LVwG N LVwG-AV-331/001-2023

LVwG-AV-331/001-2023Landesverwaltungsgericht20.11.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Beschwerde; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-331/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.331.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der Magistratsabteilung 2 der Stadt Wien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird nach § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz entschieden. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthält folgenden Hinweis: „Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen.“ Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 9.12.2022 an die von der Antragstellerin als Kontaktadresse angegebene E-Mailadresse post@ma02.wien.gv.at zugestellt. Am 20.12.2022 sandte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde von der E-Mailadresse *** an die E-Mail-Adresse gesundheit.bhbn@noel.gv.at. Im Briefkopf des angefochtenen Bescheides ist die E-Mailadresse verguetungen@noel.gv.at angegeben. Mit der auf § 13 AVG gestützten Kundmachung der Einbringungsbehörde vom 27.11.2019, ***, wurde jedoch zur Einbringung per E-Mail ausschließlich die Adresse post.bhbn@noel.gv.at kundgemacht. Mit an diese Adresse gerichtetem E-Mail vom 14.11.2023 leitete das erkennende Gericht die von der belangten Behörde am 12.1.2023 als vermeintlich eingebracht vorgelegte Beschwerde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG weiter. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 17.11.2023 vor.

Rechtslage:

§ 13 Abs. 2 AVG lautet:

„Anbringen

§ 13. (1) …

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. …“

Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133und 0134, in einem gleichgelagerten Sachverhalt Folgendes ausgesprochen:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

Diese zu einem Strafverfahren ergangene Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dieser unterscheidet sich vom zitierten Fall zwar dadurch, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt wurde, jedoch kommt es der zitierten Rechtsprechung zufolge nur auf die Bekanntmachung im Internet an. Der vorliegende Fall erscheint daher mit dem judizierten Fall einer Zusendung auf eine im Briefkopf des angefochtenen Bescheides angeführte E-Mailadresse vergleichbar. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde erst am 14.11.2023 und somit eindeutig verspätet erstmals rechtswirksam eingebracht wurde.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde darstellt (vgl VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099).

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