LVwG N LVwG-S-1314/001-2023

LVwG-S-1314/001-2023Landesverwaltungsgericht20.11.2023

Regest

Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; gewerblicher Güterverkehr; Werkverkehr; Gemeinschaftslizenz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1314/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1314.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Carmen Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. April 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 18. April 2023 der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer für folgende Verwaltungsübertretungen bestraft:

„Zeit: 10.06.2022, 15:20 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***

Kontrollplatz ***, Fahrtrichtung Österreich

Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens C Spol. S.R.O. in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden. Das Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg und nicht mehr als 3.500 kg wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D, geb. *** gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 idgF oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das KFZ war auf der Fahrt von *** nach div. Empfänger in Österreich und hatte folgendes geladen: div. Pakete. Sie haben nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 idgF erforderlichen Gemeinschaftslizenzen mitgeführt wurde, da der Lenker keine erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt hatte.“

Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,- (Ersatzfreiheitsstrafen von 67 Stunden). Überdies wurden Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 145,30 zur Bezahlung vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass keine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern vorliege. Die „C Spol.s.r.o.“ (im Folgenden: C) in Tschechien und die Tochtergesellschaft E GsmbH (im Folgenden: Tochtergesellschaft E) in Österreich seien im Bereich Handel mit Süßwaren tätig. Die Tochtergesellschaft E in Österreich hätte kein Lager und kaufe daher von der Muttergesellschaft C die Waren. Die C sende die Waren dann an die Kunden in Österreich. Die Pakete würden hierbei, um eine schnellstmögliche Versendung zu ermöglichen, zum österreichischen F Lager in *** gebracht worden und von dort aus versendet worden. Die C hätte daher nur eigene Pakete zur Post gebracht. Es wurde eine mündliche Verhandlung sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

Am 17. Oktober 2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm und der Anzeigeleger als Zeuge vernommen wurde.

Im Anschluss an die Verhandlung holte das Landesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der F GmbH (im Folgenden: F) ein, in welcher diese bekannt gab, dass die Tagesprotokolle vom Versender selbst ausgedruckt werden und der Auftraggeber der Paketsendung vom 10. Juni 2023 die Tochtergesellschaft E gewesen sei. Die Pakete seien von der C zum Depot der F nach *** gebracht worden. Die C übernehme keine Fahrtätigkeiten für die F.

Der Beschwerdeführer legte des Weiteren einen Arbeitsvertrag zwischen der C und D und den Zulassungsschein für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** vor, aus welchem hervorgeht, dass die C seit 24. März 2021 Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin ist.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher der C.

Dies ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden

Dokumenten. Dies ist darüber hinaus unstrittig.

D fuhr am 10. Juni 2022 von Tschechien nach ***, Österreich, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***. Hierbei transportierte er Pakete. Bei diesen Paketen handelte es sich um Waren, die die C an ihre Tochtergesellschaft E verkauft hatte. Die Pakete wurde vom Lager der C in Tschechien nach Österreich zum Depot der F gebracht in *** verbracht. Von *** aus wurden die Pakete im Namen der Tochtergesellschaft E an Kunden in Österreich versendet.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen (unter anderem die Paketabrechnungen der F) sowie der Stellungnahme der F. Auch stimmt dieser Sachverhalt mit dem im Zuge der Anhalt am 10. Juni 2022 festgehaltenem Sachverhalt des Anzeigelegers überein. Dem Vorbringen des Anzeigelegers, dass die C für die F tätig gewesen sei konnte aufgrund der Auskunft der F (wonach die C nie für die F tätig gewesen sei) nicht gefolgt werden.

D ist bei der C beschäftigt. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** ist im Besitz der C.

Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag, sowie dem

Zulassungsschein.

3. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 18/2022 lauten auszugsweise:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,

2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,

(…)

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4. Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

(…)

3. für den Werkverkehr (§ 10);

(…)

Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

5. Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(…)

§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

(…)

Werkverkehr

§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.

4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(…)

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

(…)

8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;

(…)

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet auszugsweise:

„§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

(…)“

4. Erwägungen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In der gegenständlichen Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass die C lediglich eigene Pakete zur Post gebracht habe. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird daher das Vorliegen von Werkverkehr nach § 10 Abs. 1 GütbefG geprüft. Dieser liegt jedoch nur vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.

4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die C am 10. Juni 2022 Waren transportiert, welche sie an ihre Tochtergesellschaft E verkauft hat. § 10 Abs. 1 Ziffer 1 leg cit ist daher erfüllt.

Weiters wurden die Waren vom Unternehmen in Tschechien fortgeschafft. Ziffer 2 leg cit ist daher ebenfalls erfüllt.

Ebenso war der Fahrer D am 10. Juni 2022 bei der C beschäftigt und stand das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Eigentum der C. Ziffer 3 und 4 leg cit sind auch erfüllt.

Die C ist im Handel mit Süßwaren tätig und stellt die Beförderung der verkaufen Waren von Tschechien nach Österreich zum F Depot in *** lediglich keine Hilfstätigkeit dar.

Die gegenständliche Fahrt am 10. Juni 2022 erfüllt sohin alle Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 leg cit und liegt daher Werkverkehr vor.

Dem Beschwerdeführer wird als Verantwortlicher der C vorgeworfen, dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingehalten wurden, da keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei.

Wie jedoch oben dargelegt lag bei der gegenständlichen Beförderung Werkverkehr vor, und ist daher eine Konzession bzw. eine Gemeinschaftslizenz nicht erforderlich.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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