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LVwG-AV-1377/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1377/001-2021
LVwG-AV-1377/001-2021Landesverwaltungsgericht20.11.2023
Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Sicherungsanlage; Sicherungsmaßnahmen; Bewachung; Hilfseinrichtungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit (nunmehr Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft), ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Juli 2021, *** und ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien: 1. A AG, vertreten durch den Mitarbeiter B, ***, ***; 2. Land Niederösterreich, Abteilung ST4, ***, ***; 3. Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Mitarbeiter C, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2022 zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen neu formuliert:
„Die Eisenbahnkreuzung in km *** der früheren Eisenbahnstrecke *** – *** (nunmehr genutzt für Zwecke der Eisenbahnstrecke *** – ) mit der Landesstraße *** („“) ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV durch Bewachung zu sichern.“
2. Die A AG und die Stadtgemeinde *** haben jeweils innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung Kommissionsgebühren für Landesorgane in der Höhe von € 27,60 und für ein Bundesorgan in der Höhe von € 41,40 (sohin insgesamt € 69,–) zu entrichten.
3. Gegen diese Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die mitbeteiligte A AG ist als Eisenbahninfrastruktur-unternehmen Betreiberin der Eisenbahnstrecke *** – . Diese kreuzt in ihrem km *** im Ortsgebiet von *** die Landesstraße *** (dort als „“ bezeichnet), die bisher auf Grundlage eines Bescheides der belangten Behörde vom 16. November 2011 durch Bewachung gesichert war.
Mit Bescheid des damaligen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 11. Dezember 2015 wurde diese Eisenbahnstrecke von km *** bis km *** eingestellt und reicht daher nicht mehr bis ***.
2. Die Landesstraße soll im Bereich der Kreuzung durch einen Geh- und Radweg verbreitert werden.
Auf Grund dessen beantragte die A AG am13. Juli 2020, die belangte Behörde möge entscheiden, dass die Sicherung der Kreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV durch Bewachung zu erfolgen habe. Im Antrag bzw. den beigeschlossenen Unterlagen war die Kreuzung als Teil der Strecke *** – *** „km *** im Bf. ***; Verschubbereich Lokalbahnhof“ bezeichnet. Über diese fänden zehn Verschubfahrten pro Tag statt. Weiters würden rund 6.000 Fahrzeuge pro Tag auf der Straße die Kreuzung nutzen.
Ein Ersuchen um Überprüfung der Sicherung erging am 25. September 2020 auch seitens der Stadtgemeinde ***. Diesem waren Pläne zur Umgestaltung der Straße im Kreuzungsbereich angeschlossen.
3. Die belangte Behörde führte am 21. Jänner 2021 in *** eine mündliche Verhandlung durch, in der der (nunmehr auch gerichtlich bestellte) Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb sowie Verkehrstechnik ein Gutachten erstattete, in dem er unter Zugrundelegung einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h auf der Bahn zu dem Ergebnis gelangte, die Kreuzung sei mittels Bewachung zu sichern. Der vorhandene Handschranken im Quadranten 1 sei dabei weiterhin zur Unterstützung zu verwenden. Zur Bewachung sah der Sachverständige ein Organ als ausreichend an.
4. Nach Übersendung der Verhandlungsniederschrift brachte der (bei der Verhandlung nicht anwesend gewesene) beschwerdeführende Bundesminister am 14. Februar 2021 insbesondere vor, nach § 39 Abs. 3 EisbKrV müsse auch bei Einsatz von Hilfseinrichtungen ein Bewachungsorgan auf der Fahrbahn Armzeichen abgeben. Die Bedienung des Schrankens und die gleichzeitige Abgabe von Armzeichen sei nicht möglich. Ein Bewachungsorgan sei daher nicht ausreichend. Außerdem seien dem Bundesminister die in der Verhandlung angekündigten geänderten Einreichunterlagen zum Straßenbauprojekt zu übermitteln.
Diese (bereits am 26.01.2021 vorgelegten) Unterlagen übermittelte die Behörde am 26. Mai 2021 an den Bundesminister.
Die A AG hielt der Rechtsansicht des Bundesministers am 31. Mai 2021 zusammengefasst entgegen, dass der Handschranken bei der Sicherungsentscheidung im Jahr 2011 gerade vom damaligen Sachverständigen gefordert worden sei, damit für die Sicherung der Kreuzung ein Bewachungsorgan ausreiche. Dieses habe den Schranken vor der Bewachung der Kreuzung zu bedienen.
Diesen (noch näher dargestellten) Ablauf hielt auch der Amtssachverständige in einer Stellungnahme vom 6. Juli 2021 eisenbahntechnisch für geboten. Damit würden keine Gründe gegen die Verwendung eines Bewachungsorgans sprechen.
Ebenfalls am 6. Juli 2021 nahm der beschwerdeführende Bundesminister neuerlich Stellung und erklärte, die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen vom 21. Jänner 2021, wonach ein Bewachungsorgan ausreiche, sei im Hinblick darauf, dass die Bedienung des Schrankens und die Abgabe von Armzeichen gleichzeitig nicht möglich sei, unschlüssig bzw. falsch und dürfe der Sicherungsentscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde fest, dass die Eisenbahnkreuzung „in km *** der -Strecke *** – *** mit der *** („“), deren Träger das Land Niederösterreich ist“, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durch Bewachung mit Armzeichen eines Bewachungsorganes zu sichern sei, wobei der im Quadranten I vorhandene Handschranken als Hilfseinrichtung zu verwenden sei. Als Rechtsgrundlage war § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV angeführt.
Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde insbesondere (auf Grundlage der Angaben der A AG im verfahrenseinleitenden Antrag) fest, dass die Frequenz auf der Schiene an der Kreuzung etwa zehn Verschubfahrten pro Tag betrage. Sodann gab sie die von ihr als maßgeblich angesehenen Rechtsvorschriften wieder und führte aus, entgegen der Rechtsansicht des beschwerdeführenden Bundesministers ergebe sich aus § 39 Abs. 3 und 4 EisbKrV nicht, dass Eisenbahnkreuzungen nunmehr grundsätzlich durch zwei Bewachungsorgane zu sichern seien. Vielmehr komme es auf die rechtzeitige Erkennbarkeit der Armzeichen samt Hilfseinrichtungen an. Der Amtssachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, wie der Ablauf der Sicherung im Einzelfall zu erfolgen habe. Der Schranken sei ein deutliches Zeichen für den Verkehr, links und rechts anzuhalten. Ein gleichzeitiges Schließen des Schrankens und die Abgabe von Armzeichen werde vom Gesetzgeber nicht verlangt. Somit genüge ein Bewachungs-organ. Dazu verwies die Behörde näher auf § 85 bzw. § 83 Abs. 3 EisbKrV.
Sonstiges Vorbringen des Bundesministers (betreffend den Bauverbotsbereich bzw. arbeitsrechtliche Vorschriften) tangiere die Sicherungsentscheidung nicht. Arbeitnehmerschutzvorschriften stünden dieser nicht entgegen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen erscheine eine dreimonatige Ausführungsfrist angemessen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, in der dieser zunächst beantragt, den aus seiner Sicht unrichtig bezeichneten Gegenstand des Verfahrens (Streckenbezeichnung) einer Überprüfung zu unterziehen. Richtigerweise handle es sich um die Strecke *** - *** (und nicht *** – ***).
Weiters beantragt der Bundesminister (nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) eine Abänderung des angefochtenen Bescheides, wobei er insbesondere geltend macht, der Behörde sei durch § 5 Abs. 1 iVm § 4 Z 5 EisbKrV überhaupt nicht die Befugnis eingeräumt, die nähere Ausgestaltung der Bewachung mit Bescheid festzulegen. Für den Fall, dass diese Rechtsauffassung nicht geteilt wird, begehrt der Bundesminister schließlich in eventu, eine Bewachung durch zwei Bewachungsorgane mit Bescheid festzulegen.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 23. August 2021 samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
7. In einer Stellungnahme zur Beschwerde vom 25. November 2021 brachte die A AG vor, die Umwidmung des ehemaligen Streckenabschnitts der Strecke *** – *** von km *** bis km *** in ein Bahnhofsgleis des Bahnhofes *** sei mit der Übereinstimmungserklärung vom 31. Jänner 2020 gemäß § 36 EisbG erfolgt. Das sei im verfahrenseinleitenden Antrag berücksichtigt worden.
8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte mit Beschluss vom 29. März 2022 den bereits im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen auch für das Beschwerdeverfahren.
9. Am 10. Mai 2022 führte das Gericht in Anwesenheit dieses Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei zunächst ein Ortsaugenschein an der Eisenbahnkreuzung (Dauer 55 min) stattfand. Im Anschluss wurde die Verhandlung in der Außenstelle des Gerichtes in *** fortgesetzt (Dauer 1 h 40 min). Es nahmen Vertreter des beschwerdeführenden Bundesministers, der A AG sowie der Stadtgemeinde *** (letzterer nur am Ortsaugenschein) teil, die belangte Behörde sowie das mitbeteiligte Land blieben der Verhandlung hingegen fern.
Beim Ortsaugenschein stellte eine Vertreterin der A AG den (entsprechend einer Betriebsvorschrift der Gesellschaft ausgeführten) Bewachungsvorgang konkret folgendermaßen dar:
Ein herannahender Zug hält vor der Eisenbahnkreuzung an. Das auf dem Zug befindliche Bewachungsorgan verlässt diesen und schließt zunächst den Handschranken, der als Halbschranken ausgestaltet ist und nur die Fahrbahn in Richtung Süden auf der Straße sperrt. Sodann wechselt das Bewachungsorgan auf die andere Seite der Eisenbahnkreuzung und beginnt auf dieser Seite damit, Armzeichen für den Straßenverkehr in Richtung Norden zu geben. Nachdem sich das Bewachungsorgan überzeugt hat, dass der gesamte Verkehr auf der Straße (einschließlich des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs) angehalten hat, gibt es dem Triebfahrzeugführer ein Zeichen. Dieser hat sich nochmals zu vergewissern, dass die Kreuzung frei ist und befährt diese sodann, bis sie zur Gänze durch den Zug gesperrt ist. Danach hält letzterer nochmals an.
Das Bewachungsorgan wechselt wieder auf die Nordseite der Kreuzung, öffnet den Handschranken, besteigt den Zug und dieser verlässt daraufhin die Eisenbahnkreuzung. Während der Ausfahrt des Zuges aus der Kreuzung befindet sich also kein Bewachungsorgan mehr auf dieser, auch der Schranken ist nicht mehr geschlossen. Die Kreuzung wird schließlich durch Verlassen des Zuges freigegeben.
Der Amtssachverständige erkannte aus der Sicht seines Fachgebietes keine Umstände, die gegen eine Bewachung auf diese Art und Weise sprechen, wobei es keinen Unterschied mache, ob der geplante Geh- und Radweg umgesetzt werde oder nicht.
Die Vertreter der A AG sagten in der Verhandlung die Vorlage von Unterlagen zur korrekten Zuordnung der Kreuzung zu einer Eisenbahnstrecke zu.
10. Die belangte Behörde erstattete am 23. Mai 2022 eine Stellungnahme, in der sie unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2019, LVwG-AV-742/001-2019, die Auffassung vertrat, sie sei nach § 5 Abs. 1 iVm § 4 Z 5 EisbKrV befugt, sowohl die Anzahl der Bewachungsorgane als auch des Schrankens als Hilfseinrichtung anzuordnen.
11. Die A AG wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2022 ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 25. November 2021 und legte eine Erklärung eines ihrer Mitarbeiter vom 23. März 2020 vor, in der dieser als leitende Person nach § 40 EisbG bestätigte, dass die Umwidmung des Streckengleises der ehemaligen Strecke *** - *** in ein Bahnhofsgleis des Bahnhofes *** Lokalbahn sowie die Umwidmung dieses Bahnhofes in eine Betriebsstelle des Bahnhofes *** einer angeschlossenen „fachtechnischen Übereinstimmungserklärung“ (die von einer weiteren Person nach § 40 EisbG unterfertigt war) entspreche. Darin wurde wiederum auf ein Vorhaben vom 11. Dezember 2018 sowie zugehörige Pläne verwiesen, das die Umwidmung des Streckengleises in ein Bahnhofsgleis zum Gegenstand hatte.
12. Nach Gewährung von Parteiengehör erklärte der beschwerdeführende Bundesminister am 17. Juni 2022, er habe eine Umwidmung der Strecke im Sinne der Stellungnahme der A AG im gesamten Verwaltungsverfahren nicht wahrnehmen können. Aus den Ausführungen der Gesellschaft könne geschlossen werden, dass das Vorhaben nach § 36 Abs. 1 EisbG iVm § 6 der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahnvorhaben umgesetzt worden sei. Es würden jedoch die in den vorgelegten Erklärungen referenzierten Unterlagen (Bauentwurf, Lagepläne, Signaltabelle und Weichentabelle) fehlen. Auf Grund der bisherigen Argumentation könne nicht abgeleitet werden, dass die örtliche Festlegung der Eisenbahnkreuzung als Verhandlungsgegenstand im Sinne des Spruches des angefochtenen Bescheides korrekt erfolgt sei.
Ergänzend wies der Bundesminister darauf hin, dass die Betriebsanlagen in km *** der Strecke *** – *** zwischen dem Bahnhof *** und der Haltestelle *** und somit außerhalb des Bahnhofes *** gelegen seien.
13. Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grundlage von § 38 AVG iVm § 11 lit. a EisbG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) den Antrag zu entscheiden, ob es sich bei der ***-Strecke *** – *** im Bereich ihres km *** um eine Eisenbahn handelt. Gleichzeitig wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung der Bundesministerin ausgesetzt.
Dieser Beschluss wurde auf Grund einer außerordentlichen Revision der A AG mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2023, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies begründete der Gerichtshof zusammengefasst damit, dass das Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren in Eisenbahnangelegenheiten (gegen eine Entscheidung einer in § 12 EisbG genannten Eisenbahnbehörde) nicht zu einer Antragstellung an die BMK nach § 11 EisbG berechtigt sei, sondern vielmehr die entsprechenden Vorfragen selbst zu entscheiden habe. Ergänzend hielt er fest, dass sich für die Annahme einer Einstellung bzw. Auflassung der Strecke (jedenfalls im Bereich der Eisenbahnkreuzung) kein Anhaltspunkt ergebe.
14. Im Hinblick auf diese Entscheidung wies die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) am 27. Februar 2023 den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juli 2022 zurück.
15. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt und wird insoweit von keiner Partei bestritten.
Unstrittig ist insbesondere die vom Sachverständigen zu Grunde gelegte Streckenhöchstgeschwindigkeit an der Eisenbahnkreuzung von 25 km/h sowie die Zahl von höchstens zehn (Verschub-)Fahrten pro Tag.
Weiters kann im Hinblick darauf, dass der Amtssachverständige gegen den von der A AG in der mündlichen Verhandlung detailliert (im Einklang mit ihren unternehmensinternen Betriebsvorschriften) dargelegten Bewachungsvorgang vom Standpunkt seines Fachgebietes keine Bedenken hegte (oben 9.), die Feststellung getroffen werden, dass weder die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße noch die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs noch die örtlichen Verhältnisse einer solchen Bewachung entgegenstehen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Straße entsprechend dem von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Projekt erweitert wird oder im aktuellen Zustand verbleibt. Auch die Vertreter des beschwerdeführenden Bundesministers erklärten in der Verhandlung ausdrücklich, dass sie den von der A AG in Aussicht genommenen Bewachungsvorgang als faktisch möglich ansehen und traten der Beurteilung des Sachverständigen auf fachlicher Ebene nicht entgegen. Auf die dagegen aus rechtlicher Sicht erhobenen Bedenken wird unten bei III.7. eingegangen werden.
In faktischer Hinsicht unstrittig ist schließlich auch die von der A AG dargestellte Änderung der Nutzung des hier maßgeblichen Teils der ehemaligen Strecke *** – ***, die sich nunmehr in Verschubfahrten für Zwecke der Strecke *** – *** (zu der in *** eine Schienenverbindung besteht) erschöpft. Die Kilometerbezeichnung *** der Kreuzung bezieht sich jedoch, wie der beschwerdeführende Bundesminister zutreffend vorgebracht hat und von der A AG in ihren Stellungnahmen vom 25. November 2021 und vom 1. Juni 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, auf die frühere Strecke *** – ***.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
2. § 49 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, lautet:
„2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216 idF BGBl. II 300/2023, lauten:
„[…]
Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
[…]
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
[…]
Zusatzeinrichtungen
§ 12. (1) Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.
[…]
Sicherung durch Bewachung
§ 39. (1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn
1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt,
2. über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden und
3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
(2) Die Bewachung kann durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen.
(3) Die vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder die vom Bewachungsorgan durch Armzeichen und unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Zeichen müssen für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Diese sind dann leicht und rechtzeitig erkennbar, wenn sie von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit aus einer solchen Entfernung wahrgenommen werden können, die den Straßenbenützern ein rechtzeitiges Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung ermöglicht.
(4) Die erforderliche Anzahl der Bewachungsorgane richtet sich nach den Anforderungen für eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder der vom Bewachungsorgan unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Armzeichen und sonstigen Zeichen für die Straßenbenützer. Wird eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen gesichert, genügt ein Bewachungsorgan.
(5) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch der Behörde gemäß § 5 angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Abs. 1 Z 2 zulässig
1. als Maßnahme im Störungsfall gemäß § 95 und
2. bei Sicherungen gemäß § 35 und § 36, wenn über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.
[…]“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-3 idF LGBl. 16/2022, lauten:
„[…]
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen.
Das sind:
a) Landesstraßen:
Landesstraßen B: Landesstraßen, die aufgrund ihrer Funktion im überörtlichen Straßennetz eine besondere Bedeutung aufweisen und im NÖ Landesstraßenverzeichnis als solche festzulegen sind
Landesstraßen L: alle übrigen Landesstraßen
b) Gemeindestraßen.
[…]
das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;
[…]
§ 15
Straßenbaulast
(1) Die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße hat, soferne
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird und
kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist,
der Straßenerhalter zu tragen.
[…]
(3) Bei Landesstraßen hat die Gemeinde im Ortsbereich
[…]“
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023 lauten:
„[…]
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […]
[…]
§ 76.(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. […]
[…]
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
[…]
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
6. Gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 idF LGBl. 3680/1-4 werden die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.
Durch den Tarif (Anlage) zur Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV), BGBl. II 262 idF BGBl. II 162/2022, wird für die Vornahme von Amtshandlungen von Bundesbehörden ebenfalls ein Betrag von € 13,80 für jede angefangene Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan festgesetzt.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Mit dem Inkrafttreten der BMG-Novelle BGBl. I 98/2022 ist die Beschwerdelegitimation des (seinerzeitigen) Bundesministers für Arbeit und damit auch dessen Parteistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den (nunmehrigen) Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft übergegangen.
2. Die *** verläuft in der Umgebung der gegenständlichen Kreuzung mit einer Eisenbahnstrecke im Ortsbereich iSd § 1 Z 12 NÖ ROG 2014. Offenkundig bestehen auch gegenüber dem Freilandbereich ergänzende Anlagen (Gehsteig, Geh- und Radweg) bzw. sollen solche zur Ausführung gelangen, wofür bereits eine konkrete Planungsabsicht besteht.
Im Hinblick darauf geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass hier gemäß § 15 Abs. 1 und 3 (erster Gedankenstrich) iVm § 4 Z 3 und 6 NÖ Straßengesetz 1999 neben dem Land Niederösterreich auch die Stadtgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast im engeren Sinn anzusehen ist und ihr daher im Verfahren über die Sicherung der Kreuzung nach § 49 Abs. 2 EisbG Parteistellung zukommt (vgl. dazu näher VwGH 08.03.2021, Ro 2020/03/0044, mit Verweis auf VfSlg. 20.362/2020).
3. Nach den getroffenen Feststellungen dient die Eisenbahnkreuzung, über deren Sicherung mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, seit der von der A dargestellten „Umwidmung“ nicht mehr einem Eisenbahnbetrieb auf der (teilweise eingestellten, und daher jedenfalls nicht mehr bis *** führenden) Strecke *** – ***, sondern dem Verschub auf der Eisenbahnstrecke *** – ***. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2023 ist jedoch klargestellt, dass ungeachtet dessen kein Grund besteht, an der rechtlichen Zugehörigkeit der Eisenbahnkreuzung zu einer Eisenbahn iSd § 1 EisbG zu zweifeln.
4. Dem beschwerdeführenden Bundesminister ist allerdings zunächst darin zuzustimmen, dass die Bezeichnung der Eisenbahnkreuzung im Spruch des angefochtenen Bescheides zumindest missverständlich ist, bezieht sich doch die Kilometerangabe *** auf die frühere Eisenbahnstrecke *** – *** und nicht – wie der Wortlaut des Bescheidspruches vermuten lassen würde – auf die Strecke *** – ***. Dies ist daher § 59 Abs. 1 AVG entsprechend klarzustellen.
Wie der Verwaltungsakt und die Bescheidbegründung eindeutig zeigen (vgl. nur die Individualisierung durch die Bezugnahme auf die vorige Sicherungsentscheidung vom 16.11.2011), stand aber immer außer Frage, dass Verfahrensgegenstand alleine die Sicherung dieser (und nicht etwa einer im ursprünglichen Bestand der Strecke *** – *** gelegenen und daher durch eine auf diese bezogene Kilometerangabe beschreibbare) Kreuzung war, sodass mit der Korrektur der Kreuzungsbezeichnung die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens (also die Angelegenheit, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides gebildet hat, vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN) und damit die durch § 27 VwGVG geregelte Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht überschritten wird.
5. Im Hinblick auf das weitere Beschwerdebegehren betreffend die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde ist zunächst klarzustellen, dass letztere im Hinblick darauf, dass eine Anordnung betreffend die Sicherung der Eisenbahnkreuzung nur auf Grundlage der EKVO 1961 vorlag, jedenfalls befugt war, auf Grundlage des § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV neu über die Sicherung zu entscheiden (vgl. dazu VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023). Ebenso war die Behörde verpflichtet, konkret absehbare Änderungen an der Kreuzung (im vorliegenden Fall die projektierte Erweiterung der Landesstraße) bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (so VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058), wobei diese Änderungen im vorliegenden Fall für keine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 EisbKrV von entscheidender Relevanz sind.
6. Hinsichtlich des konkret zulässigen Umfangs der Sicherungsentscheidung macht der Bundesminister in der Beschwerde zutreffend geltend, dieser umfasse nur die Festlegung einer der in § 4 Abs. 1 EisbKrV taxativ festgelegten Sicherungsarten, wobei lediglich bei der Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“ (§ 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV) gemäß den Abs. 2 und 3 des § 4 EisbKrV noch nähere Anordnungen zu treffen sind. Im Übrigen – somit insbesondere im Fall der Festlegung einer Sicherung durch Bewachung (§ 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV) – umfasst die Entscheidungsbefugnis ausschließlich die Festlegung der Sicherung, wofür § 5 Abs. 1 auf den 6. Abschnitt der EisbKrV verweist. Die Ausgestaltung der Sicherung bildet hingegen keinen Gegenstand des Sicherungsverfahrens (so VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076; die frühere entgegenstehende Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2022 berufen hat, ist dadurch überholt).
Weiters handelt es sich bei Hilfseinrichtungen nach § 39 Abs. 2 bis 4 (im vorliegenden Fall der an der Kreuzung befindliche Handschranken) nicht um Zusatzeinrichtungen iSd § 12 EisbKrV. Dies zeigen schon die unterschiedlichen Begrifflichkeiten, aber auch die Systematik innerhalb des § 39 EisbKrV, wonach der Einsatz der Hilfseinrichtungen Teil der Bewachung ist und nicht zusätzlich zu dieser zu erfolgen hat.
Die Anzahl der Bewachungsorgane und die verwendeten Hilfseinrichtungen sind also bloße Sachverhaltselemente der Sicherungsentscheidung und als solche nicht in den Spruch aufzunehmen. Die von der Behörde dazu getroffenen Anordnungen haben daher zu entfallen.
7. Dass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 EisbKrV auch bei Einsatz eines Sicherungsorgans, das den Handschranken als Hilfseinrichtung den getroffenen Feststellungen entsprechend verwendet, in faktischer Hinsicht vorliegen, wurde von keiner Verfahrenspartei (insbesondere auch nicht vom beschwerdeführenden Bundesminister) in Frage gestellt. Daran hat, wie die Feststellungen zeigen, auch das Inkrafttreten des § 39 Abs. 1 EisbKrV idF BGBl. II 300/2023 nichts geändert.
Auch wenn nach § 39 Abs. 2 bis 4 EisbKrV die Verwendung von Hilfseinrichtungen Teil der Bewachung ist (oben 6.), kann den dortigen Regelungen entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Bundesministers nicht entnommen werden, dass die Bedienung der Hilfseinrichtungen durch das Bewachungsorgan stets exakt gleichzeitig mit den von diesem zu gebenden Armzeichen zu erfolgen hätte. Entscheidend ist nach § 39 Abs. 3 und 4 EisbKrV vielmehr, wie die belangte Behörde zutreffen ausgeführt hat, die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der Bewachung insgesamt, also der Hilfseinrichtungen im Kontext mit den Armzeichen, die hier nach den Feststellungen nicht in Frage steht.
8. Zusammengefasst erweist sich somit die Festlegung einer Sicherung durch Bewachung als rechtmäßig, wobei jedoch gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV alleine diese Sicherungsart (nicht jedoch die Anzahl der Bewachungsorgane oder die von diesen zu verwendenden Hilfseinrichtungen) anzuordnen ist. Außerdem ist die Eisenbahnkreuzung richtig und unmissverständlich zu bezeichnen. Dem ist durch eine Neuformulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides Rechnung zu tragen, wodurch der Beschwerde im Hauptbegehren Folge gegeben wird.
9. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren beruht auf § 17 VwGVG iVm den §§ 76 und 77 AVG sowie § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 bzw. der Anlage zur BKommGebV.
Festzuhalten ist, dass zur Wahrung der Parteienrechte des beschwerdeführenden Bundesministers die Entsendung eines Organs ausgereicht hätte, sodass die Gebühr lediglich für ein Organ aufzuerlegen ist, für dieses jedoch (anders als für den Richter und den Amtssachverständigen) gemäß § 77 Abs. 5 AVG nicht nur für den Ortsaugenschein, sondern auch für die anschließend in der Außenstelle des Landesverwaltungsgerichtes fortgesetzte Verhandlung. Gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 3 AVG sind die angefallenen Kommissionsgebühren von der A AG und der Stadtgemeinde ***, die beide einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben, je zur Hälfte zu tragen.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut bzw. dem systematischen Zusammenhang des § 49 Abs. 2 EisbG sowie der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 39 EisbKrV im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist auf den klaren Wortlaut der oben unter III.9. angeführten Bestimmungen zu verweisen.
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