 Verpflichtete bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, kann dem Gesetz kein Hinweis darauf entnommen werden, dass im Fall der Bekämpfung eines derartigen behördlichen Bescheides das Verwaltungsgericht gehalten oder berechtigt wäre, bei Erlassung seiner Entscheidung lediglich von dem im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebenen Sachverhalt auszugehen (vgl. VwGH 17.10.2002, 98/07/0061).
Demnach führen die von der Beschwerdeführerin seit der Erlassung der behördlichen Entscheidung gesetzten Maßnahmen zu einer geänderten Sachlage, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu Punkt 4.2.2.1. bzw. 4.2.2.2. sind dadurch insofern obsolet, als nunmehr zu prüfen ist, ob die von der Einschreiterin zwischenzeitlich durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässer-gefährdung ausreichen; ebenso kann eine Auseinandersetzung mit Punkt 4.2.2.5. der Beschwerdeschrift entfallen, zumal der inkriminierte Bereich nunmehr mit der festgestellten Dichtfolie abgedeckt wurde.
Nach Abs. 2 Verpflichteter ist jeder, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung rechtlich oder faktisch beherrschen kann und daher in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen, somit neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber (-besitzer, -inhaber, -eigentümer), gleichviel, ob er selbst Eigentümer der Anlage oder bloß deren Bestandnehmer ist. Die Haftung für Anlagen umfasst auch die für deren Instandhaltung und Betrieb (OGH 28. 3. 2000, 1 Ob 3/00y). Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; idR wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein (VwGH 25. 9. 2008, 2006/07/0091). Die aus § 31 erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann (Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 31 (Stand 1.9.2020, rdb.at) Rz 11f).
Das Grundeigentum allein genügt seit der Wasserrechtsgesetzesnovelle 1990 hingegen nicht mehr, um jemanden primär zur Durchführung von Maßnahmen bzw. zum Kostenersatz gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 heranzuziehen (VwGH 31.03.1992, 92/07/0029). Vielmehr kommen der Liegenschaftseigentümer und seine Rechtsnachfolger nach § 31 Abs. 4 WRG 1959 nur subsidiär als haftend in Betracht, wenn der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht beauftragt oder zum Kostensatz herangezogen werden kann (wobei für Rechtsnachfolger die zusätzliche Einschränkung nach Abs. 4 letzter Satz gilt). Der Vollständigkeit halber wird auf § 74 Abs. 2 AWG 2002 hingewiesen, wo mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger die subsidiäre Haftung des Voreigentümers endet und die Haftung des aktuellen Eigentümers beginnt (so VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164). § 74 Abs. 3 AWG 2002 enthält eine von Abs. 2 abweichende Sonderregelung nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer, nicht aber für den Rechtsnachfolger (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164).
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponie“ im Rechtssinn zu verstehen ist:
„Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.
Nicht als Deponien gelten
Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird.
Wie festgestellt wurden in früheren Jahren - zum Teil gefährliche - Abfälle, insbesondere ca. 5.000 bis 7.000 m³ mit Verunreinigungen mit Teerölkohlenwasserstoffen, in eine Mineralgewinnungsstätte – nämlich in eine ehemalige Schottergrube - eingebracht, also entsprechend der Judikatur des Höchstgerichtes in eine Deponie im Rechtssinn. Aufgrund des Ausmaßes und der Intensität der Teerölverunreinigungen stellt dieser Verfüllbereich eine erhebliche Gefahr für die Umwelt dar, welcher Umstand dazu führte, dass mit der 1. Altlastenatlas-VO-Novelle 2019, BGBl. II Nr. 272/2019, die verfahrensinkriminierten Altablagerungen im Anhang 3 der Altlastenatlas-VO als ALTLAST *** mit der Bezeichnung „ALTLAST ***: ***“ eingetragen wurden und dies der Beschwerdeführerin bekannt war.
Im Zuge des Verfahrens hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht festzustellen, ob überhaupt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht und gegebenenfalls, welche Maßnahmen notwendig sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung handeln, aber auch um solche, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung dienen (vgl. VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 16.07.2010, 2007/07/0036). Auf Grund des § 31 Abs. 3 WRG 1959 können zB auch Beweiserhebungsmaßnahmen aufgetragen werden (VwGH 02.07.1998, 98/07/0076). Für das Einschreiten der Behörde genügt es bereits, wenn nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0214).
Wie festgestellt und auch nicht in Abrede gestellt hat die Rechtsmittelwerberin im Bereich dieser Altdeponie auf der Deponieoberfläche Manipulationen getätigt, insbesondere den Bewuchs teilweise entfernt, sodass Teerlinsen auf die Oberfläche traten bzw. die in die Feststellungen getroffenen Auswirkungen auf die Gewässersituation bewirkten, sodass es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Verpflichtete iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 in die Pflicht genommen hat.
Aus den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen – basierend auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Altlastentechnik – ergibt sich, dass durch die von der Rechtsmittelwerberin gesetzten Maßnahmen – auch nach Setzung der zwischenzeitlich getroffenen Sanierungsmaßnahmen – eine konkrete, erhöhte Gefahr einer weiteren Gewässerverunreinigung durch das Gefährdungspotential der nicht sanierten Altlast besteht. Zudem hat der Amtssachverständige im Beschwerdeverfahren fachlich fundiert attestiert, weshalb die nach Bescheiderlassung gesetzten Maßnahmen nicht zu einer erheblichen Verbesserung des Schutzes gegenüber dem Zustand vor der Entfernung des Bewuchses und dem Mulchen geführt haben (vgl. Ausführungen zu Punkt 4.2.1. der Beschwerdeschrift), sondern festgestellt werden musste, welche gewässerschutzrelevanten Verschlechterungen dadurch gegeben sind, für welche das Handeln der Rechtsmittelwerberin kausal ist.
Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung verpflichtet den nach Abs. 1 Verantwortlichen, im Fall des Auftretens der Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu entsprechenden Abwehrmaßnahmen, die sowohl in Sicherungs- als auch Sanierungsmaßnahmen bestehen können (VwGH 29.06.1995, 94/07/0155). Diese Verpflichtung ist verschuldensunabhängig, sondern sie hängt allein davon ab, ob es durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen des nach Abs. 1 Verpflichteten objektiv zur Gefahr einer Gewässerverunreinigung gekommen ist (zB VwGH 13.04.2000, 99/07/0214; 20.05.2009, 2008/07/0014).
Die Wasserrechtsbehörde (wie auch die AlSAG-Behörde) ist gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können. Derartige Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die die Lage und der Umfang einer möglichen Kontamination nicht festgestellt werden könnten, sind nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedenfalls zulässig (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0237).
Betrachtet man den gegenständlichen Fall im Lichte dieser Rechtslage, so ergibt sich, dass das Einschreiten der Behörde zweifellos gerechtfertigt war. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens unter Zugrundelegung der der Behörde im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen ist. Stellt sich nachträglich, etwa nach durchgeführten Untersuchungen heraus, dass letztlich doch keine Gefahr gegeben war bzw. das Gefährdungspotenzial so gering ist, dass weitergehende Maßnahmen nicht notwendig sind, wird dadurch das behördliche Einschreiten nicht etwa nachträglich rechtswidrig.
Der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Altlastentechnik hat die Notwendigkeit weiterer Grundwasseruntersuchungen sowie deren Parameterumfang fachlich fundiert begründet, um die tatsächlichen Auswirkungen der von der Rechtsmittelwerberin gesetzten Maßnahmen auf der Deponieoberfläche der nicht sanierten Altlast beurteilen und ausschließen zu können, dass durch diese oberflächlichen Änderungen eine konkrete (weitere) Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt wurde.
Angesichts der zwischenzeitlich von der Rechtsmittelwerberin gesetzten Maßnahmen war der angefochtene Bescheid deshalb abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Frist für die nächste Grundwasseruntersuchung war angesichts der Dauer des Beschwerdeverfahrens, gemessen an der ersten Untersuchung am 25. August 2023, festzusetzen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut
(vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, oder VwGH 15.12.2016,
Ra 2016/18/0343).
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