LVwG N LVwG-AV-2029/001-2023

LVwG-AV-2029/001-2023Landesverwaltungsgericht14.11.2023

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Prognose; bestimmte Tatsache; Gefährdung; missbräuchliche Verwendung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2029/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2029.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23.05.2023, Zl. ***, betreffend Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) ihren Bescheid vom 8.11.2022, mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde.

Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensgangs zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2020 regelmäßig körperliche Übergriffe auf eine namentlich genannte Person verübt hätte, wodurch diese mehrfach verletzt worden sei. Zuletzt habe er diese am 26.10.2022 auf ein Bett gestoßen und sie mehrmals mit Hausschuhen geschlagen. Auf Grund dieses Vorfalls sei gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot nach § 38a SPG ausgesprochen worden. Bereits in der Vergangenheit sei es zu mehrfachen Gewaltanwendungen gegen die genannte Person durch den Beschwerdeführer gekommen. So hätte er dieser zum Jahreswechsel 2019/2020 gegen den Fuß getreten, am 14.2.2020 mit Fäusten auf diese eingeschlagen und, als diese am Boden gelegen sei, mit den Füßen auf sie eingetreten. Dieser Sachverhalt gründe im widerspruchsfreien Inhalt des von der belangten Behörde geführten Verwaltungsakts, sowie auf dem Inhalt des Aktes der Staatsanwaltschaft ***, Zl. ***. Aus dem kriminalpolizeilichen Abschlussbericht würden sich eindeutig Tatsachen im Sinne der getroffenen Feststellungen ergeben.

Die Behörde habe bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Verwendung von Waffen zu schließen. Die hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers als erwiesen angenommenen Tatsachen würden mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt und die damit zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung des Beschwerdeführers, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit darstellen. Das Waffenverbot sei deshalb zu bestätigen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keine bekannten und beweispflichtigen Tatsachen erkennbar seien, die eine anzustellende Prognoseentscheidung tragen würden. Würde jemand mit Hauspantoffeln auf jemanden einschlagen, nachdem dieser ein Messer zur Hand genommen hätte, so rechtfertige dies noch kein Waffenverbot, umso mehr, als es ohnehin zu keinen Verletzungen gekommen sei. Außerdem habe Frau B in ihrem E-Mail vom 7.11.2022 an den Beschwerdeführer ausdrücklich angeführt, dass sie aus Eifersucht etwas überreagiert hätte. Ferner würde eine Notwehrsituation vorliegen, wenn hier Frau B ein Messer zur Hand nehme.

Ferner sei der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert werde und sich die belangte Behörde mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten nicht beschäftigt habe. So sei von der belangten Behörde der Inhalt des E-Mail vom 7.11.2022 an den Beschwerdeführer nicht gewürdigt worden. Außerdem habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer, obwohl dies beantragt worden sei, zum Sachverhalt nicht einvernommen, weshalb das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei.

Die dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Vorwürfe seien überdies unrichtig. Außerdem besitze der Beschwerdeführer keine Waffen, ebenso hätte es keine Vorfälle mit Gewalttätigkeiten in alkoholisiertem Zustand gegeben. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anfälle von Eifersucht abgewehrt, woraus kein Aggressionspotential abgeleitet werden könne. Schließlich sei die Beziehung zu Frau B beendet worden, beide Beteiligten hätten sich im Einvernehmen getrennt. Die angeblichen Verletzungen hätten außerdem nicht objektiviert werden können, sodass ein Rückschluss auf einen unrechtmäßigen Angriff des Beschwerdeführers zulässig wäre.

Es werde deshalb beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Befragung des Beschwerdeführers den Bescheid aufzuheben.

3. Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, ist als Inhaber eines Installateurbetriebs selbständig und verheiratet, lebt aber mit seiner Ehefrau in Scheidung. Mit Jänner 2023 zog er aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, die drei Jahre davor wohnte der Beschwerdeführer auch noch in derselben Wohnung mit seiner Ehefrau. Von Mai 2019 bis Oktober 2022 führte er eine Beziehung mit B, geb. am ***, seit dem Jahr 2020 wohnten sie auch zusammen. Diese Beziehung war zunächst rein sexuell, danach – etwa nach einem Jahr – entwickelte sie sich zu einer festen Beziehung.

Zwischen dem Beschwerdeführer und B kam es während ihrer aufrechten – konfliktbehafteten und alles andere als friktionsfreien – Beziehung regelmäßig zu verbalen Auseinandersetzungen und Streit. Grund dafür war in der Regel die Eifersucht von B. B hat den Beschwerdeführer immer dann, wenn sie zusammen gewesen sind, mit dessen (tatsächlichen oder von B angenommenen) Beziehungen, insbesondere zu dessen Ehefrau konfrontiert. Ebenso wollte B regelmäßig die Chatverläufe auf dem Handy des Beschwerdeführers einsehen. Dabei handelte es sich im Zuge der verbalen Auseinandersetzungen um aggressive Ausbrüche von beiden Beteiligten. Ebenso kam es immer wieder zu Handgreiflichkeiten von beiden Seiten, etwa, dass B den (ihr körperlich überlegenen, weil stärkeren) Beschwerdeführer schlug, dieser die Schläge abwehrte oder ihre Hände fasste und daraufhin B stieß, so etwa im Juli oder August 2021, als B den Beschwerdeführer unter nicht mehr feststellbaren näheren Umständen in den Unterarm biss, woraufhin der Beschwerdeführer sie mit der Hand vor das Gesicht stieß und dadurch bei ihr Nasenbluten hervorrief.

Ob der Beschwerdeführer zum Jahreswechsel 2019/2020 gewalttätig gegenüber B wurde, indem er ihr auf ihr Bein getreten hätte, kann nicht festgestellt werden.

Am 14.2.2020 spielten der Beschwerdeführer und B mit Freunden in den Büroräumlichkeiten der Firma des Beschwerdeführers ein Trinkspiel. An einem Punkt des Abends im Zuge des Spiels fing der zu diesem Zeitpunkt bereits alkoholisierte Beschwerdeführer an, B zu beleidigen. Auf Grund dessen und da der Beschwerdeführer damit nicht aufhörte, ging B (als erste) auf ihn los, woraufhin der Beschwerdeführer sie mit seiner Faust schlug und ihr ein blaues Auge zufügte. Eine Anzeige des Vorfalls fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt.

Am 26.10.2022 um ca. 6:00 Uhr in der Früh kam der Beschwerdeführer, nachdem er die Nacht ausgegangen war, alkoholisiert nach Hause. B, die zu diesem Zeitpunkt bereits wach war, öffnete das Handy des Beschwerdeführers, wo sie mehrere Nachrichten von anderen Frauen sowie eine Nachricht von der Ehefrau des Beschwerdeführers bemerkte. Mit diesen Nachrichten konfrontierte sie den Beschwerdeführer, woraufhin es erneut zu Streit kam. Ob der Beschwerdeführer an diesem Tag gegenüber B dadurch handgreiflich geworden ist, dass er sie gestoßen und anschließend mit Hausschuhen geschlagen hat, kann nicht festgestellt werden. Am späteren Vormittag des 26.10.2022 suchte B den Beschwerdeführer erneut in der Wohnung dessen Eltern, wie auch im Büro auf, um ihn zur Rede zu stellen. Es kam zwischen den Beteiligten erneut zu Streit, woraufhin der Beschwerdeführer die Polizei verständigte. Diese sprach in Folge ihm gegenüber ein Betretungsverbot nach § 38a SPG aus.

3.2. Mit Schreiben vom 8.11.2022, Zl. ***, teilte die Staatsanwaltschaft *** mit, dass das wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nach § 190 Z 2 stopp eingestellt wird.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Akt der Staatsanwaltschaft ***, Zl. ***, der Mandatsbescheid vom 8.11.2022 samt Vorstellung sowie der angefochtene Bescheid samt Beschwerde. Weiters hat es am 18.10.2023 und am 13.11.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt und B als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Die getroffenen Feststellungen gründen überwiegend in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. So zeichneten beide Beteiligten übereinstimmend das Bild von einer konfliktträchtigen und alles andere als friktionsfrei verlaufenden Beziehung. Dass es regelmäßig zu Streit und verbalen Auseinandersetzungen kam, gestanden beide zu (z.B. VH-Schrift 18.10.2023, S. 3; VH-Schrift vom 13.11.2023, S. 3). Ebenso sagte die Zeugin aus, dass Eifersucht ein großes Thema in ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer war, dies ergibt sich weiters aus ihrem E-Mail an den Beschwerdeführer vom 7.11.2022. Zu den verfahrensgegenständlichen Handgreiflichkeiten war anhand der Aussage von beiden Beteiligten festzustellen, dass diese von beiden Seiten, und somit nicht bloß einseitig vom Beschwerdeführer gekommen sind (z.B. VH-Schrift 18.10.2023, S. 3 unten; VH-Schrift vom 13.11.2023, S. 3).

Zum Vorfall am 26.10.2022 ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Zeugin die Darstellung des Geschehens aus ihrer Sicht in der mündlichen Verhandlung im Vergleich noch zu ihrer Aussage vor der Polizei abgeschwächt hat. So sagte die Zeugin zunächst auf Befragen, ob es bei diesem Vorfall zu Handgreiflichkeiten durch den Beschwerdeführer gekommen wäre, dass dem nicht so sei. Erst auf Nachfragen, sagte sie aus, dass es „schon so gewesen“ sei, was sie aber „nicht mehr ganz konkret gewusst“ habe. Ebenso hätte sie die „konkreten Einzelheiten“ nicht mehr gewusst. Diese Aussage steht nun in starkem Kontrast zu ihrer Aussage vor der Polizei, wo sie noch detailliert die Abläufe an diesem Tag geschildert hat. Beim erkennenden Gericht entstanden deshalb Zweifel, ob es sich tatsächlich so zugetragen hat, wie die Zeugin noch vor der Polizei geschildert hat. Selbst wenn der Zeugin zugute zu halten wäre, dass sie sich bei ihrer Aussage vor der Polizei am 26.10.2022 auf Grund der zeitlichen Nähe noch genauer an das Geschehen erinnerte, so wich sie in ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung nicht bloß in Details davon ab. Sie sagte schließlich lediglich aus, dass der Beschwerdeführer und sie an diesem Tag gestritten hätten, an mehr konnte sie sich nicht erinnern. Doch bei einem Auf-Distanz-Halten mit einem Messer, oder dem Schlagen mit Hausschuhen handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eben gerade nicht um bloße Details. Einwandfrei zuordenbare Fotos, oder etwa ein Arztbericht über an diesem Tag erlittene Verletzungen liegen ebenso nicht vor. Für das Verwaltungsgericht war ihre Aussage zu den Geschehnissen an diesem Tag deshalb zu widersprüchlich, als dass sie einwandfrei zu der Feststellung hätte führen können, der Beschwerdeführer hätte an diesem Tag ihr gegenüber Gewalt angewendet.

Demgegenüber konnte sie sich an den Vorfall am 14.2.2020 gut erinnern und schilderte diesen stringent. Ihrer Aussage war dahingehend Glauben zu schenken.

5. Rechtslage:

5.1. § 12 Waffengesetz 1996 (WaffG) lautet auszugsweise:

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) – (2) […]

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/03/0262, mwN).

Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden (vgl. VwGH 18.7.2002, 99/20/0189). Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen (als einen bereits erfolgten Missbrauch) gefolgert werden (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/03/0090). Der VwGH hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN).

Die Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens entfaltet in einem Waffenverbotsverfahren keine Bindungswirkung. Vielmehr hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall eigenständig festzustellen, ob ein Sachverhalt verwirklicht wurde, der die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigt (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0040).

6.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt als bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, auf die eine Prognoseentscheidung gestützt werden kann, zunächst der Vorfall am 14.2.2020 in Betracht. Wiewohl dabei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Zeugin B bei diesem Vorfall, angesichts der ihr durch den Beschwerdeführer zugefügte Beleidigungen, als erste auf ihn losging, so fügte er ihr doch einen Faustschlag zu, durch den sie ein blaues Auge davontrug. Da der Beschwerdeführer B körperlich überlegen ist, war davon auszugehen, dass es sich um eine aggressive Handlung seinerseits handelte, die die Grenze zur Notwehr überschritten hatte, zumal der Beschwerdeführer selbst aussagte, in ähnlich gelagerten Fällen die Hände von B zu fassen, sodass dies ein probates Mittel gewesen wäre, sie auch hier zu stoppen, zumal das Verhalten von B durch Beleidigungen seitens des Beschwerdeführers hervorgerufen wurde.

Betreffend den Vorfall am 26.10.2022 konnte demgegenüber nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich B gestoßen und geschlagen hat. Außerdem kamen im Verfahren keine weiteren Vorfälle seit diesem Zeitpunkt hervor, wo dem Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten oder Tätlichkeiten hätten nachgewiesen werden können. Schließlich ist der Vorfall vom 14.2.2020 nun mehr als 3 ½ Jahre her, sodass dieser Zeitablauf im Verfahren ebenso zu berücksichtigen ist, zumal das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat.

6.3. Daraus folgt im Ergebnis, dass auf Grund der im Vergleich zum angefochtenen Bescheid geänderten und ergänzten Sachverhaltsannahmen das von der belangten Behörde verhängte Waffenverbot mangels Vorliegen ausreichender „bestimmter Tatsachen“ nicht länger aufrecht zu erhalten war. Der Beschwerde war deshalb Folge zu geben.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.