LVwG N LVwG-VG-11/006-2023; LVwG-VG-13/006-2023

LVwG-VG-11/006-2023; LVwG-VG-13/006-2023Landesverwaltungsgericht13.11.2023

Regest

Vergabe; einstweilige Verfügung; Nichtigerklärung; Pauschalgebühren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-11/006-2023; LVwG-VG-13/006-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.11.006.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Strasser, LL.M. als Einzelrichterin betreffend die Anträge der A-AG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, *** (im Folgenden: Antragstellerin), dem Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***, ***, ***, als öffentlichem Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber) in der Vergabesache „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚GVK Container- und Muldendienst‘)“ aufzutragen, dem Auftraggeber die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag vom 4. September 2023 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 24. August 2023 in der Höhe von EUR 1.600,-- und für die Anträge vom jeweils 14. September 2023 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 5. September 2023 und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von insgesamt EUR 1.920,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Antrag vom 4. September 2023 auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 1.600,-- betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 24. August 2023 wird abgewiesen.

2. Die Anträge vom jeweils 14. September 2023 auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 1.920,-- betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 5. September 2023 und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden abgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 8, 6 Abs. 2, 21 Abs. 1, 2, 3, 4, 8 u 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)

§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Begründung:

1. Der Auftraggeber führte das Vergabeverfahren „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚GVK Container- und Muldendienst‘)“ über die Beschaffung von Dienstleistungen über die Abholung, den Transport und die Ablieferung von Abfällen bzw. Wertstoffen, die an den Wertstoffzentren des Auftraggebers in Sammelbehältnissen erfasst werden, als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich durch. Die Ausschreibung dieses Vergabeverfahrens ist im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl/S ***, *** vom *** EU-weit bekanntgemacht worden (in der Folge: „Auftragsbekanntmachung“).

Die Angebotsfrist endete am 11. August 2023, 12:00 Uhr. Die Antragstellerin hat ihr Angebot fristgerecht an den Auftraggeber übermittelt.

Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 sowie gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 mit.

Mit Schreiben vom 5. September 2023 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, der C GmbH (in der Folge: „präs. Zuschlagsempfängerin“) den Zuschlag zu erteilen. Die Stillhaltefrist endete am 15. September 2023.

2. Mit Schriftsatz vom 4. September 2023 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers vom 24. August 2023 in der Vergabesache „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚GVK Container- und Muldendienst‘)“ sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt werde.

Hierfür hat die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den gegenständlichen Antrag gemäß § 21 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 NÖ Vergabe-PauschGebV iHv EUR 2.400,-- (EUR 1.600,-- für den Nachprüfungsantrag und EUR 800,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) ordnungsgemäß entrichtet.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 4. September 2023 im Verfahren LVwG-VG-11/001-2023 wurde samt dem darauf bezogenen Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von EUR 800,-- von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. September 2023 zurückgezogen.

3. Mit Schriftsatz vom 14. September 2023 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers in der Vergabesache „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚GVK Container- und Muldendienst‘)“ sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt werde (hg. protokolliert zu LVwG-VG-13/002-2023).

Hierfür hat die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den gegenständlichen Antrag gemäß § 21 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 NÖ Vergabe-PauschGebV iHv EUR 1.920,-- (EUR 1.280,-- für den Nachprüfungsantrag und EUR 640,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) ordnungsgemäß entrichtet.

4. Zusammenfassend hat die Antragstellerin mit den oben in Punkt 2. und 3. genannten, rechtzeitig am 4. September 2023 und am 14. September 2023 beim erkennenden Gericht eingebrachten Anträgen die Nichtigerklärung dieser beiden Auftraggeberentscheidungen beantragt und jeweils gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, womit dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptanträge untersagt werden sollte.

Mit Beschluss vom 20. September 2023, Zl. LVwG-VG-13/001-2023, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge gegeben und dem Auftraggeber im Vergabeverfahren „Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über den Transport von Abrollcontainern, Absetzmulden und anderen Sammelbehältnissen (‚GVK Container- und Muldendienst‘)“ für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens (zu LVwGVG13/0022023) untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Mit den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 10. November 2023 zu den Zl. LVwG-VG-11/002-2023 und LVwG-VG-12/002-2023, wurden der Antrag der Antragstellerin vom 4. September 2023 gegen die Ausscheidensentscheidung vom 24. August 2023 und der Antrag der Antragstellerin vom 14. September 2023 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 5. September 2023 abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5. Zur maßgeblichen Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG), LGBl. 7200-0 idF LGBl. Nr. 54/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

[…]

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

[…]

(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

(10) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

[…]“

6. Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG erst nach Erlassung der Entscheidung über den Hauptantrag (Nachprüfungsantrag) zu erfolgen, da nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Da die oben genannten Hauptanträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgewiesen wurden, somit die Antragstellerin nicht einmal teilweise obsiegt hat und die Antragstellerin auch nicht während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde, waren die Anträge auf Ersatz der für die Nachprüfungsanträge und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 21 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ VNG abzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem vermag sich der Beschluss insbesondere in Hinblick auf § 21 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ VNG auf eine eindeutige und klare Rechtslage zu stützen (vgl. etwa für viele zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage VwGH 20.9.2023, Ra 2023/07/0124, Rn. 27).

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