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LVwG-AV-989/001-2021•LVwG N LVwG-AV-989/001-2021
LVwG-AV-989/001-2021Landesverwaltungsgericht17.11.2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Versagungsgrund; Inlandsantragsstellung; unrechtmäßiger Aufenthalt; Interessensabwägung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, zuletzt wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. April 2021, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Antragsabweisung auf folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) und der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) gestützt wird:
§ 62 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10c Abs. 2 NAG-DV,
§ 2a Abs. 2 NAG-DV,
§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG,
§ 11 Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 NAG.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.:§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine Staatsangehörige der Republik Kolumbien, beantragte am 18. November 2020 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Dazu wurden von ihr mehrere Unterlagen vorgelegt, insbesondere ein Au-pair Vertrag.
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt führte ein Ermittlungsverfahren durch und es wurden wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich eingeleitet.
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hielt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2021 vor, dass der Antrag auf Grund des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG abzuweisen sein werde. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 15. April 2021 Stellung.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. April 2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gestützt auf § 11 Abs. 1 Z 5 NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe über ein deutsches Aufenthaltsrecht verfügt, das aber abgelaufen sei. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen müsse die Behörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz eines belgischen Aufenthaltstitels sei. Bereits die Antragstellung sei daher zum Zeitpunkt des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes erfolgt und es bestehe der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG. Zur Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, wonach sie bis zur Einreise nach Österreich über einen belgischen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin vor Ausstellung des Titels Belgien verlassen habe, weshalb sie sich nicht darauf berufen könne.
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin seien der Behörde keine familiären Bindungen im Bundesgebiet bekannt und es sei die Beschwerdeführerin erst seit November 2020 im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig, weshalb von keiner Integration gesprochen werden könne. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Zuwanderungsbestimmungen würden das persönliche Interesse an der Neuzuwanderung überwiegen. § 11 Abs. 3 NAG könne daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden.
1.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der weitere Unterlagen vorgelegt wurden. Im Wesentlichen wurde Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführerin sei ein belgisches Aufenthaltsrecht bis Juli 2021 erteilt worden und es sei nicht nachvollziehbar, warum das der Behörde vorgelegte Dokument kein Aufenthaltstitel sein solle. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Einreise nach Österreich und bei der Antragstellung rechtmäßig im Schengengebiet aufgehalten. Auch alle sonstigen Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrages würden vorliegen.
Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Antragsstattgabe, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
1.4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28. Mai 2021 den Akt samt einer Stellungnahme zur Beschwerde vor, wobei das Bestehen eines belgischen Aufenthaltstitels nach wir vor bezweifelt wurde; zudem wurde ausgeführt, dass selbst bei Anerkennung des belgischen Aufenthaltsrechtes nunmehr auf Grund des durchgehenden Aufenthaltes in Österreich ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt gegeben sei.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Folge Ermittlungen durch, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 Österreich verlassen hat. Eine aktuelle Abgabestelle konnte nicht eruiert werden. Mit hg. Schreiben vom 25. Oktober 2023, zugestellt durch Hinterlegung im Akt, erging an die Beschwerdeführerin die Aufforderung bestimmte aktuelle Nachweise binnen gesetzter Frist vorzulegen (Lichtbild, Au-pair Vertrag, Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes, Nachweis über das Bestehen eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes, Strafregisterauszug aus dem aktuellen Aufenthaltsstaat samt Übersetzung). Des Weiteren wurde aufgefordert, zur Frage der Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthaltes in Österreich Stellung zu nehmen und auch zur Frage, inwiefern die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Innerhalb der gesetzten Frist und bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin bzw. keine Stellungnahme.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kolumbien, geboren am ***, beantragte am 18. November 2020 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Dies zur Ausübung einer Tätigkeit als Au-pair-Kraft bei einer Familie in ***.
Die Beschwerdeführerin verfügte in Deutschland über eine von 26. August 2019 bis 27. Juni 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis. Des Weiteren wurde ihr in Belgien ein von 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 gültiges Aufenthaltsrecht erteilt.
Die Beschwerdeführerin hielt sich seit ihrer Einreise nach Österreich am 9. November 2020 bis zu ihrer Ausreise am 6. Dezember 2021 durchgehend in Österreich auf. Sie verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen gültigen Au-pair Vertrag (und über keine aktuelle Anzeigebestätigung). Ebensowenig verfügt sie im hg. Entscheidungszeitpunkt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich, über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich und über einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz. Es liegen auch kein aktuelles Lichtbild von der Beschwerdeführerin vor und kein aktueller Strafregisterauszug aus ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat.
Die Beschwerdeführerin hat den auf § 11 Abs. 1 Z 5 NAG gestützten Abweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fristgerecht mit Beschwerde bekämpft. Die Beschwerdeführerin hat ihre Abgabestelle geändert ohne dies der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitzuteilen. Eine aktuelle Abgabestelle konnte nicht eruiert werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher berechtigt das hg. Aufforderungsschreiben vom 25. Oktober 2023 durch Hinterlegung im Akt zuzustellen (§ 8 iVm § 23 ZustG).
Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes konkret hervorzuheben:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf der vorliegenden Reisepasskopie. Die Feststellungen zum Antrag beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, wobei sich sowohl aus dem Antrag als auch den im Verfahren vorgelegten Unterlagen die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit als Au-pair-Kraft bei einer Familie in *** ergibt. Zur deutschen Aufenthaltserlaubnis ist eine Kopie der entsprechenden Aufenthaltskarte der Beschwerdeführerin aktenkundig. Zum Aufenthaltsrecht in Belgien ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren zunächst nur eine belgische „Arbeidskaart“ vorgelegt hatte und in weiterer Folge ein behördliches Schreiben, wonach ihr eine Aufenthaltstitelkarte auszustellen sei. Die von der belangten Behörde kontaktierte Österreichische Botschaft in Brüssel teilte dazu mit, dass nach einer Auskunft des belgischen Ausländeramtes die Beschwerdeführerin vor Aushändigung des Titels ausgereist sei (s. das aktenkundige Schreiben vom 22. April 2021). Aus den Beschwerdeausführungen in Verbindung mit dem mit der Beschwerde vorgelegten belgischen Aufenthaltstitelkarte ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführerin letztendlich tatsächlich eine Aufenthaltstitelkarte ausgestellt wurde. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Vorbringen in Belgien ein von 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 gültiges Aufenthaltsrecht erteilt wurde. Dass die Beschwerdeführerin am 9. November 2020 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich anhand ihrer Beschwerdeangaben (S 3). Die Ausreise aus Österreich mit 6. Dezember 2021 ergibt sich aus ihren Meldedaten (s. die aktenkundige Abfrage des Zentralen Melderegisters). Dass sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich aufhielt, ergibt sich anhand der unbedenklichen Aktenlage: Die Beschwerdeführerin war durchgehend in Österreich gemeldet und es fehlen Anhaltspunkte für eine zwischenzeitig erfolgte Ausreise. Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrem Antrag und in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2021 als auch in der Beschwerde ausschließlich die österreichische Adresse angegeben und es wurde auch sowohl der behördliche Vorhalt als auch der angefochtene Bescheid von der Beschwerdeführerin selbst an ihrer österreichischen Adresse übernommen. In der Beschwerde wurde auch lediglich ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Einreise- bzw. Antragszeitpunkt rechtmäßig im Schengenraum aufgehalten habe. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich anhand der Aktenlage und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid in diesem Punkt nicht widersprochen hat. Dass die Beschwerdeführerin über keinen gültigen Au-pair Vertrag und über keine aktuelle Anzeigebestätigung verfügt, entspricht der vorliegenden Aktenlage (der aktenkundige Au-pair Vertrag sah das Ende mit 8. November 2021 vor und die AMS Anzeigebestätigung war für den Zeitraum 9. November 2020 bis 8. Mai 2021 ausgestellt). Dass die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich, über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich und über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Es liegt auch kein aktuelles Lichtbild der Beschwerdeführerin vor und kein aktueller Strafregisterauszug aus ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat. Dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid fristgerecht bekämpft hat, entspricht der Aktenlage und es wurde Gegenteiliges von niemandem behauptet.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Abgabestelle geändert hat, ergibt sich schon aus den im Zentralen Melderegister (letzte aufrechte Meldung am 6. Dezember 2021) und den im Fremdenregister (aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden am 11. Jänner 2022 ad acta gelegt) enthaltenen Daten. Eine Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht erfolgte nicht und es konnte eine aktuelle Abgabestelle auch nicht eruiert werden. Neben der getätigten Melderegisterabfrage ist dabei auf die negativen Auskünfte der belangten Behörde und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen (hg. Aktenvermerke vom 25.10.2023). Ebenso konnte der ehemalige Arbeitgeber (Gastfamilie) lediglich bestätigen, dass die Beschwerdeführerin verzogen sei, wobei er über keine aktuelle Zustelladresse verfüge (hg. Aktenvermerk vom 25.10.2023). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher berechtigt das hg. Aufforderungsschreiben vom 25. Oktober 2023 durch Hinterlegung im Akt zuzustellen (§ 8 iVm § 23 ZustG).
3.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
[…]
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
[…]
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
[…]
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
„Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
[…]
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
[…]
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
[…]
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
§ 62. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und
3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lauten:
„Lichtbild
§ 2a. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
(2) Das Lichtbild darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.“
„Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2
§ 10c. […]
(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer Tätigkeit als Au-pair-Kraft gestützt auf § 11 Abs. 1 Z 5 NAG abgewiesen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hielt sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich am 9. November 2020 bis zu ihrer Ausreise am 6. Dezember 2021 durchgehend in Österreich auf. Die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes in Österreich (90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) wurde daher trotz Bestehens des belgischen Aufenthaltsrechtes jedenfalls überschritten.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt.
Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach (u.a.) § 21 Abs. 2 Z 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Der Versagungsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann verwirklicht, wenn eine Ausreise stattfand und im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht mehr vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ro 2016/22/0016). Der Zusammenhang mit der zulässigen Inlandsantragstellung erlischt erst mit Abschluss des eingeleiteten Titelverfahrens (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2020/22/0089). Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0215)
Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist daher verwirklicht.
4.1.2. Des Weiteren erfüllt die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt auch weitere für eine Antragsstattgabe notwendige Voraussetzungen nicht:
§ 62 Abs. 1 Z 2 NAG verlangt als besondere Erteilungsvoraussetzung die Ausübung einer Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist. Dies trifft auf die Tätigkeit als Au-pair-Kraft grundsätzlich zu (s. § 10c Abs. 2 NAG-DV iVm § 1 Z 10 AuslBVO). Die Beschwerdeführerin verfügt allerdings über keinen gültigen Au-pair Vertrag (und über keine aktuelle Anzeigebestätigung). Die Ausübung einer vom AuslBG ausgenommenen Tätigkeit im zeitlichen Rahmen der beantragten Aufenthaltsbewilligung ist somit nicht nachgewiesen (vgl. etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0055).
Des Weiteren liegt auch kein aktuelles Lichtbild der Beschwerdeführerin vor. Gemäß § 2a Abs. 2 erster Satz NAG-DV darf das Lichtbild zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. § 2a NAG-DV stellt eine Regelung des Inhalts und der Gestaltung der Aufenthaltstitel dar und es kann das Fehlen eines Lichtbildes zur Antragsabweisung führen (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212).
Auch liegt kein aktueller Strafregisterauszug aus dem derzeitigen Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin vor. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfüllen würde, wonach der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreiten darf. Die zu treffende individuelle Prognoseentscheidung (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044) kann vor diesem Hintergrund nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden.
Ebenso wurden für den Entscheidungszeitpunkt auch der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und der erforderliche Krankenversicherungsschutz (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG) nicht nachgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Der Fremde ist auch zum Nachweis des Krankenversicherungsschutzes verpflichtet (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109), zumal die Zielsetzung der diesbezüglichen Bestimmungen darin besteht, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).
Die Beschwerdeführerin verfügt nach den getroffenen Feststellungen schließlich auch nicht über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG stellt diesbezüglich auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Der Fremde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0083). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose zu treffen (vgl. etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153). Diese Prognose kann fallbezogen mangels entsprechender Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht zu ihren Gunsten erfolgen.
4.1.3. Zur Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG:
Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (§ 62 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10c Abs. 2 NAG-DV) eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/22/0074).
Darüber hinaus ist ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt aber auch nicht gegeben, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich verhältnismäßig kurz war und weil die Beschwerdeführerin über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt. Besondere Integrationsmerkmale wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin musste sich ihrer unsicher aufenthaltsrechtlichen Situation stets bewusst sein. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.
Festzuhalten ist, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).
4.1.4. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Antragsabweisung nicht nur auf § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, sondern auch auf § 62 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10c Abs. 2 NAG-DV, § 2a Abs. 2 NAG-DV, sowie § 11 Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 NAG gestützt wird.
4.1.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil eine Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde. Davon abgesehen hatten die Parteien ausreichend Gelegenheiten und Zeit zur Vorlage von Nachweisen und zum Erstatten von Vorbringen. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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