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LVwG-S-2350/001-2023; LVwG-S-2351/001-2023•LVwG N LVwG-S-2350/001-2023; LVwG-S-2351/001-2023
LVwG-S-2350/001-2023; LVwG-S-2351/001-2023Landesverwaltungsgericht15.11.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verwaltungsstrafe; Höhenlage; Veränderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. September 2023, Zl. *** und Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide zusammengefasst und wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am 12. Juni 2023 auf den als Bauland-Wohngebiet gewidmeten westlich gelegenen Teilen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, in Form von Abgrabungen Veränderungen der Höhenlage und damit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 Z 6 NÖ BauO 2014 ausführen lassen, obwohl dafür keine baubehördliche Bewilligung vorlag. Sie haben dadurch gegen §§ 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Z 6 NÖ BauO 2014 verstoßen und wird über Sie gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit den angefochtenen Bescheiden erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 12. Juni 2023 in ***,
-*** und *** und
-*** und ***
jeweils bewilligungspflichtige Bauvorhaben i.S.d. § 14 Z 6 NÖ BauO 2014, nämlich die Veränderung der Höhenlage des Geländes ausgeführt oder ausführen lassen, obwohl dafür keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen sei.
Rechtfertigend hielt der Beschwerdeführer fest, dass mit dem Bürgermeister u.a. in Gegenwart des Sachverständigen und des Zeugen B vereinbart worden sei, dass bereits mit den Erdbewegungen begonnen werden dürfe. Hätte der Bürgermeister dem nicht zugestimmt, hätte man mit den Arbeiten noch nicht begonnen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, durch Vernehmung des Beschwerdeführers, seines Bruders, des vormaligen Bürgermeisters der Marktgemeinde *** und des Zeugen B.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ließ am 12. Juni 2023 auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Geländeveränderungen (durch seinen Bruder) durchführen. Die Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander an und sind in deren westlichen Bereich im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Eine Auskunft des Bürgermeisters, dass bereits vor Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung mit den Arbeiten begonnen werden dürfe, wurde nicht erteilt.
Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf die unbedenklichen Verwaltungsakten, die durch die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders bestätigt werden. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, der damalige Bürgermeister habe im Zuge der Besprechung (am 10. Jänner 2023) zu verstehen gegeben, dass bereits vor Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung mit den Geländeveränderungen begonnen werden dürfe, wurde dies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Zum einen revidierten der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre Ausführungen selbst dahingehend, dass die Aussage anlässlich einer anderen Besprechung glaublich vor dem 10. Jänner 2023 gefallen sein soll, bei der der Zeuge B nicht anwesend gewesen sei, wohingegen dieser von einer entsprechenden Zusage in einem Telefonat mit dem Bürgermeister nach dem 10. Jänner 2023 sprach. Nicht zuletzt gaben der Beschwerdeführer und sein Bruder schlussendlich zu verstehen, dass eine baurechtliche Bewilligung für die Geländeveränderungen überhaupt nicht ausdrücklich angesprochen worden sei und wurde dies vom damaligen Bürgermeister der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Schlussendlich fällt auf, dass aus dem gesamten E-Mail Verkehr zwischen der Baubehörde und dem Zeugen B keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Aussage zu finden sind, sondern sich vielmehr gerade Gegenteiliges unmissverständlich daraus ergibt.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2024 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Abs. 2 Z 1 mit Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Trotz der alternativen Formulierung handelt es sich dabei lediglich um einen einzigen, einheitlichen Tatbestand, sodass auch der alternative Vorwurf, der Beschuldigte habe die Maßnahme selbst durchgeführt oder durchführen lassen, an sich ausnahmsweise zulässig ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0004) und die Behörde nicht gehalten ist, sich auf eine Begehungsvariante festzulegen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer selbst die Maßnahme ausgeführt hat.
Der Bewilligungspflichten unterliegt nach § 14 Z 6 NÖ BauO 2014 die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland.
Im konkreten Fall unstrittig fest, dass derartige Änderungen der Höhenlage durch den Beschwerdeführer durchgeführt wurden, ohne dass eine erforderliche Bewilligung vorlag. Für das Vorliegen einer der angesprochenen Ausnahmen liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ist – hier zur Tatbegehung hinreichende – Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Insoweit kann ein Verschulden jedoch dann entfallen, wenn der Beschuldigte seinen Erkundigungspflichten nachgekommen ist. Zu denken ist insbesondere an die Einholung von Auskünften kompetenter Stellen, u.a. der zuständigen Behörde, sofern deren Auskünfte auf vollständigen Sachverhaltsgrundlagen basieren, also der angefragte und der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten übereinstimmen (VwGH 4.10.2022, Ra 2021/05/0029). Dass aber eine Nachfrage dahingehend erfolgte, ob mit den Geländeänderungen bereits vor Vorliegen einer dafür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung begonnen werden dürfe, bestätigte sich im Ermittlungsverfahren nicht, sodass von einem Entfall des Verschuldens nicht ausgegangen werden kann.
Der Beschwerde war daher insoweit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sieht man sich jedoch bezogen auf die gegenständlichen Erdbewegungen insoweit einem Fall einer tatbestandlichen
Handlungseinheit gegenüber. Diese liegt nach stRsp auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108; sowie VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156). Demnach lag daher bloß eine einzige einheitliche Übertretung vor.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse daran, dass bewilligungspflichtige Vorhaben erst nach Vorliegen einer rechtswirksamen Bewilligung und damit nach u.a. bautechnischer Überprüfung umgesetzt werden, massiv beeinträchtigt wird, sodass die gegenständliche, der Strafrahmenuntergrenze entsprechende Strafe nicht als unangemessen betrachtet werden kann.
Mildernd und erschwerend war nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG war dem Beschwerdeführer die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgrund seines teilweisen Obsiegens (Einschränkung des Tatvorwurfes) nicht aufzuerlegen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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